TE Bvwg Beschluss 2024/5/14 L516 2274484-1

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Veröffentlicht am 14.05.2024
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Entscheidungsdatum

14.05.2024

Norm

VwGG §25a Abs2 Z1
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Spruch


L516 2274484-1/30E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA. Jordanien (vormals: Staatenlos), der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2024, Zl. L516 2274484-1/20E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK über den Antrag von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Jordanien (vormals: Staatenlos), der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2024, Zl. L516 2274484-1/20E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.


Text



BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 07.05.2024 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:

„Das angefochtene Erkenntnis ist einem Vollzug zugänglich, da nach Abschluss des Verfahrens aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den RW vollzogen werden können.

Der Vollzug wäre für ihn mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, da er in weiterer Folge aus dem Bundesgebiet abgeschoben werden könnte und den Ausgang des Verfahrens in Jordanien abwarten müsste.

Durch die Abschiebung nach Jordanien wäre der RW gerade jener Gefahr von Eingriffen in seine Rechte ausgesetzt, deren Prüfung Gegenstand dieses Verfahrens ist.

Weiters wäre mit dem Vollzug der hier angefochtenen Entscheidung ein schwerer Eingriff in sein in Österreich geführtes Privatleben verbunden, da mittlerweile intensive private Bindungen begründet sind.

Der RW ist unbescholten und hält sich seit Juni 2022 durchgehend rechtmäßig als Asylwerber in Österreich auf.

Er ist in Österreich sozial integriert, hat bei XXXX gearbeitet und ist arbeitswillig und arbeitsfähig. Zu Jordanien bestehen demgegenüber schon auch innerhalb der Familie keine weiteren privaten oder familiären Bindungen mehr. Er ist in Österreich sozial integriert, hat bei römisch XXXX gearbeitet und ist arbeitswillig und arbeitsfähig. Zu Jordanien bestehen demgegenüber schon auch innerhalb der Familie keine weiteren privaten oder familiären Bindungen mehr.

Der RW leidet an psychischen Erkrankungen und ist die medizinische Versorgung in Jordanien nicht gewährleistet. Der RW gerät in seiner Heimat in eine ausweglose Lage geraten.

Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, sind nicht erkennbar.

Eine Gefährdung öffentlicher Interessen durch seinen Aufenthalt in Österreich ist ebenfalls nicht zu befürchten. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 VwGG für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liegen damit vor. “Eine Gefährdung öffentlicher Interessen durch seinen Aufenthalt in Österreich ist ebenfalls nicht zu befürchten. Die Voraussetzungen des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liegen damit vor. “

II. Rechtliche Beurteilung:römisch II. Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“

Dem Antragsteller als revisionswerbende Partei droht durch den rechtkräftigen Abschluss seines Asylverfahrens mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes die Vollziehung der Abschiebung.

Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:L516.2274484.1.01

Im RIS seit

10.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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