TE Bvwg Beschluss 2024/5/15 W108 2284624-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.05.2024
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Entscheidungsdatum

15.05.2024

Norm

AVG §38
B-VG Art133 Abs4
DSG §1
DSGVO Art57 Abs4
DSGVO Art81
VwGVG §17
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W108 2284624-2/8Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. FELLNER-RESCH und den fachkundigen Laienrichter Mag. KUNZ als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 04.01.2024, Zl. D124.2273/23 2023-0.737.447, betreffend Datenschutzbeschwerden (mitbeteiligte Parteien: Justizanstalt XXXX , Hofrat XXXX , Oberst XXXX , Oberst XXXX und Abteilungskommandant BI XXXX , XXXX , Anstaltsleitung der Justizanstalt XXXX , Oberst XXXX und Oberstleutnant XXXX , Bezirks- und Landesgericht XXXX , Präsident XXXX und Richterin XXXX , Justizanstalt XXXX , Anstaltsleiter Brigadier XXXX , Anstaltsarzt XXXX , Obstlt. XXXX und BI XXXX , Staatsanwaltschaft XXXX und die leitende Staatsanwältin XXXX , Bezirksgericht XXXX und Gerichtskommissärin XXXX und XXXX , XXXX und XXXX , Staatsanwaltschaft XXXX , leitende Staatsanwältin XXXX und die Staatsanwälte XXXX und XXXX , Landesgericht für Strafsachen XXXX , XXXX und XXXX ) beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. FELLNER-RESCH und den fachkundigen Laienrichter Mag. KUNZ als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde von römisch XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 04.01.2024, Zl. D124.2273/23 2023-0.737.447, betreffend Datenschutzbeschwerden (mitbeteiligte Parteien: Justizanstalt römisch XXXX , Hofrat römisch XXXX , Oberst römisch XXXX , Oberst römisch XXXX und Abteilungskommandant BI römisch XXXX , römisch XXXX , Anstaltsleitung der Justizanstalt römisch XXXX , Oberst römisch XXXX und Oberstleutnant römisch XXXX , Bezirks- und Landesgericht römisch XXXX , Präsident römisch XXXX und Richterin römisch XXXX , Justizanstalt römisch XXXX , Anstaltsleiter Brigadier römisch XXXX , Anstaltsarzt römisch XXXX , Obstlt. römisch XXXX und BI römisch XXXX , Staatsanwaltschaft römisch XXXX und die leitende Staatsanwältin römisch XXXX , Bezirksgericht römisch XXXX und Gerichtskommissärin römisch XXXX und römisch XXXX , römisch XXXX und römisch XXXX , Staatsanwaltschaft römisch XXXX , leitende Staatsanwältin römisch XXXX und die Staatsanwälte römisch XXXX und römisch XXXX , Landesgericht für Strafsachen römisch XXXX , römisch XXXX und römisch XXXX ) beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) über das Ersuchen des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 2023, EU 2023/0004 (Ra 2023/04/0002, beim EuGH anhängig unter C-416/23), ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. In seinen an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Datenschutzbeschwerden gemäß Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bzw. § 24 Datenschutzgesetz (DSG) eingelangt bei der belangten Behörde am 08.06.2022 (protokolliert zur do. GZ D124.0830/22), 07.11.2022 (do. GZ D124.1431/22), 25.11.2022 (do. GZ D124.1525/22), 25.01.2023 (do. GZ D124.0094/23), 03.02.2023 (do. GZ D124.0169/23, D124.0170/23, D124.0367/23), 06.03.2023 (do. GZ D124.0453/23), 09.03.2023 (do. GZ D124.0486/23), 22.03.2023 (do. GZ D124.0580/23), 29.03.2023 (do. GZ D124.0629/23), 07.04.2023 (do. GZ D124.0715/23), 19.04.2023 (do. GZ D124.0807/23, D124.0808/23), 16.08.2023 (do. GZ D124.1918/23), 18.08.2023 (do. GZ D124.1928/23), 25.08.2023 (do. GZ D124.1987/23), 15.09.2023 (do. GZ D124.2114/23), 28.09.2023 (do. GZ D124.2184/23, D124.2185/23, D124.2186/23), 12.10.2023 (do. GZ D124.2273/23), 09.11.2023 (do. GZ D124.2450/23), 17.11.2023 (do. GZ D124.2495/23, D124.2496/23) und 07.12.2023 (do. GZ D124.2640/23, D124.2640/23, D124.2640/23) behauptete der Beschwerdeführer jeweils Verletzungen im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG durch die mitbeteiligten Parteien (Beschwerdegegner im Verfahren vor der belangten Behörde) wegen unrechtmäßiger Datenverarbeitung seines Strafrechtsaktes, Verfälschung von verarbeiteten Daten und Akten, Einsichtnahmen in justizinterne Datenbanken, Zugänglichmachung und Offenlegung von Daten an andere Strafgefangene und sonstige Dritte sowie Kenntnisnahme von Briefinhalten.1. In seinen an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Datenschutzbeschwerden gemäß Artikel 77, Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bzw. Paragraph 24, Datenschutzgesetz (DSG) eingelangt bei der belangten Behörde am 08.06.2022 (protokolliert zur do. GZ D124.0830/22), 07.11.2022 (do. GZ D124.1431/22), 25.11.2022 (do. GZ D124.1525/22), 25.01.2023 (do. GZ D124.0094/23), 03.02.2023 (do. GZ D124.0169/23, D124.0170/23, D124.0367/23), 06.03.2023 (do. GZ D124.0453/23), 09.03.2023 (do. GZ D124.0486/23), 22.03.2023 (do. GZ D124.0580/23), 29.03.2023 (do. GZ D124.0629/23), 07.04.2023 (do. GZ D124.0715/23), 19.04.2023 (do. GZ D124.0807/23, D124.0808/23), 16.08.2023 (do. GZ D124.1918/23), 18.08.2023 (do. GZ D124.1928/23), 25.08.2023 (do. GZ D124.1987/23), 15.09.2023 (do. GZ D124.2114/23), 28.09.2023 (do. GZ D124.2184/23, D124.2185/23, D124.2186/23), 12.10.2023 (do. GZ D124.2273/23), 09.11.2023 (do. GZ D124.2450/23), 17.11.2023 (do. GZ D124.2495/23, D124.2496/23) und 07.12.2023 (do. GZ D124.2640/23, D124.2640/23, D124.2640/23) behauptete der Beschwerdeführer jeweils Verletzungen im Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, DSG durch die mitbeteiligten Parteien (Beschwerdegegner im Verfahren vor der belangten Behörde) wegen unrechtmäßiger Datenverarbeitung seines Strafrechtsaktes, Verfälschung von verarbeiteten Daten und Akten, Einsichtnahmen in justizinterne Datenbanken, Zugänglichmachung und Offenlegung von Daten an andere Strafgefangene und sonstige Dritte sowie Kenntnisnahme von Briefinhalten.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid lehnte die belangte Behörde die Behandlung der Datenschutzbeschwerden ab.

Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer beginnend mit dem Jahr 2022 eine Vielzahl von Beschwerden aufgrund behaupteter Verletzungen im Recht auf Geheimhaltung bei der belangten Behörde eingebracht habe. Im Zeitraum von 2022 bis 2023 (03.01.2024) habe der Beschwerdeführer bei der Datenschutzbehörde 41 [gemeint: 42] individuelle Beschwerdeverfahren (nach Art. 77 DSGVO iVm § 24 DSG) anhängig gemacht. Hiervon seien 14 Verfahren bereits mit Bescheid beendet und folglich 28 Verfahren noch vor der belangten Behörde anhängig. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer bislang sieben Parteibeschwerden [an das Bundesverwaltungsgericht] gegen Entscheidungen der Datenschutzbehörde (als belangte Behörde) erhoben. Gegenständlich seien hierbei stets behauptete unrechtmäßige Datenverarbeitungen des Strafrechtsaktes im Zusammenhang mit der Verurteilung und Inhaftierung des Beschwerdeführers, Verfälschung von verarbeiteten Daten und Akten, Einsichtnahmen in justizinterne Datenbanken, Zugänglichmachung und Offenlegung von Daten an andere Strafgefangene und sonstige Dritte sowie Kenntnisnahme von Briefinhalten durch seine ehemalige Rechtsvertretung, Mitgefangene, Kammern, Gerichte, Behörden, Staatsanwaltschaften, die Volksanwaltschaft, Justizanstalten und Ministerien sowie deren Organe. In jenen Verfahren, in welchen bereits Ermittlungsschritte gesetzt bzw. welche bereits bescheidmäßig beendet worden seien, hätten die mitbeteiligten Parteien einheitlich vorgebracht, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Verstöße nicht nachvollzogen werden könnten. In zahlreichen weiteren Fällen seien, aufgrund des jeweils umfassenden Vorbringens des Beschwerdeführers, größtenteils unbeantwortet gebliebene bzw. unvollständig verbesserte Mangelbehebungsaufträge ergangen. Eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Geheimhaltung sei bislang weder durch die belangte Behörde noch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden. Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer beginnend mit dem Jahr 2022 eine Vielzahl von Beschwerden aufgrund behaupteter Verletzungen im Recht auf Geheimhaltung bei der belangten Behörde eingebracht habe. Im Zeitraum von 2022 bis 2023 (03.01.2024) habe der Beschwerdeführer bei der Datenschutzbehörde 41 [gemeint: 42] individuelle Beschwerdeverfahren (nach Artikel 77, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 24, DSG) anhängig gemacht. Hiervon seien 14 Verfahren bereits mit Bescheid beendet und folglich 28 Verfahren noch vor der belangten Behörde anhängig. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer bislang sieben Parteibeschwerden [an das Bundesverwaltungsgericht] gegen Entscheidungen der Datenschutzbehörde (als belangte Behörde) erhoben. Gegenständlich seien hierbei stets behauptete unrechtmäßige Datenverarbeitungen des Strafrechtsaktes im Zusammenhang mit der Verurteilung und Inhaftierung des Beschwerdeführers, Verfälschung von verarbeiteten Daten und Akten, Einsichtnahmen in justizinterne Datenbanken, Zugänglichmachung und Offenlegung von Daten an andere Strafgefangene und sonstige Dritte sowie Kenntnisnahme von Briefinhalten durch seine ehemalige Rechtsvertretung, Mitgefangene, Kammern, Gerichte, Behörden, Staatsanwaltschaften, die Volksanwaltschaft, Justizanstalten und Ministerien sowie deren Organe. In jenen Verfahren, in welchen bereits Ermittlungsschritte gesetzt bzw. welche bereits bescheidmäßig beendet worden seien, hätten die mitbeteiligten Parteien einheitlich vorgebracht, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Verstöße nicht nachvollzogen werden könnten. In zahlreichen weiteren Fällen seien, aufgrund des jeweils umfassenden Vorbringens des Beschwerdeführers, größtenteils unbeantwortet gebliebene bzw. unvollständig verbesserte Mangelbehebungsaufträge ergangen. Eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Geheimhaltung sei bislang weder durch die belangte Behörde noch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden.

Gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO könne die Aufsichtsbehörde bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anfragen eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trage die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage.Gemäß Artikel 57, Absatz 4, DSGVO könne die Aufsichtsbehörde bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anfragen eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trage die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage.

Insgesamt seien vom Beschwerdeführer 39 Beschwerden zur Thematik seiner Verurteilung und der damit in Zusammenhang stehenden Inhaftierung innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monaten eingebracht worden. Wenngleich die Anzahl von 39 Beschwerden über einen Zeitraum von 18 Monaten zunächst mengenmäßig nicht beträchtlich erscheinen möge, so sei dennoch aufgrund der regelmäßig mangelhaften und sich wiederholenden Eingaben des Beschwerdeführers - die einen erheblichen Aufwand für die belangte Behörde mit sich brächten - insgesamt davon auszugehen, dass der Terminus der „häufigen Wiederholung“ im Hinblick auf die gegenständlichen Beschwerden erfüllt sei. Dies sei insbesondere der Fall, da die gegenständlichen Beschwerden mit einem weit überdurchschnittlichen Einsatz von zeitlichen und personellen Ressourcen auf Seiten der Datenschutzbehörde verbunden seien. Nicht zuletzt, da die nicht nachvollziehbare „Verteilung“ der Beschwerden auf zahlreiche, sich jeweils auf mehrere Verfahren beziehende, Eingaben einen erheblichen Aufwand bei der Zuordnung der Beschwerden zu den betreffenden Verfahren bedeute. Auch liege für die Datenschutzbehörde ein offensichtlich schikanöser bzw. rechtsmissbräuchlicher Charakter vor. Es handle sich bei den Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdeführers um vage Mutmaßungen und es werde stets unsubstantiiert vorgebracht, dass entweder dessen sensible personenbezogene Daten und „brisante Informationen“ offengelegt worden seien bzw. in diese Einsicht genommen worden sei, wobei dies meist unter Darlegung einer komplexen Verknüpfung der mitbeteiligen Parteien erfolge. Eine Darlegung jener Daten, in welche behauptetermaßen Einsicht genommen worden sei, erfolge auch teils nach konkreter Aufforderung im Zusammenhang mit Mängelbehebungsaufträgen nicht. Überdies habe das Ermittlungsverfahren in jenen Fällen, in welchen die mitbeteiligen Parteien bereits [zur Stellungnahme] aufgefordert worden seien, ergeben, dass die haltlosen Behauptungen des Beschwerdeführers nicht nachvollzogen bzw. bestätigt hätten werden können. Zudem werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer auch bei zahlreichen anderen Behörden, Gerichten und Einrichtungen Verfahren – soweit aus den bei der Datenschutzbehörde vorliegenden Beilagen ermittelbar – erfolglos angestrebt habe. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung laufe ein Vorbringen, welches aus (unbestimmten) Mutmaßungen bestehe, auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das Gericht (gegenständlich: die Datenschutzbehörde) nicht verpflichtet sei. Zudem könne auch von keinem redlichen Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Vielmehr ließen die zahllosen haltlosen Behauptungen sowie die Anführung wahlloser Personen erkennen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Eingaben dem datenschutzrechtlichen Verfahren fremde Zwecke verfolge. Es scheine, als würde der Beschwerdeführer über den Weg des Datenschutzes versuchen, gegen Mithäftlinge, in Ungnade gefallene Mitarbeiter der Justizanstalten, Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie sonstige im Zusammenhang mit der Unterbringung Beteiligte - wie Postunternehmen sowie Versicherungsunternehmen und rechtliche Vertretungen - vorzugehen. Auch könne aufgrund der jeweils gleichlautenden Formulierungen der Ersteingänge davon ausgegangen werden, dass die Intention des Beschwerdeführers vielmehr in der systematischen Einbringung zahlreicher Beschwerden liege, als in einem tatsächlichen Rechtsschutzinteresse aufgrund eines behaupteten Verstoßes. Im Ergebnis seien die gegenständlichen Beschwerden daher als rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der Tätigkeit der Datenschutzbehörde zu qualifizieren.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Parteibeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer brachte darin zusammengefasst vor, dass sämtliche „Verschriftungen im Bescheid“ sowie die unerträglichen persönlichen Unterstellungen ihm gegenüber schon aufgrund der nachweislich seit fast einem Jahr von der belangten Behörde „vorsätzlich und exzessiv“ betriebenen und entgegen den Bestimmungen der §§ 24 Abs. 5, 6 und 7 DSG eigenmächtigen, gesetzwidrigen Vorgehensweise der belangten Behörde durch unterbundene Befassung/Bearbeitung der Beschwerden, aber vor allem auch durch unterlassene Unterrichtungen über den Stand und das Ergebnis der Ermittlungen innerhalb von drei Monaten ab Einbringung der Beschwerden gegenstandslos seien und es der belangten Behörde ohnedies wegen Rechtswidrigkeit verwehrt sei, darüber abzusprechen. Jedenfalls habe die belangte Behörde und dessen verantwortlicher Leiter exzessiv, vorsätzlich, gesetzwidrig und unverhältnismäßig gehandelt und die Ausübung ihrer behördlichen Aufgaben außerhalb des pflichtgemäßen Ermessens ohne jegliche Aufsichtskontrolle unrechtsmäßig betrieben.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Parteibeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer brachte darin zusammengefasst vor, dass sämtliche „Verschriftungen im Bescheid“ sowie die unerträglichen persönlichen Unterstellungen ihm gegenüber schon aufgrund der nachweislich seit fast einem Jahr von der belangten Behörde „vorsätzlich und exzessiv“ betriebenen und entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 5,, 6 und 7 DSG eigenmächtigen, gesetzwidrigen Vorgehensweise der belangten Behörde durch unterbundene Befassung/Bearbeitung der Beschwerden, aber vor allem auch durch unterlassene Unterrichtungen über den Stand und das Ergebnis der Ermittlungen innerhalb von drei Monaten ab Einbringung der Beschwerden gegenstandslos seien und es der belangten Behörde ohnedies wegen Rechtswidrigkeit verwehrt sei, darüber abzusprechen. Jedenfalls habe die belangte Behörde und dessen verantwortlicher Leiter exzessiv, vorsätzlich, gesetzwidrig und unverhältnismäßig gehandelt und die Ausübung ihrer behördlichen Aufgaben außerhalb des pflichtgemäßen Ermessens ohne jegliche Aufsichtskontrolle unrechtsmäßig betrieben.

4. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wobei sie den angefochtenen Bescheid verteidigte.

II. Das Bundeverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundeverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt zu Grunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt zu Grunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

3.1.2. Relevante Bestimmungen der DSGVO lauten (auszugsweise) samt Überschrift:

Art. 57Artikel 57,

Aufgaben

(1) Unbeschadet anderer in dieser Verordnung dargelegter Aufgaben muss jede Aufsichtsbehörde in ihrem Hoheitsgebiet

a) die Anwendung dieser Verordnung überwachen und durchsetzen;

b) die Öffentlichkeit für die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung sensibilisieren und sie darüber aufklären. Besondere Beachtung finden dabei spezifische Maßnahmen für Kinder;

c) im Einklang mit dem Recht des Mitgliedsstaats das nationale Parlament, die Regierung und andere Einrichtungen und Gremien über legislative und administrative Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung beraten;

d) die Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter für die ihnen aus dieser Verordnung entstehenden Pflichten sensibilisieren;

e) auf Anfrage jeder betroffenen Person Informationen über die Ausübung ihrer Rechte aufgrund dieser Verordnung zur Verfügung stellen und gegebenenfalls zu diesem Zweck mit den Aufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten;

f) sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes gemäß Artikel 80 befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist;

g) mit anderen Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten, auch durch Informationsaustausch, und ihnen Amtshilfe leisten, um die einheitliche Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung zu gewährleisten;

h) Untersuchungen über die Anwendung dieser Verordnung durchführen, auch auf der Grundlage von Informationen einer anderen Aufsichtsbehörde oder einer anderen Behörde;

i) maßgebliche Entwicklungen verfolgen, soweit sie sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken, insbesondere die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie und der Geschäftspraktiken;

j) Standardvertragsklauseln im Sinne des Artikels 28 Absatz 8 und des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe d festlegen;

k) eine Liste der Verarbeitungsarten erstellen und führen, für die gemäß Artikel 35 Absatz 4 eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist;

l) Beratung in Bezug auf die in Artikel 36 Absatz 2 genannten Verarbeitungsvorgänge leisten;

m) die Ausarbeitung von Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 Absatz 1 fördern und zu diesen Verhaltensregeln, die ausreichende Garantien im Sinne des Artikels 40 Absatz 5 bieten müssen, Stellungnahmen abgeben und sie billigen;

n) die Einführung von Datenschutzzertifizierungsmechanismen und von Datenschutzsiegeln und -prüfzeichen nach Artikel 42 Absatz 1 anregen und Zertifizierungskriterien nach Artikel 42 Absatz 5 billigen;

o) gegebenenfalls die nach Artikel 42 Absatz 7 erteilten Zertifizierungen regelmäßig überprüfen;

p) die Anforderungen an die Akkreditierung einer Stelle für die Überwachung der Einhaltung der Verhaltensregeln gemäß Artikel 41 und einer Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 43 abfassen und veröffentlichen;

q) die Akkreditierung einer Stelle für die Überwachung der Einhaltung der Verhaltensregeln gemäß Artikel 41 und einer Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 43 vornehmen;

r) Vertragsklauseln und Bestimmungen im Sinne des Artikels 46 Absatz 3 genehmigen;

s) verbindliche interne Vorschriften gemäß Artikel 47 genehmigen;

t) Beiträge zur Tätigkeit des Ausschusses leisten;

u) interne Verzeichnisse über Verstöße gegen diese Verordnung und gemäß Artikel 58 Absatz 2 ergriffene Maßnahmen und

v) jede sonstige Aufgabe im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten erfüllen.

(2) Jede Aufsichtsbehörde erleichtert das Einreichen von in Absatz 1 Buchstabe f genannten Beschwerden durch Maßnahmen wie etwa die Bereitstellung eines Beschwerdeformulars, das auch elektronisch ausgefüllt werden kann, ohne dass andere Kommunikationsmittel ausgeschlossen werden.

