TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/14 W113 2277607-1

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Veröffentlicht am 14.05.2024
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Entscheidungsdatum

14.05.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §16
Horizontale GAP-Verordnung §20 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §20 Abs2
Horizontale GAP-Verordnung §20 Abs3
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2021 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 20 gültig von 08.05.2015 bis 31.10.2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022
  1. § 20 gültig von 08.05.2015 bis 31.10.2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022
  1. § 20 gültig von 08.05.2015 bis 31.10.2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022
  1. § 21 gültig von 21.04.2021 bis 31.10.2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022
  2. § 21 gültig von 22.04.2020 bis 20.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 165/2020
  3. § 21 gültig von 30.03.2018 bis 21.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 57/2018
  4. § 21 gültig von 23.05.2015 bis 29.03.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 111/2015
  5. § 21 gültig von 08.05.2015 bis 22.05.2015
  1. MOG 2021 § 6 heute
  2. MOG 2021 § 6 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  3. MOG 2021 § 6 gültig von 11.06.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  4. MOG 2021 § 6 gültig von 08.01.2018 bis 10.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2018
  5. MOG 2021 § 6 gültig von 01.01.2014 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2014
  6. MOG 2021 § 6 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2013

Spruch


W113 2277607-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina David über die Beschwerde der XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22144018010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina David über die Beschwerde der römisch XXXX , BNr. römisch XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22144018010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022 zu Recht:

A)

1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend geändert, dass die am 25.01.2023 durch die Beschwerdeführerin vorgenommene Berichtigung ihres Mehrfachantrages-Flächen für das Antragsjahr 2022 betreffend das Feldstück 38 Schlag 3, nämlich die Streichung der Codierung „GI“ anstelle der Codierung „GI“ infolge Vorliegens eines offensichtlichen Irrtums gemäß Art. 4 der VO (EU) 809/2014 anerkannt wird, und ihr damit für die beantragte Fläche im Ausmaß von 1,3596 ha Direktzahlungen zu gewähren sind.1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend geändert, dass die am 25.01.2023 durch die Beschwerdeführerin vorgenommene Berichtigung ihres Mehrfachantrages-Flächen für das Antragsjahr 2022 betreffend das Feldstück 38 Schlag 3, nämlich die Streichung der Codierung „GI“ anstelle der Codierung „GI“ infolge Vorliegens eines offensichtlichen Irrtums gemäß Artikel 4, der VO (EU) 809/2014 anerkannt wird, und ihr damit für die beantragte Fläche im Ausmaß von 1,3596 ha Direktzahlungen zu gewähren sind.

2. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.2. Gemäß Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.        XXXX , im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF, stellte am 15.03.2022 für ihren Betrieb mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2022 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA), beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.1.        römisch XXXX , im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF, stellte am 15.03.2022 für ihren Betrieb mit der BNr. römisch XXXX für das Antragsjahr 2022 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA), beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

Das Feldstück (FS) 38 Schlag (SL) 3 wurde im MFA dabei wie folgt beantragt: „Winterhartweizen (Durum), Variante 4 - ÖPUL“ mit 1,3596 ha. FS 38 SL 1 wurde ebenso beantragt, allerdings mit der Codierung „GI“.

Mit Korrektur vom 11.08.2022 änderte die BF die beihilfefähige Nutzung des FS 38 SL 1 und 3 auf „Winterhartweizen (Durum), Variante 5 - ÖPUL“ und vergab nun auch bei SL 3 die Codierung „GI“.

Am 26.09.2022 korrigierte die BF abermals die Nutzung des FS 38 SL 1 und 3, indem sie die Nutzung „Variante 5 – ÖPUL“ auf beiden FS entfernte. Der Code „GI“ blieb auf SL 1 und 3.

Am 25.01.2023 – mit samt der Beschwerde – korrigierte die BF das FS 38 SL 3 und entfernte den Code „GI“.

