TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/14 W123 2276637-1

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Veröffentlicht am 14.05.2024
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Entscheidungsdatum

14.05.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W123 2276637-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2023, Zl. 1322607705/222768794, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des römisch XXXX alias römisch XXXX alias römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2023, Zl. 1322607705/222768794, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das Einreiseverbot gemäß Spruchpunkt VIII. auf drei Jahre herabgesetzt wird.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das Einreiseverbot gemäß Spruchpunkt römisch VIII. auf drei Jahre herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 01.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2.       Im Rahmen der am 05.09.2022 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, er habe Somalia verlassen, weil er dem Minderheitsclan Gabooye angehöre und er diskriminiert werde. Er sei ein Jahr ohne Beschuldigung im Gefängnis gewesen, nur, weil er dem falschen Clan angehöre. Seine Schwestern seien belästigt worden und er habe kaum etwas dagegen sagen können. Sie seien arm gewesen und hätten nichts zu essen gehabt, weil dort Dürre herrsche. Er benötige medizinische Behandlung und dies sei bei ihnen nicht möglich gewesen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er, dass er wieder ins Gefängnis komme und verhungere.

3.       Am 20.02.2023 legte das Landesgericht Salzburg eine Mitteilung sowie den Beschluss vor, auf Grundlage dessen der Beschwerdeführer wegen § 15 StGB iVm § 87 Abs. 1 StGB wegen Tatbegehungsgefahr in Untersuchungshaft genommen worden sei.3.       Am 20.02.2023 legte das Landesgericht Salzburg eine Mitteilung sowie den Beschluss vor, auf Grundlage dessen der Beschwerdeführer wegen Paragraph 15, StGB in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz eins, StGB wegen Tatbegehungsgefahr in Untersuchungshaft genommen worden sei.

4.       Mit Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er gemäß § 13 Abs. 2 AsylG sein Aufenthaltsrecht aufgrund der Verhängung der Untersuchungshaft verloren habe.4.       Mit Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG sein Aufenthaltsrecht aufgrund der Verhängung der Untersuchungshaft verloren habe.

5.       Am 05.06.2023 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) eine Mitteilung über die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers sowie der diesbezügliche Protokollsvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung ein.

6.       Am 20.06.2023 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem der belangten Behörde statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise:

„[…]

LA:      Gab es in Somalia jemals eine Verfolgung gegen Ihre Person aufgrund Ihrer Religion?

VP:      Nein.

LA:      Gab es in Somalia jemals eine Bedrohung, bzw. eine Verfolgung gegen Ihre Person aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit?

VP:      Ich wurde diskriminiert, wurde aber nicht verfolgt.

LA:      Gab es in Somalia jemals eine Verfolgung gegen Ihre Person aufgrund Ihrer Nationalität?

VP:      Nein.

LA:      Schildern Sie nun die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen mussten und warum Sie nicht dorthin zurückkehren können. Erzählen Sie detailliert, von sich aus, vollständig und wahrheitsgemäß. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren.

VP:     Beginn der freien Erzählung:

