Entscheidungsdatum
16.05.2024Norm
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2Spruch
W244 2249279-1/17E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2021, Zl. XXXX , wegen Aberkennung des Status der Asylberechtigten zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2021, Zl. römisch XXXX , wegen Aberkennung des Status der Asylberechtigten zu Recht:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 25.01.2016 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) der Status der Asylberechtigten zuerkannt und dabei festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 25.01.2016 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) der Status der Asylberechtigten zuerkannt und dabei festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Mit Schreiben der österreichischen Botschaft in XXXX vom XXXX 2021 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass die beschwerdeführende Partei vom XXXX 2021 bis XXXX 2021 nach Syrien gereist sei und sich einen syrischen Reisepass ausstellen habe lassen.Mit Schreiben der österreichischen Botschaft in römisch XXXX vom römisch XXXX 2021 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass die beschwerdeführende Partei vom römisch XXXX 2021 bis römisch XXXX 2021 nach Syrien gereist sei und sich einen syrischen Reisepass ausstellen habe lassen.
Am 05.10.2021 wurde ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 eingeleitet.Am 05.10.2021 wurde ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 eingeleitet.
Mit Bescheid vom 04.11.2021 erkannte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei den Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab und stellte fest, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 04.11.2021 erkannte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei den Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab und stellte fest, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche am 14.12.2021 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte und der Gerichtsabteilung W108 zugeteilt wurde. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche am 14.12.2021 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte und der Gerichtsabteilung W108 zugeteilt wurde.
Mit E-Mail vom 11.03.2022 teilte die belangte Behörde über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts mit, dass die zuständige Aufenthaltsbehörde nicht gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 verständigt worden sei. Mit E-Mail vom 11.03.2022 teilte die belangte Behörde über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts mit, dass die zuständige Aufenthaltsbehörde nicht gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 verständigt worden sei.
Mit Schreiben vom 15.03.2022 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Magistratsabteilung 35 – Einwanderung und Staatsbürgerschaft (im Folgenden: MA35) iSd § 7 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 45 Abs. 8 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (im Folgenden: NAG) mit, dass die Aberkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 mehr als fünf Jahre nach der Zuerkennung erfolgt sei, und ersuchte in diesem Zusammenhang um Verständigung über die rechtskräftige Erteilung des Aufenthaltstitels. Mit Schreiben vom 15.03.2022 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Magistratsabteilung 35 – Einwanderung und Staatsbürgerschaft (im Folgenden: MA35) iSd Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 8, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (im Folgenden: NAG) mit, dass die Aberkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 mehr als fünf Jahre nach der Zuerkennung erfolgt sei, und ersuchte in diesem Zusammenhang um Verständigung über die rechtskräftige Erteilung des Aufenthaltstitels.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.04.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W108 abgenommen und mit Wirksamkeit vom 27.04.2022 der Gerichtsabteilung W244 zugewiesen.
Mit Schreiben vom 21.03.2024 urgierte das Bundesverwaltungsgericht bei der MA35 die Verständigung von der rechtskräftigen Erteilung des Aufenthaltstitels.
Mit E-Mail vom 12.04.2022 wurde seitens der MA35 die rechtskräftige Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels ab dem XXXX 2022 bestätigt.Mit E-Mail vom 12.04.2022 wurde seitens der MA35 die rechtskräftige Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels ab dem römisch XXXX 2022 bestätigt.
Mit Schreiben vom 23.04.2024 teilte das Bundesverwaltungsgericht der beschwerdeführenden Partei mit, dass ihr im vorliegenden Beschwerdeverfahren aktuell kein Rechtsschutzbedürfnis mehr zukäme. Es sei seitens des Bundesverwaltungsgerichtes daher beabsichtigt, das vorliegende Beschwerdeverfahren mangels Vorliegens eines aktuellen Rechtsschutzbedürfnisses mit Beschluss einzustellen.
Die beschwerdeführende Partei gab dazu keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehörige Syriens und unbescholten.
1.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.01.2016 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und dabei festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.01.2016 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und dabei festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Mit Bescheid vom 04.11.2021 erkannte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei den Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab und stellte fest, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 04.11.2021 erkannte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei den Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab und stellte fest, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Schreiben vom 15.03.2022 teilte das Bundesverwaltungsgericht der MA35 iSd § 7 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 45 Abs. 8 NAG mit, dass die Aberkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 mehr als fünf Jahre nach der Zuerkennung erfolgt sei, und ersuchte in diesem Zusammenhang um Verständigung über die rechtskräftige Erteilung des Aufenthaltstitels.Mit Schreiben vom 15.03.2022 teilte das Bundesverwaltungsgericht der MA35 iSd Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 8, NAG mit, dass die Aberkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 mehr als fünf Jahre nach der Zuerkennung erfolgt sei, und ersuchte in diesem Zusammenhang um Verständigung über die rechtskräftige Erteilung des Aufenthaltstitels.