2.       Mit angefochtenem Bescheid der AMA vom 10.01.2023 wurden der BF Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022 mit einem Ausmaß von EUR 25.571,07 gewährt.

Hinsichtlich der beantragten Fläche u.a. auf FS 38 SL 3 mit einer Fläche von 1,3596 ha wurde in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass diese mit der Codierung „GI“ nicht als beihilfefähige Fläche für die Basisprämie berücksichtigt werden könne.

Damit wurden, obwohl die BF für das Antragsjahr 2022 über 90,5442 Zahlungsansprüche verfügte, nur für eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 88,7968 ha Direktzahlungen gewährt.

3.       In ihrer gegen diese Entscheidung der AMA am 25.01.2023 elektronisch erhobenen Beschwerde führten die BF aus, dass sie nachweislich im Antragsjahr 2022 auf der Fläche des FS 38 Schlag 3 beihilfefähig Winterhartweizen angebaut und geerntet habe.

„In oben bezeichnetem Bescheid wurde mir Feldstück 38 wegen Grund-Inanspruchnahme im Öffentlichen Interesse mit 1,6156ha nicht berücksichtigt. Tatsächlich wurden am Gegenständlichen Grundstück nachweislich (siehe beigelegte Nachweise) nur 0,2559ha im öffentlichen Interesse beansprucht. Die nicht korrekte Berechnung wurde durch die Korrektur der Begrünungsvarianten vom 11.8.2022 und 26.9.2022 verursacht, bei der aus mir nicht nachvollziehbaren Gründen das GIS-Programm automatisch für Winterhartweizen auf Schlag 3 den Code Grund-Inanspruchnahme "GI" übernommen hat. Der Code "GI" ohne meine Absicht übernommen wurde, bitte ich den Schlag 3 in Ausmaß von 1,3596ha Winterhartweizen bei der Berechnung zu berücksichtigen. Als Nachweis liegt ein maßstabgetreues Mappenblatt der Grund-Inanspruchnahme des Amtes der NÖ Landesregierung bei.“

Zum Nachweis dieser Behauptung wurde der Beschwerde ein Plan beigefügt, aus dem ersichtlich ist, dass die Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse nur auf FS 38 Schlag 1 stattfand.

4.       Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. Im Zuge der Vorlage bestätigte die AMA den in dieser Entscheidung dargelegten Sachverhalt und wies darauf hin:

„In der Beschwerde vom 25.01.2023 führte die BF aus, das GIS Programm habe aus ihr nicht nachvollziehbaren Gründen automatisch für Winterhartweizen auf FS 38 SL 3 den Code GI übernommen, ohne dass tatsächlich eine GI stattgefunden habe. Als Nachweis dafür übermittelte die BF mit der Beschwerde ein maßstabsgetreues Mappenblatt der GI des Amtes der NÖ Landesregierung an die AMA.

Festgehalten wird, dass das GIS Programm bis Ende 2022 zwar Änderungen von Begrünungsvarianten vom ersten ausgewählten Schlag auf die weiteren ausgewählten Schläge teilweise automatisch übernommen hat, die Beantragung/Entfernung der Codes war davon jedoch nicht betroffen. Ein Code muss immer manuell von der antragstellenden Person für jeden Schlag unabhängig von der Begrünungsvariante beantragt oder entfernt werden.

Des Weiteren liegt es in der Verantwortung der antragstellenden Person, jeden MFA bzw. jede MFA-Korrektur vor dem Absenden auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen.

