Entscheidungsdatum
15.05.2024Norm
BDG 1979 §43 Abs2Spruch
W170 2269197-1/28E
W170 2269375-1/29E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerden gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 16.02.2023, 2023-0.133.866, (1.) des Disziplinaranwaltes beim Bundesministerium für Inneres hinsichtlich des Freispruches unter Spruchpunkt II. und implizit hinsichtlich des Strafausspruches sowie (2.) des RevInsp XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Matthias PRÜCKLER, hinsichtlich des Schuldspruches unter Spruchpunkt I. lit. b und des Strafausspruches, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerden gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 16.02.2023, 2023-0.133.866, (1.) des Disziplinaranwaltes beim Bundesministerium für Inneres hinsichtlich des Freispruches unter Spruchpunkt römisch II. und implizit hinsichtlich des Strafausspruches sowie (2.) des RevInsp römisch XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Matthias PRÜCKLER, hinsichtlich des Schuldspruches unter Spruchpunkt römisch eins. Litera b und des Strafausspruches, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) I. Der Beschwerde des Disziplinaranwaltes gegen den Freispruch unter Spruchpunkt II. wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben. RevInsp XXXX ist A) I. Der Beschwerde des Disziplinaranwaltes gegen den Freispruch unter Spruchpunkt römisch II. wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben. RevInsp römisch XXXX ist
schuldig,
er hat am 06.02.2022, gegen 15.30 Uhr an einer Demonstration gegen die COVID-19 Maßnahmen in Linz, Schillerpark teilgenommen und dabei an seiner Jacke einen deutlich wahrnehmbaren Aufkleber mit der Aufschrift „KRITISCHER POLIZIST“ getragen und dadurch fahrlässig nicht darauf Bedacht genommen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt und somit eine fahrlässig eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG begangen.
II. Die Beschwerde des RevInsp XXXX gegen den Schuldspruch unter Spruchpunkt I. lit. b wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen; der Schuldspruch lautet:er hat am 06.02.2022, gegen 15.30 Uhr an einer Demonstration gegen die COVID-19 Maßnahmen in Linz, Schillerpark teilgenommen und dabei an seiner Jacke einen deutlich wahrnehmbaren Aufkleber mit der Aufschrift „KRITISCHER POLIZIST“ getragen und dadurch fahrlässig nicht darauf Bedacht genommen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt und somit eine fahrlässig eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG begangen.
II. Die Beschwerde des RevInsp römisch XXXX gegen den Schuldspruch unter Spruchpunkt römisch eins. Litera b, wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen; der Schuldspruch lautet:
„RevInsp XXXX ist „RevInsp römisch XXXX ist
schuldig,
er hat am 06.02.2022, gegen 15.30 Uhr an einer Demonstration gegen die COVID-19 Maßnahmen in Linz, Schillerpark teilgenommen und dabei ein Transparent mit der Aufschrift „Es reicht! WIR gemeinsam mit EUCH! Polizisten für Grund- und Freiheitsrechte getragen“ und dadurch fahrlässig nicht darauf Bedacht genommen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt und somit fahrlässig eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG begangen.“
III. In Abweisung der Beschwerde des RevInsp XXXX und in Stattgebung der Beschwerde des Disziplinaranwalts gegen den Strafausspruch wird dieser neu gefasst und lautet:
„Gegen RevInsp XXXX wird gemäß § 92 Abs. 1 Z 2 BDG eine Geldbuße in der Höhe von 60% der Bemessungsgrundlage verhängt.“er hat am 06.02.2022, gegen 15.30 Uhr an einer Demonstration gegen die COVID-19 Maßnahmen in Linz, Schillerpark teilgenommen und dabei ein Transparent mit der Aufschrift „Es reicht! WIR gemeinsam mit EUCH! Polizisten für Grund- und Freiheitsrechte getragen“ und dadurch fahrlässig nicht darauf Bedacht genommen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt und somit fahrlässig eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG begangen.“
III. In Abweisung der Beschwerde des RevInsp römisch XXXX und in Stattgebung der Beschwerde des Disziplinaranwalts gegen den Strafausspruch wird dieser neu gefasst und lautet:
„Gegen RevInsp römisch XXXX wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG eine Geldbuße in der Höhe von 60% der Bemessungsgrundlage verhängt.“
IV. RevInsp XXXX hat gemäß §§ 117 (in der Fassung BGBl. I Nr. 137/2022), 284 Abs. 115 BDG keine Kosten des Verfahrens zu tragen.römisch IV. RevInsp römisch XXXX hat gemäß Paragraphen 117, (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,), 284 Absatz 115, BDG keine Kosten des Verfahrens zu tragen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat in Bindung an das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.01.2024, Ro 2023/09/0009-8, über die rechtzeitigen und zulässigen Beschwerden erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. RevInsp XXXX (in Folge: Disziplinarbeschuldigter) ist seit 01.10.2006 Exekutivbeamter bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich, er wird derzeit in der Polizeiinspektion Altheim eingesetzt. Der Disziplinarbeschuldigte ist seit 01.10.2012 definitiv gestellt, er hat 2014 und 2019 jeweils eine Geldbelohnung erhalten und ist sowohl straf- als auch disziplinarrechtlich unbescholten, abgesehen von der bereits rechtskräftigen disziplinarrechtlichen Verurteilung im Spruchpunkt I. lit. a des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde vom 16.02.2023, 2023-0.133.866 (in diesem Verfahren).1.1. RevInsp römisch XXXX (in Folge: Disziplinarbeschuldigter) ist seit 01.10.2006 Exekutivbeamter bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich, er wird derzeit in der Polizeiinspektion Altheim eingesetzt. Der Disziplinarbeschuldigte ist seit 01.10.2012 definitiv gestellt, er hat 2014 und 2019 jeweils eine Geldbelohnung erhalten und ist sowohl straf- als auch disziplinarrechtlich unbescholten, abgesehen von der bereits rechtskräftigen disziplinarrechtlichen Verurteilung im Spruchpunkt römisch eins. Litera a, des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde vom 16.02.2023, 2023-0.133.866 (in diesem Verfahren).
