TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/14 W280 2277456-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.05.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

14.05.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §88 Abs1 Z2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W280 2277456-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX .1982, StA. Belarus, vertreten durch Mag. Wilfried EMBACHER, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .07.2023, Zl. XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX .1982, StA. Belarus, vertreten durch Mag. Wilfried EMBACHER, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX .07.2023, Zl. römisch XXXX , zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. XXXX ist der beantragte Fremdenpass gem. § 88 Abs. 1 Zif. 2 FPG zu erteilen.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. römisch XXXX ist der beantragte Fremdenpass gem. Paragraph 88, Absatz eins, Zif. 2 FPG zu erteilen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins.       Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (nachfolgend als BF bezeichnet) stellte am XXXX .05.2021 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Zif 3 FPG (Ausstellung eines Fremdenpasses für ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU (§ 45 NAG) gegeben sind. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend als BF bezeichnet) stellte am römisch XXXX .05.2021 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Zif 3 FPG (Ausstellung eines Fremdenpasses für ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU (Paragraph 45, NAG) gegeben sind.

Mit Schreiben vom XXXX .05.2023 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) mitgeteilt, dass beabsichtigt sei Ihren Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses abzuweisen und dieser Gelegenheit gegeben binnen zwei Wochen eine Stellungnahme hierzu einzubringen. Begründend wurde hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels, jedoch nicht als subsidiär Schutzberechtigte, sei. Bei der Prüfung des Antrages habe kein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf die Person der Antragstellerin festgestellt werden können. Der Nachweis eines solchen sei jedoch erforderlich.Mit Schreiben vom römisch XXXX .05.2023 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) mitgeteilt, dass beabsichtigt sei Ihren Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses abzuweisen und dieser Gelegenheit gegeben binnen zwei Wochen eine Stellungnahme hierzu einzubringen. Begründend wurde hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels, jedoch nicht als subsidiär Schutzberechtigte, sei. Bei der Prüfung des Antrages habe kein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf die Person der Antragstellerin festgestellt werden können. Der Nachweis eines solchen sei jedoch erforderlich.

Am XXXX .01.2023 nahm die BF, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, dazu Stellung und führte zusammengefasst aus, dass sie über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ verfüge und sich bereits seit 23 Jahren in Österreich aufhalte. Während dieses Zeitraumes habe sich die Botschaft von Belarus wiederholt geweigert Dokumente für die Antragstellerin auszustellen oder überhaupt entsprechende Anträge entgegenzunehmen. Sie verfüge sohin über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet und sei nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument ihres Herkunftsstaates zu beschaffen. Bereits im Jahr 2014 sei ihr ein Fremdenpass ausgestellt und dadurch das positive Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines solchen Dokumentes bejaht worden und würde die nunmehrige Verweigerung der Ausstellung eines solchen Dokumentes Willkür darstellen. Am römisch XXXX .01.2023 nahm die BF, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, dazu Stellung und führte zusammengefasst aus, dass sie über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ verfüge und sich bereits seit 23 Jahren in Österreich aufhalte. Während dieses Zeitraumes habe sich die Botschaft von Belarus wiederholt geweigert Dokumente für die Antragstellerin auszustellen oder überhaupt entsprechende Anträge entgegenzunehmen. Sie verfüge sohin über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet und sei nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument ihres Herkunftsstaates zu beschaffen. Bereits im Jahr 2014 sei ihr ein Fremdenpass ausgestellt und dadurch das positive Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines solchen Dokumentes bejaht worden und würde die nunmehrige Verweigerung der Ausstellung eines solchen Dokumentes Willkür darstellen.

