TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/16 W177 2207695-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.05.2024
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Entscheidungsdatum

16.05.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art133 Abs4
FlKonv Art1 AbschnA Z2
VwGVG §28
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W177 2207695-4/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom XXXX , Zahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.04.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom römisch XXXX , Zahl: römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.04.2024 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II.      Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunkte II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan erteilt.römisch II.      Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunkte römisch II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch XXXX gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan erteilt.

III.    Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt.römisch III.    Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt.

IV. Die Spruchpunkte III.- VII. werden ersatzlos behoben.römisch IV. Die Spruchpunkte römisch III.- römisch VII. werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins.       Verfahrensgang:

I.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz „BF“), ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 31.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz „BF“), ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 31.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.1.2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 13.05.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.).römisch eins.1.2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 13.05.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.).

I.1.3. Mit Bescheid des BFA vom 25.09.2018 wurde dem BF der zuerkannte des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 29.10.2020, GZ XXXX wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA abgewiesen.römisch eins.1.3. Mit Bescheid des BFA vom 25.09.2018 wurde dem BF der zuerkannte des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 29.10.2020, GZ römisch XXXX wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA abgewiesen.

I.1.4. Nachdem sich der BF gegen die geplanten fremdenrechtlichen Maßnahmen durch Untertauchen entzogen habe, wurde er am 10.07.2021 von der österreichischen Polizei festgenommen und in weiterer Folge in Schubhaft genommen. Am 14.07.2021 stellt der BF gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1.4. Nachdem sich der BF gegen die geplanten fremdenrechtlichen Maßnahmen durch Untertauchen entzogen habe, wurde er am 10.07.2021 von der österreichischen Polizei festgenommen und in weiterer Folge in Schubhaft genommen. Am 14.07.2021 stellt der BF gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

In der am 14.07.2021 durchgeführten Erstbefragung gab der BF an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei, der paschtunischen Volksgruppe zugehöre und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam angehöre. Seine Muttersprache sei Paschtu, wobei der BF auch Dari spreche. Zu seine Fluchtgründen befragt, führte der BF aus, dass er nicht nach Afghanistan zurückkehren wolle, weil er noch immer dieselben Feinde habe. Auch wären die Taliban im Zuge des Abzuges der Amerikaner erstarkt und es würde keine Sicherheit mehr geben. Im Falle einer Rückkehr befürchte er den Tod.

Im Strafregister der Republik Österreich wurden drei strafrechtliche Verurteilungen des BF aufscheinen:

1) Mit Urteil des XXXX vom 10.01.2015, Zl. XXXX , wurde der BF wegen §§ 15, 269 Abs. 1 StGB, § 27 Abs. 1 Z 1 1., 2. Fall SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 3 SMG, § 15 StGB und § 15 StGB §§ 83, 84 Abs. 2 Z 4 StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, als Jugendstraftat, verurteilt.1) Mit Urteil des römisch XXXX vom 10.01.2015, Zl. römisch XXXX , wurde der BF wegen Paragraphen 15,, 269 Absatz eins, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1., 2. Fall SMG, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, 27 Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB und Paragraph 15, StGB Paragraphen 83,, 84 Absatz 2, Ziffer 4, StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, als Jugendstraftat, verurteilt.

2) Mit Urteil des XXXX vom 15.02.2017, Zl. XXXX , wurde der BF wegen § 274 Abs. 1 StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, als junger Erwachsener, verurteilt.2) Mit Urteil des römisch XXXX vom 15.02.2017, Zl. römisch XXXX , wurde der BF wegen Paragraph 274, Absatz eins, StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, als junger Erwachsener, verurteilt.

