TE Bvwg Beschluss 2024/5/16 W121 2280224-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.05.2024
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Entscheidungsdatum

16.05.2024

Norm

AMSG §37b
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AMSG § 37b heute
  2. AMSG § 37b gültig ab 01.10.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2023
  3. AMSG § 37b gültig von 01.07.2023 bis 30.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2023
  4. AMSG § 37b gültig von 01.06.2023 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2022
  5. AMSG § 37b gültig von 01.06.2023 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2021
  6. AMSG § 37b gültig von 01.06.2023 bis 31.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2020
  7. AMSG § 37b gültig von 01.01.2023 bis 31.05.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2022
  8. AMSG § 37b gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2022
  9. AMSG § 37b gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2022
  10. AMSG § 37b gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2021
  11. AMSG § 37b gültig von 01.06.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2022
  12. AMSG § 37b gültig von 01.04.2022 bis 31.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2022
  13. AMSG § 37b gültig von 01.04.2022 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2021
  14. AMSG § 37b gültig von 01.03.2022 bis 31.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2022
  15. AMSG § 37b gültig von 01.07.2021 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2021
  16. AMSG § 37b gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2020
  17. AMSG § 37b gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2021
  18. AMSG § 37b gültig von 01.07.2021 bis 31.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2020
  19. AMSG § 37b gültig von 01.07.2021 bis 29.02.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  20. AMSG § 37b gültig von 01.02.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2021
  21. AMSG § 37b gültig von 01.01.2021 bis 31.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2020
  22. AMSG § 37b gültig von 01.11.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2020
  23. AMSG § 37b gültig von 01.03.2020 bis 31.10.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2020
  24. AMSG § 37b gültig von 01.03.2020 bis 29.02.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2020
  25. AMSG § 37b gültig von 01.03.2020 bis 29.02.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  26. AMSG § 37b gültig von 01.03.2020 bis 29.02.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2020
  27. AMSG § 37b gültig von 01.01.2017 bis 29.02.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2017
  28. AMSG § 37b gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  29. AMSG § 37b gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  30. AMSG § 37b gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2009
  31. AMSG § 37b gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2009
  32. AMSG § 37b gültig von 01.02.2009 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2009
  33. AMSG § 37b gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2000
  34. AMSG § 37b gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W121 2280224-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS über die „Beschwerde“ von XXXX betreffend das Schreiben des Arbeitsmarktservice vom XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS über die „Beschwerde“ von römisch XXXX betreffend das Schreiben des Arbeitsmarktservice vom römisch XXXX :

A)

Die „Beschwerde“ vom XXXX wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.Die „Beschwerde“ vom römisch XXXX wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer begehrte mit Eingabe an das Arbeitsmarktservice XXXX (in Folge: AMS; belangte Behörde) die Gewährung einer Covid-19-Kurzarbeitsbeihilfe gemäß § 37b Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG).Der Beschwerdeführer begehrte mit Eingabe an das Arbeitsmarktservice römisch XXXX (in Folge: AMS; belangte Behörde) die Gewährung einer Covid-19-Kurzarbeitsbeihilfe gemäß Paragraph 37 b, Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG).

