TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/16 W228 2275558-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.05.2024
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Entscheidungsdatum

16.05.2024

Norm

ASVG §67 Abs10
ASVG §83
B-VG Art133 Abs4
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 83 heute
  2. ASVG § 83 gültig ab 01.01.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 588/1981
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W228 2275558-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Rechtsanwältin Mag. XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 11.05.2023, GZ: XXXX , wegen Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , vertreten durch die Rechtsanwältin Mag. römisch XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 11.05.2023, GZ: römisch XXXX , wegen Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass der Spruch zu lauten hat: „Herr XXXX , geb. XXXX 1968, 2202 Enzersfeld im Weinviertel, XXXX , schuldet als ehemaliger Geschäftsführer von Beitragskontoinhaber(in) XXXX GmbH, 1090 Wien, XXXX , der Österreichischen Gesundheitskasse gem. § 67 Abs. 10 ASVG in Verbindung mit § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge s.Nbg. aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Juni 2020, Juli 2020, August 2020, September 2020, Oktober 2020, November 2020, Dezember 2020, Jänner 2021, Februar 2021, März 2021, April 2021, Mai 2021, November 2021, Dezember 2021 Jänner 2022, März 2022 und April 2022 vonDie Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass der Spruch zu lauten hat: „Herr römisch XXXX , geb. römisch XXXX 1968, 2202 Enzersfeld im Weinviertel, römisch XXXX , schuldet als ehemaliger Geschäftsführer von Beitragskontoinhaber(in) römisch XXXX GmbH, 1090 Wien, römisch XXXX , der Österreichischen Gesundheitskasse gem. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge s.Nbg. aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Juni 2020, Juli 2020, August 2020, September 2020, Oktober 2020, November 2020, Dezember 2020, Jänner 2021, Februar 2021, März 2021, April 2021, Mai 2021, November 2021, Dezember 2021 Jänner 2022, März 2022 und April 2022 von

€ 195.225,53

zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind bis 13.02.2024 € 13.219,88 und ab 14.02.2024 7,88 % p.a. aus € 195.225,53.zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind bis 13.02.2024 € 13.219,88 und ab 14.02.2024 7,88 % p.a. aus € 195.225,53.

Herr XXXX ist verpflichtet, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die Österreichische Gesundheitskasse zu bezahlen.“.Herr römisch XXXX ist verpflichtet, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die Österreichische Gesundheitskasse zu bezahlen.“.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

Die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 11.05.2023, GZ: XXXX , festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) als ehemaliger Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin XXXX GmbH (im Folgenden: Beitragsschuldnerin) verpflichtet ist, der ÖGK gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge s.Nbg. aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Juni 2020 bis Mai 2021 sowie November 2021, Dezember 2021, Jänner 2022, März 2022 und April 2022 in der Höhe von € 206.160,87 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 11.05.2023 4,63% p.a. aus € 195.301,73 binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.Die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 11.05.2023, GZ: römisch XXXX , festgestellt, dass römisch XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) als ehemaliger Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin römisch XXXX GmbH (im Folgenden: Beitragsschuldnerin) verpflichtet ist, der ÖGK gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge s.Nbg. aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Juni 2020 bis Mai 2021 sowie November 2021, Dezember 2021, Jänner 2022, März 2022 und April 2022 in der Höhe von € 206.160,87 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 11.05.2023 4,63% p.a. aus € 195.301,73 binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beitragsschuldnerin aus den Beiträgen Juni 2020 bis Mai 2021 sowie November 2021, Dezember 2021, Jänner 2022, März 2022 und April 2022 € 206.160,87 und weitere Verzugszinsen schulde. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben. Dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 23.11.2022 und mit einem weiteren Schreiben vom 23.03.2023 Gelegenheit geboten worden darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei. Eine Stellungnahme sei nicht eingelangt, weshalb die Haftung auszusprechen sei.

