Entscheidungsdatum
13.05.2024Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
W250 2225799-1/31E
W250 2225798-1/52E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , beide StA Afghanistan und vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2019, Zl. XXXX , und vom 05.09.2019, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft von 05.09.2019 bis 15.10.2019, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , und römisch XXXX , geb. römisch XXXX , beide StA Afghanistan und vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2019, Zl. römisch XXXX , und vom 05.09.2019, Zl. römisch XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft von 05.09.2019 bis 15.10.2019, zu Recht:
A)
I. Den Beschwerden wird gemäß § 22a Abs. 1 Z. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG stattgegeben und die Schubhaftbescheide vom 05.09.2019, Zl. XXXX , und vom 05.09.2019, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung der Beschwerdeführer in Schubhaft von 05.09.2019 bis 15.10.2019 für rechtswidrig erklärtrömisch eins. Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und die Schubhaftbescheide vom 05.09.2019, Zl. römisch XXXX , und vom 05.09.2019, Zl. römisch XXXX , sowie die Anhaltung der Beschwerdeführer in Schubhaft von 05.09.2019 bis 15.10.2019 für rechtswidrig erklärt
II. Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 1 Z. 1 und 2 VwG-AufwErsV hat der Bund der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in Höhe von € 1.689,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch II. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins und 2 VwG-AufwErsV hat der Bund der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in Höhe von € 1.689,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 1 Z. 1 und 2 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Zweitbeschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 1.689,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch III. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins und 2 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Zweitbeschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 1.689,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Die Anträge der Behörde auf Kostenersatz werden gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.römisch IV. Die Anträge der Behörde auf Kostenersatz werden gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Afghanistans, die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des Zweitbeschwerdeführers.
Die Beschwerdeführer stellten am 24.06.2015 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, die mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 13.02.2017 vollinhaltlich abgewiesen wurden. Den Beschwerdeführern wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, es wurden gegen sie Rückkehrentscheidungen erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2018 abgewiesen, die dagegen erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 12.06.2018 zurückgewiesen.
Am 07.08.2018 stellten die Beschwerdeführer Folgeanträge auf internationalen Schutz in Österreich, die mit Bescheiden des Bundesamtes vom 09.01.2019 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden. Den Beschwerdeführern wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen sie wurden Rückkehrentscheidungen erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.02.2019 abgewiesen.
Die Beschwerdeführer reisten am 07.04.2019 nach Deutschland aus, wo sie weitere Anträge auf internationalen Schutz stellten. Am 13.08.2019 wurden die Beschwerdeführer nach Österreich überstellt und stellten noch am selben Tag Folgenanträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden vom 05.09.2019 hob das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz auf Grund der Asyl-Folgeanträge vom 13.08.2019 auf.
2. Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 05.09.2019 wurde über die Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Diese Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 05.09.2019 zugestellt.2. Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 05.09.2019 wurde über die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Diese Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 05.09.2019 zugestellt.
3. Das Bundesamt legte die Verwaltungsakte die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend von Amts wegen dem Bundesverwaltungsgericht vor, bei dem die Akten am 06.09.2019 einlangten. Mit Beschlüssen vom 10.09.2019 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig war.
4. Am 09.10.2019 wurde für die Beschwerdeführer ein EU-Laissez-Passer ausgestellt und die Abschiebung für den 16.10.2019 vorbereitet. Am 15.10.2019 teilten die afghanischen Behörden dem Bundesamt jedoch mit, dass den Beschwerdeführern die Einreise nicht gewährt werde, da eine volljährige Tochter der Erstbeschwerdeführerin in Österreich lebe und die afghanische Botschaft die Familie nicht trennen wolle.
Die Beschwerdeführer wurden am 15.10.2019 aus der Schubhaft entlassen.
5. Am 25.11.2019 erhoben die Beschwerdeführer durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Schubhaftbescheide vom 05.10.2019, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht am 24.06.2020 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführte.
6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2022 wurden die Beschwerden abgewiesen und die Beschwerdeführer zum Kostenersatz verpflichtet, die ordentliche Revision wurde zugelassen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.03.2024 wurde das Erkenntnis vom 23.02.2022 aufgehoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Verfahrensgang
Der unter I.1. bis I.6. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.1. bis römisch eins.6. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
1.2. Zur Person der Beschwerdefüher und den Voraussetzungen der Schubhaft
1.2.1. Die Beschwerdeführer sind volljähriger Staatsangehörige Afghanistans, die österreichische Staatsbürgerschaft besaßen sie während der Anhaltung in Schubhaft nicht. Sie waren während ihrer Anhaltung in Schubhaft weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte.
1.2.2. Die Beschwerdeführer stellten am 13.08.2019 Folgeanträge auf internationalen Schutz, es handelte sich dabei um ihren jeweils dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 05.09.2019 wurde der den Beschwerdeführern auf Grund dieser Anträge zukommende Abschiebeschutz aufgehoben. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.09.2019 wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes zu Recht erfolgt ist.
1.2.3. Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 05.09.2019 wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Beschwerdeführer wurden auf Grund dieser Bescheide von 05.09.2019 bis 15.10.2019 in Schubhaft angehalten.1.2.3. Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 05.09.2019 wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Beschwerdeführer wurden auf Grund dieser Bescheide von 05.09.2019 bis 15.10.2019 in Schubhaft angehalten.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichts die Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes mit Bescheiden vom 05.09.2019 betreffend.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a,, 56, 57 oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
3.1.2. Die Beschwerdeführer besaßen während ihrer Anhaltung in Schubhaft die österreichische Staatsbürgerschaft nicht, sie waren daher Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Sie waren im Zeitraum ihrer Anhaltung in Schubhaft weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich möglich war. 3.1.2. Die Beschwerdeführer besaßen während ihrer Anhaltung in Schubhaft die österreichische Staatsbürgerschaft nicht, sie waren daher Fremde im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Sie waren im Zeitraum ihrer Anhaltung in Schubhaft weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich möglich war.