Mit Schreiben vom XXXX betreffend „Endabrechnung zur COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe gemäß § 37b Arbeitsmarktservicegesetz XXXX “ teilte das AMS dem Beschwerdeführer mit, es habe am XXXX ein Begehren um Gewährung einer Kurzarbeitsbeihilfe für den Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX erhalten, welchem mit Mitteilung vom XXXX entsprochen worden sei. Die Prüfung aufgrund der derzeitigen Unterlagen habe ergeben, dass die Förderungsbedingungen zur Gewährung der Kurzarbeitsbeihilfe nicht erfüllt worden seien. Die Kurzarbeit sei nicht in Anspruch genommen worden. Aus diesen Gründen gebühre keine Beihilfe. Eine Rechtsmittelbelehrung war in diesem Schreiben nicht enthalten.Mit Schreiben vom römisch XXXX betreffend „Endabrechnung zur COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe gemäß Paragraph 37 b, Arbeitsmarktservicegesetz römisch XXXX “ teilte das AMS dem Beschwerdeführer mit, es habe am römisch XXXX ein Begehren um Gewährung einer Kurzarbeitsbeihilfe für den Zeitraum vom römisch XXXX bis zum römisch XXXX erhalten, welchem mit Mitteilung vom römisch XXXX entsprochen worden sei. Die Prüfung aufgrund der derzeitigen Unterlagen habe ergeben, dass die Förderungsbedingungen zur Gewährung der Kurzarbeitsbeihilfe nicht erfüllt worden seien. Die Kurzarbeit sei nicht in Anspruch genommen worden. Aus diesen Gründen gebühre keine Beihilfe. Eine Rechtsmittelbelehrung war in diesem Schreiben nicht enthalten.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom XXXX „Beschwerde“. Er brachte im Wesentlichen vor, er fechte das Schreiben des AMS vom XXXX , dem Bescheidcharakter zukomme, zur Gänze an. Dieser „Bescheid“ leide auch an Rechtswidrigkeit des Inhaltes.Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom römisch XXXX „Beschwerde“. Er brachte im Wesentlichen vor, er fechte das Schreiben des AMS vom römisch XXXX , dem Bescheidcharakter zukomme, zur Gänze an. Dieser „Bescheid“ leide auch an Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Der Beschwerdeführer legte diese „Beschwerde“ mit Schriftsatz vom XXXX selbst dem Bundesverwaltungsgericht vor. Er führte im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe bisher weder selbst über die „Beschwerde“ entschieden noch diese dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das AMS habe weder eine Beschwerdevorentscheidung erlassen noch die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht verfügt. Der Beschwerdeführer verwies auf eine Entscheidung des VwGH vom XXXX . Im Sinne dieser Entscheidung sei der Beschwerdeführer berechtigt, die „Beschwerde“ dem Bundesverwaltungsgericht selbst vorzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht habe über diese „Beschwerde“ nun selbst inhaltlich zu entscheiden.Der Beschwerdeführer legte diese „Beschwerde“ mit Schriftsatz vom römisch XXXX selbst dem Bundesverwaltungsgericht vor. Er führte im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe bisher weder selbst über die „Beschwerde“ entschieden noch diese dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das AMS habe weder eine Beschwerdevorentscheidung erlassen noch die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht verfügt. Der Beschwerdeführer verwies auf eine Entscheidung des VwGH vom römisch XXXX . Im Sinne dieser Entscheidung sei der Beschwerdeführer berechtigt, die „Beschwerde“ dem Bundesverwaltungsgericht selbst vorzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht habe über diese „Beschwerde“ nun selbst inhaltlich zu entscheiden.

Mit Schriftsatz vom XXXX wurde bekannt gegeben, dass das AMS von der Finanzprokuratur vertreten werde. Gleichzeitig wurde eine Stellungnahme eingebracht. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, in der vorliegenden Rechtssache sei auf Grundlage des Förderbegehrens vom XXXX , verbessert am XXXX , durch die Mitteilung des AMS über die Gewährung einer COVID-19-Kurzarbeitsförderung gemäß § 37b AMSG vom XXXX eine zivilrechtliche Fördervereinbarung im Namen und auf Rechnung des Bundes geschlossen worden (Resch, Corona-Handbuch, Kap 4, Rn 114). Das später ergangene, verfahrensbegründende Schreiben des AMS vom XXXX sei im Zuge der Abwicklung dieser zivilrechtlichen Förderung ergangen. Mit diesem sei der Beschwerdeführer vom AMS informiert worden, dass keine Fördermittel ausbezahlt werden würden. Dieses Schreiben könne nicht als Bescheid qualifiziert werden. Über Rechtsstreitigkeiten in Zusammenhang mit der COVID-19-Kurzarbeitsförderung hätten die ordentlichen Gerichte abzusprechen.Mit Schriftsatz vom römisch XXXX wurde bekannt gegeben, dass das AMS von der Finanzprokuratur vertreten werde. Gleichzeitig wurde eine Stellungnahme eingebracht. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, in der vorliegenden Rechtssache sei auf Grundlage des Förderbegehrens vom römisch XXXX , verbessert am römisch XXXX , durch die Mitteilung des AMS über die Gewährung einer COVID-19-Kurzarbeitsförderung gemäß Paragraph 37 b, AMSG vom römisch XXXX eine zivilrechtliche Fördervereinbarung im Namen und auf Rechnung des Bundes geschlossen worden (Resch, Corona-Handbuch, Kap 4, Rn 114). Das später ergangene, verfahrensbegründende Schreiben des AMS vom römisch XXXX sei im Zuge der Abwicklung dieser zivilrechtlichen Förderung ergangen. Mit diesem sei der Beschwerdeführer vom AMS informiert worden, dass keine Fördermittel ausbezahlt werden würden. Dieses Schreiben könne nicht als Bescheid qualifiziert werden. Über Rechtsstreitigkeiten in Zusammenhang mit der COVID-19-Kurzarbeitsförderung hätten die ordentlichen Gerichte abzusprechen.

