Entscheidungsdatum
13.05.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W242 2217021-2/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R1, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX 2022, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch XXXX , geb. römisch XXXX , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R1, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX 2022, Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch XXXX 2022, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX , geb. XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch XXXX , geb. römisch XXXX , gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , geb. XXXX , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch XXXX , geb. römisch XXXX , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II. Die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch II. Die Spruchpunkte römisch II. bis römisch VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Zum Vorverfahren:römisch eins.1. Zum Vorverfahren:
Die zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine iranische Staatsangehörige, reiste gemeinsam mit ihren Eltern im Jahr 2018 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte am XXXX 2018 einen Antrag auf internationalen Schutz.Die zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine iranische Staatsangehörige, reiste gemeinsam mit ihren Eltern im Jahr 2018 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte am römisch XXXX 2018 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge der Erstbefragung am XXXX 2018 führte die BF zu ihren Fluchtgründen aus, dass sie wegen der Probleme ihres Vaters geflohen seien und sie Angst habe, dass er verhaftet und getötet werde, sodass sie ihn nicht mehr sehen könne.Im Zuge der Erstbefragung am römisch XXXX 2018 führte die BF zu ihren Fluchtgründen aus, dass sie wegen der Probleme ihres Vaters geflohen seien und sie Angst habe, dass er verhaftet und getötet werde, sodass sie ihn nicht mehr sehen könne.
In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am XXXX 2019 führte die BF zu ihren Fluchtgründen ergänzend aus, dass ihr Vater in Iran konvertiert sei. Sie selbst besuche die Kirche und bete dort, praktiziere den christlichen Glauben außerhalb der Kirche aber nicht und wisse auch nicht, ob sie sich taufen lassen wolle.In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am römisch XXXX 2019 führte die BF zu ihren Fluchtgründen ergänzend aus, dass ihr Vater in Iran konvertiert sei. Sie selbst besuche die Kirche und bete dort, praktiziere den christlichen Glauben außerhalb der Kirche aber nicht und wisse auch nicht, ob sie sich taufen lassen wolle.
Mit Bescheid vom XXXX 2019 wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) wie auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.) und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom römisch XXXX 2019 wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) wie auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch II.) ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch III.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch IV.), stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch VI.).
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX 2020, GZ. XXXX , ab.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom römisch XXXX 2020, GZ. römisch XXXX , ab.
I.2. Zum gegenständlichen Verfahren:römisch eins.2. Zum gegenständlichen Verfahren:
Am XXXX 2021 stellte die BF den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.Am römisch XXXX 2021 stellte die BF den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
Am XXXX 2021 fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung der BF statt. Dabei führte sie zu ihren Fluchtgründen aus, dass sie vor etwa einem Jahr getauft worden sei und für das Christentum missioniere, weil sie davon überzeugt sei. Sie habe auf Instagram eine Seite für das Christentum aufgebaut. Ihre damaligen Freunde, Lehrer und Lehrerinnen wüssten davon. Sie habe Angst um ihr Leben und könne nicht nach Iran zurückkehren.Am römisch XXXX 2021 fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung der BF statt. Dabei führte sie zu ihren Fluchtgründen aus, dass sie vor etwa einem Jahr getauft worden sei und für das Christentum missioniere, weil sie davon überzeugt sei. Sie habe auf Instagram eine Seite für das Christentum aufgebaut. Ihre damaligen Freunde, Lehrer und Lehrerinnen wüssten davon. Sie habe Angst um ihr Leben und könne nicht nach Iran zurückkehren.
Am XXXX 2021 fand vor dem BFA unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi die niederschriftliche Einvernahme der BF statt. Dabei führte sie ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen aus, dass ihre Mutter ihre Tante zum Christentum habe bewegen wollen, deren Mann streng gläubiger Muslim sei. Er habe Anzeige gegen ihre Mutter erstattet, als er davon erfahren habe. Vor etwa zwei Wochen sei die Geheimpolizei bei ihrer Großmutter gewesen und habe nach ihren Eltern gesucht. Dasselbe sei etwa vor sechs Monaten passiert, wobei sie nach ihrem Vater gesucht hätten. Sie hätten ihrer Großmutter mitgeteilt, dass sie sich alle – auch ihr Bruder – bei der Polizei stellen müssten. Auf ihrer Instagram-Seite, die öffentlich sei, poste sie Geschichten und Gebete über das Christentum. Ein paar Freunde aus dem Iran hätten sie ständig bedroht. Sie habe allerdings alle Kommentare mit Drohungen blockiert bzw. gelöscht. Einen Kommentar, den eine Freundin vor etwa einem Monat erstellt habe, habe sie ebenfalls gelöscht. Daraufhin habe sie ihr eine private Nachricht geschickt, die ersichtlich sei. Eine Schulkollegin aus dem Iran habe sie zum Christentum bewegt.Am römisch XXXX 2021 fand vor dem BFA unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi die niederschriftliche Einvernahme der BF statt. Dabei führte sie ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen aus, dass ihre Mutter ihre Tante zum Christentum habe bewegen wollen, deren Mann streng gläubiger Muslim sei. Er habe Anzeige gegen ihre Mutter erstattet, als er davon erfahren habe. Vor etwa zwei Wochen sei die Geheimpolizei bei ihrer Großmutter gewesen und habe nach ihren Eltern gesucht. Dasselbe sei etwa vor sechs Monaten passiert, wobei sie nach ihrem Vater gesucht hätten. Sie hätten ihrer Großmutter mitgeteilt, dass sie sich alle – auch ihr Bruder – bei der Polizei stellen müssten. Auf ihrer Instagram-Seite, die öffentlich sei, poste sie Geschichten und Gebete über das Christentum. Ein paar Freunde aus dem Iran hätten sie ständig bedroht. Sie habe allerdings alle Kommentare mit Drohungen blockiert bzw. gelöscht. Einen Kommentar, den eine Freundin vor etwa einem Monat erstellt habe, habe sie ebenfalls gelöscht. Daraufhin habe sie ihr eine private Nachricht geschickt, die ersichtlich sei. Eine Schulkollegin aus dem Iran habe sie zum Christentum bewegt.