3) Mit Urteil des XXXX vom 30.11.2020, Zl. XXXX , wurde der BF wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG und §§ 27 Abs. 1 Z 1, 27 Abs. 2a SMG, 27 Abs. 3 SMG, § 15 StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.3) Mit Urteil des römisch XXXX vom 30.11.2020, Zl. römisch XXXX , wurde der BF wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall SMG und Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,, 27 Absatz 2 a, SMG, 27 Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

I.1.5. Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 04.08.2021 gab der BF nach eingehender Belehrung an, dass es ihm gut gehe und er gesund sei. In Afghanistan würden noch seine Mutter, zwei Brüder und zwei Onkeln leben. In Österreich habe er keine Verwandten oder Personen, zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Sein Fluchtgründe wären nach wie vor dieselben.römisch eins.1.5. Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 04.08.2021 gab der BF nach eingehender Belehrung an, dass es ihm gut gehe und er gesund sei. In Afghanistan würden noch seine Mutter, zwei Brüder und zwei Onkeln leben. In Österreich habe er keine Verwandten oder Personen, zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Sein Fluchtgründe wären nach wie vor dieselben.

I.1.6. Nach dem der BF untergetaucht sei und das Verfahren am 28.10.2021 eingestellt wurde, konnte dieses am 01.06.2022 wiederaufgenommen werden und der BF am 08.06.2024 ein weiteres Mal vor dem BFA einvernommen werden.römisch eins.1.6. Nach dem der BF untergetaucht sei und das Verfahren am 28.10.2021 eingestellt wurde, konnte dieses am 01.06.2022 wiederaufgenommen werden und der BF am 08.06.2024 ein weiteres Mal vor dem BFA einvernommen werden.

Er gab an, dass die Taliban mittlerweile die Macht übernommen hätten und er auch keinen Kontakt zu seiner Familie habe. An seinen persönlichen Verhältnissen habe sich nicht geändert. Er habe sich zuletzt in Belgien aufgehalten.

Gefragt zu seinen strafrechtlichen Verurteilungen vermeinte der BF, dass er damals Fehler gemacht hätte und jung gewesen sei.

Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF im Wesentlichen aus, dass sein Vater Probleme mit den Taliban gehabt hätte und die Taliban nun wieder an der Macht wären. Die damaligen Feinde wären nach wie vor in Afghanistan, weshalb er nicht zurückkönne.

Bevor ihm der subsidiäre Schutz aberkannt worden sei, habe er einen Deutschkurs besucht und in einem Restaurant gearbeitet. Mittlerweile habe er Jobangebote von einem Restaurant und einer Baufirma. Wenn er einen Titel erhalten würde, könnte er sofort zu arbeiten beginnen.

I.1.7. Mit Bescheid vom 28.06.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 3a in Verbindung mit § 9 Abs. 2 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG in Verbindung mit § 50 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan nicht zulässig sei (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde über den Antragsteller ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. (Spruchpunkt VII.). Begründend wurde festgehalten, dass sich die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen nicht geändert hätte und über diese schon abgesprochen worden sei, dass sie unglaubwürdig wären. Subsidiärer Schutz sei dem BF nicht zu erteilen gewesen, weil dieser mehrfach straffällig geworden sei und dieser eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit darstelle.römisch eins.1.7. Mit Bescheid vom 28.06.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Ebenso wurde Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch IV.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde über den Antragsteller ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VI). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. (Spruchpunkt römisch VII.). Begründend wurde festgehalten, dass sich die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen nicht geändert hätte und über diese schon abgesprochen worden sei, dass sie unglaubwürdig wären. Subsidiärer Schutz sei dem BF nicht zu erteilen gewesen, weil dieser mehrfach straffällig geworden sei und dieser eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit darstelle.

Da keine positive Zukunftsprognose für den BF erstellt habe werden können, sei das ausgesprochenen Einreiseverbot unumgänglich gewesen. Aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan werde der BF im Bundesgebiet geduldet und nicht in sein Herkunftsland abgeschoben.

I.1.8. Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 13.02.2023 beim BFA eingelangte Beschwerde. In dieser wurde festgehalten, dass die Behörde den Bescheid nicht im Akt hinterlegen hätte dürfen und diese daher mangels Zustellung keine Rechtswirkung habe. Es wurde daher ein Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung sowie ein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt und in vollem Umfang wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgrund mangelhafter Ermittlungen, mangelhafter Länderfeststellungen und mangelhafter Beweiswürdigung Beschwerde erhoben.römisch eins.1.8. Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 13.02.2023 beim BFA eingelangte Beschwerde. In dieser wurde festgehalten, dass die Behörde den Bescheid nicht im Akt hinterlegen hätte dürfen und diese daher mangels Zustellung keine Rechtswirkung habe. Es wurde daher ein Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung sowie ein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt und in vollem Umfang wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgrund mangelhafter Ermittlungen, mangelhafter Länderfeststellungen und mangelhafter Beweiswürdigung Beschwerde erhoben.

I.1.9. Mit Bescheid vom 27.09.2023 wies das BFA den Antrag des BF Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vom 28.06.2022 gem. § 6 ZustG iVm § 23 ZustG zurück (Spruchpunkt I.) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde gem. § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt II.) Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt 3a in Verbindung mit § 9 Abs. 2 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.9. Mit Bescheid vom 27.09.2023 wies das BFA den Antrag des BF Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vom 28.06.2022 gem. Paragraph 6, ZustG in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG zurück (Spruchpunkt römisch eins.) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde gem. Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.) Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt 3a in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch III.).

I.1.10. Gegen diesen Bescheid des BFA richtete sich die am 31.10.2023 beim BFA eingelangte Beschwerde. In dieser wurde festgehalten, dass der Behörde Verfahrensfehler bei der Zustellung durch Hinterlegung im Akt widerfahren wären, weil diese die Zustellung nicht öffentlich bekannt gemacht hätte und diese eine ZMR-Anfrage zu einer gänzlich anderen Person durchgeführt habe. Auch habe der BF, der bei der Einvernahme noch keine Meldeadresse gehabt hätte, eine behördliche Meldung durchgeführt und danach gedacht, dass er den Bescheid dorthin zugestellt bekomme. Abgesehen davon habe der den Antrag auf internationalen Schutz abweisende Bescheid auch grobe Mängel, weil in diesem auch nicht die Rückkehrentscheidung ausgesprochen worden sei und auf eine solche das ausgesprochene Einreiseverbot beruhe.römisch eins.1.10. Gegen diesen Bescheid des BFA richtete sich die am 31.10.2023 beim BFA eingelangte Beschwerde. In dieser wurde festgehalten, dass der Behörde Verfahrensfehler bei der Zustellung durch Hinterlegung im Akt widerfahren wären, weil diese die Zustellung nicht öffentlich bekannt gemacht hätte und diese eine ZMR-Anfrage zu einer gänzlich anderen Person durchgeführt habe. Auch habe der BF, der bei der Einvernahme noch keine Meldeadresse gehabt hätte, eine behördliche Meldung durchgeführt und danach gedacht, dass er den Bescheid dorthin zugestellt bekomme. Abgesehen davon habe der den Antrag auf internationalen Schutz abweisende Bescheid auch grobe Mängel, weil in diesem auch nicht die Rückkehrentscheidung ausgesprochen worden sei und auf eine solche das ausgesprochene Einreiseverbot beruhe.

I.1.11. Mit am 28.11.2023 ergangenen Erkenntnissen XXXX und XXXX wurde die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG Vm § 8 Abs. 2 ZustellG zurückgewiesen werde, dem Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides hingegen stattgegeben werden. Es sei festgehalten worden, dass in einer Gesamtbetrachtung die belangte Behörde keinen Versuch unternommen habe, die neue Abgabestelle des Beschwerdeführers zu erforschen, weshalb die Zustellung durch Hinterlegung im Akt gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 2 ZustG rechtswidrig gewesen sei.römisch eins.1.11. Mit am 28.11.2023 ergangenen Erkenntnissen römisch XXXX und römisch XXXX wurde die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG römisch fünf m Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG zurückgewiesen werde, dem Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides hingegen stattgegeben werden. Es sei festgehalten worden, dass in einer Gesamtbetrachtung die belangte Behörde keinen Versuch unternommen habe, die neue Abgabestelle des Beschwerdeführers zu erforschen, weshalb die Zustellung durch Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2, ZustG rechtswidrig gewesen sei.

Da die Zustellung durch Hinterlegung nicht rechtswirksam geworden wäre, habe die als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung vom 28.06.2022 keinerlei Rechtswirkungen entfaltet, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht der zum Ziel führende Rechtsbehelf sei, zumal mangels Beginns des Laufes der Beschwerdefrist auch keine Frist versäumt werden konnte. Der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei daher zurückzuweisen. Ebenfalls als unzulässig zurückgewiesen wurde die Beschwerde, dass die Übermittlung der als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung per E-Mail am 30.01.2023 kein Bescheid gewesen sei, zumal diese ebenfalls, aufgrund der nicht rechtswirksamen Zustellung, keine Rechtsfolgen auslösen habe können.

I.1.12. Mit Schreiben vom 15.12.2023 erließ das BFA ein Parteiengehör, in dem es dem BF ermöglichte eine Stellungnahme zum gegenständlichen Verfahren einzubringen, zumal dieses neu zu entscheiden sei. In der am 05.01.2024 ausgefertigten Stellungnahme berief sich der BF darauf, dass die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan noch immer eine Rückkehr ausschließe. Ebenso würde kein Ausschlussgrund für den subsidiären Schutz vorliegen, zumal sich der BF zuletzt über einen mehrjährigen Zeitraum wohlverhalten habe und von ihm keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgehe. Es würden auch keine schweren Straftaten im Sinne der Statusrichtlinie vorliegen. Diese wären jedoch nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGHs zwingend.römisch eins.1.12. Mit Schreiben vom 15.12.2023 erließ das BFA ein Parteiengehör, in dem es dem BF ermöglichte eine Stellungnahme zum gegenständlichen Verfahren einzubringen, zumal dieses neu zu entscheiden sei. In der am 05.01.2024 ausgefertigten Stellungnahme berief sich der BF darauf, dass die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan noch immer eine Rückkehr ausschließe. Ebenso würde kein Ausschlussgrund für den subsidiären Schutz vorliegen, zumal sich der BF zuletzt über einen mehrjährigen Zeitraum wohlverhalten habe und von ihm keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgehe. Es würden auch keine schweren Straftaten im Sinne der Statusrichtlinie vorliegen. Diese wären jedoch nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGHs zwingend.

I.1.13. Mit Bescheid vom 08.01.2014 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 3a in Verbindung mit § 9 Abs. 2 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG in Verbindung mit § 50 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan nicht zulässig sei (Spruchpunkt III.). Begründend wurde festgehalten, dass sich die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen nicht geändert hätte, über diese schon abgesprochen worden wäre und er diese auch in der letzten Stellungnahme wiederholt hätte, dass sie unglaubwürdig wären. Subsidiärer Schutz sei dem BF nicht zu erteilen gewesen, weil dieser mehrfach und wegen eines Verbrechens straffällig geworden sei und dieser eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit darstelle. Aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan werde der BF im Bundesgebiet geduldet und nicht in sein Herkunftsland abgeschoben.römisch eins.1.13. Mit Bescheid vom 08.01.2014 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Ebenso wurde Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.). Begründend wurde festgehalten, dass sich die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen nicht geändert hätte, über diese schon abgesprochen worden wäre und er diese auch in der letzten Stellungnahme wiederholt hätte, dass sie unglaubwürdig wären. Subsidiärer Schutz sei dem BF nicht zu erteilen gewesen, weil dieser mehrfach und wegen eines Verbrechens straffällig geworden sei und dieser eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit darstelle. Aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan werde der BF im Bundesgebiet geduldet und nicht in sein Herkunftsland abgeschoben.

I.1.14. Mit Verfahrensanordnung vom 08.01.2023 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die BBU GmbH für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.römisch eins.1.14. Mit Verfahrensanordnung vom 08.01.2023 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die BBU GmbH für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

I.1.15. Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 05.02.2024 beim BFA eingelangte und fristgerecht durch seine rechtsfreundliche Vertretung, nunmehr der MigrantInnenverein St. Marx, in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Aus den Länderberichten ergebe sich, dass insbesondere Rückkehrer einer Gefahr durch die Taliban ausgesetzt wären. Da diese flächendeckend agieren würde und der BF dieser sozialen Gruppe angehöre, sei er in Afghanistan einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt. Auch wären die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes gegeben, weil es sich bei strafrechtlichen Verurteilungen des BF um Jugendstraftaten mit einer geringen Strafhöhe gehandelt habe.römisch eins.1.15. Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 05.02.2024 beim BFA eingelangte und fristgerecht durch seine rechtsfreundliche Vertretung, nunmehr der MigrantInnenverein St. Marx, in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Aus den Länderberichten ergebe sich, dass insbesondere Rückkehrer einer Gefahr durch die Taliban ausgesetzt wären. Da diese flächendeckend agieren würde und der BF dieser sozialen Gruppe angehöre, sei er in Afghanistan einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt. Auch wären die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes gegeben, weil es sich bei strafrechtlichen Verurteilungen des BF um Jugendstraftaten mit einer geringen Strafhöhe gehandelt habe.

I.1.16. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 06.02.2024, eingelangt beim BVwG am 07.02.2024, vorgelegt. Das BFA beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.römisch eins.1.16. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 06.02.2024, eingelangt beim BVwG am 07.02.2024, vorgelegt. Das BFA beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.

I.1.17. Der BF wurde am 10.03.2024 vom XXXX wegen des Verdachts der Begehung eines Verbrechens gem. § 27 Abs. 2a SMG zu XXXX in Untersuchungshaft genommen.römisch eins.1.17. Der BF wurde am 10.03.2024 vom römisch XXXX wegen des Verdachts der Begehung eines Verbrechens gem. Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zu römisch XXXX in Untersuchungshaft genommen.

I.1.18. Mit Schreiben vom 16.04.2024 informierte die bisherige Rechtsvertretung, der MigrantInnenverein St. Marx, das BVwG von der Vollmachtsauflösung des Vertretungsverhältnisses mit dem BF.römisch eins.1.18. Mit Schreiben vom 16.04.2024 informierte die bisherige Rechtsvertretung, der MigrantInnenverein St. Marx, das BVwG von der Vollmachtsauflösung des Vertretungsverhältnisses mit dem BF.

I.1.19. Am 22.04.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des BF sowie eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu statt. Das BFA als belangte Behörde verzichtete, mit Schreiben vom 03.04.2024 entschuldigt, auf eine Teilnahme an der Verhandlung. Der BF erschien unvertreten. Dem BF wurde mitgeteilt, dass die Anwesenheit eines Rechtsvertreters und/oder Rechtsberaters in dieser Verhandlung notwendig sei. Der BF verzichtete nach Rechtsbelehrung und Erörterung seiner Rechte im Verfahren ausdrücklich auf die Beiziehung eines Rechtsvertreters und/oder Rechtsberaters.römisch eins.1.19. Am 22.04.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des BF sowie eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu statt. Das BFA als belangte Behörde verzichtete, mit Schreiben vom 03.04.2024 entschuldigt, auf eine Teilnahme an der Verhandlung. Der BF erschien unvertreten. Dem BF wurde mitgeteilt, dass die Anwesenheit eines Rechtsvertreters und/oder Rechtsberaters in dieser Verhandlung notwendig sei. Der BF verzichtete nach Rechtsbelehrung und Erörterung seiner Rechte im Verfahren ausdrücklich auf die Beiziehung eines Rechtsvertreters und/oder Rechtsberaters.

Nach der eigehenden Belehrung des BF wurde auf die Verlesung der Aktenteile verzichtet. und das bisherige Vorbringen und der Akteninhalt für den BF mündlich zusammengefasst und mit diesem die vorläufige Beurteilung der politischen und menschen-rechtlichen Situation im Herkunftsstaat erörtert.

Danach erfolgte eine ausführliche Erörterung der Sach- und Rechtslage. Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen vier Wochen (auf Antrag erstreckbar) einen Schriftsatz einzubringen.

Nach Verlesung des Strafregisterauszug vom 16.02.2024 und der Anklageerhebung wegen §27 Abs. 2a, SMG, §15 STGB vom 11.03.2024, begann die Befragung des BF. Er gab an, in Afghanistan drei oder vier Jahre die Schule besucht zu haben. In Österreich habe er bloß Kurse besuchen dürfen. Er spreche Paschtu, Dari und teilweise Deutsch. Bei seinen bisherigen Einvernahmen habe er die Wahrheit gesagt und das damals Gesagte würde er heute so wiederholen. Korrekturbedarf habe er keinen. Eine Neuigkeit aus Afghanistan wäre es, dass seine Mutter vor ca. 1,5 Jahren verstorben sei.Nach Verlesung des Strafregisterauszug vom 16.02.2024 und der Anklageerhebung wegen §27 Absatz 2 a,, SMG, §15 STGB vom 11.03.2024, begann die Befragung des BF. Er gab an, in Afghanistan drei oder vier Jahre die Schule besucht zu haben. In Österreich habe er bloß Kurse besuchen dürfen. Er spreche Paschtu, Dari und teilweise Deutsch. Bei seinen bisherigen Einvernahmen habe er die Wahrheit gesagt und das damals Gesagte würde er heute so wiederholen. Korrekturbedarf habe er keinen. Eine Neuigkeit aus Afghanistan wäre es, dass seine Mutter vor ca. 1,5 Jahren verstorben sei.

Er habe 2016/17 die Bewährungshilfe in Anspruch genommen. Diese habe er wieder beendet, nachdem er eine Arbeit gefunden habe. Bezüglich seiner Drogenabhängigkeit gab der BF an, dass er seit 2015 geraucht habe und nach einiger Zeit aufgehört habe. Drei Wochen vor der Inhaftierung habe er wieder angefangen Suchtgift zu nehmen. Er habe immer nur Gras geraucht. Die Probleme mit dem Aufenthaltstitel und der Tod seiner Mutter hätten dazu geführt, dass er Drogen genommen habe.

Nach der Haft werde er einen Entzug machen und sein Leben wieder auf die Reihe bringen. Er habe auch TBC gehabt. Davor habe er als Küchenhilfe in einem Restaurant gearbeitet. Die Arbeit habe er aufgrund des langen Krankenhausaufenthaltes wieder verloren. Er wolle jetzt aber wieder arbeiten und eine eine Lehrstelle im Heizungsbereich bekommen.

Danach wurde die mündliche Verhandlung geschlossen. Gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG entfiel die Verkündung der Entscheidung.Danach wurde die mündliche Verhandlung geschlossen. Gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG entfiel die Verkündung der Entscheidung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den zugrundeliegenden Verwaltungsakt, insbesondere durch Einsicht in die im Verfahren vorgelegten Dokumente, Unterlagen und Befragungsprotokolle, Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Einsicht in die ins Verfahren eingebrachten Länderberichte, in das Zentrale Melderegister, das Strafregister und das Grundversorgungssystem.

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der BF führt den im Spruch angeführten Namen und ist volljähriger Staatsangehöriger von Afghanistan. Der BF ist der Volksgruppe der Paschtunen zugehörig und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islam.

Der BF ist in Afghanistan in der Stadt XXXX in der Provinz Nahgarhar, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Der BF hat in Afghanistan drei Jahre die Grundschule besucht.Der BF ist in Afghanistan in der Stadt römisch XXXX in der Provinz Nahgarhar, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Der BF hat in Afghanistan drei Jahre die Grundschule besucht.

Er reiste illegal in das Bundesgebiet eine und stellte 31.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 13.05.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, dem BF aber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.Er reiste illegal in das Bundesgebiet eine und stellte 31.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 13.05.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, dem BF aber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Mit Bescheid des BFA vom 25.09.2018 wurde dem BF der zuerkannte des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen.Mit Bescheid des BFA vom 25.09.2018 wurde dem BF der zuerkannte des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen.

Nachdem sich der BF gegen die geplanten fremdenrechtlichen Maßnahmen durch Untertauchen entzogen hat, wurde er am 10.07.2021 von der österreichischen Polizei festgenommen und in weiterer Folge in Schubhaft genommen. Am 14.07.2021 stellt der BF gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde schließlich mit Bescheid des BFA vom 08.01.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen.

Der BF leidet aktuell an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigungen und ist arbeitsfähig.

In Afghanistan sind nach wie vor zwei Brüder und zwei Onkeln des BF wohnhaft. Sonstige Verwandte in Europa hat der BF keine.

1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Nicht festgestellt werden kann, dass dem BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund einer Bedrohung aufgrund einer Bedrohung durch die Taliban konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt droht.

Nicht festgestellt werden kann, dass der BF in Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des BF in Afghanistan festgestellt werden.

Dem BF droht wegen seiner ethnisch-religiösen Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sunniten oder zur Volksgruppe der Paschtunen konkret und individuell weder physische noch psychische Gewalt in Afghanistan.

Es wird festgestellt, dass der BF als Rückkehrer mit westlicher Orientierung in Afghanistan einer Verfolgung nicht ausgesetzt wäre. Darüber hinaus wäre der BF aufgrund seines Aufenthalts in einem europäischen Land in Afghanistan einer psychischen oder physischen Gewalt nicht ausgesetzt.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Der BF ist mit den kulturellen Gepflogenheiten und der Sprache seines Herkunftsstaates vertraut, wuchs innerhalb eines afghanischen Familienverbandes auf und wurde zum weitaus überwiegenden Teil seines Lebens innerhalb dessen sozialisiert.

Der BF ist ein junger, gesunder, arbeits- und selbsterhaltungsfähiger Mann und leidet an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für die Rückführung nach Afghanistan darstellen würde.

Dem BF würde jedoch bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der derzeit herrschenden allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage infolge der Machtübernahme der Taliban (im gesamten Staatsgebiet) die reale Gefahr drohen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Unterkunft und Kleidung nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten. Ihm wäre es nicht möglich, im Fall einer Niederlassung Fuß zu fassen und in Afghanistan ein Leben ohne unbillige Härte zu führen.

Der BF wäre aufgrund der Volatilität der Sicherheitslage bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung seinen Rechte gemäß Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt.Der BF wäre aufgrund der Volatilität der Sicherheitslage bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung seinen Rechte gemäß Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt.

1.4. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der BF hält sich seit seiner Einreise zumeist in Österreich auf, jedenfalls seit der Stellung seines Asylfolgeantrages im Juli 2021 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er hat sich die Grundkenntnisse der deutschen Sprache angeeignet.

Für den BF scheinen im österreichischen Strafregister folgende Verurteilungen auf:

1) Mit Urteil des XXXX vom 10.01.2015, Zl. XXXX , wurde der BF wegen §§ 15, 269 Abs. 1 StGB, § 27 Abs. 1 Z 1 1., 2. Fall SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 3 SMG, § 15 StGB und § 15 StGB §§ 83, 84 Abs. 2 Z 4 StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, als Jugendstraftat, verurteilt.1) Mit Urteil des römisch XXXX vom 10.01.2015, Zl. römisch XXXX , wurde der BF wegen Paragraphen 15,, 269 Absatz eins, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1., 2. Fall SMG, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, 27 Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB und Paragraph 15, StGB Paragraphen 83,, 84 Absatz 2, Ziffer 4, StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, als Jugendstraftat, verurteilt.

2) Mit Urteil des XXXX vom 15.02.2017, Zl. XXXX , wurde der BF wegen § 274 Abs. 1 StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, als junger Erwachsener, verurteilt.2) Mit Urteil des römisch XXXX vom 15.02.2017, Zl. römisch XXXX , wurde der BF wegen Paragraph 274, Absatz eins, StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, als junger Erwachsener, verurteilt.

3) Mit Urteil des XXXX vom 30.11.2020, Zl. XXXX , wurde der BF wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG und §§ 27 Abs. 1 Z 1, 27 Abs. 2a SMG, 27 Abs. 3 SMG, § 15 StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.3) Mit Urteil des römisch XXXX vom 30.11.2020, Zl. römisch XXXX , wurde der BF wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall SMG und Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,, 27 Absatz 2 a, SMG, 27 Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

Der BF wurde am 10.03.2024 vom XXXX wegen § 27 Abs 2a SMG in Untersuchungshaft genommen.Der BF wurde am 10.03.2024 vom römisch XXXX wegen Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG in Untersuchungshaft genommen.

1.5. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers – Afghanistan:

Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen:

Bezogen auf die Situation des BF sind folgende Länderfeststellungen als relevant zu werten (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 10.04.2024, Version 11):

Politische Lage

Letzte Änderung 2024-04-05 15:33

Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023).Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vergleiche VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023).

Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. REU 7.9.2021a, VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023).Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vergleiche REU 7.9.2021a, VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vergleiche DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßige

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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