In der Äußerung vom XXXX brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen (erneut) vor, die Ablehnung der Förderung wie bekämpft sei ein faktischer Bescheid. Die „Beschwerde“ sei zulässig, andernfalls sei der VfGH wegen Kompetenzkonfliktes zu befassen.In der Äußerung vom römisch XXXX brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen (erneut) vor, die Ablehnung der Förderung wie bekämpft sei ein faktischer Bescheid. Die „Beschwerde“ sei zulässig, andernfalls sei der VfGH wegen Kompetenzkonfliktes zu befassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung von Covid-19 Kurzarbeitsbeihilfe gemäß
§ 37b AMSG beim AMS.

Mit Schreiben vom XXXX teilte das AMS dem Beschwerdeführer mit, dass die Förderungsbedingungen zur Gewährung der Kurzarbeitsbeihilfe nicht erfüllt worden seien. Dieses Schreiben gestaltete sich [auszugsweise] wie folgt:Mit Schreiben vom römisch XXXX teilte das AMS dem Beschwerdeführer mit, dass die Förderungsbedingungen zur Gewährung der Kurzarbeitsbeihilfe nicht erfüllt worden seien. Dieses Schreiben gestaltete sich [auszugsweise] wie folgt:

„Endabrechnung zur COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe gemäß § 37b Arbeitsmarktservicegesetz XXXX „Endabrechnung zur COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe gemäß Paragraph 37 b, Arbeitsmarktservicegesetz römisch XXXX

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben von Ihnen am […] ein Begehren um Gewährung einer Kurzarbeitsbeihilfe für den Zeitraum vom XXXX erhalten, welchem mit Mitteilung vom XXXX entsprochen wurde.wir haben von Ihnen am […] ein Begehren um Gewährung einer Kurzarbeitsbeihilfe für den Zeitraum vom römisch XXXX erhalten, welchem mit Mitteilung vom römisch XXXX entsprochen wurde.

Die Prüfung aufgrund der derzeitigen Unterlagen hat ergeben, dass die Förderungsbedingungen zur Gewährung der Kurzarbeitsbeihilfe nicht erfüllt wurden.

?        Die Kurzarbeit wurde nicht in Anspruch genommen.

Aus diesen Gründen gebührt keine Beihilfe.

Beachten Sie bitte, dass auf die Gewährung von Beihilfen gemäß § 34 (3) Arbeitsmarktservicegesetz kein Rechtsanspruch besteht.Beachten Sie bitte, dass auf die Gewährung von Beihilfen gemäß Paragraph 34, (3) Arbeitsmarktservicegesetz kein Rechtsanspruch besteht.

Wir behalten uns vor, eine tiefergehende Prüfung mit weiteren Nachweisen (z. B. Lohnkonten, und Zeitaufzeichnungen) durchzuführen. Das kann allenfalls noch zu Rückforderungen führen. Gemäß der unterschriebenen Verpflichtungserklärung und gem. ARR §24 Abs.2 sind Sie verpflichtet, sämtliche Unterlagen Ihrer Kurzarbeitsbeihilfe für mindestens zehn Jahre ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der Förderung aufzubewahren.Wir behalten uns vor, eine tiefergehende Prüfung mit weiteren Nachweisen (z. B. Lohnkonten, und Zeitaufzeichnungen) durchzuführen. Das kann allenfalls noch zu Rückforderungen führen. Gemäß der unterschriebenen Verpflichtungserklärung und gem. ARR §24 Absatz , sind Sie verpflichtet, sämtliche Unterlagen Ihrer Kurzarbeitsbeihilfe für mindestens zehn Jahre ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der Förderung aufzubewahren.

