TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/15 W170 2269197-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.05.2024
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Entscheidungsdatum

15.05.2024

Norm

BDG 1979 §117
BDG 1979 §284 Abs115
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §92 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. BDG 1979 § 284 heute
  2. BDG 1979 § 284 gültig ab 25.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2023
  3. BDG 1979 § 284 gültig von 01.01.2023 bis 24.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 284 gültig von 30.12.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  5. BDG 1979 § 284 gültig von 29.07.2022 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  6. BDG 1979 § 284 gültig von 31.12.2021 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  7. BDG 1979 § 284 gültig von 27.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2021
  8. BDG 1979 § 284 gültig von 24.12.2020 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  9. BDG 1979 § 284 gültig von 07.08.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  10. BDG 1979 § 284 gültig von 05.04.2020 bis 06.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  11. BDG 1979 § 284 gültig von 22.03.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  12. BDG 1979 § 284 gültig von 28.12.2019 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  13. BDG 1979 § 284 gültig von 09.07.2019 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  14. BDG 1979 § 284 gültig von 25.04.2019 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2019
  15. BDG 1979 § 284 gültig von 26.03.2019 bis 24.04.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2019
  16. BDG 1979 § 284 gültig von 23.12.2018 bis 25.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  17. BDG 1979 § 284 gültig von 15.08.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  18. BDG 1979 § 284 gültig von 18.05.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  19. BDG 1979 § 284 gültig von 17.05.2018 bis 17.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  20. BDG 1979 § 284 gültig von 29.12.2017 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  21. BDG 1979 § 284 gültig von 16.09.2017 bis 28.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  22. BDG 1979 § 284 gültig von 01.08.2017 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2017
  23. BDG 1979 § 284 gültig von 31.12.2016 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016
  24. BDG 1979 § 284 gültig von 31.07.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  25. BDG 1979 § 284 gültig von 09.07.2016 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2016
  26. BDG 1979 § 284 gültig von 09.06.2016 bis 08.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2016
  27. BDG 1979 § 284 gültig von 29.12.2015 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  28. BDG 1979 § 284 gültig von 18.06.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  29. BDG 1979 § 284 gültig von 12.02.2015 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  30. BDG 1979 § 284 gültig von 28.12.2013 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  31. BDG 1979 § 284 gültig von 01.09.2013 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  32. BDG 1979 § 284 gültig von 29.12.2012 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  33. BDG 1979 § 284 gültig von 15.06.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2012
  34. BDG 1979 § 284 gültig von 24.05.2012 bis 14.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  35. BDG 1979 § 284 gültig von 25.04.2012 bis 23.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  36. BDG 1979 § 284 gültig von 29.12.2011 bis 24.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  37. BDG 1979 § 284 gültig von 31.12.2010 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  38. BDG 1979 § 284 gültig von 31.08.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  39. BDG 1979 § 284 gültig von 19.08.2010 bis 30.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  40. BDG 1979 § 284 gültig von 31.12.2009 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  41. BDG 1979 § 284 gültig von 31.12.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  42. BDG 1979 § 284 gültig von 30.12.2008 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  43. BDG 1979 § 284 gültig von 01.01.2008 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  44. BDG 1979 § 284 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  45. BDG 1979 § 284 gültig von 01.08.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  46. BDG 1979 § 284 gültig von 28.07.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2006