(3) Die Erfüllung der Aufgaben jeder Aufsichtsbehörde ist für die betroffene Person und gegebenenfalls für den Datenschutzbeauftragten unentgeltlich.

(4) Bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anfragen kann die Aufsichtsbehörde eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage.

Art. 81Artikel 81,

Aussetzung des Verfahrens

(1) Erhält ein zuständiges Gericht in einem Mitgliedstaat Kenntnis von einem Verfahren zu demselben Gegenstand in Bezug auf die Verarbeitung durch denselben Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, das vor einem Gericht in einem anderen Mitgliedstaat anhängig ist, so nimmt es mit diesem Gericht Kontakt auf, um sich zu vergewissern, dass ein solches Verfahren existiert.

(2) Ist ein Verfahren zu demselben Gegenstand in Bezug auf die Verarbeitung durch denselben Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter vor einem Gericht in einem anderen Mitgliedstaat anhängig, so kann jedes später angerufene zuständige Gericht das bei ihm anhängige Verfahren aussetzen.

(3) Sind diese Verfahren in erster Instanz anhängig, so kann sich jedes später angerufene Gericht auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn das zuerst angerufene Gericht für die betreffenden Klagen zuständig ist und die Verbindung der Klagen nach seinem Recht zulässig ist.

3.1.3. Gemäß § 38 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist, kann eine Behörde ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung von Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei ua dem zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.3.1.3. Gemäß Paragraph 38, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist, kann eine Behörde ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung von Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei ua dem zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können auf Grundlage des § 38 AVG Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (VwGH 18.12.2020, Ra 2020/15/0059; 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; 19.12.2000, 99/12/0286). Sie berechtigt zur Aussetzung nach § 38 AVG, wenn sie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren präjudiziell ist (vgl. zB VwGH 13.12.2011, 2011/22/0316).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können auf Grundlage des Paragraph 38, AVG Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (VwGH 18.12.2020, Ra 2020/15/0059; 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; 19.12.2000, 99/12/0286). Sie berechtigt zur Aussetzung nach Paragraph 38, AVG, wenn sie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren präjudiziell ist vergleiche zB VwGH 13.12.2011, 2011/22/0316).

Für eine Aussetzung eines Verfahrens gemäß § 38 AVG ist es ausreichend, wenn aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens eine (bloß) ähnliche Rechtsfrage beim EuGH anhängig ist (vgl. VwGH 19.09.2001, 2001/16/0439). Der Umstand, dass die Unionsrechtskonformität formell unterschiedlicher nationaler Normen zu beurteilen ist, steht einer Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG nicht entgegen (VwGH Ra 13.09.2017, 2017/12/0068).Für eine Aussetzung eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, AVG ist es ausreichend, wenn aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens eine (bloß) ähnliche Rechtsfrage beim EuGH anhängig ist vergleiche VwGH 19.09.2001, 2001/16/0439). Der Umstand, dass die Unionsrechtskonformität formell unterschiedlicher nationaler Normen zu beurteilen ist, steht einer Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 38, AVG nicht entgegen (VwGH Ra 13.09.2017, 2017/12/0068).

Die Erwägungsgründe 144 zu Art. 81 DSGVO betreffend die „Aussetzung des Verfahrens“ sprechen vom Erfordernis für die Aussetzung, dass Verfahren miteinander verwandt sein müssen, was dann der Fall ist, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren einander widersprechende Entscheidungen ergehen. Daraus kann abgeleitet werden, dass für eine Aussetzung der Zweck des Verfahrens sowie die Grundlage, dh der Sachverhalt und der Vorwurf der Rechtsverletzung, identisch sein müssen (vgl. Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung, Art. 81 DSGVO Rz 5 unter Hinweis auf Schweiger in Knyrim, DatKomm Art. 81 DSGVO Rz 16). Art. 81 DSGVO ist für zivilgerichtliche und verwaltungsgerichtliche Verfahren ohne Einschränkung auf bestimmte Verfahrensarten anzuwenden (s. Schweiger in Knyrim, DatKomm Art. 81 DSGVO Rz 8).Die Erwägungsgründe 144 zu Artikel 81, DSGVO betreffend die „Aussetzung des Verfahrens“ sprechen vom Erfordernis für die Aussetzung, dass Verfahren miteinander verwandt sein müssen, was dann der Fall ist, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren einander widersprechende Entscheidungen ergehen. Daraus kann abgeleitet werden, dass für eine Aussetzung der Zweck des Verfahrens sowie die Grundlage, dh der Sachverhalt und der Vorwurf der Rechtsverletzung, identisch sein müssen vergleiche Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung, Artikel 81, DSGVO Rz 5 unter Hinweis auf Schweiger in Knyrim, DatKomm Artikel 81, DSGVO Rz 16). Artikel 81, DSGVO ist für zivilgerichtliche und verwaltungsgerichtliche Verfahren ohne Einschränkung auf bestimmte Verfahrensarten anzuwenden (s. Schweiger in Knyrim, DatKomm Artikel 81, DSGVO Rz 8).

