TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/15 W170 2232299-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.05.2024
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Entscheidungsdatum

15.05.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
ZDG §19a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZDG § 19a heute
  2. ZDG § 19a gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2018
  3. ZDG § 19a gültig von 01.11.2010 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  4. ZDG § 19a gültig von 01.10.2005 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  5. ZDG § 19a gültig von 01.01.1997 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  6. ZDG § 19a gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  7. ZDG § 19a gültig von 01.06.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  8. ZDG § 19a gültig von 01.12.1988 bis 31.05.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988
  9. ZDG § 19a gültig von 24.12.1986 bis 30.11.1988

Spruch


W170 2232299-1/31E
W170 2232299-2/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Schmidtmayr, Sorgo, Wanke Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 25.05.2020, Zl. 489194/21/ZD/0520, zu Recht:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , vertreten durch Schmidtmayr, Sorgo, Wanke Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 25.05.2020, Zl. 489194/21/ZD/0520, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 19a ZDG stattgegeben und festgestellt, dass die vorzeitige Entlassung des aus dem Zivildienst nicht eingetreten ist. A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 19a ZDG stattgegeben und festgestellt, dass die vorzeitige Entlassung des aus dem Zivildienst nicht eingetreten ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Schmidtmayr, Sorgo, Wanke Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 15.09.2020, Zl. 489194/26/ZD/0920, zu Recht:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , vertreten durch Schmidtmayr, Sorgo, Wanke Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 15.09.2020, Zl. 489194/26/ZD/0920, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 8 ZDG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 8 ZDG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgegenstand:römisch eins. Verfahrensgegenstand:

XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) wurde mit Bescheid vom 12.11.2019, 489184/15/ZD/1119, für den Zeitraum 01.02.2020 bis 31.10.2020 zur Einrichtung „Rettungsdienst“ (in Folge: Einrichtung) zur Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Am 24.03.2020 war der Beschwerdeführer insgesamt 24 Tage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig. römisch XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) wurde mit Bescheid vom 12.11.2019, 489184/15/ZD/1119, für den Zeitraum 01.02.2020 bis 31.10.2020 zur Einrichtung „Rettungsdienst“ (in Folge: Einrichtung) zur Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Am 24.03.2020 war der Beschwerdeführer insgesamt 24 Tage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig.

Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) vom 25.05.2020, Zl. 489194/21/ZD/0520 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 24.03.2020 vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen worden sei, er sei im Zeitpunkt seiner Gesundheitsschädigung am 02.03.2020 weder im Dienst noch in seiner Einrichtung gewesen, den Begriff des Wegunfalls kenne das ZDG nicht.

Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben.

Mit Bescheid der Behörde vom 15.09.2020, Zl. 489194/26/ZD/0920, wurde der Beschwerdeführer – aufgrund der vorzeitigen Entlassung – erneut einer Einrichtung zur Ableistung der Restdienstzeit des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen.

Strittig ist daher, ob und gegebenenfalls wann der Beschwerdeführer rechtmäßig vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen wurde (Bescheid vom 25.05.2020, Zl. 489194/21/ZD/0520) sowie ob in weiterer Folge die neuerliche Zuweisung (Bescheid vom 15.09.2020, Zl. 489194/26/ZD/0920) rechtmäßig war.

Nach Aufhebung der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.02.2021, W122 2232299-1/7E und 24.02.2021, W122 2232299-2/2E, mit denen die Beschwerden abgewiesen wurden, durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.10.2023, Ra 2021/11/0064, ist über die Beschwerden (nach Verzicht beider Parteien ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung) erneut zu entscheiden.


Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitigen und zulässigen Beschwerden in Bindung an das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 06.10.2023, Ra 2021/11/0064, erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum entscheidungsrelevanten Verfahrensgang:

Mit E-Mail vom 09.04.2020 teilte die Einrichtung der Behörde mit, dass der Beschwerdeführer einen Arbeitsunfall gemeldet habe und übermittelte verschiedene Unterlagen des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 10.04.2020 teilte die Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass dieser mit 24.03.2020 aus dem ordentlichen Zivildienst entlassen sei.