Grundsätzlich gilt, dass im Zuge der MFA Abgabe (Abgabefrist 15.05. gemäß Art. 13 Abs. 1 VO (EU) 809/2014, § 21 Abs. 1 Horizontale GAP-VO) beihilfefähige Flächen und damit zusammenhängend auch die Begrünungsvarianten und Codes anzugeben sind. Änderungen eines eingereichten MFA (inkl. Änderungen von Begrünungsvarianten oder Codes) sind sanktionslos bis 31. Mai des jeweiligen Antragsjahres möglich (Art 15 Abs. 1 VO (EU) 809/2014, § 21 Abs 1 Horizontale GAP-VO). Wenn der MFA bereits eingereicht wurde, sind somit auch Ausweitungen sanktionslos bis 31. Mai des jeweiligen Antragsjahres möglich. Grundsätzlich gilt, dass im Zuge der MFA Abgabe (Abgabefrist 15.05. gemäß Artikel 13, Absatz eins, VO (EU) 809/2014, Paragraph 21, Absatz eins, Horizontale GAP-VO) beihilfefähige Flächen und damit zusammenhängend auch die Begrünungsvarianten und Codes anzugeben sind. Änderungen eines eingereichten MFA (inkl. Änderungen von Begrünungsvarianten oder Codes) sind sanktionslos bis 31. Mai des jeweiligen Antragsjahres möglich (Artikel 15, Absatz eins, VO (EU) 809/2014, Paragraph 21, Absatz eins, Horizontale GAP-VO). Wenn der MFA bereits eingereicht wurde, sind somit auch Ausweitungen sanktionslos bis 31. Mai des jeweiligen Antragsjahres möglich.

Die Löschung eines Codes GI bedeutet eine Ausweitung, da eine nicht prämienfähige Fläche damit prämienfähig werden soll.

In diesem Fall ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Löschung des Codes GI auf FS 38 SL 3 ohnehin nicht rechtzeitig bis 31.05.2022 vorgenommen werden hätte können, da der Code GI auf FS 38 SL 3 erst am 11.08.2022 vergeben wurde und eine Löschung des Codes GI daher erst danach erfolgen konnte.

Gemäß Art. 15 Abs. 1 UAbs. 2 VO (EU) 809/2014 können nach dem Termin für die Einreichung des Sammelantrags einzelne landwirtschaftliche Parzellen oder einzelne Zahlungsansprüche in dem Antrag hinzugefügt oder angepasst werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Direktzahlungsregelungen oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums erfüllt sind.“Gemäß Artikel 15, Absatz eins, UAbs. 2 VO (EU) 809/2014 können nach dem Termin für die Einreichung des Sammelantrags einzelne landwirtschaftliche Parzellen oder einzelne Zahlungsansprüche in dem Antrag hinzugefügt oder angepasst werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Direktzahlungsregelungen oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums erfüllt sind.“

5. Dass die fragliche Fläche auf FS 38 SL 3 tatsächlich bewirtschaftet wurde, ergibt sich aus den Angaben der BF in ihrer Stellungnahme vom 02.11.2023, die mit Luftbild aus google maps, Plan, Erntenachweis und Produktionsprotokoll belegt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Die BF stellte am 15.03.2022 für ihren Betrieb für das Antragsjahr 2022 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA), beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

Das Feldstück (FS) 38 Schlag (SL) 3 wurde im MFA dabei wie folgt beantragt: „Winterhartweizen (Durum), Variante 4 - ÖPUL“ mit 1,3596 ha. FS 38 SL 1 wurde ebenso beantragt, allerdings mit der Codierung „GI“.

Mit Korrektur vom 11.08.2022 änderte die BF die beihilfefähige Nutzung des FS 38 SL 1 und 3 auf „Winterhartweizen (Durum), Variante 5 - ÖPUL“ und vergab nun auch bei SL 3 die Codierung „GI“.

Am 26.09.2022 korrigierte die BF abermals die Nutzung des FS 38 SL 1 und 3, indem sie die Nutzung „Variante 5 – ÖPUL“ auf beiden FS entfernte. Der Code „GI“ blieb auf SL 1 und 3.

Am 25.01.2023 – mit samt der Beschwerde – korrigierte die BF das FS 38 SL 3 und entfernte den Code „GI“.