3.1.3. Die Beschwerdeführer stellten am 13.08.2019 Folgeanträge auf internationalen Schutz in Österreich, weshalb ihnen in weiterer Folge gemäß § 12a Asylgesetz 2005 – AsylG Abschiebeschutz zukam. Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 05.09.2019 wurde der Abschiebeschutz gemäß § 12a AsylG aufgehoben, die Verwaltungsakten wurden von Amts wegen dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo sie am 06.09.2019 einlangten. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Beschlüssen vom 10.09.2029 fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig war.3.1.3. Die Beschwerdeführer stellten am 13.08.2019 Folgeanträge auf internationalen Schutz in Österreich, weshalb ihnen in weiterer Folge gemäß Paragraph 12 a, Asylgesetz 2005 – AsylG Abschiebeschutz zukam. Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 05.09.2019 wurde der Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, AsylG aufgehoben, die Verwaltungsakten wurden von Amts wegen dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo sie am 06.09.2019 einlangten. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Beschlüssen vom 10.09.2029 fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig war.
Bereits mit Bescheiden vom 05.09.2019 wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG über die Beschwerdeführer Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet, die Beschwerdeführer wurden von 05.09.2019 bis 15.10.2019 in Schubhaft angehalten.Bereits mit Bescheiden vom 05.09.2019 wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG über die Beschwerdeführer Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet, die Beschwerdeführer wurden von 05.09.2019 bis 15.10.2019 in Schubhaft angehalten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21.03.2024, Ro 2022/21/0003, 0004, die Beschwerdeführer betreffend Folgendes ausgesprochen:
„Nach § 22 Abs. 2 erster Satz BFA-VG sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zwar mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Allerdings ist gemäß § 22 Abs. 2 zweiter Satz BFA-VG mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der vom BFA zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG zuzuwarten. Für diesen Zeitraum kommt einem Asylwerber somit ungeachtet der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durch das BFA weiterhin ein Bleiberecht zu […]. Nach dem Beschluss des BFA über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für die Revisionswerber vom 5. September 2019 langten die Akten zur Überprüfung dieser Entscheidung am 6. September 2019 (Freitag) beim BVwG ein. Aufgrund des § 22 Abs. 2 zweiter Satz BFA-VG durften die Revisionswerber somit im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft am 5. September 2019 nicht abgeschoben werden; ihnen kam weiterhin ein Bleiberecht zu. Die Anordnung der Schubhaft über die Revisionswerber auf Grundlage des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG am 5. September 2019 erweist sich daher mangels durchführbarer Abschiebung zu diesem Zeitpunkt als rechtswidrig.“„Nach Paragraph 22, Absatz 2, erster Satz BFA-VG sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG zwar mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Allerdings ist gemäß Paragraph 22, Absatz 2, zweiter Satz BFA-VG mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der vom BFA zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG zuzuwarten. Für diesen Zeitraum kommt einem Asylwerber somit ungeachtet der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durch das BFA weiterhin ein Bleiberecht zu […]. Nach dem Beschluss des BFA über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für die Revisionswerber vom 5. September 2019 langten die Akten zur Überprüfung dieser Entscheidung am 6. September 2019 (Freitag) beim BVwG ein. Aufgrund des Paragraph 22, Absatz 2, zweiter Satz BFA-VG durften die Revisionswerber somit im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft am 5. September 2019 nicht abgeschoben werden; ihnen kam weiterhin ein Bleiberecht zu. Die Anordnung der Schubhaft über die Revisionswerber auf Grundlage des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG am 5. September 2019 erweist sich daher mangels durchführbarer Abschiebung zu diesem Zeitpunkt als rechtswidrig.“
Unter Verweis auf die bisherige Rechtsprechung sprach der Verwaltungsgerichtshof im oben zitierten Erkenntnis auch aus, dass ein rechtswidriger Schubhaftbescheid auch für einen Teil des Anhaltezeitraums nicht konvalidieren kann. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten.
3.1.4. Den Beschwerden war daher gemäß § 22a Abs. 1 Z. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG stattzugeben und die angefochtenen Bescheide sowie die darauf gegründete Anhaltung der Beschwerdeführer in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären.3.1.4. Den Beschwerden war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattzugeben und die angefochtenen Bescheide sowie die darauf gegründete Anhaltung der Beschwerdeführer in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären.
3.2. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte II. - IV. – Kostenersatz3.2. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte römisch II. - römisch IV. – Kostenersatz
3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.2.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
3.2.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.2.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
In den gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen die Schubhaftbescheide als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl die Beschwerdeführer als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt.In den gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen die Schubhaftbescheide als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl die Beschwerdeführer als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt.
3.2.2. Die Beschwerdeführer sind auf Grund der Stattgabe der Beschwerden obsiegende Parteien, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang haben. Dem Bundesamt gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz.
3.3. Zu Spruchteil B) – Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Die Entscheidung folgt dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.03.2024, Ro 2022/21/0003, 0004.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung Ersatzentscheidung faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag Kostenersatz Rechtsanschauung des VwGH Rechtswidrigkeit Schubhaft ZeitpunktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W250.2225799.1.00Im RIS seit
13.06.2024Zuletzt aktualisiert am
13.06.2024