Mit Schreiben vom 25.04.2020, ersuchte der Beschwerdeführer um Bescheidausstellung, es habe sich um einen Weg- und damit Arbeitsunfall gehandelt und seien Zeiten der Gesundheitsschädigung die auf den Zivildienst zurückzuführen sind, nicht in die Summe der Ausfallstage gemäß § 19a ZDG einzurechnen. Mit Schreiben vom 25.04.2020, ersuchte der Beschwerdeführer um Bescheidausstellung, es habe sich um einen Weg- und damit Arbeitsunfall gehandelt und seien Zeiten der Gesundheitsschädigung die auf den Zivildienst zurückzuführen sind, nicht in die Summe der Ausfallstage gemäß Paragraph 19 a, ZDG einzurechnen.

Mit Bescheid der Behörde vom 25.05.2020, Zl. 489194/21/ZD/0520, zugestellt am 28.05.2020, wurde dieser Antrag insoweit erledigt, als festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer mit 24.03.2020 aus dem Zivildienst entlassen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 16.06.2020 bei der Behörde eingebrachte Beschwerde.

Mit Bescheid vom 15.09.2020, Zl. 489194/26/ZD/0920, wies die Behörde den Beschwerdeführer neuerlich einer Einrichtung zu. Auch hiergegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, da einer neuerlichen Zuweisung die Rechtskraft des ursprünglichen Zuweisungsbescheides entgegensteht.

Mit Erkenntnis vom 24.02.2021, W122 2232299-1/7E und W122 2232299-2/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden ab und stellte fest, der Beschwerdeführer sei am 24.03.2020 bereits 24 Tage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig. Ursache sei eine Unachtsamkeit am Weg in den Dienst gewesen. Der Beschwerdeführer sei daher mit 24.03.2020 vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen gewesen und die Zuweisung zur Ableistung seiner offenen Restdienstzeit daher zulässig.

Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 06.10.2023, Ra 2021/11/0064-9, das hiergerichtliche Erkenntnis auf und führte aus die Wortfolge des § 19a Abs. 3 ZDG 1986 „eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes“ umfasse auch solche Gesundheitsschädigungen, die der Zivildienstleistende als Folge eines Unfalls erleidet, der sich auf dem Hin- und Rückweg zwischen der Wohnung und seiner Einrichtung ereigne. Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 06.10.2023, Ra 2021/11/0064-9, das hiergerichtliche Erkenntnis auf und führte aus die Wortfolge des Paragraph 19 a, Absatz 3, ZDG 1986 „eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes“ umfasse auch solche Gesundheitsschädigungen, die der Zivildienstleistende als Folge eines Unfalls erleidet, der sich auf dem Hin- und Rückweg zwischen der Wohnung und seiner Einrichtung ereigne.

Nach Übermittlung der Behörden- und Gerichtsakte wurden die Rechtssachen am 16.11.2023 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W170 zugewiesen.

1.2. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer war vom 01.02.2020 bis 31.10.2020 zugewiesen und trat seinen Zivildienst in der Einrichtung an.

Der Beschwerdeführer war am 14.02.2020 dienstunfähig, hiefür legte er eine Krankenstandsbestätigung vor, wonach er an einem grippalen Infekt erkrankt war.

Der Beschwerdeführer stolperte am 02.03.2020, 6:10 Uhr, über die Gehsteigkante und kam zum Sturz. Er war dabei auf dem Weg in die die Einrichtung, in welcher er seinen Zivildienst ableistete. Er war vom ab 02.03.2020 laufend erkrankt, wobei der Beschwerdeführer verschiede Arbeitsunfähigkeitsmeldungen, ärztliche Atteste und ähnliches der Einrichtung vorlegte.

Laut Unfallmeldung der AUVA vom 05.03.2020 ist der Beschwerdeführer am 02.03.2020, 6:10 Uhr, über den Gehsteigrand gestolpert und habe sich dabei das Knie verdreht bzw. verletzt.