[…]

Mit freundlichen Grüßen

Für die Landesgeschäftsführerin

[Mitarbeiter des AMS]

Arbeitsmarktservice XXXX “ Arbeitsmarktservice römisch XXXX “

Dieses Schreiben ist nicht als Bescheid bezeichnet, enthält keine Gliederung und ist weder elektronisch noch handschriftlich unterfertigt. Es enthält keine Rechtsmittelbelehrung.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Begehren auf Gewährung von Kurzarbeitsbeihilfe und zum Schreiben vom XXXX ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt.Die Feststellungen zum Begehren auf Gewährung von Kurzarbeitsbeihilfe und zum Schreiben vom römisch XXXX ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der „Beschwerde“

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.

3.2. Zur Vorlage der „Beschwerde“ vom XXXX durch den Beschwerdeführer:3.2. Zur Vorlage der „Beschwerde“ vom römisch XXXX durch den Beschwerdeführer:

Liegt die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde bereits beim Verwaltungsgericht und wird die Beschwerde dennoch von der (belangten) Behörde (die in Bezug auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 18 VwGVG Partei dieses Verfahrens ist) trotz der sie treffenden Pflicht, die Beschwerde dem Verwaltungsgericht übermitteln zu müssen, nicht – mit Blick darauf, dass die Vorlage erst mit dem Einlangen beim Verwaltungsgericht bewirkt ist, in einer in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles angemessenen Zeit, die die Übermittlung faktisch in Anspruch nimmt – vorgelegt, ist davon auszugehen, dass sowohl dem Beschwerdeführer als auch anderen Parteien des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit der Rechtsfolge, dass die Entscheidungsfrist zu laufen beginnt, nicht versagt bleiben kann (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421, mwN).Liegt die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde bereits beim Verwaltungsgericht und wird die Beschwerde dennoch von der (belangten) Behörde (die in Bezug auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 18, VwGVG Partei dieses Verfahrens ist) trotz der sie treffenden Pflicht, die Beschwerde dem Verwaltungsgericht übermitteln zu müssen, nicht – mit Blick darauf, dass die Vorlage erst mit dem Einlangen beim Verwaltungsgericht bewirkt ist, in einer in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles angemessenen Zeit, die die Übermittlung faktisch in Anspruch nimmt – vorgelegt, ist davon auszugehen, dass sowohl dem Beschwerdeführer als auch anderen Parteien des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit der Rechtsfolge, dass die Entscheidungsfrist zu laufen beginnt, nicht versagt bleiben kann (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421, mwN).

Der Beschwerdeführer behauptete in seiner „Beschwerde“ vom XXXX , dass das Schreiben des AMS vom XXXX Bescheidcharakter habe und begründete dies näher. Da die Bescheidqualität strittig war, ist unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen des VwGH davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die „Beschwerde“ dem Bundesverwaltungsgericht vorlegen konnte, mit der Rechtsfolge, dass die Entscheidungsfrist zu laufen beginnt.Der Beschwerdeführer behauptete in seiner „Beschwerde“ vom römisch XXXX , dass das Schreiben des AMS vom römisch XXXX Bescheidcharakter habe und begründete dies näher. Da die Bescheidqualität strittig war, ist unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen des VwGH davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die „Beschwerde“ dem Bundesverwaltungsgericht vorlegen konnte, mit der Rechtsfolge, dass die Entscheidungsfrist zu laufen beginnt.

3.3. Konkret zur Zurückweisung der „Beschwerde“ vom XXXX :3.3. Konkret zur Zurückweisung der „Beschwerde“ vom römisch XXXX :

Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lauten auszugsweise wie folgt:

„Inhalt und Form der Bescheide

§ 58. (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. […]Paragraph 58, (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. […]

§ 59. (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden. […]Paragraph 59, (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden. […]

§ 60. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.Paragraph 60, In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

§ 61. (1) Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.Paragraph 61, (1) Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.