Mit Bescheid vom XXXX .07.2023, der Rechtsvertretung des BF am XXXX .07.2023 zugestellt, wurde der Antrag der BF abgewiesen, weil sie die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 und Abs. 2 FPG nicht erfülle. Die BF, eine Staatsangehörige von Belarus, verfüge über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, jedoch über keinen weiteren Aufenthaltstitel oder Aufenthaltsberechtigung, insbesondere nicht über den Status einer Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten. Die BF habe im Laufe des Verfahrens kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses darlegen können und verwies hierbei u.a. darauf, dass der Wunsch zu reisen, etwa bei Reisen zu touristischen Zwecken, kein Interesse der Republik Österreich darstelle. Auch aus der bisher schon vorgenommenen Ausstellung eines Fremdenpasses könne kein Rechtsanspruch auf eine Stattgebung weiterer Anträge abgeleitet werden. Vielmehr sei aus Anlass eines jeden neuen Antrags von neuem zu prüfen, ob die im Gesetz normierten Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gegeben seien. Mit Bescheid vom römisch XXXX .07.2023, der Rechtsvertretung des BF am römisch XXXX .07.2023 zugestellt, wurde der Antrag der BF abgewiesen, weil sie die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 2, FPG nicht erfülle. Die BF, eine Staatsangehörige von Belarus, verfüge über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, jedoch über keinen weiteren Aufenthaltstitel oder Aufenthaltsberechtigung, insbesondere nicht über den Status einer Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten. Die BF habe im Laufe des Verfahrens kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses darlegen können und verwies hierbei u.a. darauf, dass der Wunsch zu reisen, etwa bei Reisen zu touristischen Zwecken, kein Interesse der Republik Österreich darstelle. Auch aus der bisher schon vorgenommenen Ausstellung eines Fremdenpasses könne kein Rechtsanspruch auf eine Stattgebung weiterer Anträge abgeleitet werden. Vielmehr sei aus Anlass eines jeden neuen Antrags von neuem zu prüfen, ob die im Gesetz normierten Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gegeben seien.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der BF vom XXXX .08.2023, in der sie beantragte, der Beschwerde stattzugeben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der BF vom römisch XXXX .08.2023, in der sie beantragte, der Beschwerde stattzugeben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Begründend führte die BF im Wesentlichen aus, dass die Ansicht der belangten Behörde, wonach der Wunsch zu reisen kein Interesse der Republik Österreich darstelle, unrichtig sei und wurde diesbezüglich auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zu E 2228/2022 vom 28.06.2023 verwiesen, wonach die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Art 2 4. ZP EMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit bedeute. Die belangte Behörde habe keine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen die eine etwaige Versagung rechtfertigen würde. Begründend führte die BF im Wesentlichen aus, dass die Ansicht der belangten Behörde, wonach der Wunsch zu reisen kein Interesse der Republik Österreich darstelle, unrichtig sei und wurde diesbezüglich auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zu E 2228/2022 vom 28.06.2023 verwiesen, wonach die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Artikel 2, 4. ZP EMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit bedeute. Die belangte Behörde habe keine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen die eine etwaige Versagung rechtfertigen würde.

Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt am XXXX .09.2023 einlangend vor, welches folglich eine Anfrage an die Staatendokumentation zum Thema der Ausstellung von Reisepässen durch belarussische Behörden stellte. Die Beantwortung der Anfrage wurde dem BFA im Rahmen des Parteiengehörs nachfolgend zur Stellungnahme übermittelt. Binnen der festgesetzten Frist langte keine Stellungnahme ein.Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt am römisch XXXX .09.2023 einlangend vor, welches folglich eine Anfrage an die Staatendokumentation zum Thema der Ausstellung von Reisepässen durch belarussische Behörden stellte. Die Beantwortung der Anfrage wurde dem BFA im Rahmen des Parteiengehörs nachfolgend zur Stellungnahme übermittelt. Binnen der festgesetzten Frist langte keine Stellungnahme ein.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorliegenden Verwaltungsakt des BFA betreffend die BF, einer vom Gericht eingeholten Abfrage der zum Zentralen Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister und des Strafregisters gespeicherten Daten sowie der Einholung einer Anfrage an die Staatendokumentation zum Thema der Modalitäten in Bezug auf die Ausstellung von Reisepässen an belarussische Staatsbürgerinnen und –bürger im Ausland erhoben.

II.1.   Feststellungen:römisch II.1.   Feststellungen:

Die BF, eine Staatsangehörige von Belarus, deren identität feststeht, führt den im Spruch angeführten Namen und wurde am XXXX .09.1982 in der dortigen Stadt XXXX geboren.Die BF, eine Staatsangehörige von Belarus, deren identität feststeht, führt den im Spruch angeführten Namen und wurde am römisch XXXX .09.1982 in der dortigen Stadt römisch XXXX geboren.

Die BF hält sich seit August 2000 im Bundesgebiet auf. Die Einreise nach Österreich erfolgte ohne dass diese im Besitze eines gültigen Reisedokumentes war. Ihr ursprünglicher Reisepass, der ihr im Zuge der schlepperunterstützten Reise nach Österreich abgenommen worden war, besaß eine Gültigkeit bis 2009.