Dem Disziplinarbeschuldigten stand im Februar 2023, zum Zeitpunkt der Durchführung der Verhandlung vor der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: Behörde), ein Grundbezug von € 2.385,90 und eine Wachdienstzulage von € 111,40, jeweils brutto, zu.
Der Disziplinarbeschuldigte ist verheiratet, er hat zwei unmündige Kinder, für die er sorgepflichtig ist. Dem Disziplinarbeschuldigten kommt als Vermögen ein Einfamilienhaus im Wert von etwa € 300.000 zu, ansonsten hat er kein Vermögen. Hinsichtlich dieses Einfamilienhauses ist eine Kreditrate von € 800 pro Monat zu bedienen, der Gesamtkredit beläuft sich derzeit auf etwa € 70.000. Ansonsten hat der Disziplinarbeschuldigte keine Schulden, Alimente für andere Kinder sind keine zu bezahlen.
Der Disziplinarbeschuldigte übt keine Personalvertreterfunktion aus und hatte eine solche auch nie inne, er ist kein Mitglied eines Wahlausschusses nach dem PVG bzw. war nie ein solches.
1.2. Gegen den Disziplinarbeschuldigten wurde mit Einleitungsbeschluss der Behörde vom 11.08.2022, 2022-0.495.816, ein Disziplinarverfahren eingeleitet.
Der Spruch dieses Einleitungsbeschlusses lautete:
„Die Bundesdisziplinarbehörde […] hat […] beschlossen, gegen RevInsp XXXX wegen des Verdachtes, er habe am 06.02.2022 gegen 15:30 Uhr an einer Demonstration in Linz (Schillerpark) teilgenommen und dabei„Die Bundesdisziplinarbehörde […] hat […] beschlossen, gegen RevInsp römisch XXXX wegen des Verdachtes, er habe am 06.02.2022 gegen 15:30 Uhr an einer Demonstration in Linz (Schillerpark) teilgenommen und dabei
1. gegen die zu diesem Zeitpunkt bestehende COVID-Schutzmaßnahmen verstoßen, indem er keine entsprechende FFP2-Maske trug,
2. er auf seiner Jacke einen deutlich wahrnehmbaren Aufkleber mit der Aufschrift „KRITI-SCHER POLIZIST" trug, und
3. er ein Transparent mit der Aufschrift „Es reicht! WIR gemeinsam für EUCH! Polizisten für Grund- und Freiheitsrechte" getragen haben soll und dadurch seine Dienstpflicht nach § 43 Abs 2 BDG schuldhaft verletzt,3. er ein Transparent mit der Aufschrift „Es reicht! WIR gemeinsam für EUCH! Polizisten für Grund- und Freiheitsrechte" getragen haben soll und dadurch seine Dienstpflicht nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG schuldhaft verletzt,
gemäß § 123 Abs 1 BDG ein Disziplinarverfahren einzuleiten.“gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG ein Disziplinarverfahren einzuleiten.“
Der Einleitungsbescheid wurde dem zu diesem Zeitpunkt noch unvertretenen Disziplinarbeschuldigten am 16.08.2022 und dem Disziplinaranwalt am 11.08.2022 zugestellt; Rechtsmittel gegen diesen Einleitungsbeschluss wurden nicht erhoben.
Das verfahrensgegenständliche Disziplinarerkenntnis der Behörde vom 16.02.2023, 2023-0.133.866, wurde dem Disziplinaranwalt am 17.02.2023 und dem im Spruch bezeichneten, inzwischen eingeschrittenem Vertreter des Disziplinarbeschuldigten am 20.02.2023 zugestellt. Die Beschwerde des Disziplinaranwalts wurde am 25.02.2023 bei der Behörde eingebracht, die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten am 16.03.2023 zur Post gegeben.