Am XXXX 2022 wurde die BF erneut in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi vor dem BFA einvernommen. Dabei legte sie Bilder ihrer Instagram-Seite mit diversen Sprüchen und Versen aus der Bibel vor und führte ergänzend aus, dass der Mann ihrer Tante ihre Mutter weiterhin auf Instagram bedrohe, weil ihre Mutter ihre Tante missioniert habe. Ihre Mutter habe ihn mehrmals blockiert, jedoch erstelle er immer wieder ein neues Profil und bedrohe sie weiter. In Iran hätten sie in einer relativ kleinen Stadt gelebt, weshalb alle Einwohner ihre Instagram-Profile kennen und wissen würden, was sie veröffentlichen. Einige Freunde in Iran hätten bestätigt, dass sie von ihnen, den Lehrern und dem Schuldirektor für Abtrünnige gehalten werde.Am römisch XXXX 2022 wurde die BF erneut in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi vor dem BFA einvernommen. Dabei legte sie Bilder ihrer Instagram-Seite mit diversen Sprüchen und Versen aus der Bibel vor und führte ergänzend aus, dass der Mann ihrer Tante ihre Mutter weiterhin auf Instagram bedrohe, weil ihre Mutter ihre Tante missioniert habe. Ihre Mutter habe ihn mehrmals blockiert, jedoch erstelle er immer wieder ein neues Profil und bedrohe sie weiter. In Iran hätten sie in einer relativ kleinen Stadt gelebt, weshalb alle Einwohner ihre Instagram-Profile kennen und wissen würden, was sie veröffentlichen. Einige Freunde in Iran hätten bestätigt, dass sie von ihnen, den Lehrern und dem Schuldirektor für Abtrünnige gehalten werde.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX 2022 wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt II.) ab und erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen sie wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch XXXX 2022 wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt römisch II.) ab und erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen sie wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch VI.).
Begründend führte das BFA aus, der BF sei es nicht gelungen, eine innere Überzeugung vom christlichen Glauben glaubhaft zu machen. Die BF leide an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, habe Kontakt zu sämtlichen nahen Verwandten im Iran, die ihr bei Bedarf die notwendige Unterstützung zukommen lassen könnten und bestehe die Möglichkeit, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Es sei insgesamt nicht zu erwarten, dass sie im Falle der Rückkehr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Die BF sei ihrer Ausreiseverpflichtung trotz einer rechtswidrigen negativen Entscheidung nicht nachgekommen und habe sich bei all ihren Integrationsschritten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein müssen. Eine derart außergewöhnliche Integration, die zu einer rechtlich geschützten Aufenthaltsverfestigung führe, liege im Falle der BF nicht vor. Zudem sei von einer nach wie vor bestehenden engen Bindung zum Herkunftsstaat auszugehen, zumal die BF dort den Großteil ihres Lebens verbracht habe, sozialisiert worden sei und die Schule besucht habe. Insgesamt überwögen die öffentlichen Interessen an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften, die sich insbesondere darin manifestierten, dass das Asylrecht nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen dürfe, gegenüber den Interessen der BF am Verbleib in Österreich. Die Rückkehrentscheidung sei daher zulässig.Begründend führte das BFA aus, der BF sei es nicht gelungen, eine innere Überzeugung vom christlichen Glauben glaubhaft zu machen. Die BF leide an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, habe Kontakt zu sämtlichen nahen Verwandten im Iran, die ihr bei Bedarf die notwendige Unterstützung zukommen lassen könnten und bestehe die Möglichkeit, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Es sei insgesamt nicht zu erwarten, dass sie im Falle der Rückkehr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Die BF sei ihrer Ausreiseverpflichtung trotz einer rechtswidrigen negativen Entscheidung nicht nachgekommen und habe sich bei all ihren Integrationsschritten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein müssen. Eine derart außergewöhnliche Integration, die zu einer rechtlich geschützten Aufenthaltsverfestigung führe, liege im Falle der BF nicht vor. Zudem sei von einer nach wie vor bestehenden engen Bindung zum Herkunftsstaat auszugehen, zumal die BF dort den Großteil ihres Lebens verbracht habe, sozialisiert worden sei und die Schule besucht habe. Insgesamt überwögen die öffentlichen Interessen an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften, die sich insbesondere darin manifestierten, dass das Asylrecht nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen dürfe, gegenüber den Interessen der BF am Verbleib in Österreich. Die Rückkehrentscheidung sei daher zulässig.