Im Zeitraum XXXX .06.2014 bis XXXX .06.2016 besaß die BF einen gültigen Fremdenpass mit der Nr. XXXX .Im Zeitraum römisch XXXX .06.2014 bis römisch XXXX .06.2016 besaß die BF einen gültigen Fremdenpass mit der Nr. römisch XXXX .

Von der für sie zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde wurde ihr am XXXX .06.2016 ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verliehen und zuletzt die entsprechende Karte zum Nachweis des Aufenthaltstitels am XXXX .12.2021 auf weitere fünf Jahre verlängert. Von der für sie zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde wurde ihr am römisch XXXX .06.2016 ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verliehen und zuletzt die entsprechende Karte zum Nachweis des Aufenthaltstitels am römisch XXXX .12.2021 auf weitere fünf Jahre verlängert.

Der BF ist es nicht möglich, sich ein Reisedokument ihres Herkunftsstaates zu beschaffen.

Die BF benötigt den beantragten Fremdenpass für private Zwecke.

II.2.   Beweiswürdigungrömisch II.2.   Beweiswürdigung

1. Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der BF, ihrer Herkunft, der Einreise in das Bundesgebiet werden anhand des unzweifelhaften Akteninhalts getroffen.

2. Dass die BF im Jahr 2000 ohne entsprechenden Reisepass in das Bundesgebiet eingereist ist und ihr ursprünglicher Reisepass eine Gültigkeit bis 2009 hatte, beruht gleichfalls auf dem vom BFA vorgelegten Verfahrensakt (AS XXXX ).2. Dass die BF im Jahr 2000 ohne entsprechenden Reisepass in das Bundesgebiet eingereist ist und ihr ursprünglicher Reisepass eine Gültigkeit bis 2009 hatte, beruht gleichfalls auf dem vom BFA vorgelegten Verfahrensakt (AS römisch XXXX ).

3. Der Besitz eines Fremdenpasses im ausgewiesenen Zeitraum ergibt sich – unbeschadet der Ausführungen hierzu im angefochtenen Bescheid und dem Beschwerdeschriftsatz – aus der im Akt befindlichen Kopie desselben (AS XXXX ).3. Der Besitz eines Fremdenpasses im ausgewiesenen Zeitraum ergibt sich – unbeschadet der Ausführungen hierzu im angefochtenen Bescheid und dem Beschwerdeschriftsatz – aus der im Akt befindlichen Kopie desselben (AS römisch XXXX ).

4. Feststellungen zum derzeitigen Aufenthaltstitel der BF gründen in einer Abfrage der zum Zentralen Fremdenregister gespeicherten Daten, die mit den Feststellungen im angefochtenen Bescheid korrelieren (OZ XXXX , AS XXXX ).4. Feststellungen zum derzeitigen Aufenthaltstitel der BF gründen in einer Abfrage der zum Zentralen Fremdenregister gespeicherten Daten, die mit den Feststellungen im angefochtenen Bescheid korrelieren (OZ römisch XXXX , AS römisch XXXX ).

5. Dass es der BF nicht möglich ist, sich ein Reisedokument ihres Herkunftsstaates zu beschaffen, ergibt sich aus dem Umstand, dass diese ausweislich des Verfahrensaktes und der zu Pkt. 2 getroffenen Feststellung über kein gültiges Reisedokument ihres Herkunftsstaates verfügt, welches es ihr ermöglichen würde zum Zwecke der Beantragung eines Reisepasses ihres Herkunftsstaates nach Belarus ein – und wiederum auszureisen.

Dass die belarussischen Vertretungsbehörden im Ausland keine entsprechenden Dokumente ausstellen ergibt sich aus der vom BVwG eingeholten Anfrage an die Staatendokumentation (OZ XXXX ) und der hierzu ergangenen Anfragebeantwortung (OZ XXXX ), ausweislich derer eine persönliche Antragstellung bei den zuständigen Behörden in Belarus erforderlich ist. Eine Vertretung durch seitens der BF bevollmächtigte Personen ist dementsprechend gleichfalls nicht möglich. Die belangte Behörde ist dem Ergebnis der Anfragebeantwortung nicht entgegengetreten.Dass die belarussischen Vertretungsbehörden im Ausland keine entsprechenden Dokumente ausstellen ergibt sich aus der vom BVwG eingeholten Anfrage an die Staatendokumentation (OZ römisch XXXX ) und der hierzu ergangenen Anfragebeantwortung (OZ römisch XXXX ), ausweislich derer eine persönliche Antragstellung bei den zuständigen Behörden in Belarus erforderlich ist. Eine Vertretung durch seitens der BF bevollmächtigte Personen ist dementsprechend gleichfalls nicht möglich. Die belangte Behörde ist dem Ergebnis der Anfragebeantwortung nicht entgegengetreten.

