Entscheidungsdatum
15.05.2024Norm
AlVG §1 Abs1Spruch
I403 2289353-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit Ertl als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gmbH, XXXX / XXXX , vertreten durch Sallinger & Rampl Rechtsanwälte, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX (ÖGK- XXXX ) vom 21.02.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.05.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit Ertl als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch XXXX gmbH, römisch XXXX / römisch XXXX , vertreten durch Sallinger & Rampl Rechtsanwälte, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch XXXX (ÖGK- römisch XXXX ) vom 21.02.2024, Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.05.2024, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „ XXXX , SVNR XXXX , XXXX , XXXX , unterlag aufgrund seiner Tätigkeit für die XXXX gmbH, XXXX , XXXX , von 21.02.2022 bis 17.04.2023 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 AlVG.“.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „ römisch XXXX , SVNR römisch XXXX , römisch XXXX , römisch XXXX , unterlag aufgrund seiner Tätigkeit für die römisch XXXX gmbH, römisch XXXX , römisch XXXX , von 21.02.2022 bis 17.04.2023 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AlVG.“.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
XXXX (im Folgenden: Mitbeteiligter) übermittelte der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: SVS) einen mit 20.02.2023 datierten „Fragebogen zur Feststellung der GSVG-Pflichtversicherung“ und legte einen am 01.08.2022 abgeschlossenen Werkvertrag mit der XXXX gmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) bei. römisch XXXX (im Folgenden: Mitbeteiligter) übermittelte der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: SVS) einen mit 20.02.2023 datierten „Fragebogen zur Feststellung der GSVG-Pflichtversicherung“ und legte einen am 01.08.2022 abgeschlossenen Werkvertrag mit der römisch XXXX gmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) bei.
Nach niederschriftlicher Befragung des Mitbeteiligten durch die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) am 03.10.2023 übermittelte die Behörde der Beschwerdeführerin am 10.10.2023 ein Schreiben, wonach davon auszugehen sei, dass im Fall des Mitbeteiligten die Merkmale einer unselbständigen Beschäftigung gegenüber jenen einer selbständigen Erwerbstätigkeit überwiegen würden, weswegen um Anmeldung des Mitbeteiligten ab Arbeitsbeginn am 21.02.2022 ersucht werde. In einer Stellungnahme vom 17.10.2023 wies einer der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin darauf hin, dass es in der Entscheidung des Werkvertragsnehmers liege, den Ort der Arbeitsverrichtung zu wählen, dass Werkvertragsnehmern aber jedenfalls nicht kostenlos Betriebsmittel zur Verfügung gestellt würden und sie nicht in die Organisation eingebunden seien.
Unter Verweis auf das Schreiben vom 10.10.2023 wurde von der ÖGK mit Schreiben vom 28.11.2023 nochmals auf die Versicherungspflicht verwiesen. Mit Schriftsatz vom 25.01.2024 machte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung im Wesentlichen geltend, dass es üblich sei, ArchitekturstudentInnen im Rahmen von Werkverträgen die Möglichkeit zu verschaffen, ihre Fähigkeiten und Kenntnisse zu erproben und dass es sich beim zu erstellenden Werk je nach Aufgabenstellung um einen Plan, Unterlagen zu einem Vorentwurf, Gestaltungsvorschläge zu einer Wettbewerbsaufgabe oder Vorarbeiten zu Projektentwicklungen handeln würde. Es handle sich dabei um eine „konzeptive Tätigkeit, die überall ausgeübt werden kann“. Entweder verfüge der Werkunternehmer selbst über die notwendige technische Ausstattung oder er könne den „Arbeitsplatz in dem Unternehmen der Gesellschaft zukaufen“. Es bedürfe für die geforderte Tätigkeit keiner Weisungen und keiner zeitlichen Vorgaben im Sinne von Dienstzeiten. Im konkreten Fall habe es keine wöchentlichen Bürobesprechungen, keine bezahlten Fortbildungen, einen Arbeitsplatz nur gegen Entgelt, Selbstbestimmung, keine zeitlichen Vorgaben und keine betriebliche Eingliederung gegeben. Zudem seien die Geschäftsführer der Beschwerdeführerin einzuvernehmen.
