TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/16 W209 2291338-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.05.2024
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Entscheidungsdatum

16.05.2024

Norm

AlVG §8
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §13
  1. AlVG Art. 2 § 8 heute
  2. AlVG Art. 2 § 8 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2023
  3. AlVG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  4. AlVG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  5. AlVG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  6. AlVG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AlVG Art. 2 § 8 gültig von 22.12.1977 bis 30.06.1994
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch


W209 2291338-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRAßEGGER und Peter STATTMANN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des AMS Wien Favoritenstraße vom 17.04.2024 betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.03.2024 betreffend Einstellung des Arbeitslosengeldes mit 20.02.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRAßEGGER und Peter STATTMANN als Beisitzer über die Beschwerde des römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , gegen den Bescheid des AMS Wien Favoritenstraße vom 17.04.2024 betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.03.2024 betreffend Einstellung des Arbeitslosengeldes mit 20.02.2024 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit (nicht verfahrensgegenständlichem) Bescheid vom 07.03.2024 sprach die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) gegenüber dem Beschwerdeführer aus, dass er wegen der Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen (konkret: Nichtwahrnehmung des Termins für eine Gesundenuntersuchung bei der PVA am 20.02.2024 ohne Angabe triftiger Gründe) gemäß § 8 Abs. 2 AlVG ab 20.02.2024 kein Arbeitslosengeld erhalten werde.1. Mit (nicht verfahrensgegenständlichem) Bescheid vom 07.03.2024 sprach die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) gegenüber dem Beschwerdeführer aus, dass er wegen der Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen (konkret: Nichtwahrnehmung des Termins für eine Gesundenuntersuchung bei der PVA am 20.02.2024 ohne Angabe triftiger Gründe) gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AlVG ab 20.02.2024 kein Arbeitslosengeld erhalten werde.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, die er im Wesentlichen damit begründete, dass der belangten Behörde bekannt sei, dass er momentan unter Panikattacken (Angststörung) leide und er sich am 20.02.2024 sowohl bei der PVA als auch beim AMS gemeldet habe. Seitens des AMS sei ihm die Notwendigkeit der Vorlage einer Krankmeldung bzw. (im Falle des Unterlassens der Erbringung eines solchen Nachweises) die mögliche Einstellung des Leistungsbezugs nicht mitgeteilt worden. Er sei lediglich über den Erhalt eines neuen Termins bei der PVA informiert worden. Im Zuge eines am 04.03.2024 wahrgenommenen AMS-Termins hätte sein Berater eine Panikattacke miterlebt und könne der Beschwerdeführer durch die Einstellung des Arbeitslosengeldes seine Zahlungen nicht begleichen.

3. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 17.04.2024 wurde die aufschiebende Wirkung der eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 07.03.2024 betreffend Einstellung des Arbeitslosengeldes ab 20.02.2024 gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass § 8 AlVG die Verpflichtung von Arbeitslosen normiere, sich ärztlich untersuchen zu lassen, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können. Der Normzweck des § 8 AlVG bestehe darin, eine zeitnahe Klarstellung bezüglich des Bestehens (oder Nichtbestehens) von Arbeitsfähigkeit herbeizuführen und somit der Zuständigkeit des Arbeitsmarktservice (oder der zuständigen Pensionsversicherung) festzulegen. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, einen ihm bekannt gegebenen Untersuchungstermin wahrzunehmen. Die Umsetzung der aufschiebenden Wirkung im verfahrensgegenständlichen Fall würde diesen aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Insgesamt diene dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen oder fehlerhaften Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Es bestünden auch in der Person des Beschwerdeführers individuelle Anhaltspunkte für die Notwendigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung im Einzelfall wegen Gefahr im Verzug. Der Beschwerdeführer beziehe seit 21.08.2023 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und sei seither nur kurzfristig vollversichert beschäftigt gewesen. Trotz zahlreicher Vermittlungsversuche habe die Arbeitslosigkeit nicht beendet werden können.3. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 17.04.2024 wurde die aufschiebende Wirkung der eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 07.03.2024 betreffend Einstellung des Arbeitslosengeldes ab 20.02.2024 gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass Paragraph 8, AlVG die Verpflichtung von Arbeitslosen normiere, sich ärztlich untersuchen zu lassen, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können. Der Normzweck des Paragraph 8, AlVG bestehe darin, eine zeitnahe Klarstellung bezüglich des Bestehens (oder Nichtbestehens) von Arbeitsfähigkeit herbeizuführen und somit der Zuständigkeit des Arbeitsmarktservice (oder der zuständigen Pensionsversicherung) festzulegen. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, einen ihm bekannt gegebenen Untersuchungstermin wahrzunehmen. Die Umsetzung der aufschiebenden Wirkung im verfahrensgegenständlichen Fall würde diesen aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Insgesamt diene dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen oder fehlerhaften Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Es bestünden auch in der Person des Beschwerdeführers individuelle Anhaltspunkte für die Notwendigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung im Einzelfall wegen Gefahr im Verzug. Der Beschwerdeführer beziehe seit 21.08.2023 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und sei seither nur kurzfristig vollversichert beschäftigt gewesen. Trotz zahlreicher Vermittlungsversuche habe die Arbeitslosigkeit nicht beendet werden können.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.04.2024 wurde aufgrund der erhobenen Beschwerde der Spruch des Bescheids vom 07.03.2024 betreffend die Einstellung des Arbeitslosengeldes gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG dahingehend abgeändert, dass der Anspruchsverlust von 20.02.2024 bis 07.04.2024 bestehe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Termin am 20.02.2024 ohne Angabe von triftigen Gründen nicht wahrgenommen habe und erst am 08.04.2024 den Untersuchungstermin eingehalten habe. Der Beschwerdeführer habe keine Anhaltspunkte geliefert, dass er den Untersuchungstermin aus triftigen Gründen nicht wahrnehmen habe können. Er habe weder eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung vorgelegt, noch befinde er sich seinen Angaben nach in ärztlicher Behandlung.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.04.2024 wurde aufgrund der erhobenen Beschwerde der Spruch des Bescheids vom 07.03.2024 betreffend die Einstellung des Arbeitslosengeldes gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG dahingehend abgeändert, dass der Anspruchsverlust von 20.02.2024 bis 07.04.2024 bestehe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Termin am 20.02.2024 ohne Angabe von triftigen Gründen nicht wahrgenommen habe und erst am 08.04.2024 den Untersuchungstermin eingehalten habe. Der Beschwerdeführer habe keine Anhaltspunkte geliefert, dass er den Untersuchungstermin aus triftigen Gründen nicht wahrnehmen habe können. Er habe weder eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung vorgelegt, noch befinde er sich seinen Angaben nach in ärztlicher Behandlung.

5. Aufgrund des vom Beschwerdeführer rechtzeitig erstatteten Vorlageantrages legte das AMS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 03.05.2024 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

6. Am 07.05.2024 legte die belangte Behörde den bei ihr seitens des Beschwerdeführers am Vortag eingelangten, mit 06.05.2024 datierten, ergänzten Schriftsatz zum Vorlageantrag vor, in welchem u.a. beantragt wurde, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem unter Punkt I. dargestellten Verfahrensgang und steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest.Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem unter Punkt römisch eins. dargestellten Verfahrensgang und steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.

Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Zu A)

Gemäß § 13 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.

§ 13 Abs. 2 zufolge VwGVG kann die aufschiebende Wirkung von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.Paragraph 13, Absatz 2, zufolge VwGVG kann die aufschiebende Wirkung von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 – sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist – dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.Nach Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, – sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist – dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Der Beschwerdeführer beantragte mit am 07.05.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schriftsatz, seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.03.2024 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dies ist als rechtzeitige Beschwerde gegen den mit Bescheid vom 17.04.2024 verhängten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu werten, über die wie folgt zu entscheiden ist:

Die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (vgl. VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). § 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.Die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung vergleiche VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.