3.2. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:

3.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof legte mit Beschluss vom 27.06.2023, Ra 2023/04/0002 (EU 2023/004), dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

„1. Ist der Begriff „Anfragen“ oder „Anfrage“ in Art. 57 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) dahin auszulegen, dass darunter auch „Beschwerden“ nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO zu verstehen sind?„1. Ist der Begriff „Anfragen“ oder „Anfrage“ in Artikel 57, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) dahin auszulegen, dass darunter auch „Beschwerden“ nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO zu verstehen sind?

Falls die Frage 1 bejaht wird:

2. Ist Art. 57 Abs. 4 DSGVO so auszulegen, dass es für das Vorliegen von „exzessiven Anfragen“ bereits ausreicht, dass eine betroffene Person bloß innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine bestimmte Zahl von Anfragen (Beschwerden nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO) an eine Aufsichtsbehörde gerichtet hat, unabhängig davon, ob es sich um unterschiedliche Sachverhalte handelt und/oder die Anfragen (Beschwerden) unterschiedliche Verantwortliche betreffen, oder bedarf es neben der häufigen Wiederholung von Anfragen (Beschwerden) auch einer Missbrauchsabsicht der betroffenen Person?2. Ist Artikel 57, Absatz 4, DSGVO so auszulegen, dass es für das Vorliegen von „exzessiven Anfragen“ bereits ausreicht, dass eine betroffene Person bloß innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine bestimmte Zahl von Anfragen (Beschwerden nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO) an eine Aufsichtsbehörde gerichtet hat, unabhängig davon, ob es sich um unterschiedliche Sachverhalte handelt und/oder die Anfragen (Beschwerden) unterschiedliche Verantwortliche betreffen, oder bedarf es neben der häufigen Wiederholung von Anfragen (Beschwerden) auch einer Missbrauchsabsicht der betroffenen Person?

3. Ist Art. 57 Abs. 4 DSGVO so auszulegen, dass die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen einer „offenkundig unbegründeten“ oder „exzessiven“ Anfrage (Beschwerde) frei wählen kann, ob sie eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten für deren Bearbeitung verlangt oder deren Bearbeitung von vornherein verweigert; verneinendenfalls welche Umstände und welche Kriterien die Aufsichtsbehörde zu berücksichtigen hat, insbesondere ob die Aufsichtsbehörde verpflichtet ist, vorrangig als gelinderes Mittel eine angemessene Gebühr zu verlangen, und erst im Fall der Aussichtslosigkeit einer Gebühreneinhebung zur Hintanhaltung offenkundig unbegründeter oder exzessiver Anfragen (Beschwerden) berechtigt ist, deren Bearbeitung zu verweigern?“3. Ist Artikel 57, Absatz 4, DSGVO so auszulegen, dass die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen einer „offenkundig unbegründeten“ oder „exzessiven“ Anfrage (Beschwerde) frei wählen kann, ob sie eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten für deren Bearbeitung verlangt oder deren Bearbeitung von vornherein verweigert; verneinendenfalls welche Umstände und welche Kriterien die Aufsichtsbehörde zu berücksichtigen hat, insbesondere ob die Aufsichtsbehörde verpflichtet ist, vorrangig als gelinderes Mittel eine angemessene Gebühr zu verlangen, und erst im Fall der Aussichtslosigkeit einer Gebühreneinhebung zur Hintanhaltung offenkundig unbegründeter oder exzessiver Anfragen (Beschwerden) berechtigt ist, deren Bearbeitung zu verweigern?“

Zu den Gründen für die Vorlage der Fragen zur Vorabentscheidung an den EuGH führte der Verwaltungsgerichtshof wie folgt aus (Formatierung nicht 1:1 wiedergegeben):

„Erläuterungen zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

13 Vorliegend lehnte die Datenschutzbehörde die Behandlung der vom Mitbeteiligten wegen Verletzung des von ihm wahrgenommenen Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO gemäß Art. 77 DSGVO in Verbindung mit § 24 Abs. 1 DSG bei ihr eingebrachten Beschwerde als exzessiv im Sinne des Art. 57 Abs. 4 DSGVO ab. Dieser Entscheidung liegt die Annahme zugrunde, dass auch Beschwerden von betroffenen Personen nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO unter den Begriff „Anfragen“ oder „Anfrage“ im Sinne des Art. 57 Abs. 4 DSGVO zu subsumieren sind. Diese Annahme legt auch das Verwaltungsgericht zugrunde, in dem es grundsätzlich die Weigerung der Datenschutzbehörde, gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO aufgrund einer Beschwerde nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO tätig zu werden, nicht in Frage stellte, sondern fallbezogen die Exzessivität der Beschwerde verneinte.13 Vorliegend lehnte die Datenschutzbehörde die Behandlung der vom Mitbeteiligten wegen Verletzung des von ihm wahrgenommenen Auskunftsrechts nach Artikel 15, DSGVO gemäß Artikel 77, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, DSG bei ihr eingebrachten Beschwerde als exzessiv im Sinne des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO ab. Dieser Entscheidung liegt die Annahme zugrunde, dass auch Beschwerden von betroffenen Personen nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO unter den Begriff „Anfragen“ oder „Anfrage“ im Sinne des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO zu subsumieren sind. Diese Annahme legt auch das Verwaltungsgericht zugrunde, in dem es grundsätzlich die Weigerung der Datenschutzbehörde, gemäß Artikel 57, Absatz 4, DSGVO aufgrund einer Beschwerde nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO tätig zu werden, nicht in Frage stellte, sondern fallbezogen die Exzessivität der Beschwerde verneinte.

14 Die Auslegung des Begriffs „Anfrage“ in Art. 57 Abs. 4 DSGVO und zwar dahingehend, ob darunter auch Beschwerden nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO zu verstehen sind, ist vorliegend von wesentlicher Bedeutung, weil es im Fall der Verneinung dieser Frage jeder Aufsichtsbehörde, wie etwa der Datenschutzbehörde, grundsätzlich verwehrt wäre, die Behandlung von Beschwerden gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO zu verweigern oder eine angemessene Gebühr für deren Bearbeitung zu verlangen, und zwar unabhängig von deren allfälliger offenkundiger Unbegründetheit oder Exzessivität.14 Die Auslegung des Begriffs „Anfrage“ in Artikel 57, Absatz 4, DSGVO und zwar dahingehend, ob darunter auch Beschwerden nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO zu verstehen sind, ist vorliegend von wesentlicher Bedeutung, weil es im Fall der Verneinung dieser Frage jeder Aufsichtsbehörde, wie etwa der Datenschutzbehörde, grundsätzlich verwehrt wäre, die Behandlung von Beschwerden gemäß Artikel 57, Absatz 4, DSGVO zu verweigern oder eine angemessene Gebühr für deren Bearbeitung zu verlangen, und zwar unabhängig von deren allfälliger offenkundiger Unbegründetheit oder Exzessivität.

15 Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH müssen die Begriffe einer Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten (vgl. etwa EuGH 4.5.2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 29, mwN). Bei Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts sind nicht nur ihr Wortlaut entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen (vgl. EuGH 4.5.2023, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF, C-487/21, EU:C:2023:369, Rn. 19, mwN).15 Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH müssen die Begriffe einer Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten vergleiche etwa EuGH 4.5.2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 29, mwN). Bei Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts sind nicht nur ihr Wortlaut entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen vergleiche EuGH 4.5.2023, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF, C-487/21, EU:C:2023:369, Rn. 19, mwN).

16 Der Begriff „Anfragen“ oder „Anfrage“ im Sinne des Art. 57 Abs. 4 DSGVO ist in der DSGVO nicht näher definiert.16 Der Begriff „Anfragen“ oder „Anfrage“ im Sinne des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO ist in der DSGVO nicht näher definiert.

17 Als Ausnahme vom in Abs. 3 statuierten Grundsatz der Unentgeltlichkeit bezieht sich dieser Begriff auf die Erfüllung der Aufgaben jeder Aufsichtsbehörde und umfasst jedenfalls „Anfragen“ jeder betroffenen Person im Sinne des Art. 57 Abs. 1 lit. e DSGVO über die Ausübung ihrer Rechte aufgrund der DSGVO. Aus dem Umstand, dass der Begriff „Anfrage“ in der Aufzählung der Aufgaben jeder Aufsichtsbehörde ausschließlich in Abs. 1 lit. e verwendet wird, kann nicht zwingend geschlossen werden, dass Art. 57 Abs. 4 DSGVO lediglich für die Behandlung solcher Anfragen gilt. Der Kontext zu Abs. 3 lässt vielmehr darauf schließen, dass der Begriff „Anfragen“ oder „Anfrage“ auch Beschwerden nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO, die den primären Rechtsbehelf gegen datenschutzrechtliche Verstöße darstellen (vgl. Nemetz in Ehmann/Selmayr, DS-GVO [2017] Art. 77, Rn. 2), umfasst. Während der Behandlung von Anfragen nach Art. 57 Abs. 1 lit. e DSGVO mit dem Zweck, über die allgemeine Sensibilisierungs- und Aufklärungspflicht in Art. 57 Abs. 1 lit. b DSGVO hinaus der einzelnen betroffenen Person auf deren „Anfrage“ hin Informationen über die Ausübung ihrer Rechte zu erteilen, für die Belastung der Aufsichtsbehörden nur eine untergeordnete Rolle zukommt, handelt es sich bei der Behandlung von Beschwerden nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO um eine Hauptaufgabe jeder Aufsichtsbehörde (vgl. Selmayr in Ehmann/Selmayr, DS-GVO [2017], Art. 57, Rn. 8). Die damit einhergehende Beanspruchung der Aufsichtsbehörden wird durch die in Art. 57 Abs. 2 DSGVO normierte Pflicht, das Einreichen von Beschwerden etwa durch die Bereitstellung eines Beschwerdeformulars, das auch elektronisch ausgefüllt werden kann, zu erleichtern, und den Grundsatz der Unentgeltlichkeit nach Art. 57 Abs. 3 DSGVO noch größer.17 Als Ausnahme vom in Absatz 3, statuierten Grundsatz der Unentgeltlichkeit bezieht sich dieser Begriff auf die Erfüllung der Aufgaben jeder Aufsichtsbehörde und umfasst jedenfalls „Anfragen“ jeder betroffenen Person im Sinne des Artikel 57, Absatz eins, Litera e, DSGVO über die Ausübung ihrer Rechte aufgrund der DSGVO. Aus dem Umstand, dass der Begriff „Anfrage“ in der Aufzählung der Aufgaben jeder Aufsichtsbehörde ausschließlich in Absatz eins, Litera e, verwendet wird, kann nicht zwingend geschlossen werden, dass Artikel 57, Absatz 4, DSGVO lediglich für die Behandlung solcher Anfragen gilt. Der Kontext zu Absatz 3, lässt vielmehr darauf schließen, dass der Begriff „Anfragen“ oder „Anfrage“ auch Beschwerden nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO, die den primären Rechtsbehelf gegen datenschutzrechtliche Verstöße darstellen vergleiche Nemetz in Ehmann/Selmayr, DS-GVO [2017] Artikel 77,, Rn. 2), umfasst. Während der Behandlung von Anfragen nach Artikel 57, Absatz eins, Litera e, DSGVO mit dem Zweck, über die allgemeine Sensibilisierungs- und Aufklärungspflicht in Artikel 57, Absatz eins, Litera b, DSGVO hinaus der einzelnen betroffenen Person auf deren „Anfrage“ hin Informationen über die Ausübung ihrer Rechte zu erteilen, für die Belastung der Aufsichtsbehörden nur eine untergeordnete Rolle zukommt, handelt es sich bei der Behandlung von Beschwerden nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO um eine Hauptaufgabe jeder Aufsichtsbehörde vergleiche Selmayr in Ehmann/Selmayr, DS-GVO [2017], Artikel 57,, Rn. 8). Die damit einhergehende Beanspruchung der Aufsichtsbehörden wird durch die in Artikel 57, Absatz 2, DSGVO normierte Pflicht, das Einreichen von Beschwerden etwa durch die Bereitstellung eines Beschwerdeformulars, das auch elektronisch ausgefüllt werden kann, zu erleichtern, und den Grundsatz der Unentgeltlichkeit nach Artikel 57, Absatz 3, DSGVO noch größer.

18 In diesem Kontext ist naheliegend, dass Art. 57 Abs. 4 DSGVO als Ausnahmebestimmung vom Grundsatz der Unentgeltlichkeit auch die Behandlung von Beschwerden nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO umfasst, um die Aufsichtsbehörden von der Behandlung offenkundig unbegründeter oder exzessiver Beschwerden zu entlasten.18 In diesem Kontext ist naheliegend, dass Artikel 57, Absatz 4, DSGVO als Ausnahmebestimmung vom Grundsatz der Unentgeltlichkeit auch die Behandlung von Beschwerden nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO umfasst, um die Aufsichtsbehörden von der Behandlung offenkundig unbegründeter oder exzessiver Beschwerden zu entlasten.

19 Ein solches Auslegungsergebnis hat jedoch zur Folge, dass die in Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO statuierte Pflicht jeder Aufsichtsbehörde, sich in ihrem Hoheitsgebiet mit Beschwerden zu befassen, die jede Person gemäß Art. 77 Abs. 1 DSGVO einlegen kann, wenn sie der Ansicht ist, dass eine Verletzung sie betreffender personenbezogener Daten gegen die DSGVO verstößt, und den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang zu untersuchen, eingeschränkt wird. Insofern besteht ein Spannungsverhältnis dahin, dass die Aufsichtsbehörde eine Beschwerde mit aller gebotenen Sorgfalt bearbeiten muss (vgl. EuGH 16.7.2020, Facebook Ireland und Schrems, C-311/18, EU:C:2020:559, Rn. 109, mwN).19 Ein solches Auslegungsergebnis hat jedoch zur Folge, dass die in Artikel 57, Absatz eins, Litera f, DSGVO statuierte Pflicht jeder Aufsichtsbehörde, sich in ihrem Hoheitsgebiet mit Beschwerden zu befassen, die jede Person gemäß Artikel 77, Absatz eins, DSGVO einlegen kann, wenn sie der Ansicht ist, dass eine Verletzung sie betreffender personenbezogener Daten gegen die DSGVO verstößt, und den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang zu untersuchen, eingeschränkt wird. Insofern besteht ein Spannungsverhältnis dahin, dass die Aufsichtsbehörde eine Beschwerde mit aller gebotenen Sorgfalt bearbeiten muss vergleiche EuGH 16.7.2020, Facebook Ireland und Schrems, C-311/18, EU:C:2020:559, Rn. 109, mwN).

20 Ebenso steht ein solches Auslegungsergebnis im Spannungsverhältnis zu den von der DSGVO verfolgten Zielen. Insbesondere aus dem zehnten Erwägungsgrund der Verordnung geht hervor, dass diese darauf abzielt, ein hohes Datenschutzniveau für natürliche Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in der Union zu gewährleisten. Nach dem elften Erwägungsgrund der Verordnung erfordert ein wirksamer Schutz dieser Daten die Stärkung der Rechte der betroffenen Personen (vgl. EuGH 12.1.2023, Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadág Hatóság, C-132/21, EU:C:2023:2, Rn. 42).20 Ebenso steht ein solches Auslegungsergebnis im Spannungsverhältnis zu den von der DSGVO verfolgten Zielen. Insbesondere aus dem zehnten Erwägungsgrund der Verordnung geht hervor, dass diese darauf abzielt, ein hohes Datenschutzniveau für natürliche Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in der Union zu gewährleisten. Nach dem elften Erwägungsgrund der Verordnung erfordert ein wirksamer Schutz dieser Daten die Stärkung der Rechte der betroffenen Personen vergleiche EuGH 12.1.2023, Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadág Hatóság, C-132/21, EU:C:2023:2, Rn. 42).

21 Allerdings ist auch zu beachten, dass die Anwendung des Art. 57 Abs. 4 DSGVO den Nachweis de

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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