Bei der Änderung von Nutzungen für FS und SL ist es technisch möglich, mehrere Schläge zusammen auszuwählen und für alle gleichzeitig neue Attribute zu vergeben. Im vorliegenden Fall wurde die Codierung „GI“ für das FS 38 SL 3 irrtümlich ausgewählt, obwohl diese nur für den SL 1 gelten sollte. Wie das genau passiert ist, konnte vom Gericht nicht eruiert werden. Die Behauptung der BF, der Code sei vom System automatisch vom SL 1 auf den SL 3 übertragen worden, ist aufgrund der plausibleren Angaben der AMA, wonach eine Codierung immer händisch einzugeben ist, nicht ganz nachvollziehbar.

Tatsächlich wurde auf dem FS 38 SL 3 Winterhartweizen angebaut und die Fläche ordnungsgemäß bewirtschaftet.

Ergänzend dazu wird vom erkennenden Gericht auf das von der AMA im Internet veröffentliche Merkblatt Direktzahlungen 2022 mit Stand vom Februar 2022 hingewiesen. Auf Seite 5 dieses Merkblattes wird unter dem Punkt 1.3. „Beihilfefähige Flächen“ hingewiesen, dass beihilfefähige Flächen mit folgenden Nutzungsarten seien:

?        Ackerflächen – A

?        Grünlandflächen – G

?        Spezialkulturen (z.B. Obst) – S

?        Weingartenflächen – WI und WT

?        Gemeinschaftsweiden – D

?        Almen – L

Sonstige Flächen (z.B. sonstige Grünlandflächen oder sonstige Ackerflächen) bzw. Flächen mit der Nutzungsart NF (sonstige Nutzfläche), GA (geschützter Anbau) und FO (Forst, ausgenommen Erstaufforstung) und Flächen mit dem Code GI (Grundinanspruchnahme) sind nicht beihilfefähig. Beihilfefähige Flächen müssen für die Nutzung von Zahlungsansprüchen dem Betriebsinhaber zum Stichtag 9. Juni des jeweiligen Antragsjahres zur Verfügung stehen. (…) Wird eine Fläche während eines Kalenderjahres (vor bzw. nach der Ernte) nicht mehr landwirtschaftlich genutzt oder können die Mindestvorgaben zur Flächenbewirtschaftung nicht eingehalten werden, dann sind diese Flächen nicht beihilfefähig.

2. Beweiswürdigung:

Der in dieser Entscheidung wiedergegebene Sachverhalt und die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Verfahrensunterlagen und wurden von keiner Partei substantiell bestritten. Widersprüchlichkeiten liegen nicht vor.

Dass die fragliche Fläche auf FS 38 SL 3 tatsächlich bewirtschaftet wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben der BF insbesondere in ihrer Stellungnahme vom 02.11.2023.

Die beschriebenen Merkblätter der AMA wurden im Internet von der AMA veröffentlicht. Die jeweils aktuelle Version steht im jeweiligen Antragsjahr allen Bewirtschaftern zur Verfügung und bildet eine wichtige und vielgenutzte Informationsquelle bei der Beantragung landwirtschaftlicher Beihilfen, zumal diese im Allgemeinen in einer verständlicheren Sprache, als anzuwendende europarechtliche bzw. als nationale Rechtsvorschriften verfasst wurden. Aus diesen Merkblättern ergibt sich auch für das erkennende Gericht unzweifelhaft, dass Flächen mit der Codierung „GI“ bei der Beantragung von Direktzahlungen nicht beihilfefähig sind, was im Übrigen auch von der BF nicht bestritten wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idgF, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt 33 aus 2013, idgF, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2.    In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), BGBl. II Nr. 403/2022, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,, lautet auszugsweise:

„Außerkrafttreten

§ 243. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:Paragraph 243, (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:

1.       die Horizontale GAP-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2015,1.       die Horizontale GAP-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,,

2.       die Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014,2.       die Direktzahlungs-Verordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,,

3.       […]

(2) Die in Abs. 1 genannten Verordnungen sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die(2) Die in Absatz eins, genannten Verordnungen sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die

1.       in den Antragsjahren bis einschließlich 2022 verwirklicht worden sind,

2.       […]“

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:

„Artikel 4

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

a)       "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;

b)       "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;

c)       "landwirtschaftliche Tätigkeit"

i) die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,

ii) die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder

iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;

[…]

e)       "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und  Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird;

[…].“

„Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten.

