TE Vwgh Erkenntnis 1995/7/26 95/16/0169

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Veröffentlicht am 26.07.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
32/04 Steuern vom Umsatz;
35/02 Zollgesetz;

Norm

BAO §185;
BAO §198;
B-VG Art131a;
EStG 1972;
EStG 1988;
FinStrG §114;
FinStrG §136;
FinStrG §137;
FinStrG §152 Abs1;
FinStrG §35 Abs2;
FinStrG §93 Abs2;
FinStrG §93;
UStG 1972 §12 Abs1 Z2;
UStG 1972 §5;
VwGG §28 Abs1;
VwRallg;
ZollG 1955;
ZollG 1988;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde des HW in B, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid (Beschwerdeentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz (Vorsitzender des Berufungssenates IV) vom 25. April 1995, Zl. 794/1-2/T-1993, betreffend Hausdurchsuchungsbefehl, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Zu dem der Beschwerde zugrundeliegenden Sachverhalt wird auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Mai 1995, Zl. 93/16/0134, hingewiesen. Nach diesem zur Beschlagnahme des Personenkraftwagens des Beschwerdeführers ergangenen Erkenntnis hatten die Finanzstrafbehörden in unbedenklicher Weise den Schluß ziehen können, es bestehe der Verdacht, vom Beschwerdeführer sei im Hinblick auf das Vorhandensein seines gewöhnlichen Wohnsitzes im Inland der formlose, sicherstellungsfreie Vormerkverkehr hinsichtlich dieses Personenkraftwagens zu Unrecht in Anspruch genommen und damit das Finanzvergehen i.S. des § 35 Abs. 2 FinStrG begangen worden.

Im Zuge des gegen den Beschwerdeführer geführten Finanzstrafverfahrens war am 2. Juni 1993 eine Hausdurchsuchung vorgenommen worden, bei der die im Erkenntnis Zl. 93/16/0134 aufgezählten Einrichtungsgegenstände der im Inland gelegenen Wohnung des Beschwerdeführers festgestellt wurden. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Administrativbeschwerde gegen den diesbezüglichen Hausdurchsuchungsbefehl als unbegründet abgewiesen.

Nach Auffassung der belangten Behörde bestand auf Grund der durchgeführten Erhebungen der Verdacht einer Eingangsabgabenhinterziehung nach § 35 Abs. 2 FinStrG. Die Verwendung der Wohnung in Braunau für betriebliche Zwecke schließe ihre Eignung als Hauptwohnsitz nicht aus. Dem Einwand, der in Rede stehenden Personenkraftwagen stünde im Eigentum eines Dritten, wurde von der belangten Behörde entgegengehalten, daß nach dem vom Landratsamt A. ausgestellten Fahrzeugschein dem Beschwerdeführer selbst das Kennzeichen AÖ-H 980 zugeteilt worden sei.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurden - unter Hinweis auf das Beschwerdeverfahren zu Zl. 93/16/0134 - inhaltliche Rechtswidrigkeit der Beschwerdeentscheidung sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer den "Inhalt" seiner zu Zl. 93/16/0134 beim Verwaltungsgerichtshof protokollierten Beschwerde auch "zum Inhalt dieser Beschwerde erhebt", ist er darauf hinzuweisen, daß die Erfordernisse einer Beschwerde nach § 28 VwGG nicht durch den Hinweis auf das Vorbringen in früheren Beschwerden ersetzt werden können (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 239 und die dort zitierte Rechtsprechung).

Wenn sich der Beschwerdeführer in seiner nunmehrigen Beschwerde zunächst dadurch beschwert erachtet, daß bei der Durchführung der Hausdurchsuchung auch die "Betriebsräumlichkeiten" der S. GmbH durchsucht worden wären, was seiner Meinung nach im Hausdurchsuchungsbefehl nicht gedeckt gewesen wäre, so übersieht er, daß Sache des angefochtenen Bescheides allein die Abweisung der Administrativbeschwerde gegen den Hausdurchsuchungsbefehl gewesen ist. Geht aber demgegenüber - wie vom Beschwerdeführer behauptet - eine Durchsuchung über die im Hausdurchsuchungsbefehl enthaltene Durchsuchungsanordnung hinaus, so stellt dies eben nicht einen Vollzug des Hausdurchsuchungsbefehles dar. Vielmehr ist ein solches Überschreiten der Durchsuchungsanordnung als Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit einer sog. Maßnahmenbeschwerde i.S. des § 152 Abs. 1 Satz 1 FinStrG, zweite Alternative, zu bekämpfen. Damit erweisen sich aber die Einwendungen gegen die Durchführung der Hausdurchsuchung im gegenständlichen, allein den Hausdurchsuchungsbefehl betreffenden Verfahren als unbegründet.

Voraussetzung für die Vornahme einer Hausdurchsuchung ist nach § 93 Abs. 2 FinStrG unter anderem, daß sich in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten Gegenstände befinden, die im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen. Zweck der Hausdurchsuchung ist somit unter anderem die Auffindung und Sicherung bis dahin nicht verfügbarer oder unbekannter Beweismittel, die Herbeischaffung von Gegenständen, welche Beweise über die Täter oder über die Tat geben können, oder um Spuren von der Tat oder dem Täter aufzufinden (vgl. die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 22. Juni 1993, 1 Ob 22/92, SZ 66/77).

Hinsichtlich des den Beschwerdeführer treffenden Verdachtes, er habe im Zeitpunkt der erstmaligen Verbringung des Personenkraftwagens in das Inland - das war nach dem Ergebnis der Ermittlungen der Finanzstrafbehörden im Jänner 1993 - das Finanzvergehen der Eingangsabgabenhinterziehung nach § 35 Abs. 2 FinStrG begangen, wird auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses

Zl. 93/16/0134 verwiesen. Wenn der Beschwerdeführer hiezu behauptet, eine Hinterziehung von Eingangsabgaben hätte für ihn keinen wie immer gearteten Vermögensvorteil bedeutet, so verkennt er, daß die Gewinnung eines Vermögensvorteils nicht Tatbestandsmerkmal des Finanzvergehens nach § 35 Abs. 2 FinStrG ist (vgl. das Erkenntnis vom 24. Mai 1984, Slg. Nr. 5901/F). Außerdem übersieht der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation, daß allein schon die unterschiedlichen Umsatzsteuersätze zwischen Deutschland und Österreich einen Vermögensvorteil sehr wohl eintreten lassen können. Ein Motiv für die Vorgangsweise, wie sie der Beschwerdeführer an den Tag legte, ist damit aber entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift wohl erkennbar.

Wenn der Beschwerdeführer seine Meinung, er hätte aus der Einfuhr keinen Vermögensvorteil ziehen können, auf die Möglichkeit eines Vorsteuerabzuges stützt, so übersieht er einerseits, daß bei der gegebenen Sachlage ein Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. c UStG 1972 offenkundig nicht zugestanden wäre und daß andererseits auch ein Vorsteuerabzugsrecht des Unternehmers eine nach § 35 Abs. 2 FinStrG strafbare Verkürzung der Einfuhrumsatzsteuer nicht ausschließt (vgl. z.B. die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 30. Jänner 1978, 13 Os 207/77, EvBl 1978/187, und vom 28. November 1978, 13 Os 58/78, EvBl 1979/74, sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 1983, 83/16/0069, 0070, Slg. Nr. 5803/F).

Soweit der Beschwerdeführer sinngemäß auf die Nutzung des in Rede stehenden Personenkraftwagens für Zwecke des in B betriebenen Immobilienunternehmens verweist, so hat sich der Gerichtshof mit einem gleichartigen Vorbringen bereits in der Entscheidung Zl. 93/16/0134 auseinandergesetzt. Überdies ist aus deutschen kraftfahrrechtlichen Vorschriften für den Beschwerdefall nicht zu gewinnen.

Zwischen Bescheiden betreffend Einkommensteuer einerseits und Eingangsabgaben andererseits bestehen keine wie immer gearteten Bindungswirkungen. Ob das Finanzamt Braunau tatsächlich die Einkommensteuer-Vorauszahlungen für 1993 "auf Null gestellt" hat und ob eine solche Vorgangsweise mit dem vom Beschwerdeführer verwirklichten Sachverhalt im Einklang steht, hat für den Beschwerdefall keinerlei Bedeutung.

Gegen die von der Finanzstrafbehörde vorgenommene Beurteilung des Sachverhalts wird vom Beschwerdeführer insbesondere eingewendet, er habe die Grenze nicht nur am Grenzübergang "Alte Brücke", sondern auch an anderen Orten überschritten. Die Grenzübertritte seien erfolgt, um die Gastronomiebetriebe, für die der Beschwerdeführer seine Gewerbeberechtigungen zur Verfügung gestellt habe, zu kontrollieren. Deswegen habe er auch fallweise in Braunau genächtigt. Auf Grund von Umbauarbeiten im Hause seiner Eltern in B sei das Nächtigen dort nur schwer möglich gewesen. Außerdem habe Christine R. in S am Inn gearbeitet. Auch aus diesen Gründen habe er fallweise in Braunau genächtigt. Der Stromverbrauch sei im Vorjahreszeitraum zurückgegangen. Am 2. Juni 1993 sei von den deutschen Zollbehörden festgestellt worden, daß die Angaben des Beschwerdeführers über die Begründung des "Hauptwohnsitzes" in B richtig waren. Alle Nachbarn in B würden bestätigen, daß der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen "in den ersten Monaten" des Jahres 1993 nach B verlegt haben.

Mit diesen Ausführungen übersieht der Beschwerdeführer, daß für die Rechtmäßigkeit eines Hausdurchsuchungsbefehles zunächst allein der Verdacht eines Finanzvergehens ausreicht. Daß der Verdächtige ein Finanzvergehen begangen hat, braucht dabei im Zeitpunkt der Erlassung des Hausdurchsuchungsbefehles noch nicht nachgewiesen sein, weil diese Aufgabe erst dem Untersuchungsverfahren nach den §§ 114 ff FinStrG und dem Straferkenntnis zukommt. Auf Grund der Aussagen der im gleichen Gebäude wie der Beschwerdeführer wohnhaften Zeugen über die tägliche Rückkehr des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin, des Ergebnisses der unmittelbaren Beobachtung durch Organwalter des Zollamtes Braunau, die mit diesen Zeugenaussagen über die täglichen Rückkehr übereinstimmten, den Ermittlungen über den Stromverbrauch in der Wohnung des Beschwerdeführers sowie den Angaben gegenüber den Meldebehörden konnten die Finanzstrafbehörden in unbedenklicher Weise und in Übereinstimmung mit den Denkgesetzen den Schluß ziehen, es bestehe der Verdacht einer Eingangsabgabenhinterziehung i.S. des § 35 Abs. 2 FinStrG. Mit den einzelnen Einwendungen des Beschwerdeführers wird sich die Finanzstrafbehörde demgegenüber im weiteren Untersuchungsverfahren bzw. bei der Fällung der dieses abschließenden Entscheidung auseinanderzusetzen haben. In sachlicher Hinsicht ist dabei neuerlich darauf hinzuweisen, daß es dabei auf Umstände, die auf eine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes nach der erstmaligen Verbringung des Fahrzeuges nach Österreich im Jänner 1993 schließen lassen - insbesondere Feststellungen der deutschen Zollbehörden sowie von Nachbarn der Wohnung in B -, nicht ankommen kann. Der Umstand, daß der Stromverbrauch nach dem 28. Februar 1993 um 40 % gesunken ist, spricht dabei nicht für den Beschwerdeführer, sondern gegen ihn.

Im Zeitpunkt der Vorsprache des Beschwerdeführers beim Zollamt Braunau (8. März 1993) war die Tathandlung bereits gesetzt, sodaß die ihm dabei erteilten Auskünfte - die sich nur auf die von ihm gemachten Sachverhaltsangaben beziehen konnten - für das Beschwerdeverfahren nicht maßgeblich sind.

Da somit schon der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995160169.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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