Spruchpunkt I. lit. a des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde vom 16.02.2023, 2023-0.133.866, lautet:Spruchpunkt römisch eins. Litera a, des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde vom 16.02.2023, 2023-0.133.866, lautet:
„RevInsp XXXX I. ist schuldig, er hat, indem er am 06.02.2022 gegen 15:30 Uhr an einer Demonstration in Linz (Schillerpark) teilgenommen und dabei 1. gegen die zu diesem Zeitpunkt bestehende COVID-Schutzmaßnahmen verstoßen, indem er keine entsprechende FFP2-Maske trug, […] seine Dienstpflicht nach § 43 Abs 2 BDG schuldhaft verletzt hat.“„RevInsp römisch XXXX römisch eins. ist schuldig, er hat, indem er am 06.02.2022 gegen 15:30 Uhr an einer Demonstration in Linz (Schillerpark) teilgenommen und dabei 1. gegen die zu diesem Zeitpunkt bestehende COVID-Schutzmaßnahmen verstoßen, indem er keine entsprechende FFP2-Maske trug, […] seine Dienstpflicht nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG schuldhaft verletzt hat.“
Das den Disziplinarbeschuldigten hinsichtlich der unter Punkten 2. und 3. des oben dargestellten Einleitungsbeschlusses freisprechende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.08.2023, W170 2269197-1/10E, W170 2269375-1/11E, wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.01.2024, Ro 2023/09/0009-8, aufgehoben. Dieses lautet in seinen wesentlichen Punkten:
„Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen: Die Revision ist zulässig. Sie ist auch begründet.
1. Zum Anfechtungsumfang:
Das Verwaltungsgericht hat einerseits aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Bekämpfung allein des Strafausspruchs, der Schuldspruch in Rechtskraft erwachse, abgeleitet, dass dies „auch in die umgekehrte Richtung gelten“ müsse. Andererseits vermeinte es, im Hinblick auf die (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren: erfolglose) Anfechtung bloß eines Teil-Freispruchs durch den Disziplinaranwalt wegen der Anordnung des § 129 BDG 1979 infolge der Beschwerde des Mitbeteiligten die Strafe nicht erhöhen zu dürfen.Das Verwaltungsgericht hat einerseits aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Bekämpfung allein des Strafausspruchs, der Schuldspruch in Rechtskraft erwachse, abgeleitet, dass dies „auch in die umgekehrte Richtung gelten“ müsse. Andererseits vermeinte es, im Hinblick auf die (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren: erfolglose) Anfechtung bloß eines Teil-Freispruchs durch den Disziplinaranwalt wegen der Anordnung des Paragraph 129, BDG 1979 infolge der Beschwerde des Mitbeteiligten die Strafe nicht erhöhen zu dürfen.
In beiden Punkten verkannte das Bundesverwaltungsgericht die Rechtslage:
1.1 Die Beschränkung der Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichts durch den Anfechtungsumfang der Beschwerde setzt voraus, dass der im angefochtenen Bescheid enthaltene Abspruch rechtlich in mehrere selbständige Teile trennbar ist (VwGH 24.2.2016, Ra 2015/09/0138). Eine Trennbarkeit von Absprüchen ist dann gegeben, wenn jeder Teil für sich allein ohne einen inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich ist (VwGH 3.5.2022, Ra 2022/09/0022, mwN).
So unterliegen bei Trennbarkeit der als Dienstpflichtverletzung qualifizierten Einzelhandlungen diese auch einer gesonderten rechtlichen Beurteilung (VwGH 13.12.2007, 2005/09/0130, u.a.). Die mehreren voneinander trennbaren Spruchpunkte eines Disziplinarerkenntnisses hinsichtlich des Schuldspruchs sind ebenfalls getrennt voneinander zu prüfen (vgl. VwGH 22.3.2023, Ra 2021/09/0270).So unterliegen bei Trennbarkeit der als Dienstpflichtverletzung qualifizierten Einzelhandlungen diese auch einer gesonderten rechtlichen Beurteilung (VwGH 13.12.2007, 2005/09/0130, u.a.). Die mehreren voneinander trennbaren Spruchpunkte eines Disziplinarerkenntnisses hinsichtlich des Schuldspruchs sind ebenfalls getrennt voneinander zu prüfen vergleiche VwGH 22.3.2023, Ra 2021/09/0270).
Demgemäß judiziert der Verwaltungsgerichtshof von diesen Grundsätzen ausgehend in ständiger Rechtsprechung, dass der Ausspruch über die Schuld von jenem über die Strafe in einer Disziplinarsache trennbar ist. Hinsichtlich nicht bekämpfter Teile eines Disziplinarerkenntnisses tritt Teilrechtskraft ein. Wird allein der Ausspruch über die Strafe bekämpft, so erwächst der Schuldspruch in Rechtskraft (siehe VwGH 21.10.2022, Ra 2022/09/0043, u.a.).