[…].“

„Artikel 24

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,

a)       außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und

b)        vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren. b)        vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.

Unterabsatz 1 gilt nicht in Mitgliedstaaten, die Artikel 21 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung anwenden.

Die Mitgliedstaaten können Betriebsinhabern, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, Zahlungsansprüche zuweisen, sofern die Betriebsinhaber die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Voraussetzungen erfüllen und:

a)       […]

b)       denen im Jahr 2014 gemäß Artikel 41 oder 57 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 im Rahmen der Betriebsprämienregelung Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden, oder

c)       die niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 innehatten und überprüfbare Nachweise dafür vorlegen, dass sie zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt Erzeugung, Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, betrieben haben. Die Mitgliedstaaten können für diese Kategorie von Betriebsinhabern eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen.

[…]“

„Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2)      Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a)       jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, einschließlich Flächen, die in Mitgliedstaaten, die der Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind und sich beim Beitritt für die Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung entschieden haben, am 30. Juni 2003 nicht in gutem landwirtschaftlichen Zustand waren, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird;

b)       jede Fläche, für die im Jahr 2008 Anspruch auf Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III bzw. IVA der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bestand und dieb)       jede Fläche, für die im Jahr 2008 Anspruch auf Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel römisch III bzw. IVA der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bestand und die

i)       infolge der Anwendung der Richtlinie 92/43/EWG, der Richtlinie 2000/60/EG sowie der Richtlinie 2009/147/EG nicht mehr der Begriffsbestimmung für "beihilfefähige Hektarfläche" unter Buchstabe a entspricht

ii)      für die Laufzeit der einschlägigen Verpflichtung des einzelnen Betriebsinhabers gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 oder Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder gemäß einer nationalen Regelung, deren Bedingungen mit Artikel 43 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 im Einklang stehen, aufgeforstet wird oder

iii)    für die Laufzeit der einschlägigen Verpflichtung des einzelnen Betriebsinhabers gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 stillgelegt wird.

(3)      Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe a gilt Folgendes:

a)       Wird die landwirtschaftliche Fläche eines Betriebs auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt, so gilt diese Fläche als hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzte Fläche, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden kann, ohne durch die Intensität, Art, Dauer oder den Zeitpunkt der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten stark eingeschränkt zu sein.

b)       Die Mitgliedstaaten können ein Verzeichnis der Flächen erstellen, die hauptsächlich für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden.

Die Mitgliedstaaten legen Kriterien für die Umsetzung der Bestimmungen dieses Absatzes auf ihrem Hoheitsgebiet fest.

[…]“

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Weiteren VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:

„Artikel 12

Abweichung vom Einreichungstermin und vom Mitteilungstermin

Fällt einer der nachstehenden Termine auf einen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag, so gilt abweichend von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates, dass dieser Termin auf den ersten darauf folgenden Arbeitstag fällt:

a) der Endtermin für die Einreichung eines Beihilfe-, Stützungs- oder Zahlungsantrags oder sonstiger Erklärungen oder von Belegen oder Verträgen oder der Termin für Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags;

b) der letztmögliche Termin für eine verspätete Einreichung gemäß Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 3 und der letztmögliche Termin für eine verspätete Einreichung der Anträge von Begünstigten auf Zuweisung oder Erhöhung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 14 Absatz 2;

[…]“

„Artikel 13

Verspätete Einreichung

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

Unbeschadet der besonderen Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Notwendigkeit ergreifen, dass Belege rechtzeitig vorgelegt werden müssen, um wirksame Kontrollen planen und durchführen zu können, gilt Unterabsatz 1 auch für Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder sonstige Erklärungen, die der zuständigen Behörde vorzulegen sind, sofern diese Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder Erklärungen anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind. In diesem Fall wird die Kürzung auf den betreffenden Beihilfe- oder Stützungsbetrag angewandt.

Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt.“

„Artikel 18

Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1)      Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:

a)       Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;

b)       ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.

Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.

[…]

(5) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe größer als die im Beihilfeantrag angemeldete Fläche, so wird für die Berechnung der Beihilfe die angemeldete Fläche herangezogen.

(6) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche für eine Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen der Direktzahlungsregelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angemeldeten Gesamtfläche oder der für Zahlungen im Rahmen einer flächenbezogenen Stützungsmaßnahme angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen von Flächen auf Ebene einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen der Direktzahlungsregelungen gemäß den Titeln römisch III, römisch IV und römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angemeldeten Gesamtfläche oder der für Zahlungen im Rahmen einer flächenbezogenen Stützungsmaßnahme angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen von Flächen auf Ebene einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.

(7) Für die Berechnung der Beihilfe im Rahmen der Basisprämienregelung wird der Durchschnitt der Werte der verschiedenen Zahlungsansprüche im Verhältnis zu der jeweils angemeldeten Fläche berücksichtigt.“

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Weiteren VO (EU) 809/2014, lautet auszugsweise:

„Artikel 4

Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern

Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können.“

„Artikel 13

Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Termine für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge fest. Dieser Termin darf nicht nach dem 15. Mai eines jeden Jahres liegen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können einen späteren Termin festlegen, der aber nicht nach dem 15. Juni liegen darf.

Bei der Festsetzung dieser Termine ziehen die Mitgliedstaaten den für die Vorlage aller notwendigen Angaben zur ordnungsgemäßen Bearbeitung und Zahlung der Beihilfen und/oder Förderung benötigten Zeitraum in Betracht und stellen sicher, dass wirksame Kontrollen geplant werden.

[…]“

„Artikel 15

Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags und Änderungen nach Vorabprüfungen

(1) Nach dem Termin für die Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags können einzelne landwirtschaftliche Parzellen oder einzelne Zahlungsansprüche in dem Antrag hinzugefügt oder angepasst werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Direktzahlungsregelungen oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums erfüllt sind.

Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung oder der Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen oder Zahlungsansprüchen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind.

Sofern die Änderungen nach den Unterabsätzen 1 und 2 die vorzulegenden Belege oder Verträge berühren, können auch diese Belege oder Verträge entsprechend geändert werden.

(1a) Wurden einem Begünstigten die Ergebnisse der Vorabprüfungen gemäß Artikel 11 Absatz 4 mitgeteilt, kann dieser Begünstigte den Sammelantrag oder den Zahlungsantrag ändern, um für einzelne Parzellen alle Korrekturen vorzunehmen, die aufgrund der Ergebnisse dieser Gegenkontrollen, falls diese potenzielle Verstöße ergeben haben, erforderlich sind.

(1b) Werden Kontrollen durch Monitoring gemäß Artikel 40a vorgenommen, so können die Begünstigten den Sammelantrag oder den Zahlungsantrag in Bezug auf die Nutzung einzelner landwirtschaftlicher Parzellen ändern, sofern die Anforderungen im Rahmen der Direktzahlungsregelungen oder der betreffenden Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums eingehalten werden.

(2) Änderungen gemäß Absatz 1 sind der zuständigen Behörde bis spätestens 31. Mai des betreffenden Jahres mitzuteilen, außer im Falle von Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden, wo sie bis spätestens 15. Juni des betreffenden Jahres mitzuteilen sind.

Diese Mitteilungen erfolgen schriftlich oder über das geografische Beihilfeantragsformular.

Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten einen früheren Termin für die Mitteilung solcher Änderungen festsetzen. Dieser Termin darf jedoch nicht weniger als 15 Kalendertage nach dem Termin für die Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Artikel 13 Absatz 1 liegen.“

Die Verordnung des Bundesministers fü

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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