Ich hatte eine Beziehung mit einer Angehörigen des Issaq-Clans. Die Beziehung dauerte zwei Jahre. Sie wurde von mir schwanger. Sie wollte, dass ich sie heirate. Ich wies sie darauf hin, dass ich dem Gabooye-Clan angehöre und arm bin. Dennoch wollte sie mich heiraten. Ihre Angehörigen bekamen davon mit. Sie verboten ihrer Tochter den Ausgang. Ich wurde von zwei Brüdern und zwei Cousins attackiert. Ich wurde in der Nähe unseres Hauses verletzt. Meine Schwester XXXX eilte aus dem Haus und wollte mir helfen. Sie wurde vor meinen Augen geschlagen und vergewaltigt. Als sie weggingen, suchte meine Mutter mit mir und meiner Schwester XXXX die Polizeistation auf. Der Kommandant der Polizeiinspektion gehört dem Issaq-Clan an. Ich wurde sofort in das Krankenhaus gebracht, wo ich behandelt wurde. Die Vergewaltigung meiner Schwester wurde vertuscht. Dann wurde ich für zwei Monate im Gefängnis eingesperrt. Dann brachten sie mich in ein größeres Gefängnis. Ich war nie vor Gericht, ich wurde nie verurteilt. Im November 2017 wurde ich dann entlassen. Die Angehörigen meiner Freundin suchten mich dann nach meiner Entlassung bei meiner Familie. Meine Mutter sagte zu mir, dass ich nach zwei Jahren immer noch gesucht werde und riet mir deshalb zur Ausreise. Ich verließ schließlich im Dezember 2019 Somalia.Ich hatte eine Beziehung mit einer Angehörigen des Issaq-Clans. Die Beziehung dauerte zwei Jahre. Sie wurde von mir schwanger. Sie wollte, dass ich sie heirate. Ich wies sie darauf hin, dass ich dem Gabooye-Clan angehöre und arm bin. Dennoch wollte sie mich heiraten. Ihre Angehörigen bekamen davon mit. Sie verboten ihrer Tochter den Ausgang. Ich wurde von zwei Brüdern und zwei Cousins attackiert. Ich wurde in der Nähe unseres Hauses verletzt. Meine Schwester römisch XXXX eilte aus dem Haus und wollte mir helfen. Sie wurde vor meinen Augen geschlagen und vergewaltigt. Als sie weggingen, suchte meine Mutter mit mir und meiner Schwester römisch XXXX die Polizeistation auf. Der Kommandant der Polizeiinspektion gehört dem Issaq-Clan an. Ich wurde sofort in das Krankenhaus gebracht, wo ich behandelt wurde. Die Vergewaltigung meiner Schwester wurde vertuscht. Dann wurde ich für zwei Monate im Gefängnis eingesperrt. Dann brachten sie mich in ein größeres Gefängnis. Ich war nie vor Gericht, ich wurde nie verurteilt. Im November 2017 wurde ich dann entlassen. Die Angehörigen meiner Freundin suchten mich dann nach meiner Entlassung bei meiner Familie. Meine Mutter sagte zu mir, dass ich nach zwei Jahren immer noch gesucht werde und riet mir deshalb zur Ausreise. Ich verließ schließlich im Dezember 2019 Somalia.

Ende der Freien Erzählung.

LA:      Von wann bis wann führten Sie diese Beziehung?

VP:      Von Jänner 2014 bis September 2015.

LA:      Kam das Kind zur Welt?

VP:      Nein, es wurde ein Schwangerschaftsabbruch durchgeführt.

LA:      Was verstehen Sie unter „attackiert“?

VP:      Ich wurde mit dem Messer bedroht, ich konnte immer davonlaufen. Die Angehörigen wollten, dass ich die Beziehung beende.

LA:      Wann wurden Sie in der Nähe Ihres Hauses verletzt?

VP:      Es war am 23.09.2015.

LA:      Zu welcher Tageszeit?

VP:      Es war um 18:00 Uhr, in der Abenddämmerung.

LA:      Ich verstehe das Motiv dieser Männer nicht. Wollten sie Sie für Ihre Beziehung belangen oder begehrten sie Ihre Schwester in sexueller Hinsicht?

VP:      Sowohl als auch.

LA:      Wurde Ihre Schwester schwanger?

VP:      Nein.

LA:      Haben Sie den Akt des Beischlafens an Ihrer Schwester mitverfolgt?

VP:      Ja.

LA:      Ist es korrekt, dass Sie nach Ihrer Entlassung aus der Haftanstalt im November 2017 bis zu Ihrer Ausreise aus Somalia im Dezember 2019 in Hargeysa lebten?

VP:      Nein. Ich verließ nach meiner Entlassung Hargeysa und hielt mich ein Jahr und sechs Monate in XXXX auf.VP:      Nein. Ich verließ nach meiner Entlassung Hargeysa und hielt mich ein Jahr und sechs Monate in römisch XXXX auf.

LA:      Waren Sie seit Ihrer Entlassung im November 2017 nie wieder in Hargeysa?

VP:      Nein, nur im Zuge meiner Ausreise, als ich zum Flughafen musste.

LA:      Wurden Sie von Ihren Angehörigen in XXXX besucht?LA:      Wurden Sie von Ihren Angehörigen in römisch XXXX besucht?

VP:      Ja, mehrmals im Monat von meiner Mutter.

LA:      Von was lebten Sie in XXXX ?LA:      Von was lebten Sie in römisch XXXX ?

VP:      Durch meine berufliche Tätigkeit.

LA:      Weshalb verblieben Sie nicht in XXXX ?LA:      Weshalb verblieben Sie nicht in römisch XXXX ?

VP:      Es gab eine große Dürre, es herrschte Hunger, was mich motivierte, auszureisen.

LA:      Was wäre, wenn Sie jetzt im Jahr 2023 nach Hargeysa oder XXXX zurückkehren würden?LA:      Was wäre, wenn Sie jetzt im Jahr 2023 nach Hargeysa oder römisch XXXX zurückkehren würden?

VP:      Ich habe immer noch Angst vor dem Isaq-Clan.

LA:      Müsste man nicht zwischen dem Issaq-Clan und dieser einzigen Familie differenzieren?

VP:      Ja, ich befürchte nur diese Familie.