Dass die BF den beantragten Fremdenpass für private Zwecke benötigt, lässt sich ihren eigenen Angaben im Beschwerdeschriftsatz entnehmen (AS XXXX ). Dass die BF den beantragten Fremdenpass für private Zwecke benötigt, lässt sich ihren eigenen Angaben im Beschwerdeschriftsatz entnehmen (AS römisch XXXX ).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das BVwG für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchteil A) Stattgabe der Beschwerde

Die maßgeblichen Bestimmungen des § 88 FPG lauten wie folgt: Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 88, FPG lauten wie folgt:

„(1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(…)“

Die BF ist eine Staatsangehörige von Belarus und nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Zudem verfügt die BF über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Der BF ist daher gem. § 88 Abs. 1 Z 2 FPG ein Fremdenpass auszustellen, sofern dies im Hinblick auf ihre Person im Interesse der Republik gelegen ist.Die BF ist eine Staatsangehörige von Belarus und nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Zudem verfügt die BF über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Der BF ist daher gem. Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG ein Fremdenpass auszustellen, sofern dies im Hinblick auf ihre Person im Interesse der Republik gelegen ist.

Zwar liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Wunsch, zukünftig bloß Reisen durchführen zu wollen, grundsätzlich kein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasse vor (vgl. VwGH 03.05.2005, 2005/18/0070), allerdings hat der Verfassungsgerichtshof unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR erst kürzlich festgehalten, dass die Voraussetzung des § 88 Abs. 1 FPG „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist“ auch dann erfüllt ist, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Art 2 4. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit und damit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährleistung dieses Konventionsrechts bedeuten würde (VfGH 16.06.2023, E 3489/2022, Rn 71).Zwar liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Wunsch, zukünftig bloß Reisen durchführen zu wollen, grundsätzlich kein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasse vor vergleiche VwGH 03.05.2005, 2005/18/0070), allerdings hat der Verfassungsgerichtshof unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR erst kürzlich festgehalten, dass die Voraussetzung des Paragraph 88, Absatz eins, FPG „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist“ auch dann erfüllt ist, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Artikel 2, 4. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit und damit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährleistung dieses Konventionsrechts bedeuten würde (VfGH 16.06.2023, E 3489/2022, Rn 71).

In seinem Urteil vom 14.06.2022, 38.121/20, L. B., hat der EGMR nämlich betont, dass das Recht, ein Land zu verlassen, ohne Ausstellung irgendeiner Art von Reisedokument nicht praktisch und effektiv gewährleistet wäre (Z 60). Jede Maßnahme, durch die einer Person der Gebrauch eines Dokumentes versagt wird, das ihr – wenn sie es gewünscht hätte – das Verlassen eines Landes erlaubt hätte, stellt einen Eingriff in das durch Art. 2 4. ZPEMRK gewährleistete Recht dar (Z 79, mwN). Schließlich hat der EGMR im genannten Urteil eine Verletzung von Art. 2 4. ZPEMRK festgestellt, weil die nationalen Behörden die Ausstellung eines Fremdenpasses verweigert hatten, ohne eine Abwägung im Einzelfall vorgenommen und sichergestellt zu haben, dass eine solche Maßnahme im konkreten Einzelfall gerechtfertigt und verhältnismäßig war (Z 96).In seinem Urteil vom 14.06.2022, 38.121/20, L. B., hat der EGMR nämlich betont, dass das Recht, ein Land zu verlassen, ohne Ausstellung irgendeiner Art von Reisedokument nicht praktisch und effektiv gewährleistet wäre (Ziffer 60,). Jede Maßnahme, durch die einer Person der Gebrauch eines Dokumentes versagt wird, das ihr – wenn sie es gewünscht hätte – das Verlassen eines Landes erlaubt hätte, stellt einen Eingriff in das durch Artikel 2, 4. ZPEMRK gewährleistete Recht dar (Ziffer 79,, mwN). Schließlich hat der EGMR im genannten Urteil eine Verletzung von Artikel 2, 4. ZPEMRK festgestellt, weil die nationalen Behörden die Ausstellung eines Fremdenpasses verweigert hatten, ohne eine Abwägung im Einzelfall vorgenommen und sichergestellt zu haben, dass eine solche Maßnahme im konkreten Einzelfall gerechtfertigt und verhältnismäßig war (Ziffer 96,).