  47. BDG 1979 § 284 gültig von 25.07.2006 bis 27.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2006
  48. BDG 1979 § 284 gültig von 24.06.2006 bis 24.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  49. BDG 1979 § 284 gültig von 31.12.2005 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  50. BDG 1979 § 284 gültig von 10.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  51. BDG 1979 § 284 gültig von 31.12.2004 bis 09.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  52. BDG 1979 § 284 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004
  53. BDG 1979 § 284 gültig von 16.12.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  54. BDG 1979 § 284 gültig von 31.12.2003 bis 15.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  55. BDG 1979 § 284 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  56. BDG 1979 § 284 gültig von 15.08.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2003
  57. BDG 1979 § 284 gültig von 15.02.2003 bis 14.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2003
  58. BDG 1979 § 284 gültig von 10.08.2002 bis 14.02.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  59. BDG 1979 § 284 gültig von 29.05.2002 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  60. BDG 1979 § 284 gültig von 29.12.2001 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2001
  61. BDG 1979 § 284 gültig von 01.08.2001 bis 28.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  62. BDG 1979 § 284 gültig von 01.08.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  63. BDG 1979 § 284 gültig von 01.08.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  64. BDG 1979 § 284 gültig von 30.12.2000 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  65. BDG 1979 § 284 gültig von 08.09.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2000
  66. BDG 1979 § 284 gültig von 12.08.2000 bis 07.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  67. BDG 1979 § 284 gültig von 12.08.2000 bis 11.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  68. BDG 1979 § 284 gültig von 14.01.2000 bis 11.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  69. BDG 1979 § 284 gültig von 01.09.1999 bis 13.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/1999
  70. BDG 1979 § 284 gültig von 01.09.1999 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/1999
  71. BDG 1979 § 284 gültig von 01.09.1999 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  1. BDG 1979 § 92 heute
  2. BDG 1979 § 92 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 92 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 92 gültig von 01.01.2012 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 92 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. BDG 1979 § 92 gültig von 05.03.1983 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W170 2269197-1/28E
W170 2269375-1/29E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerden gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 16.02.2023, 2023-0.133.866, (1.) des Disziplinaranwaltes beim Bundesministerium für Inneres hinsichtlich des Freispruches unter Spruchpunkt II. und implizit hinsichtlich des Strafausspruches sowie (2.) des RevInsp XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Matthias PRÜCKLER, hinsichtlich des Schuldspruches unter Spruchpunkt I. lit. b und des Strafausspruches, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerden gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 16.02.2023, 2023-0.133.866, (1.) des Disziplinaranwaltes beim Bundesministerium für Inneres hinsichtlich des Freispruches unter Spruchpunkt römisch II. und implizit hinsichtlich des Strafausspruches sowie (2.) des RevInsp römisch XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Matthias PRÜCKLER, hinsichtlich des Schuldspruches unter Spruchpunkt römisch eins. Litera b und des Strafausspruches, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)       I. Der Beschwerde des Disziplinaranwaltes gegen den Freispruch unter Spruchpunkt II. wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben. RevInsp XXXX ist A)       I. Der Beschwerde des Disziplinaranwaltes gegen den Freispruch unter Spruchpunkt römisch II. wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben. RevInsp römisch XXXX ist

schuldig,

er hat am 06.02.2022, gegen 15.30 Uhr an einer Demonstration gegen die COVID-19 Maßnahmen in Linz, Schillerpark teilgenommen und dabei an seiner Jacke einen deutlich wahrnehmbaren Aufkleber mit der Aufschrift „KRITISCHER POLIZIST“ getragen und dadurch fahrlässig nicht darauf Bedacht genommen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt und somit eine fahrlässig eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG begangen.
II. Die Beschwerde des RevInsp XXXX gegen den Schuldspruch unter Spruchpunkt I. lit. b wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen; der Schuldspruch lautet:
er hat am 06.02.2022, gegen 15.30 Uhr an einer Demonstration gegen die COVID-19 Maßnahmen in Linz, Schillerpark teilgenommen und dabei an seiner Jacke einen deutlich wahrnehmbaren Aufkleber mit der Aufschrift „KRITISCHER POLIZIST“ getragen und dadurch fahrlässig nicht darauf Bedacht genommen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt und somit eine fahrlässig eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG begangen.
II. Die Beschwerde des RevInsp römisch XXXX gegen den Schuldspruch unter Spruchpunkt römisch eins. Litera b, wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen; der Schuldspruch lautet:

„RevInsp XXXX ist „RevInsp römisch XXXX ist

schuldig,

er hat am 06.02.2022, gegen 15.30 Uhr an einer Demonstration gegen die COVID-19 Maßnahmen in Linz, Schillerpark teilgenommen und dabei ein Transparent mit der Aufschrift „Es reicht! WIR gemeinsam mit EUCH! Polizisten für Grund- und Freiheitsrechte getragen“ und dadurch fahrlässig nicht darauf Bedacht genommen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt und somit fahrlässig eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG begangen.“
III. In Abweisung der Beschwerde des RevInsp XXXX und in Stattgebung der Beschwerde des Disziplinaranwalts gegen den Strafausspruch wird dieser neu gefasst und lautet:
„Gegen RevInsp XXXX wird gemäß § 92 Abs. 1 Z 2 BDG eine Geldbuße in der Höhe von 60% der Bemessungsgrundlage verhängt.“
er hat am 06.02.2022, gegen 15.30 Uhr an einer Demonstration gegen die COVID-19 Maßnahmen in Linz, Schillerpark teilgenommen und dabei ein Transparent mit der Aufschrift „Es reicht! WIR gemeinsam mit EUCH! Polizisten für Grund- und Freiheitsrechte getragen“ und dadurch fahrlässig nicht darauf Bedacht genommen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt und somit fahrlässig eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG begangen.“
III. In Abweisung der Beschwerde des RevInsp römisch XXXX und in Stattgebung der Beschwerde des Disziplinaranwalts gegen den Strafausspruch wird dieser neu gefasst und lautet:
„Gegen RevInsp römisch XXXX wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG eine Geldbuße in der Höhe von 60% der Bemessungsgrundlage verhängt.“

IV. RevInsp XXXX hat gemäß §§ 117 (in der Fassung BGBl. I Nr. 137/2022), 284 Abs. 115 BDG keine Kosten des Verfahrens zu tragen.römisch IV. RevInsp römisch XXXX hat gemäß Paragraphen 117, (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,), 284 Absatz 115, BDG keine Kosten des Verfahrens zu tragen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hat in Bindung an das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.01.2024, Ro 2023/09/0009-8, über die rechtzeitigen und zulässigen Beschwerden erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. RevInsp XXXX (in Folge: Disziplinarbeschuldigter) ist seit 01.10.2006 Exekutivbeamter bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich, er wird derzeit in der Polizeiinspektion Altheim eingesetzt. Der Disziplinarbeschuldigte ist seit 01.10.2012 definitiv gestellt, er hat 2014 und 2019 jeweils eine Geldbelohnung erhalten und ist sowohl straf- als auch disziplinarrechtlich unbescholten, abgesehen von der bereits rechtskräftigen disziplinarrechtlichen Verurteilung im Spruchpunkt I. lit. a des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde vom 16.02.2023, 2023-0.133.866 (in diesem Verfahren).1.1. RevInsp römisch XXXX (in Folge: Disziplinarbeschuldigter) ist seit 01.10.2006 Exekutivbeamter bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich, er wird derzeit in der Polizeiinspektion Altheim eingesetzt. Der Disziplinarbeschuldigte ist seit 01.10.2012 definitiv gestellt, er hat 2014 und 2019 jeweils eine Geldbelohnung erhalten und ist sowohl straf- als auch disziplinarrechtlich unbescholten, abgesehen von der bereits rechtskräftigen disziplinarrechtlichen Verurteilung im Spruchpunkt römisch eins. Litera a, des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde vom 16.02.2023, 2023-0.133.866 (in diesem Verfahren).

Dem Disziplinarbeschuldigten stand im Februar 2023, zum Zeitpunkt der Durchführung der Verhandlung vor der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: Behörde), ein Grundbezug von € 2.385,90 und eine Wachdienstzulage von € 111,40, jeweils brutto, zu.

Der Disziplinarbeschuldigte ist verheiratet, er hat zwei unmündige Kinder, für die er sorgepflichtig ist. Dem Disziplinarbeschuldigten kommt als Vermögen ein Einfamilienhaus im Wert von etwa € 300.000 zu, ansonsten hat er kein Vermögen. Hinsichtlich dieses Einfamilienhauses ist eine Kreditrate von € 800 pro Monat zu bedienen, der Gesamtkredit beläuft sich derzeit auf etwa € 70.000. Ansonsten hat der Disziplinarbeschuldigte keine Schulden, Alimente für andere Kinder sind keine zu bezahlen.

Der Disziplinarbeschuldigte übt keine Personalvertreterfunktion aus und hatte eine solche auch nie inne, er ist kein Mitglied eines Wahlausschusses nach dem PVG bzw. war nie ein solches.

1.2. Gegen den Disziplinarbeschuldigten wurde mit Einleitungsbeschluss der Behörde vom 11.08.2022, 2022-0.495.816, ein Disziplinarverfahren eingeleitet.

Der Spruch dieses Einleitungsbeschlusses lautete:

„Die Bundesdisziplinarbehörde […] hat […] beschlossen, gegen RevInsp XXXX wegen des Verdachtes, er habe am 06.02.2022 gegen 15:30 Uhr an einer Demonstration in Linz (Schillerpark) teilgenommen und dabei„Die Bundesdisziplinarbehörde […] hat […] beschlossen, gegen RevInsp römisch XXXX wegen des Verdachtes, er habe am 06.02.2022 gegen 15:30 Uhr an einer Demonstration in Linz (Schillerpark) teilgenommen und dabei

1.       gegen die zu diesem Zeitpunkt bestehende COVID-Schutzmaßnahmen verstoßen, indem er keine entsprechende FFP2-Maske trug,

2.       er auf seiner Jacke einen deutlich wahrnehmbaren Aufkleber mit der Aufschrift „KRITI-SCHER POLIZIST" trug, und

3.       er ein Transparent mit der Aufschrift „Es reicht! WIR gemeinsam für EUCH! Polizisten für Grund- und Freiheitsrechte" getragen haben soll und dadurch seine Dienstpflicht nach § 43 Abs 2 BDG schuldhaft verletzt,3.       er ein Transparent mit der Aufschrift „Es reicht! WIR gemeinsam für EUCH! Polizisten für Grund- und Freiheitsrechte" getragen haben soll und dadurch seine Dienstpflicht nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG schuldhaft verletzt,

gemäß § 123 Abs 1 BDG ein Disziplinarverfahren einzuleiten.“gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG ein Disziplinarverfahren einzuleiten.“

Der Einleitungsbescheid wurde dem zu diesem Zeitpunkt noch unvertretenen Disziplinarbeschuldigten am 16.08.2022 und dem Disziplinaranwalt am 11.08.2022 zugestellt; Rechtsmittel gegen diesen Einleitungsbeschluss wurden nicht erhoben.

Das verfahrensgegenständliche Disziplinarerkenntnis der Behörde vom 16.02.2023, 2023-0.133.866, wurde dem Disziplinaranwalt am 17.02.2023 und dem im Spruch bezeichneten, inzwischen eingeschrittenem Vertreter des Disziplinarbeschuldigten am 20.02.2023 zugestellt. Die Beschwerde des Disziplinaranwalts wurde am 25.02.2023 bei der Behörde eingebracht, die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten am 16.03.2023 zur Post gegeben.

Spruchpunkt I. lit. a des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde vom 16.02.2023, 2023-0.133.866, lautet:Spruchpunkt römisch eins. Litera a, des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde vom 16.02.2023, 2023-0.133.866, lautet:

„RevInsp XXXX I. ist schuldig, er hat, indem er am 06.02.2022 gegen 15:30 Uhr an einer Demonstration in Linz (Schillerpark) teilgenommen und dabei 1. gegen die zu diesem Zeitpunkt bestehende COVID-Schutzmaßnahmen verstoßen, indem er keine entsprechende FFP2-Maske trug, […] seine Dienstpflicht nach § 43 Abs 2 BDG schuldhaft verletzt hat.“„RevInsp römisch XXXX römisch eins. ist schuldig, er hat, indem er am 06.02.2022 gegen 15:30 Uhr an einer Demonstration in Linz (Schillerpark) teilgenommen und dabei 1. gegen die zu diesem Zeitpunkt bestehende COVID-Schutzmaßnahmen verstoßen, indem er keine entsprechende FFP2-Maske trug, […] seine Dienstpflicht nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG schuldhaft verletzt hat.“

Das den Disziplinarbeschuldigten hinsichtlich der unter Punkten 2. und 3. des oben dargestellten Einleitungsbeschlusses freisprechende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.08.2023, W170 2269197-1/10E, W170 2269375-1/11E, wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.01.2024, Ro 2023/09/0009-8, aufgehoben. Dieses lautet in seinen wesentlichen Punkten:

„Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen: Die Revision ist zulässig. Sie ist auch begründet.