LA:      Was wurde aus Ihrer Freundin?

VP:      Sie wurde mit einem anderen Mann verheiratet.

LA:      Haben Sie noch Kontakt zu ihr?

VP:      Nein, seit meiner Festnahme hier in Österreich. Sie erzählte mir, dass sie mit einem anderen Mann leben muss.

LA:      Haben Sie eine Ehe geschlossen?

VP:      Nein.

LA:      Sie kennen doch von jeher die kulturellen Begebenheiten in Somalia. Weshalb gehen Sie eine Beziehung mit dieser Frau ein?

VP:      Wir waren jung und stellten das uns anders vor.

LA:      Weshalb erwähnten Sie von dieser Beziehung nichts bei Ihrer Erstbefragung?

VP:      Alles war so schnell. Ich hatte keine Zeit, mich auszudrücken.

LA:      Haben Sie heute eine bessere Einvernahme-Situation?

VP:      Ja, viel besser.

LA.      In Somaliland werden Gabooye doch akzeptiert. Von wirtschaftlicher Benachteiligung wird in den Länderinformationen berichtet, jedoch nicht von systematische Verfolgung. Es entsteht der Eindruck, dass Sie in Hargeysa oder XXXX in der Lage wären, Ihr Leben zu gestalten. Beziehen Sie dazu Stellung:LA.      In Somaliland werden Gabooye doch akzeptiert. Von wirtschaftlicher Benachteiligung wird in den Länderinformationen berichtet, jedoch nicht von systematische Verfolgung. Es entsteht der Eindruck, dass Sie in Hargeysa oder römisch XXXX in der Lage wären, Ihr Leben zu gestalten. Beziehen Sie dazu Stellung:

VP:      Normal schon, aber ich hatte eine Beziehung mit einer Frau des Issaq-Clans.

LA:      Somaliland ist einer der sichersten und relativ stabilsten Orte - nicht nur am Horn von Afrika, sondern im gesamten Großraum Ostafrika. Auch existieren Ombudsstellen und NGOs, welche angelaufen werden können, wenn Sie beispielsweise von Behörden nicht korrekt behandelt werden. Beziehen Sie dazu Stellung:

VP:      Es stimmt, es gibt keine Al Shabaab, keine Selbstmordattentäter, aber in Somaliland gibt es auch Clankonflikte.

LA:      In Somaliland bekennt sich die Verfassung zum Gebot der Nichtdiskriminierung. In Somaliland sind Mitbestimmung und Schutz von Minderheiten vergleichsweise gut ausgeprägt. In Somaliland sind die Clanältesten der Minderheiten jedenfalls gleich wie jene der Mehrheitsclans offiziell anerkannt, und die Minderheiten sind in den politischen Parteien vertreten. Einige Älteste (Suldaan) der Gabooye sind im Oberhaus des Parlaments (Guurti) vertreten. Beziehen Sie dazu Stellung:

VP:      Das stimmt, aber sie machen nichts für uns.

LA:      Eine systematische Verfolgung findet in Somaliland aufgrund der Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Minderheit nicht statt. Die offizielle Anerkennung von Gabooye-Suldaans hat zu einer Aufwertung der berufsständischen Gruppen geführt. Ihr gesellschaftlicher Ruf hat sich dadurch generell verbessert. Beziehen Sie dazu Stellung:

VP:      Das stimmt nicht – das wird von den Behörden nach Außen kommuniziert – im Inneren schaut es anders aus.

LA:      Ist Ihnen bewusst, dass sich einige NGOs, die sich einige NGOs explizit für Minderheiten einsetzen. Hinsichtlich berufsständischer Gruppen sind dies u.a.: Daami Youth Development Organization (DYDO), Somaliland National Youth Organization (SONYO Umbrella), Ubax Social and Welfare Organization (USWO), Voices of Somaliland Minority Women Organization?

VP:      Die NGOs sind unter der Behörde und gehören alle den Issaq-Clan an. Für uns machen sie nichts.

LA:      Ist Ihnen bewusst, dass die 1,2-Millionenstadt Hargeysa als sichere Region gilt und somit für Ihre Rückkehr in Betracht kommt?

VP:      Das stimmt schon, aber man fragt immer nach dem Clan.Es geht um Rache dieser Familie gegen mich.

LA:      Warum kann dann Ihre Mutter und Ihre Schwestern in Hargeysa unbehelligt leben?

VP:      Ich war der Grund und nicht meine Angehörigen.

LA:      Haben wir Ihre Ausreisegründe erörtert? Möchten Sie zudem noch etwas anbringen?

VP:      Nein, alles wurde angesprochen.

[…]“

7.       Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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