Mit E-Mail vom 01.02.2024 an die ÖGK gab die SVS bekannt, dass im gegebenen Fall von einem Überwiegen jener Merkmale auszugehen sei, die für eine unselbständige Beschäftigung gemäß § 4 ASVG sprechen.Mit E-Mail vom 01.02.2024 an die ÖGK gab die SVS bekannt, dass im gegebenen Fall von einem Überwiegen jener Merkmale auszugehen sei, die für eine unselbständige Beschäftigung gemäß Paragraph 4, ASVG sprechen.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 21.02.2024 stellte die ÖGK fest, dass der Mitbeteiligte aufgrund seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin von 21.02.2022 bis 30.04.2023 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 AlVG unterlag. Es seien Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und das Bestehen eines Entgeltanspruches festzustellen. Konkret würde im Werkvertrag kein individualisierter und konkretisierter Arbeitserfolg beschrieben, sondern nur die Unterstützung bei vier Projekten erwähnt. Der Mitbeteiligte sei zudem Vorgaben hinsichtlich des Arbeitsortes und der Arbeitszeit unterlegen und sei durch die Teilnahme an regelmäßigen Besprechungen in die betriebliche Organisation der Beschwerdeführerin eingebunden gewesen.Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 21.02.2024 stellte die ÖGK fest, dass der Mitbeteiligte aufgrund seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin von 21.02.2022 bis 30.04.2023 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AlVG unterlag. Es seien Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und das Bestehen eines Entgeltanspruches festzustellen. Konkret würde im Werkvertrag kein individualisierter und konkretisierter Arbeitserfolg beschrieben, sondern nur die Unterstützung bei vier Projekten erwähnt. Der Mitbeteiligte sei zudem Vorgaben hinsichtlich des Arbeitsortes und der Arbeitszeit unterlegen und sei durch die Teilnahme an regelmäßigen Besprechungen in die betriebliche Organisation der Beschwerdeführerin eingebunden gewesen.
In offener Frist wurde durch die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 22.03.2024 Beschwerde erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass keine Feststellung der Pflichtversicherung des Mitbeteiligten bei der Beschwerdeführerin erfolge bzw. in eventu den Bescheid aufheben und die Rechtssache an die ÖGK zurückverweisen. Inhaltlich wurde im Wesentlichen das Vorbringen der Stellungnahme vom 25.01.2024 wiederholt.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 25.03.2024 vorgelegt. Am 06.05.2024 fand eine mündliche Verhandlung an der Außenstelle Innsbruck statt, in welcher neben dem Mitbeteiligten auch die beiden geschäftsführenden Gesellschafter der Beschwerdeführerin befragt wurden. Mit Eingabe des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 14.05.2024 wurde auf Nachfrage der erkennenden Richterin bestätigt, dass das vertragliche Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Mitbeteiligten mit dem 17.04.2023 beendet worden war.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in XXXX und dem Geschäftszweig „Ausübung des Ziviltechnikerberufes auf dem Fachgebiet Architektur. Dipl. Ing. XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , sind geschäftsführende Gesellschafter. 1.1. Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in römisch XXXX und dem Geschäftszweig „Ausübung des Ziviltechnikerberufes auf dem Fachgebiet Architektur. Dipl. Ing. römisch XXXX , geb. römisch XXXX , und römisch XXXX , geb. römisch XXXX , sind geschäftsführende Gesellschafter.
1.2. Der Mitbeteiligte bewarb sich aufgrund eines Inserates bei der Beschwerdeführerin und führte am 18.02.2022 ein Bewerbungsgespräch. Am 21.02.2022 begann er seine Tätigkeit für die Beschwerdeführerin und wurde von der Assistentin der Geschäftsführung durch die Räumlichkeiten geführt und erhielt er von ihr eine Einschulung.
1.3. Zunächst wurde vereinbart, dass der Mitbeteiligte etwa 25 Stunden wöchentlich für die Beschwerdeführerin tätig sein sollte und zwar an drei Tagen, konkret Montag, Dienstag und Mittwoch. Abhängig vom Studienplan wurden die konkreten Wochentage für jedes Semester neu vereinbart. Aufgrund persönlicher Verpflichtungen reduzierte der Mitbeteiligte nach Rücksprache mit der Geschäftsführung der Beschwerdeführerin seine Arbeitszeit auf 2,5 Tage, dann auf 2 Tage.