1. Zum Anfechtungsumfang:

Das Verwaltungsgericht hat einerseits aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Bekämpfung allein des Strafausspruchs, der Schuldspruch in Rechtskraft erwachse, abgeleitet, dass dies „auch in die umgekehrte Richtung gelten“ müsse. Andererseits vermeinte es, im Hinblick auf die (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren: erfolglose) Anfechtung bloß eines Teil-Freispruchs durch den Disziplinaranwalt wegen der Anordnung des § 129 BDG 1979 infolge der Beschwerde des Mitbeteiligten die Strafe nicht erhöhen zu dürfen.Das Verwaltungsgericht hat einerseits aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Bekämpfung allein des Strafausspruchs, der Schuldspruch in Rechtskraft erwachse, abgeleitet, dass dies „auch in die umgekehrte Richtung gelten“ müsse. Andererseits vermeinte es, im Hinblick auf die (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren: erfolglose) Anfechtung bloß eines Teil-Freispruchs durch den Disziplinaranwalt wegen der Anordnung des Paragraph 129, BDG 1979 infolge der Beschwerde des Mitbeteiligten die Strafe nicht erhöhen zu dürfen.

In beiden Punkten verkannte das Bundesverwaltungsgericht die Rechtslage:

1.1 Die Beschränkung der Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichts durch den Anfechtungsumfang der Beschwerde setzt voraus, dass der im angefochtenen Bescheid enthaltene Abspruch rechtlich in mehrere selbständige Teile trennbar ist (VwGH 24.2.2016, Ra 2015/09/0138). Eine Trennbarkeit von Absprüchen ist dann gegeben, wenn jeder Teil für sich allein ohne einen inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich ist (VwGH 3.5.2022, Ra 2022/09/0022, mwN).

So unterliegen bei Trennbarkeit der als Dienstpflichtverletzung qualifizierten Einzelhandlungen diese auch einer gesonderten rechtlichen Beurteilung (VwGH 13.12.2007, 2005/09/0130, u.a.). Die mehreren voneinander trennbaren Spruchpunkte eines Disziplinarerkenntnisses hinsichtlich des Schuldspruchs sind ebenfalls getrennt voneinander zu prüfen (vgl. VwGH 22.3.2023, Ra 2021/09/0270).So unterliegen bei Trennbarkeit der als Dienstpflichtverletzung qualifizierten Einzelhandlungen diese auch einer gesonderten rechtlichen Beurteilung (VwGH 13.12.2007, 2005/09/0130, u.a.). Die mehreren voneinander trennbaren Spruchpunkte eines Disziplinarerkenntnisses hinsichtlich des Schuldspruchs sind ebenfalls getrennt voneinander zu prüfen vergleiche VwGH 22.3.2023, Ra 2021/09/0270).

Demgemäß judiziert der Verwaltungsgerichtshof von diesen Grundsätzen ausgehend in ständiger Rechtsprechung, dass der Ausspruch über die Schuld von jenem über die Strafe in einer Disziplinarsache trennbar ist. Hinsichtlich nicht bekämpfter Teile eines Disziplinarerkenntnisses tritt Teilrechtskraft ein. Wird allein der Ausspruch über die Strafe bekämpft, so erwächst der Schuldspruch in Rechtskraft (siehe VwGH 21.10.2022, Ra 2022/09/0043, u.a.).

Hingegen steht der Ausspruch über die verhängte Strafe (sowie jener über die Kosten) mit einem Schuldspruch insoweit in einem untrennbaren Zusammenhang, als der Strafausspruch nicht für sich alleine in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. etwa VwGH 28.10.2021, Ra 2021/09/0075, u.a., zum Ärztegesetz 1998).Hingegen steht der Ausspruch über die verhängte Strafe (sowie jener über die Kosten) mit einem Schuldspruch insoweit in einem untrennbaren Zusammenhang, als der Strafausspruch nicht für sich alleine in Rechtskraft erwachsen kann vergleiche etwa VwGH 28.10.2021, Ra 2021/09/0075, u.a., zum Ärztegesetz 1998).