Gegen diesen Bescheid hat die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 16.06.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beitragsschuldnerin eine 100%-ige Tochterfirma der XXXX GmbH gewesen sei. Über das Vermögen der Beitragsschuldnerin sei am 27.06.2022 das Konkursverfahren eröffnet worden. Kaufmännischer Geschäftsführer für die Finanzen und Abgaben in allen Unternehmensgruppen sei Mag. XXXX gewesen, welcher für sämtliche kaufmännische Angelegenheiten und strategisches Handeln verantwortlich gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei lediglich als technischer Geschäftsführer tätig gewesen. Seine Aufgabe bei der Beitragsschuldnerin sei auf die Bereiche Mietermanagement, Objektmanagement und technische Belange beschränkt gewesen. Das Finanzwesen, die Buchhaltung und das gesamte Abgabewesen sei unter ausschließlicher Leitung und Kontrolle des Mag. XXXX gestanden. Diese Geschäftsbereiche seien sachlich und auch örtlich von den Tätigkeiten des Beschwerdeführers getrennt gewesen. Überdies habe der Beschwerdeführer keinerlei Zugangsdaten zu den Konten der Beitragsschuldnerin gehabt, sodass es ihm faktisch gar nicht möglich gewesen wäre, Beiträge zu entrichten. Wenn die Geschäftsordnung kollegialer Vertretungsorgane eine Ressortverteilung innerhalb der Mitglieder beinhalte, sei zu klären, inwiefern einzelne Mitglieder zur Haftung herangezogen werden können. Eine Ressortverteilung könne für ein agendenfremdes Vertretungsorgan haftungsbefreiend wirken. Der VwGH vertrete die Ansicht, dass eine nachweislich bestehende interne Ressortverteilung, ohne Rücksicht auf die unternehmerische Zulässigkeit, dem Grunde nach ein Verschulden eines nicht mit den entsprechenden Agenden betrauten Geschäftsführers hinsichtlich der Uneinbringlichkeit ausschließen könne. Nachdem im gegenständlichen Fall eine explizite Ressortverteilung bestanden habe, diese auch in der Geschäftsordnung verankert gewesen sei und der Beschwerdeführer nicht einmal die Möglichkeit gehabt habe, etwaige Zahlungen zu überwachen, da er keinen Zugang zu den Konten gehabt habe, liege kein Verschulden des Beschwerdeführers vor.Gegen diesen Bescheid hat die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 16.06.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beitragsschuldnerin eine 100%-ige Tochterfirma der römisch XXXX GmbH gewesen sei. Über das Vermögen der Beitragsschuldnerin sei am 27.06.2022 das Konkursverfahren eröffnet worden. Kaufmännischer Geschäftsführer für die Finanzen und Abgaben in allen Unternehmensgruppen sei Mag. römisch XXXX gewesen, welcher für sämtliche kaufmännische Angelegenheiten und strategisches Handeln verantwortlich gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei lediglich als technischer Geschäftsführer tätig gewesen. Seine Aufgabe bei der Beitragsschuldnerin sei auf die Bereiche Mietermanagement, Objektmanagement und technische Belange beschränkt gewesen. Das Finanzwesen, die Buchhaltung und das gesamte Abgabewesen sei unter ausschließlicher Leitung und Kontrolle des Mag. römisch XXXX gestanden. Diese Geschäftsbereiche seien sachlich und auch örtlich von den Tätigkeiten des Beschwerdeführers getrennt gewesen. Überdies habe der Beschwerdeführer keinerlei Zugangsdaten zu den Konten der Beitragsschuldnerin gehabt, sodass es ihm faktisch gar nicht möglich gewesen wäre, Beiträge zu entrichten. Wenn die Geschäftsordnung kollegialer Vertretungsorgane eine Ressortverteilung innerhalb der Mitglieder beinhalte, sei zu klären, inwiefern einzelne Mitglieder zur Haftung herangezogen werden können. Eine Ressortverteilung könne für ein agendenfremdes Vertretungsorgan haftungsbefreiend wirken. Der VwGH vertrete die Ansicht, dass eine nachweislich bestehende interne Ressortverteilung, ohne Rücksicht auf die unternehmerische Zulässigkeit, dem Grunde nach ein Verschulden eines nicht mit den entsprechenden Agenden betrauten Geschäftsführers hinsichtlich der Uneinbringlichkeit ausschließen könne. Nachdem im gegenständlichen Fall eine explizite Ressortverteilung bestanden habe, diese auch in der Geschäftsordnung verankert gewesen sei und der Beschwerdeführer nicht einmal die Möglichkeit gehabt habe, etwaige Zahlungen zu überwachen, da er keinen Zugang zu den Konten gehabt habe, liege kein Verschulden des Beschwerdeführers vor.

Die Beschwerdesache wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 24.07.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 06.02.2024 die belangte Behörde um die Vorlage diverser Unterlagen ersucht.

Am 20.02.2024 langte eine mit 14.02.2024 datierte Stellungnahme und Urkundenvorlage der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 21.02.2024 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das Beschwerdevorlageschreiben der belangten Behörde sowie den Schriftverkehr zwischen der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Des Weiteren wurde Ausführungen zur Sach- und Rechtslage getätigt und wurde die Vorlage von Nachweisen der Gläubigergleichbehandlung aufgetragen.

Am 06.03.2024 langte eine mit 05.03.2024 datierte Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Aufforderung zur Vorlage von Nachweisen der Gläubigergleichbehandlung wurde nicht nachgekommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat in der Zeit von 27.06.2006 bis 17.05.2022, neben dem weiteren Geschäftsführer Mag. XXXX , als handelsrechtlicher Geschäftsführer die Beitragsschuldnerin selbständig vertreten.Der Beschwerdeführer hat in der Zeit von 27.06.2006 bis 17.05.2022, neben dem weiteren Geschäftsführer Mag. römisch XXXX , als handelsrechtlicher Geschäftsführer die Beitragsschuldnerin selbständig vertreten.

Der Beschwerdeführer war als technischer Geschäftsführer (Leiter der Hausverwaltung) der Beitragsschuldnerin tätig. Seine Aufgabe bei der Beitragsschuldnerin war auf die Bereiche Mietermanagement, Objektmanagement und technische Belange beschränkt. Das Finanzwesen, die Buchhaltung sowie das Abgabenwesen sind unter ausschließlicher Leitung und Kontrolle des zweiten Geschäftsführers, Mag. XXXX , gestanden.Der Beschwerdeführer war als technischer Geschäftsführer (Leiter der Hausverwaltung) der Beitragsschuldnerin tätig. Seine Aufgabe bei der Beitragsschuldnerin war auf die Bereiche Mietermanagement, Objektmanagement und technische Belange beschränkt. Das Finanzwesen, die Buchhaltung sowie das Abgabenwesen sind unter ausschließlicher Leitung und Kontrolle des zweiten Geschäftsführers, Mag. römisch XXXX , gestanden.

Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 27.06.2022 wurde über das Vermögen der Beitragsschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet. Die Gesellschaft wurde infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst.

Die rückständigen Beiträge sind bei der Beitragsschuldnerin uneinbringlich.

Sämtliche verfahrensgegenständliche Beitragsrückstände sind im Zeitraum entstanden, in dem der Beschwerdeführer Geschäftsführer der Beitragsschuldnerin war. Im Zeitpunkt des Entstehens der Rückstände war sohin der Beschwerdeführer für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge verantwortlich.

Es wird festgestellt, dass keine Gläubigergleichbehandlung erfolgte.

2. Beweiswürdigung:

Der Zeitpunkt der Eintragung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der Beitragsschuldnerin ist im Firmenbuch dokumentiert.

Die Feststellungen zur Aufgabenverteilung der beiden Geschäftsführer ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit dem im Akt einliegenden Überblick über die Geschäftsordnung, dem Angestelltendienstvertrag betreffend den Beschwerdeführer vom 23.04.2019 sowie der Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag vom 23.04.2019.

Die Höhe der aushaftenden Beiträge und Verzugszinsen ergibt sich aus dem, dem angefochtenen Bescheid angefügten, Rückstandsausweis vom 11.05.2023 in Verbindung mit dem Rückstandsausweis vom 14.02.2024. Die belangte Behörde hat in einem Schreiben vom 14.02.2024 ausgeführt, dass bei Durchsicht des dem angefochtenen Bescheid beigefügten Rückstandsausweises vom 11.05.2023 festgestellt worden sei, dass sich eine Buchungszeile „11/2021 NV Beitrag GPLA Rest (01.11.2021 – 30.11.2021) € 76,20“ auf eine Nachverrechnung aus der GPLA bezieht und die belangte Behörde zwecks Verfahrensvereinfachung den gegenüber der Beitragsschuldnerin uneinbringlichen Beitragsrückstand auf € 195.225,53 an Kapital samt Anhang laut Rückstandsausweis vom 14.02.2024 einschränke.

Ebenso ergibt sich der Zeitpunkt der Entstehung der aushaftenden Beiträge aus dem Rückstandsausweis.

Dass die Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin gegeben ist, ergibt sich daraus, dass über das Vermögen der Beitragsschuldnerin am 27.06.2022 das Konkursverfahren eröffnet wurde und die Gesellschaft infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst wurde.

Zur Feststellung, wonach keine Gläubigergleichbehandlung erfolgte, ist beweiswürdigend festzuhalten, dass seitens des Beschwerdeführers - trotz Aufforderung durch die belangte Behörde sowie zuletzt durch das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 21.02.2024 - keine Nachweise zur Gläubigergleichbehandlung erbracht wurden. Eine völlige Zahlungsunfähigkeit wurde ebenso weder behauptet noch belegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen gemäß § 67 ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen gemäß Paragraph 67, ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnerin für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.Gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnerin für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

Gemäß § 58 Abs. 5 ASVG haben die Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalter (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.Gemäß Paragraph 58, Absatz 5, ASVG haben die Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalter (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat.

Voraussetzung für die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit.Voraussetzung für die Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit.

Für den Eintritt der Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist also Voraussetzung, dass die rückständigen Beiträge beim Dienstgeber uneinbringlich und der Höhe nach bestimmt sind. Verfahrensgegenständlich kann die Beitragseinbringung als uneinbringlich qualifiziert werden, weil über das Vermögen der Beitragsschuldnerin am 27.06.2022 das Konkursverfahren eröffnet und die Gesellschaft infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst wurde.Für den Eintritt der Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist also Voraussetzung, dass die rückständigen Beiträge beim Dienstgeber uneinbringlich und der Höhe nach bestimmt sind. Verfahrensgegenständlich kann die Beitragseinbringung als uneinbringlich qualifiziert werden, weil über das Vermögen der Beitragsschuldnerin am 27.06.2022 das Konkursverfahren eröffnet und die Gesellschaft infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst wurde.

Was die ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe des Haftungsbetrages anbelangt, so ist auf den Rückstandsausweis vom 14.02.2024 zu verweisen. Der Haftungsbetrag wurde in dem Rückstandsausweis näher aufgegliedert. Die Aufschlüsselung entsprach den Vorgaben des § 64 Abs. 2 ASVG, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld. Aufgrund des Vorliegens des Rückstandsausweises ist sohin hinreichend bestimmt, welche ziffernmäßige Höhe der Haftungsbetrag aufweist und wie sich die Forderung konkret zusammensetzt.Was die ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe des Haftungsbetrages anbelangt, so ist auf den Rückstandsausweis vom 14.02.2024 zu verweisen. Der Haftungsbetrag wurde in dem Rückstandsausweis näher aufgegliedert. Die Aufschlüsselung entsprach den Vorgaben des Paragraph 64, Absatz 2, ASVG, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach Paragraph 292, ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld. Aufgrund des Vorliegens des Rückstandsausweises ist sohin hinreichend bestimmt, welche ziffernmäßige Höhe der Haftungsbetrag aufweist und wie sich die Forderung konkret zusammensetzt.

Der Beschwerdeführer war des Weiteren unstrittig von 27.06.2006 bis 17.05.2022 Geschäftsführer der Beitragsschuldnerin und kann somit grundsätzlich zu einer Haftung wegen Ungleichbehandlung für die gegenständliche Beitragsschuld herangezogen werden. Somit ist zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer infolge schuldhafter Pflichtverletzung für die nicht einbringlichen Beitragsforderungen der ÖGK haftet.

Gemäß § 58 Abs. 5 ASVG in der hier maßgebenden Fassung des 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2010 – 2. SVÄG 2010, BGBl. I Nr. 102/2010, besteht neben den im § 67 Abs. 10 ASVG auferlegten Pflichten aber auch eine allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen. Damit ist zur bisherigen Haftung für nicht abgeführte Dienstnehmerbeiträge und Meldeverstöße (gleichrangig) eine neue Haftung wegen Ungleichbehandlung (von Gläubigern) hinzugetreten (vgl. Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG 15 (2024) § 67 Rz 77a).Gemäß Paragraph 58, Absatz 5, ASVG in der hier maßgebenden Fassung des 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2010 – 2. SVÄG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2010,, besteht neben den im Paragraph 67, Absatz 10, ASVG auferlegten Pflichten aber auch eine allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen. Damit ist zur bisherigen Haftung für nicht abgeführte Dienstnehmerbeiträge und Meldeverstöße (gleichrangig) eine neue Haftung wegen Ungleichbehandlung (von Gläubigern) hinzugetreten vergleiche Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG 15 (2024) Paragraph 67, Rz 77a).

Gemäß der auf die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parallelbestimmung des § 25a Abs. 7 BUAG liegt Gläubigergleichbehandlung dann vor, wenn das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen Verbindlichkeiten, die zu Beginn des Beurteilungszeitraumes bereits fällig waren oder bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes fällig wurden, dem Verhältnis der in diesem Zeitraum erfolgten Beitragszahlungen zu den insgesamt fälligen Beitragsverbindlichkeiten entspricht. Unterschreitet die Beitragszahlungsquote die allgemeine Zahlungsquote, so liegt eine Ungleichbehandlung des Sozialversicherungsträgers vor (vgl. VwGH 29.01.2014, 2012/08/0227).Gemäß der auf die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parallelbestimmung des Paragraph 25 a, Absatz 7, BUAG liegt Gläubigergleichbehandlung dann vor, wenn das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen Verbindlichkeiten, die zu Beginn des Beurteilungszeitraumes bereits fällig waren oder bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes fällig wurden, dem Verhältnis der in diesem Zeitraum erfolgten Beitragszahlungen zu den insgesamt fälligen Beitragsverbindlichkeiten entspricht. Unterschreitet die Beitragszahlungsquote die allgemeine Zahlungsquote, so liegt eine Ungleichbehandlung des Sozialversicherungsträgers vor vergleiche VwGH 29.01.2014, 2012/08/0227).

Unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Rechtsprechung zur abgabenrechtlichen Haftung (vgl. u.a. VwGH 19.06.1985, Slg. Nr. 6012/F, 17.09.1986, 84/13/0198, 16.12.1986, 86/14/0077, und 06.03.1989, 88/15/0063) ist es auch im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers dazulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt – über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus – die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (VwGH 13.03.1990, 89/08/0217).Unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Rechtsprechung zur abgabenrechtlichen Haftung vergleiche u.a. VwGH 19.06.1985, Slg. Nr. 6012/F, 17.09.1986, 84/13/0198, 16.12.1986, 86/14/0077, und 06.03.1989, 88/15/0063) ist es auch im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers dazulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt – über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus – die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (VwGH 13.03.1990, 89/08/0217).

Gegen die Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Beitragsverbindlichkeiten mit anderen Schulden verstößt ein Geschäftsführer auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur Verfügung standen, hiezu nicht ausreichten, er aber (zumindest fahrlässig) diese Mittel auch nicht anteilig für die Behandlung aller Verbindlichkeiten verwendet und dadurch die Beitragsschulden im Verhältnis zu anderen Verbindlichkeiten schlechter behandelt hat (VwGH 22.12.1998, 97/08/0117).

Für die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG genügt bereits leichte Fahrlässigkeit in Bezug auf das Verschulden für die Nichtleistung von Sozialversicherungsbeiträgen. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw - im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten - ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger - nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der belangen Behörde in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039).Für die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG genügt bereits leichte Fahrlässigkeit in Bezug auf das Verschulden für die Nichtleistung von Sozialversicherungsbeiträgen. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw - im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten - ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger - nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der belangen Behörde in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039).

Verwiesen wird auf die Judikatur des VwGH zu § 67 Abs. 10 ASVG: „Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass den Vertreter nach § 67 Abs. 10 ASVG die besondere Verpflichtung trifft darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Wenn er dabei nicht bloß ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen aufstellt, ist er zur weiteren Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens aufzufordern; kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht entsprochen hat. Dabei muss der Vertreter nicht nur allgemein dartun, dass er dem Benachteiligungsverbot Rechnung getragen hat, sondern insbesondere die im Beurteilungszeitraum fälligen unberichtigten Beitragsschulden und die fälligen offenen Gesamtverbindlichkeiten sowie die darauf jeweils geleisteten Zahlungen darlegen (vgl. etwa VwGH 26.3.2021, Ra 2021/08/0034, mwN).“Verwiesen wird auf die Judikatur des VwGH zu Paragraph 67, Absatz 10, ASVG: „Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass den Vertreter nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG die besondere Verpflichtung trifft darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Wenn er dabei nicht bloß ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen aufstellt, ist er zur weiteren Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens aufzufordern; kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht entsprochen hat. Dabei muss der Vertreter nicht nur allgemein dartun, dass er dem Benachteiligungsverbot Rechnung getragen hat, sondern insbesondere die im Beurteilungszeitraum fälligen unberichtigten Beitragsschulden und die fälligen offenen Gesamtverbindlichkeiten sowie die darauf jeweils geleisteten Zahlungen darlegen vergleiche etwa VwGH 26.3.2021, Ra 2021/08/0034, mwN).“

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer – trotz Aufforderung sowohl durch die belangte Behörde als auch durch das Bundesverwaltungsgericht – im gesamten Verfahren die Gläubigergleichbehandlung nicht nachgewiesen. Im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.10.2001, Zl. 98/08/0368, ist daher davon auszugehen, dass er seiner Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Gläubiger schuldhaft nicht nachgekommen ist.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass gegenständlich eine Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG ausgeschlossen sei, zumal er im Rahmen einer Aufgabenteilung für die wirtschaftliche Gebarung der Beitragsschuldnerin nicht zuständig gewesen und er keinerlei Zugriffsrechte auf Firmenkonten gehabt habe, vermag zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts führen. Dies aus folgenden Erwägungen: Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass gegenständlich eine Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ausgeschlossen sei, zumal er im Rahmen einer Aufgabenteilung für die wirtschaftliche Gebarung der Beitragsschuldnerin nicht zuständig gewesen und er keinerlei Zugriffsrechte auf Firmenkonten gehabt habe, vermag zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts führen. Dies aus folgenden Erwägungen:

Wie festgestellt, war der Beschwerdeführer im verfahrensrelevanten Zeitraum neben Mag. XXXX selbständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beitragsschuldnerin.Wie festgestellt, war der Beschwerdeführer im verfahrensrelevanten Zeitraum neben Mag. römisch XXXX selbständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beitragsschuldnerin.

Dazu ist anzuführen, dass die Aufgabenverteilung unter Geschäftsführern selbst bei größter Spezialisierung nicht bewirken kann, dass ein Geschäftsführer sich nur noch auf das ihm zugeteilte Aufgabengebiet beschränken darf und sich um die Tätigkeit der anderen Geschäftsführer nicht mehr kümmern muss. Hinsichtlich der von den anderen Geschäftsführern unmittelbar betreuten Aufgabengebiete bleibt eine Pflicht zur allgemeinen Beaufsichtigung (Überwachung) und gegebenenfalls zur Schaffung von Abhilfe aufrecht. Allenfalls ist dem grundsätzlich laut Agendenteilung nicht zuständigen Organmitglied die Unkenntnis von Pflichtverstößen des zuständigen Vertreters vorwerfbar und haftungsbegründend (vgl. Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG 15 (2024) § 67 Rz 91f).Dazu ist anzuführen, dass die Aufgabenverteilung unter Geschäftsführern selbst bei größter Spezialisierung nicht bewirken kann, dass ein Geschäftsführer sich nur noch auf das ihm zugeteilte Aufgabengebiet beschränken darf und sich um die Tätigkeit der anderen Geschäftsführer nicht mehr kümmern muss. Hinsichtlich der von den anderen Geschäftsführern unmittelbar betreuten Aufgabengebiete bleibt eine Pflicht zur allgemeinen Beaufsichtigung (Überwachung) und gegebenenfalls zur Schaffung von Abhilfe aufrecht. Allenfalls ist dem grundsätzlich laut Agendenteilung nicht zuständigen Organmitglied die Unkenntnis von Pflichtverstößen des zuständigen Vertreters vorwerfbar und haftungsbegründend vergleiche Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG 15 (2024) Paragraph 67, Rz 91f).

Haftungsbegründend ist auch die vorwerfbare Unkenntnis von Pflichtverstößen des anderen Geschäftsführers (VwGH 19.12.2012, 2011/08/0107). Eine haftungsrechtlich relevante Pflichtverletzung kann auch in einer vorwerfbaren Unkenntnis von Pflichtverstößen des anderen Geschäftsführers liegen, welche jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn der Geschäftsführer keine geeigneten Überwachungsmaßnahmen getroffen hat, die ihn in die Lage versetzt hätten, diese Pflichtverstöße überhaupt zu erkennen. In diesem Zusammenhang liegt ein für die Haftung bedeutsames Verschulden des Geschäftsführers daher auch dann vor, wenn sich der Geschäftsführer schon bei der Übernahme seiner Funktion mit einer Einschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt hat und diese Beschränkung dazu führt, dass er beitragsrechtliche (abgabenrechtliche) Pflichtverletzungen nicht erkennen kann (vgl VwGH 22.05.1996, 94/16/0292).Haftungsbegründend ist auch die vorwerfbare Unkenntnis von Pflichtverstößen des anderen Geschäftsführers (VwGH 19.12.2012, 2011/08/0107). Eine haftungsrechtlich relevante Pflichtverletzung kann auch in einer vorwerfbaren Unkenntnis von Pflichtverstößen des anderen Geschäftsführers liegen, welche jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn der Geschäftsführer keine geeigneten Überwachungsmaßnahmen getroffen hat, die ihn in die Lage versetzt hätten, diese Pflichtverstöße überhaupt zu erkennen. In diesem Zusammenhang liegt ein für die Haftung bedeutsames Verschulden des Geschäftsführers daher auch dann vor, wenn sich der Geschäftsführer schon bei der Übernahme seiner Funktion mit einer Einschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt hat und diese Beschränkung dazu führt, dass er beitragsrechtliche (abgabenrechtliche) Pflichtverletzungen nicht erkennen kann vergleiche VwGH 22.05.1996, 94/16/0292).

Zusammengefasst ist ein Verschulden des Beschwerdeführers im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung zu bejahen, als er zumindest verpflichtet gewesen wäre, die ordnungsgemäße Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge zu überprüfen. Die gestzlichen Verpflichtungen aus § 58 Abs. 5 ASVG sind nicht durch zivilrechtliche Konstruktionen abdingbar. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 05.03.2024 wurde keine Kontrolle über die Entrichtung der Beiträge jeweils bei Fälligkeit behauptet.Zusammengefasst ist ein Verschulden des Beschwerdeführers im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung zu bejahen, als er zumindest verpflichtet gewesen wäre, die ordnungsgemäße Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge zu überprüfen. Die gestzlichen Verpflichtungen aus Paragraph 58, Absatz 5, ASVG sind nicht durch zivilrechtliche Konstruktionen abdingbar. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 05.03.2024 wurde keine Kontrolle über die Entrichtung der Beiträge jeweils bei Fälligkeit behauptet.

Da im Falle der Nichterbringung eines Nachweises der Gläubigergleichbehandlung der Vertreter der Beitragsschuldnerin konsequenterweise auch für die von der Haftung betroffenen Beitragsschulden zur Gänze haftet (vgl. nochmals VwGH, 04.10.2001, Zl. 98/08/0368), besteht die Haftung des Beschwerdeführers für die zur Nachverrechnung gelangten Beiträge im vorliegenden Fall sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht.Da im Falle der Nichterbringung eines Nachweises der Gläubigergleichbehandlung der Vertreter der Beitragsschuldnerin konsequenterweise auch für die von der Haftung betroffenen Beitragsschulden zur Gänze haftet vergleiche nochmals VwGH, 04.10.2001, Zl. 98/08/0368), besteht die Haftung des Beschwerdeführers für die zur Nachverrechnung gelangten Beiträge im vorliegenden Fall sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht.

Gemäß § 83 ASVG gelten die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze. Weil die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung - wie im vorliegenden Fall - zu tragen (vgl. Derntl a.a.O., § 67 Rz 104a).Gemäß Paragraph 83, ASVG gelten die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze. Weil die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung - wie im vorliegenden Fall - zu tragen vergleiche Derntl a.a.O., Paragraph 67, Rz 104a).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zur Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG Einzelfallfragen insbesondere zum Thema Gläubigergleichbehandlung und Verschulden in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren.Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zur Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG Einzelfallfragen insbesondere zum Thema Gläubigergleichbehandlung und Verschulden in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren.

Schlagworte

Beitragsschuld Geschäftsführer Gleichbehandlung Haftung Konkurs Nachweismangel Pflichtverletzung Uneinbringlichkeit Verzugszinsen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W228.2275558.1.00

Im RIS seit

13.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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