Hingegen steht der Ausspruch über die verhängte Strafe (sowie jener über die Kosten) mit einem Schuldspruch insoweit in einem untrennbaren Zusammenhang, als der Strafausspruch nicht für sich alleine in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. etwa VwGH 28.10.2021, Ra 2021/09/0075, u.a., zum Ärztegesetz 1998).Hingegen steht der Ausspruch über die verhängte Strafe (sowie jener über die Kosten) mit einem Schuldspruch insoweit in einem untrennbaren Zusammenhang, als der Strafausspruch nicht für sich alleine in Rechtskraft erwachsen kann vergleiche etwa VwGH 28.10.2021, Ra 2021/09/0075, u.a., zum Ärztegesetz 1998).
Als Zwischenergebnis kann daher festgehalten werden, dass der weder vom Revisionswerber noch vom Mitbeteiligten in Beschwerde gezogene Schuldspruch Punkt I. a) des behördlichen Disziplinarerkenntnisses (Dienstpflichtverletzung wegen Verstoßes gegen die COVID-Schutzmaßnahmen) bereits im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig war. Er ist demzufolge auch nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. Im Übrigen war das behördliche Disziplinarerkenntnis Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.Als Zwischenergebnis kann daher festgehalten werden, dass der weder vom Revisionswerber noch vom Mitbeteiligten in Beschwerde gezogene Schuldspruch Punkt römisch eins. a) des behördlichen Disziplinarerkenntnisses (Dienstpflichtverletzung wegen Verstoßes gegen die COVID-Schutzmaßnahmen) bereits im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig war. Er ist demzufolge auch nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. Im Übrigen war das behördliche Disziplinarerkenntnis Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.
1.2 Nach § 129 BDG 1979 darf das Disziplinarerkenntnis auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden. Eine Einschränkung der Kognitionsbefugnis durch das Verbot der reformatio in peius ist im Disziplinarverfahren nur durch die Bestimmung des § 129 BDG 1979 gegeben und dahin begrenzt, dass keine höhere Strafe als in dem mit der Beschwerde durch den Beschuldigten angefochtenen Disziplinarerkenntnis verhängt werden darf und nur den Fall betrifft, dass ausschließlich der Beschuldigte Beschwerde erhoben hat (VwGH 28.11.2022, Ro 2022/09/0003).1.2 Nach Paragraph 129, BDG 1979 darf das Disziplinarerkenntnis auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden. Eine Einschränkung der Kognitionsbefugnis durch das Verbot der reformatio in peius ist im Disziplinarverfahren nur durch die Bestimmung des Paragraph 129, BDG 1979 gegeben und dahin begrenzt, dass keine höhere Strafe als in dem mit der Beschwerde durch den Beschuldigten angefochtenen Disziplinarerkenntnis verhängt werden darf und nur den Fall betrifft, dass ausschließlich der Beschuldigte Beschwerde erhoben hat (VwGH 28.11.2022, Ro 2022/09/0003).
Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese gleichzeitig erkannt, ist gemäß § 93 Abs. 2 BDG 1979 nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist. Die weiteren Dienstpflichtverletzungen sind dabei als Erschwerungsgrund zu werten.Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese gleichzeitig erkannt, ist gemäß Paragraph 93, Absatz 2, BDG 1979 nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist. Die weiteren Dienstpflichtverletzungen sind dabei als Erschwerungsgrund zu werten.
Wird daher – wie im vorliegenden Fall – vom Disziplinaranwalt ein Teil-Freispruch bekämpft, liegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht bloß eine zu Gunsten des Beamten erhobene Beschwerde vor. Auch wegen der gebotenen Verhängung bloß einer Strafe für alle Dienstpflichtverletzungen, über die gemeinsam erkannt wird, erstreckt sich die Bekämpfung eines Teil-Freispruchs immer auch auf den Strafausspruch.
Mit anderen Worten: Die Bekämpfung eines Teil-Schuld- oder -Freispruchs richtet sich stets auch gegen den Strafausspruch, wäre die Strafhöhe im Fall des Erfolgs eines solchen Rechtsmittels wegen der dadurch eingetretenen Änderung des Schuldspruchs doch stets neu auszumessen.