Gegen diesen Bescheid erhob die BF am XXXX 2022 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgrund unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung und brachte dazu vor, dass es keine Grundlage für die Annahme einer Scheinkonversion gebe und die Länderberichte nur unzureichend ausgewertet worden seien.Gegen diesen Bescheid erhob die BF am römisch XXXX 2022 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgrund unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung und brachte dazu vor, dass es keine Grundlage für die Annahme einer Scheinkonversion gebe und die Länderberichte nur unzureichend ausgewertet worden seien.
Am 02.06.2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der BF sowie dem BFA die Ladung für die am XXXX 2022 anberaumte mündliche Verhandlung sowie ein Schreiben, in dem auf die anberaumte mündliche Verhandlung verwiesen und ihnen Gelegenheit gegeben wurde, binnen zwei Wochen ab Zustellung die Einvernahme von Zeugen unter Angabe einer ladungsfähigen Adresse und des genau bezeichneten Beweisthemas zu beantragen sowie die als Beweismittel beabsichtigten Urkunden und Dokumente im Original und als Kopie vorzulegen, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass fremdsprachigen Dokumenten eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen ist.Am 02.06.2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der BF sowie dem BFA die Ladung für die am römisch XXXX 2022 anberaumte mündliche Verhandlung sowie ein Schreiben, in dem auf die anberaumte mündliche Verhandlung verwiesen und ihnen Gelegenheit gegeben wurde, binnen zwei Wochen ab Zustellung die Einvernahme von Zeugen unter Angabe einer ladungsfähigen Adresse und des genau bezeichneten Beweisthemas zu beantragen sowie die als Beweismittel beabsichtigten Urkunden und Dokumente im Original und als Kopie vorzulegen, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass fremdsprachigen Dokumenten eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen ist.
Am 30.06.2022 übermittelte die BF ein Empfehlungsschreiben einer Nachbarin, eine Unterschriftenliste von Freunden und Bekannten sowie ein Schreiben der evangelischen Pfarrgemeinde A.B. ihrer Wohnsitzgemeinde.
Am XXXX 2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi und des Rechtsvertreters der BF eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher die BF ausführlich zu ihrer Identität und Herkunft, ihren persönlichen Lebensumständen, ihren Fluchtgründen und ihrer Integration in Österreich befragt wurde.Am römisch XXXX 2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi und des Rechtsvertreters der BF eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher die BF ausführlich zu ihrer Identität und Herkunft, ihren persönlichen Lebensumständen, ihren Fluchtgründen und ihrer Integration in Österreich befragt wurde.
Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX 2023 wurde die Beschwerde der BF als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen betreffend die gegen ihre Mutter von deren Schwager erhobene Anzeige und die Hausdurchsuchungen im Elternhaus ihres Vaters aufgrund zahlreicher Widersprüche unglaubhaft sei. Aufgrund der dürftigen Darstellung der Glaubensausübung außerhalb der Kirche, der Unstimmigkeiten in Bezug auf die von der BF hervorgehobene Bedeutung von Gebeten sowie von Widersprüchen hinsichtlich der Glaubensausübung im innerfamiliären Umfeld würden erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Religionsausübung der BF bestehen. Obwohl die BF regelmäßig Gottesdienste besuche und sie sich zumindest oberflächliches Wissen über den christlichen Glauben angeeignet habe, sei nicht davon auszugehen, dass sie sich aus innerer Überzeugung dem christlichen Glauben zugewandt habe. Da sie weder vor ihrer Ausreise noch während ihres Aufenthaltes in Österreich in das Blickfeld der iranischen Behörden geraten sei, sei nicht davon auszugehen, dass sie im Falle der Rückkehr Gefahr laufen würde, von iranischen Behörden angehalten, verhaftet und bestraft zu werden. Auch sei nicht zu erwarten, dass die BF ihre Aktivitäten nach einer Rückkehr in Iran fortsetzen würde. Aus den Angaben der BF könne nicht abgeleitet werden, dass sie in Österreich eine Lebensweise angenommen hätte, in welcher die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte derart zum Ausdruck kommen würde, dass sie zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden wären. Eine der BF drohende Gewaltanwendung wegen der lediglich rudimentär angedeuteten westlichen Orientierung sei nicht wahrscheinlich.Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch XXXX 2023 wurde die Beschwerde der BF als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen betreffend die gegen ihre Mutter von deren Schwager erhobene Anzeige und die Hausdurchsuchungen im Elternhaus ihres Vaters aufgrund zahlreicher Widersprüche unglaubhaft sei. Aufgrund der dürftigen Darstellung der Glaubensausübung außerhalb der Kirche, der Unstimmigkeiten in Bezug auf die von der BF hervorgehobene Bedeutung von Gebeten sowie von Widersprüchen hinsichtlich der Glaubensausübung im innerfamiliären Umfeld würden erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Religionsausübung der BF bestehen. Obwohl die BF regelmäßig Gottesdienste besuche und sie sich zumindest oberflächliches Wissen über den christlichen Glauben angeeignet habe, sei nicht davon auszugehen, dass sie sich aus innerer Überzeugung dem christlichen Glauben zugewandt habe. Da sie weder vor ihrer Ausreise noch während ihres Aufenthaltes in Österreich in das Blickfeld der iranischen Behörden geraten sei, sei nicht davon auszugehen, dass sie im Falle der Rückkehr Gefahr laufen würde, von iranischen Behörden angehalten, verhaftet und bestraft zu werden. Auch sei nicht zu erwarten, dass die BF ihre Aktivitäten nach einer Rückkehr in Iran fortsetzen würde. Aus den Angaben der BF könne nicht abgeleitet werden, dass sie in Österreich eine Lebensweise angenommen hätte, in welcher die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte derart zum Ausdruck kommen würde, dass sie zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden wären. Eine der BF drohende Gewaltanwendung wegen der lediglich rudimentär angedeuteten westlichen Orientierung sei nicht wahrscheinlich.