(2) Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Erklärung, daß kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde. […]“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG) lauten auszugsweise wie folgt:

Beihilfen bei Kurzarbeit

„§ 37b. (1) Kurzarbeitsbeihilfen können Arbeitgebern gewährt werden, die zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit Kurzarbeit für Arbeitnehmer durchführen, wenn

1. der Betrieb durch vorüber gehende nicht saisonbedingte wirtschaftliche Schwierigkeiten betroffen ist,

2. die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice rechtzeitig verständigt wurde und in einer zwischen dem Arbeitsmarktservice und dem Arbeitgeber erfolgenden Beratung, der vom Arbeitsmarktservice der Betriebsrat und die gemäß Z 3 in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer beizuziehen sind, keine andere Lösungsmöglichkeit für die bestehenden Beschäftigungsschwierigkeiten gefunden wurde und2. die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice rechtzeitig verständigt wurde und in einer zwischen dem Arbeitsmarktservice und dem Arbeitgeber erfolgenden Beratung, der vom Arbeitsmarktservice der Betriebsrat und die gemäß Ziffer 3, in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer beizuziehen sind, keine andere Lösungsmöglichkeit für die bestehenden Beschäftigungsschwierigkeiten gefunden wurde und

3. zwischen den für den Wirtschaftszweig in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer unabhängig vom Bestehen eines Betriebsrates Vereinbarungen über die Leistung einer Entschädigung während der Kurzarbeit (Kurzarbeitsunterstützung) und die näheren Bedingungen der Kurzarbeit sowie die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes getroffen werden.

(2) Die Vereinbarung gemäß Abs. 1 Z 3 muss auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden. Durch die Vereinbarung muss zumindest hinsichtlich des von der Kurzarbeit erfassten Beschäftigtenstandes sichergestellt sein, dass während der Kurzarbeit und in einem allenfalls darüber hinaus zusätzlich vereinbarten Zeitraum nach deren Beendigung der Beschäftigtenstand aufrechterhalten wird, es sei denn, dass die regionale Organisation des Arbeitsmarktservice in besonderen Fällen eine Ausnahme bewilligt. Von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmern muss für die entfallenden Arbeitsstunden wegen der vorgesehenen Kurzarbeitsbeihilfe eine Kurzarbeitsunterstützung zumindest in der Höhe jenes Anteiles des Arbeitslosengeldes, der der Verringerung der Normalarbeitszeit entspricht, gewährt werden. Bei Naturkatastrophen oder vergleichbaren Schadensereignissen, von denen nur einzelne Unternehmen betroffen sind, kann der Abschluss einer Vereinbarung entfallen.(2) Die Vereinbarung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, muss auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden. Durch die Vereinbarung muss zumindest hinsichtlich des von der Kurzarbeit erfassten Beschäftigtenstandes sichergestellt sein, dass während der Kurzarbeit und in einem allenfalls darüber hinaus zusätzlich vereinbarten Zeitraum nach deren Beendigung der Beschäftigtenstand aufrechterhalten wird, es sei denn, dass die regionale Organisation des Arbeitsmarktservice in besonderen Fällen eine Ausnahme bewilligt. Von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmern muss für die entfallenden Arbeitsstunden wegen der vorgesehenen Kurzarbeitsbeihilfe eine Kurzarbeitsunterstützung zumindest in der Höhe jenes Anteiles des Arbeitslosengeldes, der der Verringerung der Normalarbeitszeit entspricht, gewährt werden. Bei Naturkatastrophen oder vergleichbaren Schadensereignissen, von denen nur einzelne Unternehmen betroffen sind, kann der Abschluss einer Vereinbarung entfallen.

[…]

Rückforderung

§ 38. (1) Anläßlich der Gewährung einer Beihilfe ist zu vereinbaren, daß der Empfänger einer Beihilfe, der ihren Bezug vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist.Paragraph 38, (1) Anläßlich der Gewährung einer Beihilfe ist zu vereinbaren, daß der Empfänger einer Beihilfe, der ihren Bezug vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist.

