Entscheidungsdatum
14.05.2024Norm
AsylG 2005 §55 Abs1 Z1Spruch
I417 1255735-3/20E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch RA Dr. Wolf MAZAKARINI als Erwachsenenvertreter, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.04.2024 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch RA Dr. Wolf MAZAKARINI als Erwachsenenvertreter, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2022, Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.04.2024 beschlossen:
A)
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte am 3. Februar 2003 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 08.11.2004 als unbegründet abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria für zulässig erklärt und seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria verfügt.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes in Hinblick auf die Nicht-Zuerkennung von internationalem Schutz als unbegründet abgewiesen; im Übrigen wurde der Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 an die belangte Behörde zurückverwiesen.Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes in Hinblick auf die Nicht-Zuerkennung von internationalem Schutz als unbegründet abgewiesen; im Übrigen wurde der Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 75, Absatz 20, Asylgesetz 2005 an die belangte Behörde zurückverwiesen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.01.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist und dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2019, XXXX , als unbegründet abgewiesen.Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2019, römisch XXXX , als unbegründet abgewiesen.
2. Am 08.03.2021 stellte der Beschwerdeführer durch seinen Erwachsenenvertreter bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG.2. Am 08.03.2021 stellte der Beschwerdeführer durch seinen Erwachsenenvertreter bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG.
3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 11.07.2022, Zl. XXXX , wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG 2005 abgewiesen.3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 11.07.2022, Zl. römisch XXXX , wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG 2005 abgewiesen.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Erwachsenenvertreter fristgerecht Beschwerde.
5. Beschwerde und Verwaltungsakt langten am 01.09.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.10.2023, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 AsylG, gültig bis zum 30.10.2024, erteilt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.10.2023, Zl. römisch XXXX , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, AsylG, gültig bis zum 30.10.2024, erteilt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
7. Am 04.04.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in unentschuldigter Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen Beschwerdeführers und in entschuldigter Abwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde abgehalten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht obenstehender Sachverhalt als erwiesen fest.
Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 30.10.2023, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 AsylG, gültig bis zum 30.10.2024, erteilt.Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 30.10.2023, Zl. römisch XXXX , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, AsylG, gültig bis zum 30.10.2024, erteilt.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Durch einen aktuellen Auszug aus dem zentralen Fremdenregister (izr) zur Person des Beschwerdeführers ist belegt, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.10.2023 ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 AsylG erteilt wurde und dieser in Rechtskraft erwachsen ist. Ein entsprechender Aktenvermerk vom 20.10.2023 betreffend die Erteilung des Aufenthaltstitels wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 14.05.2024 von der belangten Behörde übermittelt.Durch einen aktuellen Auszug aus dem zentralen Fremdenregister (izr) zur Person des Beschwerdeführers ist belegt, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.10.2023 ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, AsylG erteilt wurde und dieser in Rechtskraft erwachsen ist. Ein entsprechender Aktenvermerk vom 20.10.2023 betreffend die Erteilung des Aufenthaltstitels wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 14.05.2024 von der belangten Behörde übermittelt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens ersichtlich wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist § 33 Abs. 1 VwGG allerdings nicht auf Fälle formeller Klaglosstellung beschränkt. Vielmehr kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Das Rechtschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse ist daher immer dann zu verneinen, wenn es aufgrund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat und daher den in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nur mehr theoretische Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050). Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens ersichtlich wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist Paragraph 33, Absatz eins, VwGG allerdings nicht auf Fälle formeller Klaglosstellung beschränkt. Vielmehr kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Das Rechtschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse ist daher immer dann zu verneinen, wenn es aufgrund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat und daher den in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nur mehr theoretische Bedeutung zukommt vergleiche VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050).
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.10.2023 ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 AsylG erteilt.Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.10.2023 ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, AsylG erteilt.
Im Gegensatz zu dieser, dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich erteilten Aufenthaltsberechtigung würde der mit der Beschwerde angestrebte Status als Geduldeter nicht zu einem rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet führen (§ 31 Abs. 1a Z3 FPG); vielmehr bleibt die Ausreiseverpflichtung eines im Bundesgebiet geduldeten Fremden unberührt (§46a Abs. 1 FPG).Im Gegensatz zu dieser, dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich erteilten Aufenthaltsberechtigung würde der mit der Beschwerde angestrebte Status als Geduldeter nicht zu einem rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet führen (Paragraph 31, Absatz eins a, Z3 FPG); vielmehr bleibt die Ausreiseverpflichtung eines im Bundesgebiet geduldeten Fremden unberührt (§46a Absatz eins, FPG).
Dadurch ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an einer Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG, deren Schutzumfang im Vergleich zu dem nun erteilten Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK geringer ist, nachträglich weggefallen. Dadurch ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an einer Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, deren Schutzumfang im Vergleich zu dem nun erteilten Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK geringer ist, nachträglich weggefallen.
Aus diesem Grund war das Verfahren gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG durch Beschluss einzustellen.Aus diesem Grund war das Verfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Duldung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Gegenstandslosigkeit Karte für Geduldete mangelnde Beschwer mündliche Verhandlung Prozessvoraussetzung Verfahrenseinstellung verfahrensleitender Beschluss Wegfall des Rechtsschutzinteresses Wegfall rechtliches InteresseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:I417.1255735.3.00Im RIS seit
12.06.2024Zuletzt aktualisiert am
12.06.2024