Gegen dieses Erkenntnis erhob die BF im Wege ihrer RV fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof und beantragte das angefochtene Erkenntnis wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte aufzuheben, der Republik Österreich den Ersatz der Kosten aufzuerlegen sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Im Beschwerdeschriftsatz wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die herangezogenen Länderberichte nicht hinreichend aktuell seien sowie, dass die BF aufgrund ihrer Konversion und der Weigerung, sich den in Iran obligatorischen Bekleidungsvorschriften zu unterwerfen, bei einer Rückkehr einer Verfolgung ausgesetzt wäre.Gegen dieses Erkenntnis erhob die BF im Wege ihrer RV fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG an den Verfassungsgerichtshof und beantragte das angefochtene Erkenntnis wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte aufzuheben, der Republik Österreich den Ersatz der Kosten aufzuerlegen sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Im Beschwerdeschriftsatz wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die herangezogenen Länderberichte nicht hinreichend aktuell seien sowie, dass die BF aufgrund ihrer Konversion und der Weigerung, sich den in Iran obligatorischen Bekleidungsvorschriften zu unterwerfen, bei einer Rückkehr einer Verfolgung ausgesetzt wäre.
Der Verfassungsgerichtshof hob das angefochtene Erkenntnis mit Erkenntnis vom XXXX 2024 ( XXXX ) wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art. I Abs. 1 B-VG) auf. Darin führte der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen aus, dass die BF im Zuge des Verfahrens – insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung – angegeben habe, unter anderem auf Grund der Ungleichheit zwischen Mann und Frau sowie der Bekleidungsvorschriften im Iran bzw im Islam zum christlichen Glauben konvertiert zu sein. Dies habe auch das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, wenn es das Vorbringen der BF dahingehend zusammenfasse, sie habe hinsichtlich der Ausübung von Grundrechten angedeutet, "dass sie nicht bereit sei, sich an die im Iran herrschenden Kleidungsvorschriften zu halten […] und mit der im Iran vorherrschenden Rolle des Mannes nicht einverstanden sei". Ferner habe das Bundesverwaltungsgericht in seiner Beweiswürdigung unter anderem ausgeführt, die BF habe auf der Startseite ihres Instagram-Profils die Hashtags "Geschlechtergleichberechtigung" und "Widerstand gegen Kopftuchzwang bzw Hidjabzwang" verwendet.Der Verfassungsgerichtshof hob das angefochtene Erkenntnis mit Erkenntnis vom römisch XXXX 2024 ( römisch XXXX ) wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art. römisch eins Absatz eins, B-VG) auf. Darin führte der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen aus, dass die BF im Zuge des Verfahrens – insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung – angegeben habe, unter anderem auf Grund der Ungleichheit zwischen Mann und Frau sowie der Bekleidungsvorschriften im Iran bzw im Islam zum christlichen Glauben konvertiert zu sein. Dies habe auch das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, wenn es das Vorbringen der BF dahingehend zusammenfasse, sie habe hinsichtlich der Ausübung von Grundrechten angedeutet, "dass sie nicht bereit sei, sich an die im Iran herrschenden Kleidungsvorschriften zu halten […] und mit der im Iran vorherrschenden Rolle des Mannes nicht einverstanden sei". Ferner habe das Bundesverwaltungsgericht in seiner Beweiswürdigung unter anderem ausgeführt, die BF habe auf der Startseite ihres Instagram-Profils die Hashtags "Geschlechtergleichberechtigung" und "Widerstand gegen Kopftuchzwang bzw Hidjabzwang" verwendet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die BF führt den im Spruch genannten Namen und das Geburtsdatum und ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Iran. Ihre Identität steht fest. Die BF gehört der Volksgruppe der Perser an. Ihre Muttersprache ist Farsi. Die BF ist ledig und kinderlos. Sie wurde im islamisch-schiitischen Glauben erzogen.
Die BF besuchte in Iran zehn Jahre die Schule und lebte mit ihren Eltern in der Stadt XXXX in der Provinz XXXX in einer Wohnung.Die BF besuchte in Iran zehn Jahre die Schule und lebte mit ihren Eltern in der Stadt römisch XXXX in der Provinz römisch XXXX in einer Wohnung.
In Iran leben ihre Großeltern mütterlicherseits, ihre Großmutter väterlicherseits und mehrere Onkel und Tanten, wobei zumindest zu ihren Großeltern regelmäßiger Kontakt besteht.
Die BF ist gesund und arbeitsfähig.
Zum (Privat-)Leben der Beschwerdeführerin in Österreich:
Die zum damaligen Zeitpunkt minderjährige BF reiste gemeinsam mit ihren Eltern im September 2018 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte am XXXX 2018 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das BFA mit Bescheid vom XXXX 2019 zur Gänze abwies. Der dagegen eingebrachten Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX 2020, GZ. XXXX , keine Folge.Die zum damaligen Zeitpunkt minderjährige BF reiste gemeinsam mit ihren Eltern im September 2018 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte am römisch XXXX 2018 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das BFA mit Bescheid vom römisch XXXX 2019 zur Gänze abwies. Der dagegen eingebrachten Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom römisch XXXX 2020, GZ. römisch XXXX , keine Folge.
Am XXXX 2021 stellte die BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Am römisch XXXX 2021 stellte die BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
In Österreich lebte die BF gemeinsam mit ihren Eltern zunächst in verschiedenen Asylunterkünften. Von XXXX 2021 bis XXXX 2023 lebten sie gemeinsam in einer Unterkunft der Caritas in XXXX nunmehr in einer Unterkunft des Roten Kreuzes in XXXX .In Österreich lebte die BF gemeinsam mit ihren Eltern zunächst in verschiedenen Asylunterkünften. Von römisch XXXX 2021 bis römisch XXXX 2023 lebten sie gemeinsam in einer Unterkunft der Caritas in römisch XXXX nunmehr in einer Unterkunft des Roten Kreuzes in römisch XXXX .
Die BF nahm am XXXX 2019 an einem Werte- und Orientierungskurs teil und erwarb im Februar 2020 das ÖSD-Zertifikat auf Sprachniveau A1. Ab XXXX 2021 besuchte sie 40 Einheiten zu je 60 Minuten eines von einer Deutsch-Trainerin im Pfarrhof ihrer Wohnsitzgemeinde angebotenen Deutschkurses auf Sprachniveau A2. Die BF nahm am römisch XXXX 2019 an einem Werte- und Orientierungskurs teil und erwarb im Februar 2020 das ÖSD-Zertifikat auf Sprachniveau A1. Ab römisch XXXX 2021 besuchte sie 40 Einheiten zu je 60 Minuten eines von einer Deutsch-Trainerin im Pfarrhof ihrer Wohnsitzgemeinde angebotenen Deutschkurses auf Sprachniveau A2.
Von XXXX 2019 bis XXXX 2019 besuchte die BF einen Basisbildungskurs an der Volkshochschule und nahm am XXXX 2019 im Rahmen der Basisbildung an einem Workshop zum Thema Energiesparen und Abfalltrennung im Haushalt teil. Ab Jänner 2019 erhielt die BF Gitarrenunterricht und besuchte von XXXX 2019 bis XXXX 2020 das Modul 1 der Minerva-Basisbildung und Vorbereitung auf den Einstieg in den externen Pflichtschulabschluss. Ab Februar 2020 besuchte sie den „Brückenkurs zum Pflichtschulabschluss“ des BFI, der die Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik beinhaltete.Von römisch XXXX 2019 bis römisch XXXX 2019 besuchte die BF einen Basisbildungskurs an der Volkshochschule und nahm am römisch XXXX 2019 im Rahmen der Basisbildung an einem Workshop zum Thema Energiesparen und Abfalltrennung im Haushalt teil. Ab Jänner 2019 erhielt die BF Gitarrenunterricht und besuchte von römisch XXXX 2019 bis römisch XXXX 2020 das Modul 1 der Minerva-Basisbildung und Vorbereitung auf den Einstieg in den externen Pflichtschulabschluss. Ab Februar 2020 besuchte sie den „Brückenkurs zum Pflichtschulabschluss“ des BFI, der die Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik beinhaltete.
Die BF hat den Berufswunsch Hebamme und hat sich über die diesbezügliche Ausbildung bei einer Freundin erkundigt. Aktuell absolviert die BF jedoch weder eine Aus- noch eine Fortbildung, ist nicht ehrenamtlich tätig und auch nicht Mitglied in einem Verein.
In ihrer Wohnsitzgemeinde hat die BF mehrere Bekannte und Freunde. Sie ist strafgerichtlich unbescholten.