Das Tatbestandsmerkmal "Gefahr im Verzug" bringt zum Ausdruck, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu § 64 AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 13 VwGVG K 12).Das Tatbestandsmerkmal "Gefahr im Verzug" bringt zum Ausdruck, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll vergleiche Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu Paragraph 64, AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, Paragraph 13, VwGVG K 12).

Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 3f und 19 zu § 56) (vgl. VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033).Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 3f und 19 zu Paragraph 56,) vergleiche VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033).

Dasselbe gilt nach Ansicht des erkennenden Senats auch im Falle der Weigerung, sich einer gemäß § 8 AlVG angeordneten ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, verfolgt die Regelung doch einen ähnlichen disziplinierenden Zweck, den Arbeitslosen anzuhalten, die Arbeitslosigkeit so schnell wie möglich zu beenden. Im vorliegenden Fall begründete das AMS den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung daher zu Recht damit, dass das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides die mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteressen überwiege.Dasselbe gilt nach Ansicht des erkennenden Senats auch im Falle der Weigerung, sich einer gemäß Paragraph 8, AlVG angeordneten ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, verfolgt die Regelung doch einen ähnlichen disziplinierenden Zweck, den Arbeitslosen anzuhalten, die Arbeitslosigkeit so schnell wie möglich zu beenden. Im vorliegenden Fall begründete das AMS den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung daher zu Recht damit, dass das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides die mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteressen überwiege.

Feststellungen dazu, wieso die Einbringlichkeit des Überbezuges für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung der Leistung im konkreten Fall gefährdet wäre, traf es jedoch nicht, indem es die Frage, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers eine solche Gefahr nahelegen, unbeantwortet ließ.

Hinweise, dass durch den Aufschub der Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung ein nicht wiedergutzumachender erheblicher Nachteil für das AMS oder ein gravierender Nachteil für das öffentliche Wohl drohen, sind nach der Aktenlage nicht evident. Im Hinblick auf die gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG unverzüglich und ohne weiteres Verfahren zu treffende Entscheidung scheiden ergänzende Erhebungen dazu durch das Verwaltungsgericht aus.Hinweise, dass durch den Aufschub der Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung ein nicht wiedergutzumachender erheblicher Nachteil für das AMS oder ein gravierender Nachteil für das öffentliche Wohl drohen, sind nach der Aktenlage nicht evident. Im Hinblick auf die gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG unverzüglich und ohne weiteres Verfahren zu treffende Entscheidung scheiden ergänzende Erhebungen dazu durch das Verwaltungsgericht aus.

Soweit das AMS vorbrachte, der Beschwerdeführer beziehe seit 21.08.2023 nur unterbrochen durch eine kurzfristige vollversicherte Beschäftigung Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und seine Arbeitslosigkeit habe trotz zahlreicher Vermittlungsversuche nicht beendet werden können, ist dieses Vorbringen zu allgemein gehalten, um konkrete Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers treffen zu können.

Da sich somit aus dem vorliegenden Sachverhalt nicht ergibt, dass durch den Aufschub der Vollstreckung des gegenständlichen Bescheids ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Versichertengemeinschaft droht, ist eine Einschränkung des rechtsstaatlichen Grundsatzes der faktischen Effizienz eines erhobenen Rechtsmittels nicht rechtfertigbar.

Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer keine Tatsachen vorgebracht hat, die für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, zumal es zunächst dem AMS obliegt, Feststellungen zu treffen, die gegen eine solche Annahme sprechen (vgl. erneut VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033).Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer keine Tatsachen vorgebracht hat, die für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, zumal es zunächst dem AMS obliegt, Feststellungen zu treffen, die gegen eine solche Annahme sprechen vergleiche erneut VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033).

Damit war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

Mit der gegenständlichen Entscheidung wird einer Entscheidung in der Hauptsache (Einstellung des Arbeitslosengeldes) nicht vorgegriffen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Arbeitslosengeld aufschiebende Wirkung Begründungsmangel Gefahr im Verzug wirtschaftliche Situation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W209.2291338.1.00

Im RIS seit

10.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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