Nach Ergebnis des MRT Befunds vom 02.03.2020 von XXXX , lag beim Beschwerdeführer ein „Verdacht auf femoralseitige subtotale vordere Kreuzbandruptur. Geringes femorotibiales Markraumödem wie beschrieben. Gering bis mäßig ausgepräger Gelenkserguss. Kein Hinweis für Seitenbandruptur. Kein Hinweis für Meniskusruptur“ vor. Nach Ergebnis des MRT Befunds vom 02.03.2020 von römisch XXXX , lag beim Beschwerdeführer ein „Verdacht auf femoralseitige subtotale vordere Kreuzbandruptur. Geringes femorotibiales Markraumödem wie beschrieben. Gering bis mäßig ausgepräger Gelenkserguss. Kein Hinweis für Seitenbandruptur. Kein Hinweis für Meniskusruptur“ vor.

Eine „Krankenstandsbestätigung für Zivildienstleistende“ des AUVA-Traumazentrum Wien Lorenz Böhler, XXXX vom 05.03.2020 bestätigt eine Verletzung des Stütz- und Bewegungsapparates – Körperregion: Knie links, Beginn der Erkrankung ist mit 02.03.2020 und die voraussichtliche Dauer mit drei Monaten bezeichnet. Eine „Krankenstandsbestätigung für Zivildienstleistende“ des AUVA-Traumazentrum Wien Lorenz Böhler, römisch XXXX vom 05.03.2020 bestätigt eine Verletzung des Stütz- und Bewegungsapparates – Körperregion: Knie links, Beginn der Erkrankung ist mit 02.03.2020 und die voraussichtliche Dauer mit drei Monaten bezeichnet.

Laut Arbeitsunfähigkeit – Arbeitsfähigkeit-Bestätigung des AUVA-Traumazentrum Wien Lorenz Böhler wurde der Beschwerdeführer aufgrund einer Verletzung für „nachstehende Zeiträume krankgeschrieben […] arbeitsunfähig ab 02.03.2020 […] arbeitsfähig ab 16.03.2020“.

Ein ärztliches Attest der Health Consult Gesellschaft für Vorsorgemedizin GmbH, Freyung 6, 1010 Wien, bestätigt die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vom 02.03.2020 bis zum 16.03.2020. Als Art der Erkrankung ist angegeben „Kreuzbandverletzung, li[nkes] Knie Unfall 2.3.2020“.

Eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung der XXXX vom 17.03.2020 bestätigt die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ab 14.03.2020.Eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung der römisch XXXX vom 17.03.2020 bestätigt die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ab 14.03.2020.

Der Beschwerdeführer erklärte sich nicht im Sinne des § 19a Abs. 3 ZDG mit der vorzeitigen Entlassung aus dem Zivildienst einverstanden.Der Beschwerdeführer erklärte sich nicht im Sinne des Paragraph 19 a, Absatz 3, ZDG mit der vorzeitigen Entlassung aus dem Zivildienst einverstanden.

Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers endete am 01.05.2020. Im Zeitraum zwischen 01.05.2020 und 31.10.2020 war der Beschwerdeführer nicht bzw. nicht über einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage.

2.2. Die Feststellungen zu 1.2. hinsichtlich des Zuweisungszeitraumes, dem Antritt des Zivildienstes und seiner Arbeitsunfähigkeit am 14.02.2020 ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage.

Die Feststellungen zu 1.2. hinsichtlich des Unfalls des Beschwerdeführers und dessen Folgen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Verbindung mit den zahlreichen vorgelegten Attesten deren Inhalt ebenfalls festgestellt wurde und die sich allesamt im Akt befinden.

Dass der Beschwerdeführer sich nicht im Sinne des § 19a Abs. 3 ZDG einverstanden erklärt hat, ergibt sich aus dem gesamten Verfahren, welches der Beschwerdeführer angestrengt hat um die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst zu verhindern, eine solche Einverständniserklärung ist auch nicht aktenkundig. Dass der Beschwerdeführer sich nicht im Sinne des Paragraph 19 a, Absatz 3, ZDG einverstanden erklärt hat, ergibt sich aus dem gesamten Verfahren, welches der Beschwerdeführer angestrengt hat um die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst zu verhindern, eine solche Einverständniserklärung ist auch nicht aktenkundig.

Dass seine Dienstunfähigkeit am 01.05.2020 endete gab der Beschwerdeführer in der Beschwerde an und übermittelte zum Nachweis eine Bestätigung der Österreichischen Gesundheitskasse, welche die Arbeitsunfähigkeit vom 02.03.2020 bis zum 01.05.2020 bestätigte.