1.4. Monatlich wurden zwischen der Beschwerdeführerin und dem Mitbeteiligten „Werkverträge“ mit dem folgendem Inhalt geschlossen; unterschiedlich gestaltet waren nur die Namen der jeweiligen Projekte unter Punkt 1.1.:
„1. Gegenstand
1.1. Der/Die Auftragnehmer/in wird für das Vorhaben
? (Anmerkung der erkennenden Richterin: Nennung der Projektnamen)
mit folgender Werkleistung beauftragt:
(Teilleistung Architekturplanung)
1.2. Zum Leistungsumfang zählen auch die zur Werkerfüllung jeweils erforderlichen Nebenleistungen einschließlich allfälliger Reisetätigkeit. Als Mindeststandard der Leistungserbringung gilt der jeweils aktuelle Stand der Technik bzw. des für den Leistungsgegenstand einschlägigen fachlichen Berufswissens.
1.3. Die Termine der Leistungserbringung richten sich nach den für das Projekt erstellten Terminplänen und werden jeweils gesondert festgelegt. Sollte der/die Auftragnehmer/in hinsichtlich seines Leistungsbeitrages Zweifel an der Umsetzbarkeit der Terminpläne haben, ist dies bei sonstiger Verantwortung (einschließlich der Verpflichtung zu Forcierungsmaßnahmen auf eigene Kosten) unverzüglich schriftlich den Auftraggebern mitzuteilen.
2. Leistungserbringung
2.2. Der/Die Auftragnehmerin ist zur selbständigen und eigenverantwortlichen Auftragserfüllung verpflichtet. Er/Sie unterliegt dabei keinen Weisungen oder Kontrollen durch die Auftraggeber, er/sie hat aber mitgeteilte Mängel der Leistungserbringung umgehen zu beheben oder auf seine/ihre Kosten beheben zu lassen. Sofern der/die Auftragnehmer/in fremde Hilfspersonen heranzieht oder die übertragene Werkleistung oder Teile hiervon durch Dritte erbringen lässt, haftet er den Auftraggebern jedenfalls persönlich für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages, insbesondere hinsichtlich Qualität und Termintreue. .
2.3. Neben der von dem/der Auftragnehmer/in zu gewährleistenden facheinschlägigen Qualität ist bei der Leistungserbringung besonderes Augenmerk auf Termintreue zu legen. Allfällige Nachteile aus Schlecht- oder Nichterfüllung der übertragenen Leistung, einschließlich der gegebenenfalls aus Terminüberschreitungen entstehenden, hat der/die Auftragnehmer/in binnen 14 Tagen nach aufgeschlüsselter Vorschreibung auszugleichen.
2.4. Der/Die Auftragnehmer/in hat zur Leistungserfüllung grundsätzlich eigene Ressourcen und Hilfsmittel heranzuziehen. Nach Möglichkeit und Verfügbarkeit können bei den Auftraggebern vorhanden Ressourcen und Hilfsmittel vorübergehend gegen Entrichtung eines entsprechenden Entgeltes genutzt werden. Ein Rechtsanspruch auf solche Nutzungen entsteht dadurch nicht, vielmehr steht es den Auftraggebern jederzeit frei, die Nutzungserlaubnis ohne Angabe von Gründen zu widerrufen; in einem solchen Fall hat der/Die Auftragnehmer/in die notwendigen Ressourcen und Hilfsmittel auf andere Weise zu beschaffen. Er/Sie hat aus eigenem dafür zu sorgen, dass dadurch keine Einbußen in der Qualität der abzuliefernden Werkleistung oder Terminüberschreitungen entstehen.
3. Entgelt
3.2. Das dem/der Auftragnehmer/in gebührende Entgelt wird auf der Basis von Regiestunden bemessen. Als Berechnungsbasis hierfür wird ein Stundensatz in Höhe von € 18,00 zugrunde gelegt. Es steht den Vertragsteilen frei, hiervon abweichend Pauschalzahlungen für den gesamten Auftrag oder Teile hiervon zu vereinbaren.
3.3. Der/Die Auftragnehmer/in hat entsprechend der Leistungserfüllung ordnungsgemäß Rechnungen zu legen; er/sie ist berechtigt, in monatlichen Abständen Teilrechungen zu legen. Soweit der/die Auftragnehmer/in Umsatzsteuer verrechnet, wird diese nur bei Nachweis der entsprechenden UID- Nummer und Vorlage einer vorsteuerabzugsfähigen Rechnung bezahlt.
3.4. Ordnungsgemäß gelegte Rechnungen sind spätestens 14 Tage nach Einlangen bei den Auftraggebern zur Zahlung fällig.
3.5. Das allenfalls gemäß Pkt. 2.3 von dem/der Auftragnehmer/in zu entrichtende Nutzungsentgelt ist im Einzelfall festzulegen; es dürfen dabei auch Pauschalen vereinbart werden. Die Auftraggeber sind berechtigt, diese Zahllasten bei der Auszahlung des Werkleistungsentgelts abzuziehen
3.6. Vorsorglich festgehalten wird, dass der/die Auftragnehmer/in für die Erfüllung sämtlicher ihn/sie treffenden steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen ausschließlich selbst Sorge zu tragen hat.
4. Urheber- und Werknutzungsrechte
4.2. Der/Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, ausschließlich eigene geistig-schöpferische Leistungen abzuliefern; mit der Übergabe seiner Leistung erklärt er gleichzeitig, dass dadurch keine Urheber-, Werknutzungs- oder sonstige Immaterialgüterrechte Dritter beeinträchtigt werden. Hinsichtlich solcher allfälligen Rechtsverletzungen hat der/die Auftragnehmer/in die Auftraggeber vollständig schad und klaglos zu halten.
4.3. Mit Ablieferung der Leistung gehen sämtliche übertragbaren Werknutzungs- und sonstigen Immaterialgüterrechte vorbehaltslos in das Eigentum der Auftraggeber über; diese sind daher zur freien Verwendung, einschließlich der weiteren Veräußerung der Nutzungsrechte berechtigt. Diese Rechtsübertragung an die Auftraggeber ist mit dem Entgelt gemäß Pkt. 3 vollständig abgegolten.
4.4. Der Auftragnehmer ist zu Geheimhaltung aller Ihm zur Kenntnis gelangten Geschäfts-, Betriebs- und Datenschutzgeheimnisse gegenüber jedermann - auch nach Beendigung dieses Vertrages - verpflichtet.
5. Schlussbestimmungen
5.2. Allenfalls ungültige oder unwirksame Bestimmungen dieses Vertrages lassen die Übrigen unberührt. Die Vertragsteile haben in einem solchen Fall eine Regelung zu treffen, die ihren diesem Vertrag einvernehmlich zugrunde gelegten wirtschaftlichen Vorstellungen entsprechen.
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist XXXX .“Gerichtsstand und Erfüllungsort ist römisch XXXX .“
1.5. Als Werkleistung wurde in allen zwischen dem Mitbeteiligten und der Beschwerdeführrein abgeschlossenen Werkverträgen „Teilleistungen Architekturplanung“ angeführt. Eine nähere Definition der vom Mitbeteiligten zu erbringenden Leistung erfolgte nicht. Die Leistung wurde auch nicht näher quantifiziert, so wurde beispielsweise keine Anzahl an Plänen oder ähnliches vereinbart, welche der Mitbeteiligte zu erstellen hatte.
1.6. Der Mitbeteiligte arbeitete bei verschiedenen Projekten und Wettbewerbseinreichungen der Beschwerdeführerin mit. Die Projekte wurden jeweils von einem erfahreneren und bei der Beschwerdeführerin angestellten Architekten geleitet. Der Mitbeteiligte war für kein Projekt alleinverantwortlich, sondern setzte die vom jeweiligen Projektleiter in Auftrag gegebenen „Teilleistungen“ um. Dabei handelte es sich beispielsweise um die Erstellung einer „Fensterliste“ oder die Planung einer Rampe für eine Tiefgarage. Der Mitbeteiligte erhielt konkrete Anweisungen, was er zu tun habe, konnte sich aber auch kreativ bzw. konzeptiv einbringen. Bei Unsicherheiten hielt er Rücksprache mit dem Projektleiter oder der Geschäftsführung. Die vom Mitbeteiligten erbrachten Leistungen bedurften einer laufenden Abstimmung mit den anderen Projektmitgliedern; teilweise fanden am Tag zwei bis drei Besprechungen statt. Soweit der Mitbeteiligte im Büro anwesend war, wurde eine Teilnahme an diesen Besprechungen vorausgesetzt. Wenn der Mitbeteiligte die ihm aufgetragene Aufgabe beendet hatte, zeigte er sie der Projektleitung und/oder der Geschäftsführung und erhielt Feedback; teilweise wurde er angewiesen, gewisse Verbesserungen vorzunehmen. Wenn er ein Projekt beendet hatte, wandte er sich an die Geschäftsführung oder Kollegen, um zu fragen, bei welchem Projekt seine Mithilfe benötigt werde.
1.7. Der Mitbeteiligte, dem nach einem Probemonat ein Schlüssel für die Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin übergeben wurde, benötigte für die Erbringung der Leistung die von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Betriebsmittel, insbesondere die entsprechenden EDV-Programme, für welche der Mitbeteiligte nicht die entsprechenden Lizenzen hatte. Von ihm wurde auch kein Nachweis für das Vorhandensein der entsprechenden Betriebsmittel verlangt. Der Beschwerdeführer hatte in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin einen ihm zugewiesenen Arbeitsplatz, wenn dieser auch, abhängig von der jeweiligen Projektzuordnung, zeitweise verlegt wurde. Der Mitbeteiligte nutzte die Betriebsmittel der Beschwerdeführerin, dafür wurde ihm eine Büronutzungsgebühr von 4 Euro pro Stunde verrechnet.
1.8. Wenn der Mitbeteiligte krank war, meldete er dies der Assistentin der Geschäftsleitung. Urlaub wurde von ihm im Vorfeld mit der Geschäftsführung abgestimmt und von dieser genehmigt. Der Beschwerdeführer wurde zur Weihnachtsfeier eingeladen. Er wurde auf Pausenregelungen, Regelungen zum Verlassen des Arbeitsplatzes und zur Verschwiegenheitspflicht hingewiesen, darüber hinaus erhielt er von den Geschäftsführern der Beschwerdeführerin keine konkreten Anweisungen zum Arbeitsplatz und zu den dort einzuhaltenden Vorschriften.
1.9. Der Mitbeteiligte verrichtete seine Tätigkeit für die Beschwerdeführerin immer persönlich und ließ sich nie vertreten. Es wurde keine generelle Vertretungsmöglichkeit vereinbart und ging der Mitbeteiligte auch nicht davon aus.
1.10. Der Mitbeteiligte trug die von ihm für die Beschwerdeführerin geleisteten Arbeitsstunden in ein internes Abrechnungssystem ein. Er wurde angewiesen, die „gesetzlich vorgeschriebene“ halbe Stunde als Mittagspause zu nehmen, nachdem er zunächst nur etwa eine Viertelstunde Pause gemacht hatte. Auf Basis der geleisteten Arbeitsstunden legte der Mitbeteiligte monatlich Honorarnoten und wurde zugleich monatlich ein neuer Werkvertrag unterschrieben.
1.11. Der Mitbeteiligte erhielt ein Entgelt pro verrichteter Arbeitsstunde, von welchem 4 Euro für die Benützung des Arbeitsplatzes abgezogen wurden. Er legte die folgenden Honorarnoten:
Februar 2022: 451,50 Euro
März 2022: 1.459,50 Euro
April 2022: 1.186,50 Euro
Mai 2022: 1.638,00 Euro
Juni 2022: 1.074,50 Euro
Juli 2022: 1.099,00 Euro
August 2022: 1.155,00 Euro
September 2022: 1.456,00 Euro
Oktober 2022: 973,00 Euro
November 2022: 1.102,50 Euro
Dezember 2022: 686,00 Euro
Jänner 2023: 731,50 Euro
Februar 2023: 882,00 Euro
März 2023: 1.001,00 Euro
April 2023: 87,50 Euro
1.12. Die Tätigkeit des Mitbeteiligten für die Beschwerdeführerin wurde am 17.04.2023 beendet. Die Geschäftsführung der Beschwerdeführerin bat den Mitbeteiligten um ein Gespräch und erklärte, das Arbeitsverhältnis beenden zu wollen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin ergeben sich aus einem im Akt einliegenden Auszug aus dem Firmenbuch zu FN XXXX vom 08.02.2024.2.1. Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin ergeben sich aus einem im Akt einliegenden Auszug aus dem Firmenbuch zu FN römisch XXXX vom 08.02.2024.
2.2. Die Feststellung zum Arbeitsbeginn des Mitbeteiligten ergeben sich aus dessen Aussagen in der mündlichen Verhandlung, denen von den Geschäftsführern der Beschwerdeführerin auch nicht widersprochen wurden.
2.3. Die Feststellung zum Arbeitsumfang des Mitbeteiligten ergeben sich aus dessen Aussagen in der mündlichen Verhandlung, denen von den Geschäftsführern der Beschwerdeführerin auch nicht widersprochen wurden.
2.4. Der Abschluss eines Werkvertrages und dessen Inhalt ergeben sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie (OZ 2). Die Feststellung, dass entsprechende Werkverträge monatlich abgeschlossen wurden, ergeben sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des Mitbeteiligten und der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung.
2.5. Die Feststellung, dass die vom Mitbeteiligten zu erbringenden Leistungen in den Werkverträgen nicht näher definiert wurden, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie des Werkvertrages (OZ 2) in einer Zusammenschau mit der Aussage des Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung, dass die Werkverträge immer den gleichen Wortlaut hatten, abgesehen von den Projekten, für welche die „Teilleistungen Architekturplanung“ auszuführen waren. Der Mitbeteiligte gab auch explizit an, dass die von ihm erwartete Leistung im Vorfeld nicht quantifiziert wurde. Aus den Aussagen der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ergibt sich ebenfalls, dass die Leistungen im Vorfeld nicht näher definiert wurden, sondern die Beschwerdeführerin durch die Verwendung des vagen Terminus „Teilleistungen Architekturplanung“ eine flexible Aufgabenerteilung durch die jeweiligen Projektleiter ermöglichen wollte. So beantwortete ein Geschäftsführer die Frage der erkennenden Richterin, warum man die Teilleistungen, wenn sie für sich abtrennbar und beschreibbar gewesen seien, nicht explizit in den Werkverträgen angeführt habe, dass es eben verschiedene Teilleistungen gebe, die für die einzelnen Projekte dann zu verschiedenen Zeitpunkten abgerufen würden. Der andere Geschäftsführer, befragt danach, ob bei Abschluss des Werkvertrages überhaupt feststehe, welche Teilleistung der Mitbeteiligte für das jeweilige Projekt zu erbringen habe, gab in der Verhandlung an, dass es zwar schon feststehe, aber dass es sich eben verändern könne und auch der Umfang noch nicht eindeutig feststehe. Er gab auch an, dass es dem Mitbeteiligten alleine aufgrund des Werkvertrages nicht klar sein konnte, welche Aufgaben er zu erledigen hätte. Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass die zu erbringenden Leistungen des Mitbeteiligten in den Werkverträgen nicht näher beschrieben wurden, sondern damit letztlich nur festgelegt wurde, an welchen Projekten er im jeweiligen Monat mitarbeiten sollte.
2.6. Die Feststellungen zur Mitarbeit des Mitbeteiligten an verschiedenen Projekten und Wettbewerbseinreichungen der Beschwerdeführerin und zu den Rahmenbedingungen ergeben sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des Mitbeteiligten und der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung.
2.7. Die Feststellungen zu den Betriebsmitteln ergeben sich aus den unwidersprochen gebliebenen Aussagen des Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung. Der Mitbeteiligte hatte auch im Fragebogen der SVS (OZ 2 des Verwaltungsaktes) angegeben, dass er die betriebliche Infrastruktur der Beschwerdeführerin für die Verrichtung der Tätigkeit benötigen würde und auch in der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde bestätigt, dass die Tätigkeit an das „Büro des Auftragsgebers“ gebunden sei (OZ 3 des Verwaltungsaktes). Soweit einer der Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung darauf verwies, dass es dem Mitbeteiligten „mit gewissen Korrekturterminen“ im Büro möglich gewesen wäre, von zuhause aus zu arbeiten, ändert dies nichts daran, dass dem Mitbeteiligten ein fester Arbeitsplatz zugewiesen war und eine Abstimmung mit den Projektleitern als notwendig angesehen wurde.
2.8. Die Feststellungen zu Krank- bzw. Urlaubsmeldungen sowie zur Einladung zur Weihnachtsfeier der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den unwidersprochen gebliebenen Aussagen des Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung. Zur Frage der Einbindung in die betriebliche Organisation der Beschwerdeführerin hatte der Mitbeteiligte im Fragebogen der SVS angegeben, verpflichtet gewesen zu sein, sich an „Ordnungsvorschriften für das persönliche Verhalten am Arbeitsplatz zu halten“ (OZ 2 des Verwaltungsaktes). Auf konkrete Nachfrage der erkennenden Richterin in der Verhandlung nach „Sicherheitsbestimmungen, Hygienevorschriften oder Tätigkeitsberichten“ meinte der Mitbeteiligte zwar zunächst, dass es das „eigentlich nicht“ gegeben habe; zugleich gab er aber an, dass er an Besprechungen teilnehmen musste, sich an die Pausenregelung zu halten und Zugriff auf das interne EDV-System der Beschwerdeführerin gehabt habe. Auf die Nachfrage des Rechtsvertreters in der mündlichen Verhandlung, ob der Mitbeteiligte von den Geschäftsführern der Beschwerdeführerin jemals „Anweisungen inhaltlicher Natur oder Ihr Verhalten betreffend oder Ihren Außenauftritt“ erhalten habe, verneinte er dies zwar, wies aber zugleich darauf hin, dass er an eine Verschwiegenheitspflicht gebunden gewesen sei und ihm etwa auch kommuniziert worden sei, dass das Büro zu versperren und am Ende des Tages das Licht auszuschalten sei.
2.9. Die Feststellung, dass sich der Mitbeteiligte nie vertreten ließ, ergibt sich aus seiner unwidersprochen gebliebenen Aussage in der mündlichen Verhandlung. Dass der Mitbeteiligte davon ausging, dass es ihm nicht möglich wäre, sich vertreten zu lassen, legte er in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dar, zumal er die ihm auferlegte Verschwiegenheitspflicht als Hindernis für eine Vertretungsmöglichkeit empfand. Daraus ergibt sich, dass eine generelle Vertretungsmöglichkeit auch nicht vereinbart worden war. Die erkennende Richterin verkennt nicht, dass in Punkt 2.2. des Werkvertrages in Zusammenhang mit Gewährleistungsansprüchen die Rede von „fremden Hilfspersonen“ und der Werkerfüllung durch Dritte ist, was auf eine Vertretungsmöglichkeit hinweisen könnte. Dieser Passus reicht aber nicht aus, um von einer generellen Vertretungsmöglichkeit ausgehen zu können. Einer der Geschäftsführer gab an, dass es zwar durchaus bei anderen Studenten Vertretungen gegeben habe, der andere Geschäftsführer schwächte dies aber dahingehend ab, dass es sich dabei nur um eine theoretische Frage handle und dies in der Praxis nicht vorkomme. Wenn der Mitbeteiligte jemand anderen geschickt hätte, um ihn zu vertreten, hätte die Geschäftsführung, so die Aussage in der Verhandlung, jedenfalls dessen Qualifikationen und Erfahrung geprüft. In der Frage, ob sich der Mitbeteiligte vertreten hätte lassen können, weichen die Erklärungen in der mündlichen Verhandlung daher leicht voneinander ab. Die erkennende Richterin geht davon aus, dass ein jederzeitiges Vertretungsrecht durch irgendwelche Personen nicht mit der Organisationsstruktur und der geforderten Qualität der für die Beschwerdeführerin zu erbringenden Tätigkeiten vereinbar erscheint. Der Mitbeteiligte war zur Verschwiegenheit verpflichtet und benötigte für seine Tätigkeit einen Zugang zu dem internen EDV-System der Beschwerdeführerin. Er erhielt auch erst nach einem „Probemonat“ einen Schlüssel für das Büro. Wie einer der Geschäftsführer schilderte, werden auch viele der StudentInnen, welche mittels Werkvertrag für die Beschwerdeführerin tätig sind, nach Abschluss des Studiums in eine Festanstellung übernommen. Insgesamt strebt die Beschwerdeführerin daher offensichtlich längerfristige Arbeitsbeziehungen mit den MitarbeiterInnen an und verlangt von diesen auch Verschwiegenheit. Dies lässt sich nicht damit in Einklang bringen, dass der Mitbeteiligte sich einfach hätte vertreten lassen können, zumal einer der Geschäftsführer selber angab, dass man zunächst die Qualifikation der Vertretung überprüft hätte. Von einem generellen Vertretungsrecht kann daher nicht ausgegangen werden.
2.10. Die Feststellungen zur Abrechnung der Leistung und zur Anweisung hinsichtlich der Mittagspause ergeben sich aus den unwidersprochen gebliebenen Aussagen des Mitbeteili