[…]“

Der Beschwerdeführer stützt sich in seiner „Beschwerde“ vom XXXX grundlegend auf den Umstand, dass es sich beim Schreiben des AMS vom XXXX um einen Bescheid – und damit um einen mit Beschwerde bekämpfbaren Verwaltungsakt – handle. Das AMS hat dazu durch seine Vertretung ausgeführt, im vorliegenden Fall sei auf Grundlage des Förderbegehrens vom XXXX , verbessert am XXXX , durch die Mitteilung des AMS über die Gewährung einer COVID-19-Kurzarbeitsförderung gemäß § 37b AMSG vom XXXX eine zivilrechtliche Fördervereinbarung im Namen und auf Rechnung des Bundes geschlossen worden (mit Verweis auf Resch, Corona-Handbuch, Kap 4, Rn 114). Das später ergangene, verfahrensbegründende Schreiben des AMS vom XXXX sei im Zuge der Abwicklung dieser zivilrechtlichen Förderung ergangen. Mit diesem sei der Beschwerdeführer vom AMS informiert worden, dass keine Fördermittel ausbezahlt werden würden. Dieses Schreiben könne nicht als Bescheid qualifiziert werden. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist die belangte Behörde damit im Recht:Der Beschwerdeführer stützt sich in seiner „Beschwerde“ vom römisch XXXX grundlegend auf den Umstand, dass es sich beim Schreiben des AMS vom römisch XXXX um einen Bescheid – und damit um einen mit Beschwerde bekämpfbaren Verwaltungsakt – handle. Das AMS hat dazu durch seine Vertretung ausgeführt, im vorliegenden Fall sei auf Grundlage des Förderbegehrens vom römisch XXXX , verbessert am römisch XXXX , durch die Mitteilung des AMS über die Gewährung einer COVID-19-Kurzarbeitsförderung gemäß Paragraph 37 b, AMSG vom römisch XXXX eine zivilrechtliche Fördervereinbarung im Namen und auf Rechnung des Bundes geschlossen worden (mit Verweis auf Resch, Corona-Handbuch, Kap 4, Rn 114). Das später ergangene, verfahrensbegründende Schreiben des AMS vom römisch XXXX sei im Zuge der Abwicklung dieser zivilrechtlichen Förderung ergangen. Mit diesem sei der Beschwerdeführer vom AMS informiert worden, dass keine Fördermittel ausbezahlt werden würden. Dieses Schreiben könne nicht als Bescheid qualifiziert werden. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist die belangte Behörde damit im Recht:

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer (Bescheid)Beschwerde an die Verwaltungsgerichte gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ist das Vorliegen eines Bescheids. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist für den Fall, dass eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift bzw. Beglaubigung enthält, das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter unerheblich. Allerdings kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ – also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend – eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat. Die bloße Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen, können nicht als verbindliche Erledigung gewertet werden. Lässt der Inhalt einer Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen – wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist –, so ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essenziell (vgl. VwGH 18.12.2020, Ra 2017/08/0096).Voraussetzung für die Zulässigkeit einer (Bescheid)Beschwerde an die Verwaltungsgerichte gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist das Vorliegen eines Bescheids. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist für den Fall, dass eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift bzw. Beglaubigung enthält, das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter unerheblich. Allerdings kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ – also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend – eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat. Die bloße Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen, können nicht als verbindliche Erledigung gewertet werden. Lässt der Inhalt einer Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen – wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist –, so ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essenziell vergleiche VwGH 18.12.2020, Ra 2017/08/0096).

Die Zuweisung einer Verwaltungsangelegenheit an die Hoheits- oder an die Privatwirtschaftsverwaltung ist Sache des Gesetzgebers; im Zweifel ist Privatwirtschaftsverwaltung anzunehmen. Ein hoheitliches Vorgehen ist nur dann zulässig, wenn hiezu vom Gesetz die Befugnis in deutlich erkennbarer Weise eingeräumt worden ist (OGH 21.09.1993, 1 Ob 18/93, mwN).