Der Beschwerdeführer gab an im Zeitraum vom 01.05.2020 und 31.10.2020 keine 21 bzw. 24 Tage krank oder arbeitsunfähig gewesen zu sein. Die Mitteilung wurde ins Parteiengehör gebracht und trat die Behörde den Angaben des Beschwerdeführers nicht entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu I. A) Zu römisch eins. A)

3.1. Gemäß § 19a Abs. 2 3. Satz ZDG hat die Zivildienstserviceagentur auf Antrag den Zeitpunkt der Entlassung festzustellen.3.1. Gemäß Paragraph 19 a, Absatz 2, 3. Satz ZDG hat die Zivildienstserviceagentur auf Antrag den Zeitpunkt der Entlassung festzustellen.

Gegenständlich hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Feststellung des Zeitpunktes gestellt, zu dem er aus dem Zivildienst entlassen wurde. Daher liegen die Voraussetzungen für die Erlassung des gegenständlichen Feststellungsbescheides vor.

Das Verwaltungsgericht hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.01.2017, Ra 2015/03/0066) – soweit nicht die eng auszulegenden Voraussetzungen für eine Kassation gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG vorhanden sind – in der Sache selbst zu entscheiden, das heißt es muss über den Inhalt der vor der Behörde behandelten Rechtssache absprechen, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den Bescheid abweist oder dieser durch ihre Entscheidung Rechnung trägt. Dabei hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde und auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Behörde zu entscheiden war.Das Verwaltungsgericht hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.01.2017, Ra 2015/03/0066) – soweit nicht die eng auszulegenden Voraussetzungen für eine Kassation gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vorhanden sind – in der Sache selbst zu entscheiden, das heißt es muss über den Inhalt der vor der Behörde behandelten Rechtssache absprechen, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den Bescheid abweist oder dieser durch ihre Entscheidung Rechnung trägt. Dabei hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde und auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Behörde zu entscheiden war.

Gegenständlich bedeutet das, dass das Verwaltungsgericht den Feststellungsbescheid der Behörde auf dessen Rechtmäßigkeit überprüfen muss und entweder die Beschwerde abzuweisen hat oder der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid durch ein Erkenntnis zu ersetzen hat, aus dem sich ergibt, ob bzw. wann der Zivildienstleistende als vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen gilt oder ob, die Voraussetzungen des § 19a Abs. 2 ZDG für eine vorzeitige Entlassung nicht vorliegen und eine solche daher nicht eingetreten ist.Gegenständlich bedeutet das, dass das Verwaltungsgericht den Feststellungsbescheid der Behörde auf dessen Rechtmäßigkeit überprüfen muss und entweder die Beschwerde abzuweisen hat oder der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid durch ein Erkenntnis zu ersetzen hat, aus dem sich ergibt, ob bzw. wann der Zivildienstleistende als vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen gilt oder ob, die Voraussetzungen des Paragraph 19 a, Absatz 2, ZDG für eine vorzeitige Entlassung nicht vorliegen und eine solche daher nicht eingetreten ist.

3.2. Gemäß § 19a Abs. 2 1. Satz ZDG gelten Zivildienstleistende, die insgesamt 24 Kalendertage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig sind, mit Ablauf des 24. Kalendertages der Dienstunfähigkeit als vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen. 3.2. Gemäß Paragraph 19 a, Absatz 2, 1. Satz ZDG gelten Zivildienstleistende, die insgesamt 24 Kalendertage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig sind, mit Ablauf des 24. Kalendertages der Dienstunfähigkeit als vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen.

Gemäß § 19a Abs. 3 ZDG und in Bindung an das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.10.2023, Ra 2021/11/0064-9, ist die angeführte Dienstunfähigkeit nachweislich auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen, dieser Zeitraum ist nicht in die Summe gemäß § 19a Abs. 2 ZDG einzurechnen, es sei denn, der betroffene Zivildienstleistende ist damit einverstanden. Ein solches Einverständnis liegt nicht vor.Gemäß Paragraph 19 a, Absatz 3, ZDG und in Bindung an das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.10.2023, Ra 2021/11/0064-9, ist die angeführte Dienstunfähigkeit nachweislich auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen, dieser Zeitraum ist nicht in die Summe gemäß Paragraph 19 a, Absatz 2, ZDG einzurechnen, es sei denn, der betroffene Zivildienstleistende ist damit einverstanden. Ein solches Einverständnis liegt nicht vor.

