TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/14 G304 2288975-1

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Veröffentlicht am 14.05.2024
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Entscheidungsdatum

14.05.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G304 2288975-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 27.02.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 27.02.2024, Zl. römisch XXXX , zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG n i c h t z u l ä s s i g . B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG n i c h t z u l ä s s i g .


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 27.02.2024 wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). 1. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 27.02.2024 wurde gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch III.).

2. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

3. Am 25.03.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.

4. Mit Teilerkenntnis G304 2288975-1/2Z vom 27.03.2024 wurde die Beschwerde zu Spruchpunkt III. abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.4. Mit Teilerkenntnis G304 2288975-1/2Z vom 27.03.2024 wurde die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch III. abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

5. Das Teilerkenntnis wurde dem BF am 02.04.2024 durch persönliche Übernahme zugestellt.

6. Mit Schreiben vom 03.04.2024 legte der BF eine Einstellungszusage vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist am XXXX in Rumänien geboren und rumänischer Staatsangehöriger. Er ist ledig, leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und ist erwerbsfähig.1.1. Der BF ist am römisch XXXX in Rumänien geboren und rumänischer Staatsangehöriger. Er ist ledig, leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und ist erwerbsfähig.

1.2. Am 06.10.2021 meldete er einen Wohnsitz in Österreich an und war anschließend im Bundesgebiet aufhältig.

1.3. In Österreich ist er vom 21.10.2021 bis 31.01.2022 und vom 19.05.2022 bis 11.05.2023 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, danach bezog er Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe.

1.4. Der BF wurde in Österreich strafrechtlich verurteilt, und zwar mit Urteil eines Landesgerichtes vom 05.02.2024, wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 15 Abs 1, 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 5 Monate unbedingt. Die Tathandlung des BF bestand darin, dass er in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einer anderen Person in insgesamt 14 Fällen Diebstähle in Supermärkten und Drogeriemärkten von Waren in einem Gesamtwert von 10.998,40 Euro beging.1.4. Der BF wurde in Österreich strafrechtlich verurteilt, und zwar mit Urteil eines Landesgerichtes vom 05.02.2024, wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß Paragraphen 15, Absatz eins,, 127, 128 Absatz eins, Ziffer 5,, 130 Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 5 Monate unbedingt. Die Tathandlung des BF bestand darin, dass er in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einer anderen Person in insgesamt 14 Fällen Diebstähle in Supermärkten und Drogeriemärkten von Waren in einem Gesamtwert von 10.998,40 Euro beging.

1.5. Der BF verbüßte seine Strafhaft in einer Justizanstalt. Die bedingte Entlassung erfolgte am 10.04.2024.

1.6. Der BF hat in Österreich keine Angehörigen. Hinsichtlich des Privatlebens gab er an, dass er in einer Beziehung zu einer näher genannten Frau steht und mit ihr gemeinsam in Österreich leben möchte. Ansonsten verfügt der BF über kein nennenswertes Privatleben, welches über sein (ehemaliges) berufliches Umfeld hinausgeht.

1.7. Außerhalb von Österreich weist der BF 5 weitere Vorstrafen auf.

1.8. Der BF wurde am 11.04.2024 nach Rumänien abgeschoben.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter römisch II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.

Die Identität des BF ergibt sich aufgrund einer im Akt einliegenden Kopie seines rumänischen Reisepasses.

Herangezogen wurden weiters Registerabfragen aus dem ZMR, AJ-WEB, IZR, KPA und SA.

Die Feststellungen zu den gerichtlich strafbaren Handlungen und der Verurteilung ergeben sich aus dem Strafurteil vom 05.02.2024.

Dass der BF am angeführten Datum nach Rumänien abgeschoben wurde, ergibt sich aus einer Mitteilung des BFA vom 16.04.2024.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet in Abs. 1 und Abs. 2 wie folgt:3.1.1. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet in Absatz eins und Absatz 2, wie folgt:

„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.“
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.“

Wird durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, ist die Erlassung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Wird durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, ist die Erlassung gem. Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

3.1.2 Der BF fällt aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich von § 67 FPG, er erfüllt jedoch nicht die Voraussetzung eines ununterbrochenen rechtmäßigen fünf- oder zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet. 3.1.2 Der BF fällt aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG, er erfüllt jedoch nicht die Voraussetzung eines ununterbrochenen rechtmäßigen fünf- oder zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet.

Es kommt daher nicht der erhöhte, sondern der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 S. 2 FPG, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine aktuelle, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, zur Anwendung.Es kommt daher nicht der erhöhte, sondern der einfache Prüfungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, S. 2 FPG, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine aktuelle, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, zur Anwendung.

Der BF wurde zuletzt mit Urteil vom 05.02.2024 wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 15 Abs 1, 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 5 Monate unbedingt verurteilt. Der BF wurde zuletzt mit Urteil vom 05.02.2024 wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß Paragraphen 15, Absatz eins,, 127, 128 Absatz eins, Ziffer 5,, 130 Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 5 Monate unbedingt verurteilt.

Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119). Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. etwa VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0104, Rn. 16, mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche etwa VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0104, Rn. 16, mwN).

Der letzten strafrechtlichen Verurteilung des BF lag zugrunde, dass der BF in insgesamt 14 Tathandlungen im Zusammenwirken mit einer anderen Person Diebstähle mit einer Schadenssumme von 10.998,40 Euro begangen hat. Auch weist der BF insgesamt 5 einschlägige Vorverurteilungen außerhalb von Österreich auf.

Das vom BF gezeigte Verhalten ist nicht nur maßgeblichen strafgerichtlichen Normen zuwidergelaufen, sondern erweist sich darüber hinaus auch als öffentliche Interessen gefährdend. So hat der VwGH bereits wiederholt ausgeführt, dass grundsätzlich ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Eigentumskriminalität bestehe (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474).Das vom BF gezeigte Verhalten ist nicht nur maßgeblichen strafgerichtlichen Normen zuwidergelaufen, sondern erweist sich darüber hinaus auch als öffentliche Interessen gefährdend. So hat der VwGH bereits wiederholt ausgeführt, dass grundsätzlich ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Eigentumskriminalität bestehe vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474).

Das wiederholt strafrechtswidrige Verhalten des BF, welches sich in seinen einschlägigen Verurteilungen widerspiegelt, lässt zudem ein Fehlen einer Verbundenheit zu rechtsstaatlich geschützten Werten, erkennen.

Zur Klarstellung sei an dieser Stelle aber darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall nicht die strafrechtliche, sondern ausschließlich die fremdenrechtliche Betrachtungsweise zum Tragen kommt. Der Judikatur zufolge ist auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080).

Angesichts des in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung des sich ergebenden Persönlichkeitsbildes ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG dem Grunde nach zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.Angesichts des in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung des sich ergebenden Persönlichkeitsbildes ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 9, BFA-VG dem Grunde nach zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.

Der BF weist Bezugspunkte in Österreich auf, welche letztlich wegen des von ihm gezeigten Verhaltens eine maßgebliche Abschwächung hinzunehmen haben. Im Übrigen hätte dem BF bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass allfällige soziale oder private Bindungen durch straffälliges Verhalten angesichts der drohenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine maßgebliche Einschränkung erfahren. Zu den angegebenen Bindungen im Inland ist festzustellen, dass dieser Umstand für sich genommen eine Herabsetzung der Dauer des über den Beschwerdeführer verhängten Aufenthaltsverbotes nicht zu rechtfertigen vermag.

Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration des BF in Österreich konnten nicht festgestellt werden. Der BF war in Österreich insgesamt nur kurze Zeit als Erwerbstätiger zur Sozialversicherung angemeldet und bezog die verbleibende Zeit Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Eine nachhaltige Integration am österreichischen Arbeitsmarkt liegt sohin nicht vor. Was die Beziehung zu seiner angeblichen Lebensgefährtin angeht, so hat der BF die zeitlich befristete räumliche Trennung im öffentlichen Interesse jedenfalls hinzunehmen, eine Aufrechterhaltung der Beziehung ist im Wege von Telekommunikationsmitteln und Besuchen an seinem künftigen Aufenthaltsort möglich.

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten.

Den in der Beschwerde in Aussicht gestellten ordentlichen Lebenswandel wird er durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit nach der Haftentlassung untermauern müssen, zumal er sich erst seit kurzer Zeit wieder auf freiem Fuß befindet. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich.

Aufgrund der äußerst kurzen Zeitspanne zwischen der Haftentlassung und dieser Entscheidung vermag keinesfalls eine Feststellung zum Wohlverhalten des BF getroffen werden und es ist zum derzeitigen Zeitpunkt nicht möglich, eine positive Zukunftsprognose zu treffen. Daran vermag auch die vom BF beigebrachte Einstellungszusage nichts zu verändern. Vor diesem Hintergrund scheint ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 6 Jahren als angemessen und ausreichend, um eine nachhaltige Verhaltensänderung beim Beschwerdeführer herbeizuführen.

Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides:

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war das Absehen von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes wegen der von der Person des BF ausgehenden, erheblichen Gefahr für das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde dem BF in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat.Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war das Absehen von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes wegen der von der Person des BF ausgehenden, erheblichen Gefahr für das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde dem BF in Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Mit dem oben angeführten Teilerkenntnis des BVwG wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abgewiesen, und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt. Über diesen Spruchpunkt ist daher nicht mehr abzusprechen.3.3.1. Mit dem oben angeführten Teilerkenntnis des BVwG wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abgewiesen, und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. Über diesen Spruchpunkt ist daher nicht mehr abzusprechen.

3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Die beantragte Beschwerdeverhandlung entfällt, weil der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung weder ein Entfall noch eine Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots denkbar ist.

4. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 14.02.2022, Ra 2019/19/0186).Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 14.02.2022, Ra 2019/19/0186).

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdungsprognose Herabsetzung Interessenabwägung private Interessen strafrechtliche Verurteilung Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:G304.2288975.1.01

Im RIS seit

07.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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