Als Zwischenergebnis kann daher festgehalten werden, dass der weder vom Revisionswerber noch vom Mitbeteiligten in Beschwerde gezogene Schuldspruch Punkt I. a) des behördlichen Disziplinarerkenntnisses (Dienstpflichtverletzung wegen Verstoßes gegen die COVID-Schutzmaßnahmen) bereits im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig war. Er ist demzufolge auch nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. Im Übrigen war das behördliche Disziplinarerkenntnis Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.Als Zwischenergebnis kann daher festgehalten werden, dass der weder vom Revisionswerber noch vom Mitbeteiligten in Beschwerde gezogene Schuldspruch Punkt römisch eins. a) des behördlichen Disziplinarerkenntnisses (Dienstpflichtverletzung wegen Verstoßes gegen die COVID-Schutzmaßnahmen) bereits im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig war. Er ist demzufolge auch nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. Im Übrigen war das behördliche Disziplinarerkenntnis Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.

1.2 Nach § 129 BDG 1979 darf das Disziplinarerkenntnis auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden. Eine Einschränkung der Kognitionsbefugnis durch das Verbot der reformatio in peius ist im Disziplinarverfahren nur durch die Bestimmung des § 129 BDG 1979 gegeben und dahin begrenzt, dass keine höhere Strafe als in dem mit der Beschwerde durch den Beschuldigten angefochtenen Disziplinarerkenntnis verhängt werden darf und nur den Fall betrifft, dass ausschließlich der Beschuldigte Beschwerde erhoben hat (VwGH 28.11.2022, Ro 2022/09/0003).1.2 Nach Paragraph 129, BDG 1979 darf das Disziplinarerkenntnis auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden. Eine Einschränkung der Kognitionsbefugnis durch das Verbot der reformatio in peius ist im Disziplinarverfahren nur durch die Bestimmung des Paragraph 129, BDG 1979 gegeben und dahin begrenzt, dass keine höhere Strafe als in dem mit der Beschwerde durch den Beschuldigten angefochtenen Disziplinarerkenntnis verhängt werden darf und nur den Fall betrifft, dass ausschließlich der Beschuldigte Beschwerde erhoben hat (VwGH 28.11.2022, Ro 2022/09/0003).

Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese gleichzeitig erkannt, ist gemäß § 93 Abs. 2 BDG 1979 nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist. Die weiteren Dienstpflichtverletzungen sind dabei als Erschwerungsgrund zu werten.Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese gleichzeitig erkannt, ist gemäß Paragraph 93, Absatz 2, BDG 1979 nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist. Die weiteren Dienstpflichtverletzungen sind dabei als Erschwerungsgrund zu werten.

Wird daher – wie im vorliegenden Fall – vom Disziplinaranwalt ein Teil-Freispruch bekämpft, liegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht bloß eine zu Gunsten des Beamten erhobene Beschwerde vor. Auch wegen der gebotenen Verhängung bloß einer Strafe für alle Dienstpflichtverletzungen, über die gemeinsam erkannt wird, erstreckt sich die Bekämpfung eines Teil-Freispruchs immer auch auf den Strafausspruch.

Mit anderen Worten: Die Bekämpfung eines Teil-Schuld- oder -Freispruchs richtet sich stets auch gegen den Strafausspruch, wäre die Strafhöhe im Fall des Erfolgs eines solchen Rechtsmittels wegen der dadurch eingetretenen Änderung des Schuldspruchs doch stets neu auszumessen.

1.3 Wie der Verwaltungsgerichtshof auch bereits zum Disziplinarverfahren ausgesprochen hat, ist dann, wenn gegen eine Erledigung von mehreren Parteien (zulässige und rechtzeitige) Beschwerden erhoben werden, und die angefochtene Erledigung nicht trennbar ist, darüber in einem einheitlichen Verfahren durch ein einheitliches Erkenntnis abzusprechen. Ist somit die Strafbemessung Gegenstand des Verfahrens vor dem mittels Beschwerde des Disziplinaranwalts und des Disziplinarbeschuldigten angerufenen Verwaltungsgerichts, ist darüber in einem einheitlichen Verfahren mit einheitlichem Erkenntnis abzusprechen (vgl. ausführlich VwGH 1.9.2022,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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