Gegenständlich würde die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses an die BF einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr durch Art. 2 4. ZP EMRK gewährleistetes Recht auf Ausreisefreiheit darstellen, da die BF zur Erlangung eines Reisedokumentes persönlich in deren Herkunftsstaat reisen müsste was ihr, die sie seit der Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2000 über kein gültiges Reisedokument ihres Herkunftsstaates verfügt, nicht möglich ist.Gegenständlich würde die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses an die BF einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr durch Artikel 2, 4. ZP EMRK gewährleistetes Recht auf Ausreisefreiheit darstellen, da die BF zur Erlangung eines Reisedokumentes persönlich in deren Herkunftsstaat reisen müsste was ihr, die sie seit der Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2000 über kein gültiges Reisedokument ihres Herkunftsstaates verfügt, nicht möglich ist.

In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass die BF bereits seit dem Jahre 2000, sohin bereits über 23 Jahre, im Bundesgebiet aufhältig ist und diese zwischenzeitig von 2014 bis 2018 bereits einen Fremdenpass hatte. Seit nahezu acht Jahren ist sie im Besitz des Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Im Hinblick auf all diese Umstände tritt aber das Erfordernis eines restriktiven Maßstabes bei der der Ausstellung eines Fremdenpasses, da Österreich mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit eröffnet zu reisen und damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern übernimmt (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 11. Mai 2009, Zln. 2007/18/0659 bis 0661; ebenso Erk. d. VwGH vom 15.11.2011, 2009/21/0288), in den Hintergrund.In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass die BF bereits seit dem Jahre 2000, sohin bereits über 23 Jahre, im Bundesgebiet aufhältig ist und diese zwischenzeitig von 2014 bis 2018 bereits einen Fremdenpass hatte. Seit nahezu acht Jahren ist sie im Besitz des Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Im Hinblick auf all diese Umstände tritt aber das Erfordernis eines restriktiven Maßstabes bei der der Ausstellung eines Fremdenpasses, da Österreich mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit eröffnet zu reisen und damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern übernimmt vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 11. Mai 2009, Zln. 2007/18/0659 bis 0661; ebenso Erk. d. VwGH vom 15.11.2011, 2009/21/0288), in den Hintergrund.

Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass eine Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses an die BF im vorliegenden Fall einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr durch Art. 2 4. ZPEMRK gewährleistetes Recht auf Ausreisefreiheit darstellen würde, weshalb in ihrem Fall die Voraussetzung des § 88 Abs. 1 FPG „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist“ im Sinne der obzitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ebenfalls erfüllt ist.Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass eine Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses an die BF im vorliegenden Fall einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr durch Artikel 2, 4. ZPEMRK gewährleistetes Recht auf Ausreisefreiheit darstellen würde, weshalb in ihrem Fall die Voraussetzung des Paragraph 88, Absatz eins, FPG „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist“ im Sinne der obzitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ebenfalls erfüllt ist.

Im Ergebnis war daher der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und auszusprechen, dass der beantragte Fremdenpass gem. § 88 Abs. 1 Z 2 FPG zu erteilen ist.Im Ergebnis war daher der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und auszusprechen, dass der beantragte Fremdenpass gem. Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu erteilen ist.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Gemäß § 24 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Gemäß Paragraph 24, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Darüber hinaus ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung auch dann gerechtfertigt, wenn im zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruchs gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht (VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157).

Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen und der amtswegig eingeholten Anfrage an die Staatendokumentation geklärt ist.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine Rechtsprechung des Verwaltungs- bzw. Verfassungsgerichtshofes stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine Rechtsprechung des Verwaltungs- bzw. Verfassungsgerichtshofes stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben.

Schlagworte

Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU (int. Schutzberechtigte) Fremdenpass öffentliches Interesse Rechtsanschauung des VfGH Reisedokument Verhältnismäßigkeit Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W280.2277456.1.00

Im RIS seit

12.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten