Entscheidungsdatum
15.05.2024Norm
BDG 1979 §117Spruch
W170 2269197-1/28E
W170 2269375-1/29E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerden gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 16.02.2023, 2023-0.133.866, (1.) des Disziplinaranwaltes beim Bundesministerium für Inneres hinsichtlich des Freispruches unter Spruchpunkt II. und implizit hinsichtlich des Strafausspruches sowie (2.) des RevInsp XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Matthias PRÜCKLER, hinsichtlich des Schuldspruches unter Spruchpunkt I. lit. b und des Strafausspruches, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerden gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 16.02.2023, 2023-0.133.866, (1.) des Disziplinaranwaltes beim Bundesministerium für Inneres hinsichtlich des Freispruches unter Spruchpunkt römisch II. und implizit hinsichtlich des Strafausspruches sowie (2.) des RevInsp römisch XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Matthias PRÜCKLER, hinsichtlich des Schuldspruches unter Spruchpunkt römisch eins. Litera b und des Strafausspruches, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) I. Der Beschwerde des Disziplinaranwaltes gegen den Freispruch unter Spruchpunkt II. wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben. RevInsp XXXX ist A) I. Der Beschwerde des Disziplinaranwaltes gegen den Freispruch unter Spruchpunkt römisch II. wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben. RevInsp römisch XXXX ist
schuldig,
er hat am 06.02.2022, gegen 15.30 Uhr an einer Demonstration gegen die COVID-19 Maßnahmen in Linz, Schillerpark teilgenommen und dabei an seiner Jacke einen deutlich wahrnehmbaren Aufkleber mit der Aufschrift „KRITISCHER POLIZIST“ getragen und dadurch fahrlässig nicht darauf Bedacht genommen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt und somit eine fahrlässig eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG begangen.
II. Die Beschwerde des RevInsp XXXX gegen den Schuldspruch unter Spruchpunkt I. lit. b wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen; der Schuldspruch lautet:er hat am 06.02.2022, gegen 15.30 Uhr an einer Demonstration gegen die COVID-19 Maßnahmen in Linz, Schillerpark teilgenommen und dabei an seiner Jacke einen deutlich wahrnehmbaren Aufkleber mit der Aufschrift „KRITISCHER POLIZIST“ getragen und dadurch fahrlässig nicht darauf Bedacht genommen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt und somit eine fahrlässig eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG begangen.
II. Die Beschwerde des RevInsp römisch XXXX gegen den Schuldspruch unter Spruchpunkt römisch eins. Litera b, wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen; der Schuldspruch lautet:
„RevInsp XXXX ist „RevInsp römisch XXXX ist
schuldig,
er hat am 06.02.2022, gegen 15.30 Uhr an einer Demonstration gegen die COVID-19 Maßnahmen in Linz, Schillerpark teilgenommen und dabei ein Transparent mit der Aufschrift „Es reicht! WIR gemeinsam mit EUCH! Polizisten für Grund- und Freiheitsrechte getragen“ und dadurch fahrlässig nicht darauf Bedacht genommen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt und somit fahrlässig eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG begangen.“
III. In Abweisung der Beschwerde des RevInsp XXXX und in Stattgebung der Beschwerde des Disziplinaranwalts gegen den Strafausspruch wird dieser neu gefasst und lautet:
„Gegen RevInsp XXXX wird gemäß § 92 Abs. 1 Z 2 BDG eine Geldbuße in der Höhe von 60% der Bemessungsgrundlage verhängt.“er hat am 06.02.2022, gegen 15.30 Uhr an einer Demonstration gegen die COVID-19 Maßnahmen in Linz, Schillerpark teilgenommen und dabei ein Transparent mit der Aufschrift „Es reicht! WIR gemeinsam mit EUCH! Polizisten für Grund- und Freiheitsrechte getragen“ und dadurch fahrlässig nicht darauf Bedacht genommen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt und somit fahrlässig eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG begangen.“
III. In Abweisung der Beschwerde des RevInsp römisch XXXX und in Stattgebung der Beschwerde des Disziplinaranwalts gegen den Strafausspruch wird dieser neu gefasst und lautet:
„Gegen RevInsp römisch XXXX wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG eine Geldbuße in der Höhe von 60% der Bemessungsgrundlage verhängt.“
IV. RevInsp XXXX hat gemäß §§ 117 (in der Fassung BGBl. I Nr. 137/2022), 284 Abs. 115 BDG keine Kosten des Verfahrens zu tragen.römisch IV. RevInsp römisch XXXX hat gemäß Paragraphen 117, (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,), 284 Absatz 115, BDG keine Kosten des Verfahrens zu tragen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat in Bindung an das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.01.2024, Ro 2023/09/0009-8, über die rechtzeitigen und zulässigen Beschwerden erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. RevInsp XXXX (in Folge: Disziplinarbeschuldigter) ist seit 01.10.2006 Exekutivbeamter bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich, er wird derzeit in der Polizeiinspektion Altheim eingesetzt. Der Disziplinarbeschuldigte ist seit 01.10.2012 definitiv gestellt, er hat 2014 und 2019 jeweils eine Geldbelohnung erhalten und ist sowohl straf- als auch disziplinarrechtlich unbescholten, abgesehen von der bereits rechtskräftigen disziplinarrechtlichen Verurteilung im Spruchpunkt I. lit. a des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde vom 16.02.2023, 2023-0.133.866 (in diesem Verfahren).1.1. RevInsp römisch XXXX (in Folge: Disziplinarbeschuldigter) ist seit 01.10.2006 Exekutivbeamter bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich, er wird derzeit in der Polizeiinspektion Altheim eingesetzt. Der Disziplinarbeschuldigte ist seit 01.10.2012 definitiv gestellt, er hat 2014 und 2019 jeweils eine Geldbelohnung erhalten und ist sowohl straf- als auch disziplinarrechtlich unbescholten, abgesehen von der bereits rechtskräftigen disziplinarrechtlichen Verurteilung im Spruchpunkt römisch eins. Litera a, des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde vom 16.02.2023, 2023-0.133.866 (in diesem Verfahren).
Dem Disziplinarbeschuldigten stand im Februar 2023, zum Zeitpunkt der Durchführung der Verhandlung vor der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: Behörde), ein Grundbezug von € 2.385,90 und eine Wachdienstzulage von € 111,40, jeweils brutto, zu.
Der Disziplinarbeschuldigte ist verheiratet, er hat zwei unmündige Kinder, für die er sorgepflichtig ist. Dem Disziplinarbeschuldigten kommt als Vermögen ein Einfamilienhaus im Wert von etwa € 300.000 zu, ansonsten hat er kein Vermögen. Hinsichtlich dieses Einfamilienhauses ist eine Kreditrate von € 800 pro Monat zu bedienen, der Gesamtkredit beläuft sich derzeit auf etwa € 70.000. Ansonsten hat der Disziplinarbeschuldigte keine Schulden, Alimente für andere Kinder sind keine zu bezahlen.
Der Disziplinarbeschuldigte übt keine Personalvertreterfunktion aus und hatte eine solche auch nie inne, er ist kein Mitglied eines Wahlausschusses nach dem PVG bzw. war nie ein solches.
1.2. Gegen den Disziplinarbeschuldigten wurde mit Einleitungsbeschluss der Behörde vom 11.08.2022, 2022-0.495.816, ein Disziplinarverfahren eingeleitet.
Der Spruch dieses Einleitungsbeschlusses lautete:
„Die Bundesdisziplinarbehörde […] hat […] beschlossen, gegen RevInsp XXXX wegen des Verdachtes, er habe am 06.02.2022 gegen 15:30 Uhr an einer Demonstration in Linz (Schillerpark) teilgenommen und dabei„Die Bundesdisziplinarbehörde […] hat […] beschlossen, gegen RevInsp römisch XXXX wegen des Verdachtes, er habe am 06.02.2022 gegen 15:30 Uhr an einer Demonstration in Linz (Schillerpark) teilgenommen und dabei
1. gegen die zu diesem Zeitpunkt bestehende COVID-Schutzmaßnahmen verstoßen, indem er keine entsprechende FFP2-Maske trug,
2. er auf seiner Jacke einen deutlich wahrnehmbaren Aufkleber mit der Aufschrift „KRITI-SCHER POLIZIST" trug, und
3. er ein Transparent mit der Aufschrift „Es reicht! WIR gemeinsam für EUCH! Polizisten für Grund- und Freiheitsrechte" getragen haben soll und dadurch seine Dienstpflicht nach § 43 Abs 2 BDG schuldhaft verletzt,3. er ein Transparent mit der Aufschrift „Es reicht! WIR gemeinsam für EUCH! Polizisten für Grund- und Freiheitsrechte" getragen haben soll und dadurch seine Dienstpflicht nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG schuldhaft verletzt,
gemäß § 123 Abs 1 BDG ein Disziplinarverfahren einzuleiten.“gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG ein Disziplinarverfahren einzuleiten.“
Der Einleitungsbescheid wurde dem zu diesem Zeitpunkt noch unvertretenen Disziplinarbeschuldigten am 16.08.2022 und dem Disziplinaranwalt am 11.08.2022 zugestellt; Rechtsmittel gegen diesen Einleitungsbeschluss wurden nicht erhoben.
Das verfahrensgegenständliche Disziplinarerkenntnis der Behörde vom 16.02.2023, 2023-0.133.866, wurde dem Disziplinaranwalt am 17.02.2023 und dem im Spruch bezeichneten, inzwischen eingeschrittenem Vertreter des Disziplinarbeschuldigten am 20.02.2023 zugestellt. Die Beschwerde des Disziplinaranwalts wurde am 25.02.2023 bei der Behörde eingebracht, die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten am 16.03.2023 zur Post gegeben.
Spruchpunkt I. lit. a des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde vom 16.02.2023, 2023-0.133.866, lautet:Spruchpunkt römisch eins. Litera a, des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde vom 16.02.2023, 2023-0.133.866, lautet:
„RevInsp XXXX I. ist schuldig, er hat, indem er am 06.02.2022 gegen 15:30 Uhr an einer Demonstration in Linz (Schillerpark) teilgenommen und dabei 1. gegen die zu diesem Zeitpunkt bestehende COVID-Schutzmaßnahmen verstoßen, indem er keine entsprechende FFP2-Maske trug, […] seine Dienstpflicht nach § 43 Abs 2 BDG schuldhaft verletzt hat.“„RevInsp römisch XXXX römisch eins. ist schuldig, er hat, indem er am 06.02.2022 gegen 15:30 Uhr an einer Demonstration in Linz (Schillerpark) teilgenommen und dabei 1. gegen die zu diesem Zeitpunkt bestehende COVID-Schutzmaßnahmen verstoßen, indem er keine entsprechende FFP2-Maske trug, […] seine Dienstpflicht nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG schuldhaft verletzt hat.“
Das den Disziplinarbeschuldigten hinsichtlich der unter Punkten 2. und 3. des oben dargestellten Einleitungsbeschlusses freisprechende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.08.2023, W170 2269197-1/10E, W170 2269375-1/11E, wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.01.2024, Ro 2023/09/0009-8, aufgehoben. Dieses lautet in seinen wesentlichen Punkten:
„Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen: Die Revision ist zulässig. Sie ist auch begründet.
1. Zum Anfechtungsumfang:
Das Verwaltungsgericht hat einerseits aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Bekämpfung allein des Strafausspruchs, der Schuldspruch in Rechtskraft erwachse, abgeleitet, dass dies „auch in die umgekehrte Richtung gelten“ müsse. Andererseits vermeinte es, im Hinblick auf die (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren: erfolglose) Anfechtung bloß eines Teil-Freispruchs durch den Disziplinaranwalt wegen der Anordnung des § 129 BDG 1979 infolge der Beschwerde des Mitbeteiligten die Strafe nicht erhöhen zu dürfen.Das Verwaltungsgericht hat einerseits aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Bekämpfung allein des Strafausspruchs, der Schuldspruch in Rechtskraft erwachse, abgeleitet, dass dies „auch in die umgekehrte Richtung gelten“ müsse. Andererseits vermeinte es, im Hinblick auf die (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren: erfolglose) Anfechtung bloß eines Teil-Freispruchs durch den Disziplinaranwalt wegen der Anordnung des Paragraph 129, BDG 1979 infolge der Beschwerde des Mitbeteiligten die Strafe nicht erhöhen zu dürfen.
In beiden Punkten verkannte das Bundesverwaltungsgericht die Rechtslage:
1.1 Die Beschränkung der Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichts durch den Anfechtungsumfang der Beschwerde setzt voraus, dass der im angefochtenen Bescheid enthaltene Abspruch rechtlich in mehrere selbständige Teile trennbar ist (VwGH 24.2.2016, Ra 2015/09/0138). Eine Trennbarkeit von Absprüchen ist dann gegeben, wenn jeder Teil für sich allein ohne einen inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich ist (VwGH 3.5.2022, Ra 2022/09/0022, mwN).
So unterliegen bei Trennbarkeit der als Dienstpflichtverletzung qualifizierten Einzelhandlungen diese auch einer gesonderten rechtlichen Beurteilung (VwGH 13.12.2007, 2005/09/0130, u.a.). Die mehreren voneinander trennbaren Spruchpunkte eines Disziplinarerkenntnisses hinsichtlich des Schuldspruchs sind ebenfalls getrennt voneinander zu prüfen (vgl. VwGH 22.3.2023, Ra 2021/09/0270).So unterliegen bei Trennbarkeit der als Dienstpflichtverletzung qualifizierten Einzelhandlungen diese auch einer gesonderten rechtlichen Beurteilung (VwGH 13.12.2007, 2005/09/0130, u.a.). Die mehreren voneinander trennbaren Spruchpunkte eines Disziplinarerkenntnisses hinsichtlich des Schuldspruchs sind ebenfalls getrennt voneinander zu prüfen vergleiche VwGH 22.3.2023, Ra 2021/09/0270).
Demgemäß judiziert der Verwaltungsgerichtshof von diesen Grundsätzen ausgehend in ständiger Rechtsprechung, dass der Ausspruch über die Schuld von jenem über die Strafe in einer Disziplinarsache trennbar ist. Hinsichtlich nicht bekämpfter Teile eines Disziplinarerkenntnisses tritt Teilrechtskraft ein. Wird allein der Ausspruch über die Strafe bekämpft, so erwächst der Schuldspruch in Rechtskraft (siehe VwGH 21.10.2022, Ra 2022/09/0043, u.a.).
Hingegen steht der Ausspruch über die verhängte Strafe (sowie jener über die Kosten) mit einem Schuldspruch insoweit in einem untrennbaren Zusammenhang, als der Strafausspruch nicht für sich alleine in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. etwa VwGH 28.10.2021, Ra 2021/09/0075, u.a., zum Ärztegesetz 1998).Hingegen steht der Ausspruch über die verhängte Strafe (sowie jener über die Kosten) mit einem Schuldspruch insoweit in einem untrennbaren Zusammenhang, als der Strafausspruch nicht für sich alleine in Rechtskraft erwachsen kann vergleiche etwa VwGH 28.10.2021, Ra 2021/09/0075, u.a., zum Ärztegesetz 1998).
Als Zwischenergebnis kann daher festgehalten werden, dass der weder vom Revisionswerber noch vom Mitbeteiligten in Beschwerde gezogene Schuldspruch Punkt I. a) des behördlichen Disziplinarerkenntnisses (Dienstpflichtverletzung wegen Verstoßes gegen die COVID-Schutzmaßnahmen) bereits im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig war. Er ist demzufolge auch nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. Im Übrigen war das behördliche Disziplinarerkenntnis Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.Als Zwischenergebnis kann daher festgehalten werden, dass der weder vom Revisionswerber noch vom Mitbeteiligten in Beschwerde gezogene Schuldspruch Punkt römisch eins. a) des behördlichen Disziplinarerkenntnisses (Dienstpflichtverletzung wegen Verstoßes gegen die COVID-Schutzmaßnahmen) bereits im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig war. Er ist demzufolge auch nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. Im Übrigen war das behördliche Disziplinarerkenntnis Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.
1.2 Nach § 129 BDG 1979 darf das Disziplinarerkenntnis auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden. Eine Einschränkung der Kognitionsbefugnis durch das Verbot der reformatio in peius ist im Disziplinarverfahren nur durch die Bestimmung des § 129 BDG 1979 gegeben und dahin begrenzt, dass keine höhere Strafe als in dem mit der Beschwerde durch den Beschuldigten angefochtenen Disziplinarerkenntnis verhängt werden darf und nur den Fall betrifft, dass ausschließlich der Beschuldigte Beschwerde erhoben hat (VwGH 28.11.2022, Ro 2022/09/0003).1.2 Nach Paragraph 129, BDG 1979 darf das Disziplinarerkenntnis auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden. Eine Einschränkung der Kognitionsbefugnis durch das Verbot der reformatio in peius ist im Disziplinarverfahren nur durch die Bestimmung des Paragraph 129, BDG 1979 gegeben und dahin begrenzt, dass keine höhere Strafe als in dem mit der Beschwerde durch den Beschuldigten angefochtenen Disziplinarerkenntnis verhängt werden darf und nur den Fall betrifft, dass ausschließlich der Beschuldigte Beschwerde erhoben hat (VwGH 28.11.2022, Ro 2022/09/0003).
Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese gleichzeitig erkannt, ist gemäß § 93 Abs. 2 BDG 1979 nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist. Die weiteren Dienstpflichtverletzungen sind dabei als Erschwerungsgrund zu werten.Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese gleichzeitig erkannt, ist gemäß Paragraph 93, Absatz 2, BDG 1979 nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist. Die weiteren Dienstpflichtverletzungen sind dabei als Erschwerungsgrund zu werten.
Wird daher – wie im vorliegenden Fall – vom Disziplinaranwalt ein Teil-Freispruch bekämpft, liegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht bloß eine zu Gunsten des Beamten erhobene Beschwerde vor. Auch wegen der gebotenen Verhängung bloß einer Strafe für alle Dienstpflichtverletzungen, über die gemeinsam erkannt wird, erstreckt sich die Bekämpfung eines Teil-Freispruchs immer auch auf den Strafausspruch.
Mit anderen Worten: Die Bekämpfung eines Teil-Schuld- oder -Freispruchs richtet sich stets auch gegen den Strafausspruch, wäre die Strafhöhe im Fall des Erfolgs eines solchen Rechtsmittels wegen der dadurch eingetretenen Änderung des Schuldspruchs doch stets neu auszumessen.
1.3 Wie der Verwaltungsgerichtshof auch bereits zum Disziplinarverfahren ausgesprochen hat, ist dann, wenn gegen eine Erledigung von mehreren Parteien (zulässige und rechtzeitige) Beschwerden erhoben werden, und die angefochtene Erledigung nicht trennbar ist, darüber in einem einheitlichen Verfahren durch ein einheitliches Erkenntnis abzusprechen. Ist somit die Strafbemessung Gegenstand des Verfahrens vor dem mittels Beschwerde des Disziplinaranwalts und des Disziplinarbeschuldigten angerufenen Verwaltungsgerichts, ist darüber in einem einheitlichen Verfahren mit einheitlichem Erkenntnis abzusprechen (vgl. ausführlich VwGH 1.9.2022,