Gegenständlich liegen Zeiten einer Dienstunfähigkeit im relevanten Ausmaß vor. Ablauf des 24. Kalendertages der Dienstunfähigkeit war der 24.03.2020. Es gilt zu prüfen ob die Dauer seiner Dienstunfähigkeit (oder Teile davon) gemäß § 19a Abs. 3 ZDG nicht in den entlassungsrelevanten Zeitraum einzurechnen sind um zu klären ob (und wann) eine ex lege Entlassung aus dem Zivildienstes eingetreten ist. Gegenständlich liegen Zeiten einer Dienstunfähigkeit im relevanten Ausmaß vor. Ablauf des 24. Kalendertages der Dienstunfähigkeit war der 24.03.2020. Es gilt zu prüfen ob die Dauer seiner Dienstunfähigkeit (oder Teile davon) gemäß Paragraph 19 a, Absatz 3, ZDG nicht in den entlassungsrelevanten Zeitraum einzurechnen sind um zu klären ob (und wann) eine ex lege Entlassung aus dem Zivildienstes eingetreten ist.

Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass seine Verletzung, die die relevante Dienstunfähigkeit begründet, nachweislich auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen ist. Da der Beschwerdeführer am 02.03.2020 auf dem Weg in die Einrichtung vor Dienstantritt stürzte und die daraus resultierende Dienstverletzung Grund für seine Dienstunfähigkeit war.

Wie vom Verwaltungsgerichtshof ausgeführt umfasst die Wortfolge des § 19a Abs. 3 ZDG „eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes“ nicht bloß solche Gesundheitsschädigungen, die Folge der Verrichtung von Dienstleistungen im Sinn des § 3 ZDG durch den Zivildienstleistenden sind, sondern auch solche, die der Zivildienstleistende als Folge eines Unfalls erleidet, der sich auf dem Hin- und Rückweg zwischen der Wohnung und seiner Einrichtung ereignet. Die Einrechnung der Dauer der so erlittenen Dienstunfähigkeit in die Summe laut § 19a Abs. 2 ZDG 1986 setzt demzufolge das Einverständnis des betreffenden Zivildienstleistenden voraus (VwGH 06.10.2023, Ra 2021/11/0064).Wie vom Verwaltungsgerichtshof ausgeführt umfasst die Wortfolge des Paragraph 19 a, Absatz 3, ZDG „eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes“ nicht bloß solche Gesundheitsschädigungen, die Folge der Verrichtung von Dienstleistungen im Sinn des Paragraph 3, ZDG durch den Zivildienstleistenden sind, sondern auch solche, die der Zivildienstleistende als Folge eines Unfalls erleidet, der sich auf dem Hin- und Rückweg zwischen der Wohnung und seiner Einrichtung ereignet. Die Einrechnung der Dauer der so erlittenen Dienstunfähigkeit in die Summe laut Paragraph 19 a, Absatz 2, ZDG 1986 setzt demzufolge das Einverständnis des betreffenden Zivildienstleistenden voraus (VwGH 06.10.2023, Ra 2021/11/0064).

3.3. Wie festgestellt war der Beschwerdeführer vom 02.03.2020 dienstunfähig und war diese Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen. Dieser Zeitraum konnte daher nur unter Zustimmung des Beschwerdeführers in die entlassungsrelevante Summe von 24 Kalendertagen an Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen eingerechnet werden. Eine solche Zustimmung lag jedoch nicht vor.

Wie festgestellt bestanden andere Zeiträume der Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen beim Beschwerdeführer nicht bzw. jedenfalls nicht in einem relevanten Ausmaß, somit ist mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 19a Abs. 2 und 3 ZDG die ex lege Entlassung nicht eingetreten.Wie festgestellt bestanden andere Zeiträume der Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen beim Beschwerdeführer nicht bzw. jedenfalls nicht in einem relevanten Ausmaß, somit ist mangels Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 19 a, Absatz 2 und 3 ZDG die ex lege Entlassung nicht eingetreten.