Die BF und ihre Eltern wurden im Oktober 2018 von ihrem Onkel (dem Bruder ihrer Mutter) der Baptistengemeinde XXXX und dem dortigen Pastor vorgestellt. Die BF und ihre Eltern besuchten etwa ab Oktober 2018 die wöchentlichen Gottesdienste der Farsi-Gemeinde der Baptistengemeinde XXXX und von Februar 2019 bis Oktober 2019 einen Glaubensgrundkurs der Farsi-Gemeinde, geleitet von farsisprachigen Gemeindemitgliedern. Zudem besuchte die BF deren Jugendgruppe. Die BF wurde gemeinsam mit ihren Eltern und drei weiteren Täuflingen am XXXX 2020 in der Baptistengemeinde XXXX getauft. Die BF und ihre Eltern wurden im Oktober 2018 von ihrem Onkel (dem Bruder ihrer Mutter) der Baptistengemeinde römisch XXXX und dem dortigen Pastor vorgestellt. Die BF und ihre Eltern besuchten etwa ab Oktober 2018 die wöchentlichen Gottesdienste der Farsi-Gemeinde der Baptistengemeinde römisch XXXX und von Februar 2019 bis Oktober 2019 einen Glaubensgrundkurs der Farsi-Gemeinde, geleitet von farsisprachigen Gemeindemitgliedern. Zudem besuchte die BF deren Jugendgruppe. Die BF wurde gemeinsam mit ihren Eltern und drei weiteren Täuflingen am römisch XXXX 2020 in der Baptistengemeinde römisch XXXX getauft.
Nach ihrem Umzug im März 2021 besuchte die BF regelmäßig Gottesdienste der evangelischen Pfarrgemeinde A.B. ihrer damaligen Wohnsitzgemeinde sowie gelegentlich auch Gottesdienste der evangelischen Pfarrgemeinde des Nachbarbezirkes.
Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:
Fest steht, dass die BF nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert ist. Ebenso steht fest, dass der BF im Falle der Rückkehr nach Iran aufgrund ihrer behaupteten Konversion zum christlichen Glauben keine Lebensgefahr oder Eingriffe in ihre körperliche Integrität durch Mitglieder der Regierung oder durch andere Personen drohen würde.
Die BF hat eine Lebensweise angenommen und als wesentlichen Bestandteil ihrer Identität verinnerlicht, in der die Anerkennung und Inanspruchnahme ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt und die ein Abweichen von der in Iran vorherrschenden Geschlechterrolle bedeutet. Die Lebensweise der BF stellt einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Iran dar; eine Fortsetzung des Lebens, das sie derzeit in Österreich führt, wäre ihr in Iran nicht möglich. Sie lebt nicht nach der konservativ-iranischen Tradition, lehnt die Umstände, Lebensverhältnisse und Kleidungsvorschriften für Frauen in Iran ab und kann sich auch nicht vorstellen, nach der konservativ-iranischen Tradition zu leben. Die BF würde im Falle einer Rückkehr nach Iran als sich nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle benehmende bzw. am "westlichen" Frauen- und Gesellschaftsbild orientierte Frau wahrgenommen werden und wäre aus diesem Grund mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ganz Iran gewalttätigen Übergriffen und Bestrafungen, struktureller Gewalt, einem Klima ständiger latenter Bedrohung und Einschränkungen in ihrer Bewegungsfreiheit sowie beim Zugang zu Bildung und Erwerbstätigkeit ausgesetzt. Der BF würde diesbezüglich kein effizienter staatlicher Schutz zukommen.
Zur maßgeblichen Situation in Iran:
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 26.01.2024 wiedergegeben:
Politische Lage
Letzte Änderung: 25.01.2024
Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (FAZ 24.3.2023). Sie kombiniert republikanisch-demokratische Elemente mit einem theokratischen System (BS 23.2.2022; vgl. BPB 10.1.2020). Das Kernkonzept der Verfassung ist die "Rechtsgelehrtenherrschaft" (velayat-e faqih). Nach schiitischem Glauben gibt es einen verborgenen Zwölften Imam, den als Erlöser am Jüngsten Gericht von Gott gesandten Muhammad al-Mahdi (BPB 10.1.2020). Gemäß diesem Prinzip soll ein schiitischer Theologe praktisch in Stellvertretung des seit dem Jahr 874 in Verborgenheit weilenden Mahdi agieren und die Geschicke des Gemeinwesens lenken (BAMF 5.2022). Darauf aufbauend schuf Ajatollah Ruhollah Khomeini 1979 ein auf ihn zugeschnittenes Amt, das über allen gewählten Organen steht, und somit die republikanischen Verfassungselemente des Präsidenten und des Parlaments neutralisiert: das Amt des "Herrschenden Rechtsgelehrten" (vali-ye faqih), dessen Inhaber auch "Revolutionsführer" (rahbar) genannt wird. Der Revolutionsführer übt quasi stellvertretend für den Zwölften Imam bis zu dessen Rückkehr die Macht aus (BPB 10.1.2020).Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (FAZ 24.3.2023). Sie kombiniert republikanisch-demokratische Elemente mit einem theokratischen System (BS 23.2.2022; vergleiche BPB 10.1.2020). Das Kernkonzept der Verfassung ist die "Rechtsgelehrtenherrschaft" (velayat-e faqih). Nach schiitischem Glauben gibt es einen verborgenen Zwölften Imam, den als Erlöser am Jüngsten Gericht von Gott gesandten Muhammad al-Mahdi (BPB 10.1.2020). Gemäß diesem Prinzip soll ein schiitischer Theologe praktisch in Stellvertretung des seit dem Jahr 874 in Verborgenheit weilenden Mahdi agieren und die Geschicke des Gemeinwesens lenken (BAMF 5.2022). Darauf aufbauend schuf Ajatollah Ruhollah Khomeini 1979 ein auf ihn zugeschnittenes Amt, das über allen gewählten Organen steht, und somit die republikanischen Verfassungselemente des Präsidenten und des Parlaments neutralisiert: das Amt des "Herrschenden Rechtsgelehrten" (vali-ye faqih), dessen Inhaber auch "Revolutionsführer" (rahbar) genannt wird. Der Revolutionsführer übt quasi stellvertretend für den Zwölften Imam bis zu dessen Rückkehr die Macht aus (BPB 10.1.2020).
Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vgl. USDOS 20.3.2023). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 14.9.2021), ist höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 10.3.2023). Ihm unterstehen auch die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC) inkl. der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. In der Hand religiöser Stiftungen und der "Garden" liegen mächtige Wirtschaftsunternehmen, die von der infolge der US-Sanktionen wachsenden Schattenwirtschaft profitieren (ÖB Teheran 11.2021). Obwohl der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz ist, kann er zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Die Revolutionsgarden, die direkt Revolutionsführer Khamenei unterstehen, bleiben ein militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor (AA 30.11.2022).Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche USDOS 20.3.2023). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 14.9.2021), ist höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 10.3.2023). Ihm unterstehen auch die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC) inkl. der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. In der Hand religiöser Stiftungen und der "Garden" liegen mächtige Wirtschaftsunternehmen, die von der infolge der US-Sanktionen wachsenden Schattenwirtschaft profitieren (ÖB Teheran 11.2021). Obwohl der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz ist, kann er zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Die Revolutionsgarden, die direkt Revolutionsführer Khamenei unterstehen, bleiben ein militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor (AA 30.11.2022).
Entscheidende Gremien sind der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern sowie der Wächterrat mit zwölf Mitgliedern. Davon sind sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen (ÖB Teheran 11.2021). Des Weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der "Gesamtinteressen des Systems" zu achten (AA 14.9.2021). Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. USDOS 20.3.2023), er sollte die Arbeit des Revolutionsführers kontrollieren. In der Praxis scheint er die Entscheidungen des Revolutionsführers jedoch nicht herauszufordern (FH 10.3.2023). Auch wenn der Expertenrat nominell direkt von der Bevölkerung gewählt wird, hat der Revolutionsführer indirekt Einfluss auf dessen Zusammensetzung, da der Wächterrat, der zur Hälfte vom Revolutionsführer und zur Hälfte vom (durch den Revolutionsführer eingesetzten) Leiter des Justizwesens besetzt wird, die Kandidatenauswahl dafür vornimmt und den Wahlvorgang kontrolliert (USDOS 20.3.2023). Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch wesentlich mächtiger. Ihm obliegt unter anderem auch die Genehmigung von Kandidaten bei allen nationalen Wahlen (ÖB Teheran 11.2021). Da der Wächterrat die Kandidaten für die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen (Majles oder Islamische Beratende Versammlung) überprüft und regelmäßig eine bedeutsame Anzahl an Kandidaten von der Wahl ausschließt und den Wahlvorgang kontrolliert, übt der Revolutionsführer somit indirekt Einfluss auf die legislativen und exekutiven Institutionen des Landes aus (USDOS 20.3.2023). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 2020).Entscheidende Gremien sind der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern sowie der Wächterrat mit zwölf Mitgliedern. Davon sind sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen (ÖB Teheran 11.2021). Des Weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der "Gesamtinteressen des Systems" zu achten (AA 14.9.2021). Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche USDOS 20.3.2023), er sollte die Arbeit des Revolutionsführers kontrollieren. In der Praxis scheint er die Entscheidungen des Revolutionsführers jedoch nicht herauszufordern (FH 10.3.2023). Auch wenn der Expertenrat nominell direkt von der Bevölkerung gewählt wird, hat der Revolutionsführer indirekt Einfluss auf dessen Zusammensetzung, da der Wächterrat, der zur Hälfte vom Revolutionsführer und zur Hälfte vom (durch den Revolutionsführer eingesetzten) Leiter des Justizwesens besetzt wird, die Kandidatenauswahl dafür vornimmt und den Wahlvorgang kontrolliert (USDOS 20.3.2023). Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch wesentlich mächtiger. Ihm obliegt unter anderem auch die Genehmigung von Kandidaten bei allen nationalen Wahlen (ÖB Teheran 11.2021). Da der Wächterrat die Kandidaten für die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen (Majles oder Islamische Beratende Versammlung) überprüft und regelmäßig eine bedeutsame Anzahl an Kandidaten von der Wahl ausschließt und den Wahlvorgang kontrolliert, übt der Revolutionsführer somit indirekt Einfluss auf die legislativen und exekutiven Institutionen des Landes aus (USDOS 20.3.2023). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 2020).
Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 10.3.2023). Das iranische Regierungssystem ist damit ein semipräsidiales und an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes (BBC 8.10.2022). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt (BBC 8.10.2022; vgl. BPB 10.1.2020). Der religiöse Führer hat das letzte Wort in allen staatlichen Angelegenheiten (DW 16.6.2021). Die Macht des Präsidenten wird auch durch das Parlament eingeschränkt und der Wächterrat muss neuen Gesetzen zustimmen oder kann ein Veto einlegen (BBC 8.10.2022).Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 10.3.2023). Das iranische Regierungssystem ist damit ein semipräsidiales und an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes (BBC 8.10.2022). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt (BBC 8.10.2022; vergleiche BPB 10.1.2020). Der religiöse Führer hat das letzte Wort in allen staatlichen Angelegenheiten (DW 16.6.2021). Die Macht des Präsidenten wird auch durch das Parlament eingeschränkt und der Wächterrat muss neuen Gesetzen zustimmen oder kann ein Veto einlegen (BBC 8.10.2022).
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Am 18.6.2021 fanden in Iran Präsidentschaftswahlen statt (AA 14.9.2021). Gewonnen hat die Wahl der konservative Hardliner und vormalige Justizchef Ebrahim Raisi mit mehr als 62 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei unter 50 % und war somit niedriger als jemals zuvor bei einer Präsidentschaftswahl in der Geschichte der Islamischen Republik. In der Hauptstadt Teheran lag die Wahlbeteiligung bei nur 26 %. Zudem wurden mehr als 3,7 Millionen Stimmzettel für ungültig erklärt (Standard 19.6.2021). Der Wettbewerb um die Wählerstimmen war stark manipuliert. Der Wächterrat hatte im Vorfeld die meisten der 600 Präsidentschaftskandidaten - darunter auch 40 Frauen - abgelehnt. Drei der genehmigten Kandidaten zogen ihre Kandidatur wenige Tage vor der Wahl zurück. Die Behörden übten auf die Medien Druck aus, um kritische Berichterstattung über Raisi oder den Wahlvorgang zu verhindern (FH 10.3.2023). In Folge der Präsidentschaftswahlen vom Juni 2021 befindet sich die gesamte Befehlskette in konservativer bzw. erzkonservativer Hand (Oberster Führer, Präsident/Regierungschef, Leiter der religiösen Judikative, Regierung, Parlament, Wächterrat, Expertenrat) (ÖB Teheran 11.2021).
Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird das Einkammerparlament, genannt Majles, mit 290 Abgeordneten, das gewisse legislative Kompetenzen hat und Ministern das Vertrauen entziehen kann (ÖB Teheran 11.2021). Die Bewerber um einen Parlamentssitz erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen. Das Parlament ist die gesetzgebende Institution Irans. Allerdings muss bei Gesetzesvorhaben ihre Vereinbarkeit mit der islamischen Rechtstradition beachtet werden. Gesetzesvorschläge kommen von den Ministern oder den Abgeordneten. Ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz kann vom Wächterrat so lange an das Parlament zurückverwiesen werden, bis es seinen Vorstellungen entspricht (DW 16.6.2021). Bei den Parlamentswahlen vom 21.2.2020 haben (ultra-)konservative Kandidaten knapp 80 % der Sitze im Parlament gewonnen (AA 30.11.2022). Vor der Abstimmung disqualifizierte der Wächterrat mehr als 9.000 der 16.000 Personen, die sich für eine Kandidatur angemeldet hatten, darunter eine große Anzahl reformistischer und gemäßigter Kandidaten (FH 10.3.2023). Die Wahlbeteiligung lag bei 42,6 %, was als die niedrigste Wahlbeteiligung bei einer Parlamentswahl in die Geschichte der Islamischen Republik einging (FH 10.3.2023; vgl. AA 30.11.2022).Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird das Einkammerparlament, genannt Majles, mit 290 Abgeordneten, das gewisse legislative Kompetenzen hat und Ministern das Vertrauen entziehen kann (ÖB Teheran 11.2021). Die Bewerber um einen Parlamentssitz erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen. Das Parlament ist die gesetzgebende Institution Irans. Allerdings muss bei Gesetzesvorhaben ihre Vereinbarkeit mit der islamischen Rechtstradition beachtet werden. Gesetzesvorschläge kommen von den Ministern oder den Abgeordneten. Ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz kann vom Wächterrat so lange an das Parlament zurückverwiesen werden, bis es seinen Vorstellungen entspricht (DW 16.6.2021). Bei den Parlamentswahlen vom 21.2.2020 haben (ultra-)konservative Kandidaten knapp 80 % der Sitze im Parlament gewonnen (AA 30.11.2022). Vor der Abstimmung disqualifizierte der Wächterrat mehr als 9.000 der 16.000 Personen, die sich für eine Kandidatur angemeldet hatten, darunter eine große Anzahl reformistischer und gemäßigter Kandidaten (FH 10.3.2023). Die Wahlbeteiligung lag bei 42,6 %, was als die niedrigste Wahlbeteiligung bei einer Parlamentswahl in die Geschichte der Islamischen Republik einging (FH 10.3.2023; vergleiche AA 30.11.2022).
Präsident, Parlament und Expertenra