TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/14 W156 2284308-1

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Veröffentlicht am 14.05.2024
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Entscheidungsdatum

14.05.2024

Norm

ASVG §410
B-VG Art133 Abs4
GSVG §86
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig bis 31.07.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 86 heute
  2. GSVG § 86 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. GSVG § 86 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 86 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2014
  5. GSVG § 86 gültig von 01.08.2010 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  6. GSVG § 86 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  7. GSVG § 86 gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  8. GSVG § 86 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  9. GSVG § 86 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2001
  10. GSVG § 86 gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  11. GSVG § 86 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2002
  12. GSVG § 86 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  13. GSVG § 86 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  14. GSVG § 86 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  15. GSVG § 86 gültig von 18.04.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2001
  16. GSVG § 86 gültig von 18.04.2001 bis 28.02.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  17. GSVG § 86 gültig von 01.03.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2001
  18. GSVG § 86 gültig von 01.01.2001 bis 28.02.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  19. GSVG § 86 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/1999
  20. GSVG § 86 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996

Spruch


W156 2284308-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 07.12.2023, Zl. VSNR: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 07.12.2023, Zl. VSNR: römisch XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 30.10.2023 beantragte XXXX (in Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) einen rechtsmittelfähigen Bescheid über die Vorschreibung von Kostenanteilen betreffend die Vorsorgeuntersuchungen im Zeitraum von Dezember 2022 bis Mai 2023.1. Mit Schreiben vom 30.10.2023 beantragte römisch XXXX (in Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) einen rechtsmittelfähigen Bescheid über die Vorschreibung von Kostenanteilen betreffend die Vorsorgeuntersuchungen im Zeitraum von Dezember 2022 bis Mai 2023.

2. Mit angefochtenem Bescheid vom 07.12.2023, Zl. VSNR: XXXX , verpflichtete die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in Folge als belangte Behörde bezeichnet) die Beschwerdeführerin zur Tragung eines Kostenanteils in Höhe von € 35,35.2. Mit angefochtenem Bescheid vom 07.12.2023, Zl. VSNR: römisch XXXX , verpflichtete die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in Folge als belangte Behörde bezeichnet) die Beschwerdeführerin zur Tragung eines Kostenanteils in Höhe von € 35,35.

3. Mit Schreiben vom 27.12.2023 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

4. Mit Schreiben vom 04.01.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

5. Mit Parteiengehör vom 16.02.2024 wurde der Beschwerdeführerin das Vorlageschreiben der belangten Behörde mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme langte nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin nahm im Zeitraum von 20.12.2022 bis 03.05.2023 eine Vorsorgeuntersuchung im Gesundheitszentrum der SVS in Anspruch.

Darüber hinaus wurden Untersuchungen, die kein Bestandteil der Gesundenuntersuchung sind, durchgeführt:

20.12.2022 Tomographie der Knochen, pro Ebene     € 81,12

07.02.2023 Langzeit-EKG       € 95,63

Die nachfolgende Zuweisung wurde ohne Angabe übermittelt, dass es sich um eine Vorsorgemammographie handelt:

16.03.2023 Mammographie, beidseits (je Seite)    € 99,67

16.03.2023 Sonographie der Mamma (je Seite).    € 14,23

16.03.2023 Sonographie der Mamma (je Seite)                            € 14,23

Die belangte Behörde verzichtete auf eine allfällige Vorschreibung des Kostenanteils hinsichtlich der Mammographie.

Die Beschwerdeführerin hatte bis 31.03.2021 eine Reduzierung des Kostenanteils auf 5%. Aufgrund des Einlangens des Verlängerungsantrags im Jahr 2023 besteht die Reduzierung des Kostenanteils auf 10% erst ab 01.04.2023.

Mit Schreiben vom 24.07.2021, 23.10.2021, 23.04.2022, 23.07.2022 sowie 22.10.2022 wurde die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit, den Kostenanteil im Zuge des Programms „Selbständig Gesund“ auf 5% zu reduzieren, hingewiesen sowie auf die Möglichkeit, einen „Gesundheitshunderter“ zu beantragen. Mit Eingabe vom 10.08.2021 und 03.08.2022 wurde die Auszahlung des Gesundheitshunderters beantragt, es langten jedoch keinerlei Anträge betreffend Reduktion des Kostenanteils ein.

Am 23.04.2022 erfolgte eine Aufstellung des Gesundheitskontos über die Leistungen der Beschwerdeführerin. Aus dieser ergibt sich, dass die Inanspruchnahme der Leistungen einen Kostenanteil von 20% betragen hat, wobei die Beschwerdeführerin wiederum auf die Möglichkeit der Reduktion des Kostenanteils hingewiesen wurde.