1.3 Wie der Verwaltungsgerichtshof auch bereits zum Disziplinarverfahren ausgesprochen hat, ist dann, wenn gegen eine Erledigung von mehreren Parteien (zulässige und rechtzeitige) Beschwerden erhoben werden, und die angefochtene Erledigung nicht trennbar ist, darüber in einem einheitlichen Verfahren durch ein einheitliches Erkenntnis abzusprechen. Ist somit die Strafbemessung Gegenstand des Verfahrens vor dem mittels Beschwerde des Disziplinaranwalts und des Disziplinarbeschuldigten angerufenen Verwaltungsgerichts, ist darüber in einem einheitlichen Verfahren mit einheitlichem Erkenntnis abzusprechen (vgl. ausführlich VwGH 1.9.2022, Ra 2022/09/0067).1.3 Wie der Verwaltungsgerichtshof auch bereits zum Disziplinarverfahren ausgesprochen hat, ist dann, wenn gegen eine Erledigung von mehreren Parteien (zulässige und rechtzeitige) Beschwerden erhoben werden, und die angefochtene Erledigung nicht trennbar ist, darüber in einem einheitlichen Verfahren durch ein einheitliches Erkenntnis abzusprechen. Ist somit die Strafbemessung Gegenstand des Verfahrens vor dem mittels Beschwerde des Disziplinaranwalts und des Disziplinarbeschuldigten angerufenen Verwaltungsgerichts, ist darüber in einem einheitlichen Verfahren mit einheitlichem Erkenntnis abzusprechen vergleiche ausführlich VwGH 1.9.2022, Ra 2022/09/0067).
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren lag nicht bloß eine zu Gunsten des Disziplinarbeschuldigten erhobene Beschwerde vor. Die den Teil-Freispruch bekämpfende Beschwerde des Disziplinaranwalts umfasste notwendigerweise auch die Frage der Strafbemessung. Das Verwaltungsgericht war daher bei der Strafbemessung nicht an die Höhe des Strafausspruchs der Behörde gebunden.
2. In der Sache:
2.1 Die vom Revisionswerber vorgebrachten Verfahrensmängel der Aktenwidrigkeit oder der fehlerhaften Beweiswürdigung, weil das Verwaltungsgericht dessen Einschätzung, der Mitbeteiligte habe mit dem Transparent und seinem Sticker den Eindruck erweckt, für die gesamte Polizei zu sprechen, nicht teilte, liegen nicht vor.
Eine Aktenwidrigkeit ist lediglich dann anzunehmen, wenn der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wurde, nicht aber, wenn Feststellungen getroffen wurden, die aufgrund der Beweiswürdigung oder einer anderslautenden rechtlichen Beurteilung mit den Behauptungen einer Partei nicht übereinstimmen. Die Beweiswürdigung andererseits ist ein Denkprozess, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorgangs handelt oder darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind (vgl. etwa VwGH 28.11.2022, Ra 2022/09/0051, mwN).Eine Aktenwidrigkeit ist lediglich dann anzunehmen, wenn der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wurde, nicht aber, wenn Feststellungen getroffen wurden, die aufgrund der Beweiswürdigung oder einer anderslautenden rechtlichen Beurteilung mit den Behauptungen einer Partei nicht übereinstimmen. Die Beweiswürdigung andererseits ist ein Denkprozess, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorgangs handelt oder darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind vergleiche etwa VwGH 28.11.2022, Ra 2022/09/0051, mwN).
Die Beurteilung, wie der – der Aktenlage entsprechend – festgestellte Text auf dem Transparent und dem Aufkleber in der konkreten Situation objektiv zu verstehen ist, stellt jedoch keine Tatsachenfeststellung dar, sondern ist der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen, sodass diese Verfahrensmängel hinsichtlich dieser Einschätzung schon von vornherein nicht vorliegen können. Auf die Frage, ob die rechtliche Beurteilung in diesem Punkt relevant fehlerhaft war, ist später zurückzukommen.
2.2 Der revisionsführende Disziplinaranwalt wirft dem Mitbeteiligten vor, durch die inkriminierten Handlungen, nämlich die Teilnahme an der Demonstration mit einem Sticker mit der Aufschrift „Kritischer Polizist“ und das Tragen eines Transparents des Inhalts „Es reicht! Wir gemeinsam für Euch! Polizisten für Grund- und Freiheitsrechte“ gegen seine Dienstpflichten verstoßen zu haben. Demgegenüber wurde der Mitbeteiligte von der Bundesdisziplinarbehörde bzw. vom Verwaltungsgericht von diesen Vorwürfen freigesprochen, weil diese Handlungen von der Meinungsfreiheit gedeckt seien.
Dazu ist das Folgende auszuführen:
Nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Gemäß Art. 7 Abs. 4 B-VG ist den öffentlichen Bediensteten, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, die ungeschmälerte Ausübung ihrer politischen Rechte gewährleistet.Gemäß Artikel 7, Absatz 4, B-VG ist den öffentlichen Bediensteten, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, die ungeschmälerte Ausübung ihrer politischen Rechte gewährleistet.
Art. 13 StGG garantiert jedermann das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern.Artikel 13, StGG garantiert jedermann das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern.
Nach Art. 10 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden ein. Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie entsprechend Art. 10 Abs. 2 EMRK bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie vom Gesetz vorgeschrieben und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten, unentbehrlich (notwendig) sind.Nach Artikel 10, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden ein. Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie entsprechend Artikel 10, Absatz 2, EMRK bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie vom Gesetz vorgeschrieben und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten, unentbehrlich (notwendig) sind.
Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 43 Abs. 2 BDG 1979 bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte „in seinem gesamten Verhalten“ den Schluss zu, dass hiedurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen. Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen. Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Bei der Prüfung, ob ein außerdienstliches Verhalten des Beamten diesen Dienstbezug aufweist, ist ein strengerer Maßstab (nicht bloß geringfügiges Fehlverhalten) anzulegen als bei dienstlichem Fehlverhalten (vgl. zum Ganzen ausführlich VwGH 13.12.2007, 2005/09/0044, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte „in seinem gesamten Verhalten“ den Schluss zu, dass hiedurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen. Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen. Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Bei der Prüfung, ob ein außerdienstliches Verhalten des Beamten diesen Dienstbezug aufweist, ist ein strengerer Maßstab (nicht bloß geringfügiges Fehlverhalten) anzulegen als bei dienstlichem Fehlverhalten vergleiche zum Ganzen ausführlich VwGH 13.12.2007, 2005/09/0044, mwN).
Unter dem Blickwinkel der Freiheit der Meinungsäußerung hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit dieser Dienstpflicht von Beamten bereits mehrmals festgehalten, dass auch dem Beamten in seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis alle Grundrechte (soweit sie in Betracht kommen) gewährleistet sind. Sachliche Kritik des Beamten an der eigenen Behörde ist dabei nicht nur durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt, sondern auch als notwendiges Mittel zur Optimierung der Verwaltung anzusehen, wobei solche Äußerungen dann unter den Schutz dieses Grundrechts fallen, wenn sie das zulässige Maß an sachlicher Kritik nicht überschreiten (vgl. etwa VwGH 18.6.2014, 2013/09/0115 [Kritik an polizeilicher Ermittlungstätigkeit]; 28.7.2000, 97/09/0106 [Kritik an der Tätigkeit des Rechnungshofs]; siehe aber auch sachliche Kritik verneinend VwGH 12.12.2023, Ra 2023/09/0148; 15.2.2013, 2013/09/0001, mit weiterem Hinweis auf VwGH 16.10.2001, 2001/09/0096; 6.6.2001, 98/09/0140).Unter dem Blickwinkel der Freiheit der Meinungsäußerung hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit dieser Dienstpflicht von Beamten bereits mehrmals festgehalten, dass auch dem Beamten in seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis alle Grundrechte (soweit sie in Betracht kommen) gewährleistet sind. Sachliche Kritik des Beamten an der eigenen Behörde ist dabei nicht nur durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt, sondern auch als notwendiges Mittel zur Optimierung der Verwaltung anzusehen, wobei solche Äußerungen dann unter den Schutz dieses Grundrechts fallen, wenn sie das zulässige Maß an sachlicher Kritik nicht überschreiten vergleiche etwa VwGH 18.6.2014, 2013/09/0115 [Kritik an polizeilicher Ermittlungstätigkeit]; 28.7.2000, 97/09/0106 [Kritik an der Tätigkeit des Rechnungshofs]; siehe aber auch sachliche Kritik verneinend VwGH 12.12.2023, Ra 2023/09/0148; 15.2.2013, 2013/09/0001, mit weiterem Hinweis auf VwGH 16.10.2001, 2001/09/0096; 6.6.2001, 98/09/0140).
Der vorliegende Fall betrifft jedoch nicht eine Kritik an der eigenen Behörde, sondern hat der Mitbeteiligte durch die Teilnahme an der Demonstration seine Meinung zu einem allgemein politischen Thema geäußert. Die Teilnahme erfolgte nach den Feststellungen in seiner Freizeit und in Zivilkleidung. Dabei bestand jedoch zum einen insofern ein Bezug des Themas der Versammlung zu den dienstlichen Aufgaben des Mitbeteiligten, als er als Polizeibeamter für den Vollzug der kritisierten Maßnahmen zuständig war. Zum anderen stellte der Mitbeteiligte selbst dadurch einen Dienstbezug her, als er durch den Sticker „Kritischer Polizist“ und dem mit „Polizisten für Grund- und Freiheitsrechte“ unterschriebenen Transparent seine private Meinungskundgabe mit seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Exekutivbeamter verknüpfte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich auch bereits mit der Frage des Hinweises auf die dienstliche Stellung im Zusammenhang mit dem privaten Auftreten von Beamten befasst. Aus der Bestimmung der Nationalratswahlordnung - auf die das Bundesverwaltungsgericht rekurrierte - lässt sich in diesem Zusammenhang schon mangels Anwendbarkeit im vorliegenden Fall nichts gewinnen.
So wurde die Verwendung von amtlichem Briefpapier für die Androhung rechtlicher Schritte in einer Privatangelegenheit durch einen Oberstleutnant der Gendarmerie als geeignet gewertet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche (= ordnungsgemäße und uneigennützige) Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen, und dementsprechend als eine Verletzung der allgemeinen Dienstpflicht des § 43 Abs. 2 BDG 1979 qualifiziert (VwGH 1.7.1998, 95/09/0166).So wurde die Verwendung von amtlichem Briefpapier für die Androhung rechtlicher Schritte in einer Privatangelegenheit durch einen Oberstleutnant der Gendarmerie als geeignet gewertet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche (= ordnungsgemäße und uneigennützige) Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen, und dementsprechend als eine Verletzung der allgemeinen Dienstpflicht des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 qualifiziert (VwGH 1.7.1998, 95/09/0166).
Ferner wurde das Versenden einer E-Mail von der dienstlichen E-Mail-Adresse für private Zwecke, sofern darin ein Hinweis auf die Dienststelle und die Position innerhalb dieser gesetzt wurde oder ein solcher Hinweis erkennbar war, als Dienstpflichtverletzung gewertet, wenn bei objektiver Betrachtung der Eindruck entstehen kann, dass der Absender durch die Nennung seiner dienstrechtlichen Stellung dem Inhalt des Textes Nachdruck verleihen bzw. eine besondere Behandlung zur Erzielung eines Vorteils erreichen will. Dadurch würde die Achtung und das Vertrauen, die der Stellung des Beamten entgegengebracht werden, untergraben sowie das Ansehen des Berufsstandes gefährdet (vgl. VwGH 22.2.2018, Ra 2017/09/0049).Ferner wurde das Versenden einer E-Mail von der dienstlichen E-Mail-Adresse für private Zwecke, sofern darin ein Hinweis auf die Dienststelle und die Position innerhalb dieser gesetzt wurde oder ein solcher Hinweis erkennbar war, als Dienstpflichtverletzung gewertet, wenn bei objektiver Betrachtung der Eindruck entstehen kann, dass der Absender durch die Nennung seiner dienstrechtlichen Stellung dem Inhalt des Textes Nachdruck verleihen bzw. eine besondere Behandlung zur Erzielung eines Vorteils erreichen will. Dadurch würde die Achtung und das Vertrauen, die der Stellung des Beamten entgegengebracht werden, untergraben sowie das Ansehen des Berufsstandes gefährdet vergleiche VwGH 22.2.2018, Ra 2017/09/0049).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 43 Abs. 2 BDG 1979 bedeutet der verwendete Begriff des „Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ nichts anderes, als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll. Das zu schützende Rechtsgut liegt dabei in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft. Mit dem Hinweis auf die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben wird dem Beamten ganz allgemein ein dienstliches oder außerdienstliches Verhalten untersagt, das bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben das Einfließenlassen anderer als dienstlicher Interessen vermuten lässt. Eine Rückwirkung des Verhaltens des Beamten auf den Dienst (Dienstbezug) ist – wie bereits ausgeführt – dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen. Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Die Beurteilung des Vorliegens eines Dienstbezugs ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (vgl. etwa VwGH 22.10.2021, Ra 2020/09/0008, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 bedeutet der verwendete Begriff des „Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ nichts anderes, als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll. Das zu schützende Rechtsgut liegt dabei in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft. Mit dem Hinweis auf die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben wird dem Beamten ganz allgemein ein dienstliches oder außerdienstliches Verhalten untersagt, das bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben das Einfließenlassen anderer als dienstlicher Interessen vermuten lässt. Eine Rückwirkung des Verhaltens des Beamten auf den Dienst (Dienstbezug) ist – wie bereits ausgeführt – dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen. Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Die Beurteilung des Vorliegens eines Dienstbezugs ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen vergleiche etwa VwGH 22.10.2021, Ra 2020/09/0008, mwN).
Die vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen zu Standespflichtverletzungen von Ärzten durch öffentliche Äußerungen (Hinweis auf VwGH 22.3.2023, Ra 2021/09/0269; 28.10.2021, Ra 2019/09/0140) können für die hier zu entscheidende Frage nicht unmittelbar herangezogen werden, ist dabei die Besorgung einer nicht sachlichen Erfüllung übertragener Aufgaben nicht ausschlaggebend (siehe jedoch etwa OGH 30.8.2022, 8 ObA 44/22m, zu einer Amtsärztin).
2.3 Für den vorliegenden Fall bedeutet dies mit anderen Worten, auch ein Beamter darf – wie jedermann – (als Privatperson) seine Meinung in der Öffentlichkeit im Rahmen des Angemessenen äußern. Ein Hinweis auf die dienstliche Stellung ist in diesem Zusammenhang nicht jedenfalls unzulässig. Ein solcher Hinweis verstößt jedoch dann gegen die allgemeine Dienstpflicht des § 43 Abs. 2 BDG 1979, wenn der Beamte die Nennung seiner dienstlichen Stellung in einer Privatangelegenheit zur Erlangung eines ungerechtfertigten Vorteils einsetzt, oder er seiner Privatmeinung etwa mehr Gewicht verleihen möchte und dieses Verhalten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit des Beamten bei der Vollziehung seiner dienstlichen Aufgaben auszulösen.2.3 Für den vorliegenden Fall bedeutet dies mit anderen Worten, auch ein Beamter darf – wie jedermann – (als Privatperson) seine Meinung in der Öffentlichkeit im Rahmen des Angemessenen äußern. Ein Hinweis auf die dienstliche Stellung ist in diesem Zusammenhang nicht jedenfalls unzulässig. Ein solcher Hinweis verstößt jedoch dann gegen die allgemeine Dienstpflicht des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, wenn der Beamte die Nennung seiner dienstlichen Stellung in einer Privatangelegenheit zur Erlangung eines ungerechtfertigten Vorteils einsetzt, oder er seiner Privatmeinung etwa mehr Gewicht verleihen möchte und dieses Verhalten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit des Beamten bei der Vollziehung seiner dienstlichen Aufgaben auszulösen.
Das Bundesverwaltungsgericht selbst kam zur Einschätzung, dass der Hinweis des Mitbeteiligten auf seine Stellung als Polizist seiner allgemein politischen Äußerung mehr Gewicht verleihen sollte. Dem Mitbeteiligten wurde jedoch seine dienstliche Stellung nicht zu dem Zweck verliehen, seiner privaten Meinung mehr Nachdruck verleihen zu können. Im vorliegenden Fall hat sich der Mitbeteiligte – wie ausgeführt – durch seine Demonstrationsteilnahme zu einem allgemein politischen Thema geäußert. Ein Hinweis auf sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis und seine Stellung im öffentlichen Dienst war der Sache nach nicht erforderlich.
Ein Verstoß gegen die Dienstpflicht des § 43 Abs. 2 BDG 1979 liegt in diesem Zusammenhang aber erst vor, wenn ein Beamter in einer Art und auf eine Weise auf seine Stellung als Beamter hinweist, dass Zweifel an seiner Unabhängigkeit oder Unvoreingenommenheit bei der Vollziehung seiner hoheitlichen Tätigkeit aufkommen können. Dies ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.Ein Verstoß gegen die Dienstpflicht des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 liegt in diesem Zusammenhang aber erst vor, wenn ein Beamter in einer Art und auf eine Weise auf seine Stellung als Beamter hinweist, dass Zweifel an seiner Unabhängigkeit oder Unvoreingenommenheit bei der Vollziehung seiner hoheitlichen Tätigkeit aufkommen können. Dies ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
Der Mitbeteiligte teilte nun nicht bloß seinen Beruf mit, sondern erklärte mit seinem Aufkleber überdies, er sei „kritischer“ Polizist. Das Transparent war unterschrieben mit „Polizisten für Grund- und Freiheitsrechte“. Auch diese Beifügungen dienten offensichtlich der Verstärkung der Privatmeinung des Mitbeteiligten, die mit dem Hinweis auf seine Dienststellung als Polizist untermauert werden sollte.
Maßgebend ist in diesem Zusammenhang für den Vorwurf der Dienstpflichtverletzung nicht, ob der Mitbeteiligte – wie der Revisionswerber meint – damit den Eindruck erweckte, für die gesamte Polizei zu sprechen. Dies ist wohl auch eher mit dem Verwaltungsgericht zu verneinen, zeigen die den Worten „Polizist“ bzw. „Polizisten“ beigesetzten Attribute doch eher eine gewisse Hervorhebung bzw. Abgrenzung einer Gruppe von Polizisten und seiner Person (von anderen Polizisten oder dem Polizeiapparat).
Ausschlaggebend ist vielmehr, ob durch die konkrete Ausgestaltung der Verbindung zwischen der Privatmeinung des Mitbeteiligten mit seiner dienstlichen Stellung als Exekutivbeamter bei objektiver Betrachtung Zweifel daran aufkommen konnten, er werde seine dienstlichen Aufgaben in diesem Zusammenhang weiterhin sachlich vollziehen.
Auf eine gerichtliche Strafbarkeit der Aussage an sich, wie das Verwaltungsgericht annahm, kommt es dafür nicht an. Die vom Verwaltungsgericht zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 18.6.2019, E 5004/2018) ist schon deshalb nicht einschlägig, weil dort Dienstpflichten eines Beamten nicht zu beurteilen waren.
Angesichts der vom Mitbeteiligten transportierten verkürzten Aussage „Es reicht!“ und unter Berücksichtigung der Ausrichtung der Demonstration gegen die von den demokratisch hiezu legitimierten Organen erlassenen Maßnahmen gegen die pandemische Ausbreitung des Corona-Virus, die von den Exekutivbeamten - wie dem Mitbeteiligten - zu vollziehen waren, und der vom Mitbeteiligten konkret hergestellte