Im AMSG wird das Beihilfenwesen zwar nicht ausdrücklich als privatwirtschaftliche Tätigkeit bezeichnet, bei einer Gesamtbetrachtung der entsprechenden Normen ist jedoch kein anderes Ergebnis denkbar, als dass die Qualifizierung der Beihilfengewährung als hoheitliche Tätigkeit auszuschließen ist.

Denn schon das Verfahren zur Gewährung von Beihilfen iSd §§ 37a ff AMSG ist derart gestaltet, dass nicht mit individuell konkretisiertem hoheitlichen Akt (Bescheid) vorzugehen ist, sondern es von Instrumenten des Privatrechts, nämlich der Koordination und einer Willenseinigung beherrscht wird. So bestimmt § 37b Abs. 1 AMSG nicht etwa die einseitige Erlassung eines Bescheides, sondern sieht für die Gewährung von Kurzarbeitsbeihilfe „Beratungen“ zwischen dem Arbeitsmarktservice, dem Arbeitgeber, dem Betriebsrat und den in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer vor. Auch § 38 Abs. 1 AMSG normiert, dass anlässlich der Gewährung einer Beihilfe „zu vereinbaren“ ist, dass der Empfänger dieser Beihilfe unter Umständen zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist. Hätte der Gesetzgeber nun eine hoheitliche Entscheidung mittels Bescheid angestrebt, so hätte es dieser schuldrechtlichen Konstruktion der Ersatzpflicht nicht bedurft (vgl. BVwG 05.05.2022, I404 2240699-1/4E und I404 2240699-3/3E).Denn schon das Verfahren zur Gewährung von Beihilfen iSd Paragraphen 37 a, ff AMSG ist derart gestaltet, dass nicht mit individuell konkretisiertem hoheitlichen Akt (Bescheid) vorzugehen ist, sondern es von Instrumenten des Privatrechts, nämlich der Koordination und einer Willenseinigung beherrscht wird. So bestimmt Paragraph 37 b, Absatz eins, AMSG nicht etwa die einseitige Erlassung eines Bescheides, sondern sieht für die Gewährung von Kurzarbeitsbeihilfe „Beratungen“ zwischen dem Arbeitsmarktservice, dem Arbeitgeber, dem Betriebsrat und den in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer vor. Auch Paragraph 38, Absatz eins, AMSG normiert, dass anlässlich der Gewährung einer Beihilfe „zu vereinbaren“ ist, dass der Empfänger dieser Beihilfe unter Umständen zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist. Hätte der Gesetzgeber nun eine hoheitliche Entscheidung mittels Bescheid angestrebt, so hätte es dieser schuldrechtlichen Konstruktion der Ersatzpflicht nicht bedurft vergleiche BVwG 05.05.2022, I404 2240699-1/4E und I404 2240699-3/3E).

Das gegenständliche Schreiben ist jedenfalls kein Bescheid:

Im vorliegenden Fall hat das AMS dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX im Wesentlichen mitgeteilt, es gebühre keine Beihilfe. Es handelt sich hierbei um ein Informationsschreiben, nicht jedoch um einen Bescheid, was sich insbesondere auch daraus ergibt, dass dieses Schreiben keine Bescheidbezeichnung aufweist, vom „Begehren um Gewährung einer Kurzarbeitsbeihilfe“ spricht, und darauf verwiesen wird, dass kein Rechtsanspruch bestehe. Die briefförmigen Einleitungs- und Schlussformeln („Sehr geehrte Damen und Herren“, „Mit freundlichen Grüßen“) weisen ebenso darauf hin. Seitens des AMS wurde keine normative Entscheidung getroffen, sondern im Wesentlichen lediglich mitgeteilt bzw. darüber informiert, dass die Prüfung aufgrund der derzeitigen Unterlagen ergeben habe, dass die Förderungsbedingungen zur Gewährung der Kurzarbeitsbeihilfe nicht erfüllt worden seien. Die Kurzarbeit sei nicht in Anspruch genommen worden. Aus diesen Gründen gebühre keine Beihilfe. Dies stellt die Wiedergabe einer Tatsache oder Rechtsansicht dar und ist nicht als verbindliche Erledigung zu werten.Im vorliegenden Fall hat das AMS dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch XXXX im Wesentlichen mitgeteilt, es gebühre keine Beihilfe. Es handelt sich hierbei um ein Informationsschreiben, nicht jedoch um einen Bescheid, was sich insbesondere auch daraus ergibt, dass dieses Schreiben keine Bescheidbezeichnung aufweist, vom „Begehren um Gewährung einer Kurzarbeitsbeihilfe“ spricht, und darauf verwiesen wird, dass kein Rechtsanspruch bestehe. Die briefförmigen Einleitungs- und Schlussformeln („Sehr geehrte Damen und Herren“, „Mit freundlichen Grüßen“) weisen ebenso darauf hin. Seitens des AMS wurde keine normative Entscheidung getroffen, sondern im Wesentlichen lediglich mitgeteilt bzw. darüber informiert, dass die Prüfung aufgrund der derzeitigen Unterlagen ergeben habe, dass die Förderungsbedingungen zur Gewährung der Kurzarbeitsbeihilfe nicht erfüllt worden seien. Die Kurzarbeit sei nicht in Anspruch genommen worden. Aus diesen Gründen gebühre keine Beihilfe. Dies stellt die Wiedergabe einer Tatsache oder Rechtsansicht dar und ist nicht als verbindliche Erledigung zu werten.

Das Schreiben des AMS vom XXXX in Abwägung aller Kriterien somit nicht als Bescheid zu qualifizieren. Dieses weist (insbesondere) nicht die äußere Form eines Bescheides auf, da es weder als Bescheid bezeichnet noch in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliedert ist.Das Schreiben des AMS vom römisch XXXX in Abwägung aller Kriterien somit nicht als Bescheid zu qualifizieren. Dieses weist (insbesondere) nicht die äußere Form eines Bescheides auf, da es weder als Bescheid bezeichnet noch in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliedert ist.

Das Schreiben des AMS vom XXXX stellt sohin keinen rechtswirksam erlassenen Bescheid dar.Das Schreiben des AMS vom römisch XXXX stellt sohin keinen rechtswirksam erlassenen Bescheid dar.

Da nur gegen einen Bescheid eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben werden kann und im vorliegenden Fall kein Bescheid erlassen wurde, ist die „Beschwerde“ somit (als unzulässig) zurückzuweisen (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, mwN).Da nur gegen einen Bescheid eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erhoben werden kann und im vorliegenden Fall kein Bescheid erlassen wurde, ist die „Beschwerde“ somit (als unzulässig) zurückzuweisen vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, mwN).

Soweit der Beschwerdeführer die Überprüfung der „Endabrechnung“ des AMS vom XXXX beabsichtigt, ist er auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.Soweit der Beschwerdeführer die Überprüfung der „Endabrechnung“ des AMS vom römisch XXXX beabsichtigt, ist er auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend einen Kompetenzkonflikt ist festzuhalten, dass gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 VfGG ein verneinender Kompetenzkonflikt u. a. vorliegt, wenn ein ordentliches Gericht und ein Verwaltungsgericht die Zuständigkeit abgelehnt haben. Der Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes, der dadurch entstanden ist, kann nur von der beteiligten Partei gestellt werden.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend einen Kompetenzkonflikt ist festzuhalten, dass gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, VfGG ein verneinender Kompetenzkonflikt u. a. vorliegt, wenn ein ordentliches Gericht und ein Verwaltungsgericht die Zuständigkeit abgelehnt haben. Der Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes, der dadurch entstanden ist, kann nur von der beteiligten Partei gestellt werden.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 24 VwGVG (Stand 1.10.2018, rdb.at) Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 24, VwGVG (Stand 1.10.2018, rdb.at) Anmerkung 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Denn die vorliegende Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des VwGH zur Frage des Vorliegens eines Bescheids (siehe die angeführte Judikatur unter A)).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Denn die vorliegende Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des VwGH zur Frage des Vorliegens eines Bescheids (siehe die angeführte Judikatur unter A)).

Schlagworte

Bescheidcharakter Informationsschreiben Kurzarbeitsbeihilfe Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W121.2280224.1.00

Im RIS seit

10.06.2024

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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