Der sachliche Umfang der Vorsorgeuntersuchungen umfasst ein allgemeines Untersuchungsprogramm, eine spezifische Untersuchung auf Cervix-Karzinom (PAP-Abstrich), eine spezifische Untersuchung auf Mammakarzinom (Mammographie), eine spezifische Untersuchung auf Kolon-Karzinom (Koloskopie) sowie eine spezifische Vorgehensweise bei Wunsch des Probanden auf Abklärung Prostatakarzinom. Ein Anspruch auf Mammographie besteht für Frauen ab dem 40. Lebensjahr alle zwei Jahre, ein Anspruch auf Koloskopie besteht für Probanden ab dem 50. Lebensjahr alle zehn Jahre.

Die von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommenen Tomographie der Knochen sowie das Langzeit-EKG sind nicht Bestandteil der Vorsorgeuntersuchungen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unbestritten.

Der Umfang der kostenanteilsfreien Leistungen der Vorsorgeuntersuchungen ergeben sich aus RVU 58/2005 uB 10. Änderung der Richtlinien für die Durchführung und Auswertung der Vorsorgeuntersuchungen des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.

Dass die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Information keinen Antrag auf Kostenreduktion eingebracht hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 86 Abs. 1 GSVG ist für die vom Versicherungsträger gewährten Sachleistungen ein in der Satzung festgelegter Kostenanteil zu entrichten. Gemäß Paragraph 86, Absatz eins, GSVG ist für die vom Versicherungsträger gewährten Sachleistungen ein in der Satzung festgelegter Kostenanteil zu entrichten.

Gemäß § 86 Abs. 5 GSVG hat der Versicherte für Leistungen gemäß § 89 GSGV (Gesundenuntersuchungen) keinen Kostenanteil zu entrichten. Gemäß Paragraph 86, Absatz 5, GSVG hat der Versicherte für Leistungen gemäß Paragraph 89, GSGV (Gesundenuntersuchungen) keinen Kostenanteil zu entrichten.

Gemäß § 89 Abs. 1 GSVG haben die Versicherten und ihre Angehörigen (§ 83) Anspruch auf jährlich eine Vorsorge(Gesunden)untersuchung. Sie ist vom Versicherungsträger nach Maßgabe der gemäß § 132b Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erlassenen Richtlinien des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger durchzuführen.Gemäß Paragraph 89, Absatz eins, GSVG haben die Versicherten und ihre Angehörigen (Paragraph 83,) Anspruch auf jährlich eine Vorsorge(Gesunden)untersuchung. Sie ist vom Versicherungsträger nach Maßgabe der gemäß Paragraph 132 b, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erlassenen Richtlinien des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger durchzuführen.

Gemäß § 15 Abs. 1 der Satzung beträgt der gemäß § 86 Abs. 1 GSVG zu entrichtende Kostenanteil 20% der dem Versicherungsträger erwachsenden Kosten. Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, der Satzung beträgt der gemäß Paragraph 86, Absatz eins, GSVG zu entrichtende Kostenanteil 20% der dem Versicherungsträger erwachsenden Kosten.

Die oben festgestellten Leistungen vom 20.12.2022 sowie 07.02.2023 sind nicht im Leistungskatalog des Dachverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Gesundenuntersuchung umfasst, weshalb sie nicht unter die Kostenbefreiung des § 86 GSVG fallen. Die oben festgestellten Leistungen vom 20.12.2022 sowie 07.02.2023 sind nicht im Leistungskatalog des Dachverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Gesundenuntersuchung umfasst, weshalb sie nicht unter die Kostenbefreiung des Paragraph 86, GSVG fallen.

Der Kostenanteil des Versicherten beträgt grundsätzlich 20% der der SVS erwachsenden Kosten. Für die Leistungen vom 20.12.2022 sowie 07.02.2023 gelangt dieser mangels entsprechendem Verlängerungsantrag daher zur Anwendung.

Für die Leistung der Mammographie wurde kein Kostenanteil vorgeschrieben.

Somit errechnen sich die Kostenanteile wie folgt:

Für die Tomographie der Knochen vom 20.12.2022, pro Ebene € 81,12, davon 20%: € 16,22 sowie für das Langzeit-EKG vom 07.02.2023 € 95,63, davon 20%: € 19,13 , gesamt ergibt sich daher ein Kostenanteil von € 35,35.

Aufgrund der Sach- und Rechtslage war spruchgemäß daher zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Übrigen treffen die gesetzlichen Bestimmungen eine klare Reglung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Übrigen treffen die gesetzlichen Bestimmungen eine klare Reglung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

ärztliche Untersuchung Kostenanteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W156.2284308.1.00

Im RIS seit

13.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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