3.4. Daher ist der Beschwerde stattzugegeben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen wurde.

Zu II. A)Zu römisch II. A)

3.5. Gemäß § 7 Abs. 1 ZDG sind alle Zivildienstpflichtigen, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben zum ordentlichen Zivildienst verpflichtet. Der ordentliche Zivildienst ist, von den in §§ 13 Abs. 1, 16, 19 Abs. 3 und 19a Abs. 5 geregelten Ausnahmefällen abgesehen, ohne Unterbrechung zu leisten. 3.5. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, ZDG sind alle Zivildienstpflichtigen, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben zum ordentlichen Zivildienst verpflichtet. Der ordentliche Zivildienst ist, von den in Paragraphen 13, Absatz eins,, 16, 19 Absatz 3 und 19a Absatz 5, geregelten Ausnahmefällen abgesehen, ohne Unterbrechung zu leisten.

Der Zivildienstpflichtige ist gemäß § 8 Abs. 1 ZDG von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Gemäß § 11 ZDG sind Zuweisungsbescheid sind auch der Zeitpunkt, zu dem der Zivildienstpflichtige seinen Dienst anzutreten hat, weiters der Zeitpunkt, in dem der Zivildienst endet anzuführen.Der Zivildienstpflichtige ist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZDG von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß Paragraph 4, anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Gemäß Paragraph 11, ZDG sind Zuweisungsbescheid sind auch der Zeitpunkt, zu dem der Zivildienstpflichtige seinen Dienst anzutreten hat, weiters der Zeitpunkt, in dem der Zivildienst endet anzuführen.

Gemäß § 15 Abs. 1 ZDG richten sich Beginn und Dauer des ordentlichen Zivildienstes nach den im Zuweisungsbescheid festgelegten Zeiten. Dies war aufgrund des Zuweidungsbescheides vom 12.11.2019, 489184/15/ZD/1119, vom 01.02.2020 bis zum 31.10.2020.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, ZDG richten sich Beginn und Dauer des ordentlichen Zivildienstes nach den im Zuweisungsbescheid festgelegten Zeiten. Dies war aufgrund des Zuweidungsbescheides vom 12.11.2019, 489184/15/ZD/1119, vom 01.02.2020 bis zum 31.10.2020.

3.6. Zwar sind Zivildienstleistende für die Gemäß § 19a ZDG vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen wurden nach Wegfall des Entlassungsgrundes neuerlich zuzuweisen, wie oben dargestellt trat jedoch die ex lege Entlassung nach § 19a Abs. 2 ZDG hier nicht eingetreten. 3.6. Zwar sind Zivildienstleistende für die Gemäß Paragraph 19 a, ZDG vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen wurden nach Wegfall des Entlassungsgrundes neuerlich zuzuweisen, wie oben dargestellt trat jedoch die ex lege Entlassung nach Paragraph 19 a, Absatz 2, ZDG hier nicht eingetreten.

Da die neuerliche Zuweisung somit rechtswidrig erfolgte war spruchgemäß zu entscheiden.

3.7. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich von den Parteien verzichtet, diese konnte somit gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG unterbleiben, zumal der Sachverhalt unstrittig und die Rechtsfragen durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.10.2023, Ra 2021/11/0064, geklärt waren.3.7. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich von den Parteien verzichtet, diese konnte somit gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG unterbleiben, zumal der Sachverhalt unstrittig und die Rechtsfragen durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.10.2023, Ra 2021/11/0064, geklärt waren.

Zu I. und II. B) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch eins. und römisch II. B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aufgrund des nunmehr vorliegenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.10.2023, Ra 2021/11/0064, waren die für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen bereits geklärt.

Schlagworte

Arbeitsweg Dienstunfähigkeit Ersatzentscheidung Feststellungsbescheid Gesundheitsschädigung krankheitsbedingte Abwesenheit Nichteinrechnung von Zivildienstzeiten Rechtsanschauung des VwGH Rechtswidrigkeit vorzeitige Entlassung Zivildienst

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W170.2232299.1.00

Im RIS seit

11.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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