Die beschwerdeführende Partei verfügt seit dem XXXX 2022 rechtskräftig über den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU".Die beschwerdeführende Partei verfügt seit dem römisch XXXX 2022 rechtskräftig über den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU".
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen konnten aufgrund der Aktenlage iVm dem Vorbringen der Verfahrensparteien getroffen werden. Die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei seit dem XXXX 2022 rechtskräftig über den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU" verfügt, beruht auf der im Akt einliegenden Benachrichtigung durch die MA35 mit E-Mail vom 12.04.2022. Ein aktueller Strafregisterauszug liegt ebenfalls im Akt ein. Im an die beschwerdeführende Partei gerichteten Vorhalt vom 23.04.2024 wurden ausführlich alle hier festgestellten Verfahrensschritte festgehalten. Das Schreiben erging nachrichtlich auch an die belangte Behörde. Die Parteien gaben dazu keine Stellungnahme ab, weshalb davon ausgegangen wird, dass die Feststellungen auch insoweit unstrittig sind. Diese Feststellungen konnten aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen der Verfahrensparteien getroffen werden. Die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei seit dem römisch XXXX 2022 rechtskräftig über den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU" verfügt, beruht auf der im Akt einliegenden Benachrichtigung durch die MA35 mit E-Mail vom 12.04.2022. Ein aktueller Strafregisterauszug liegt ebenfalls im Akt ein. Im an die beschwerdeführende Partei gerichteten Vorhalt vom 23.04.2024 wurden ausführlich alle hier festgestellten Verfahrensschritte festgehalten. Das Schreiben erging nachrichtlich auch an die belangte Behörde. Die Parteien gaben dazu keine Stellungnahme ab, weshalb davon ausgegangen wird, dass die Feststellungen auch insoweit unstrittig sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 leg.cit. erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, leg.cit. erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.1. Zu A) Einstellung des Verfahrens:
3.1.1. Vorauszuschicken ist, dass die beschwerdeführende Partei unbescholten ist. Die Aberkennung des Status der Asylberechtigten durch die belangte Behörde erfolgte mit Bescheid vom 04.11.2021 und damit unstrittig mehr als fünf Jahre nach der mit Bescheid vom 25.01.2016 vorgenommenen Asylzuerkennung.
Wurde ein Fremder nicht straffällig, ist eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus den in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Gründen gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 erst nach Erteilung eines Aufenthaltstitels zulässig. Gemäß § 45 Abs. 8 NAG ist dem Fremden ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" zu erteilen. Die Erteilung dieses Aufenthaltstitels hat von Amts wegen zu erfolgen und setzt nach der letztgenannten Bestimmung lediglich eine Verständigung des BFA oder des BVwG gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 voraus. Anders als in jenen Fällen, in denen dieser Aufenthaltstitel vom Fremden angestrebt wird, hat nach § 45 Abs. 8 NAG eine Prüfung, ob die sonst zu erfüllenden Voraussetzungen für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels vorliegen, nicht stattzufinden (vgl. VwGH 25.04.2022, Ra 2020/01/0301 mit Verweis auf VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372).Wurde ein Fremder nicht straffällig, ist eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus den in Artikel eins, Abschnitt C GFK angeführten Gründen gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 erst nach Erteilung eines Aufenthaltstitels zulässig. Gemäß Paragraph 45, Absatz 8, NAG ist dem Fremden ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" zu erteilen. Die Erteilung dieses Aufenthaltstitels hat von Amts wegen zu erfolgen und setzt nach der letztgenannten Bestimmung lediglich eine Verständigung des BFA oder des BVwG gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 voraus. Anders als in jenen Fällen, in denen dieser Aufenthaltstitel vom Fremden angestrebt wird, hat nach Paragraph 45, Absatz 8, NAG eine Prüfung, ob die sonst zu erfüllenden Voraussetzungen für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels vorliegen, nicht stattzufinden vergleiche VwGH 25.04.2022, Ra 2020/01/0301 mit Verweis auf VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372).
Wie oben festgestellt, unterließ die belangte Behörde allerdings die erforderliche Verständigung iSd § 7 Abs. 3 AsylG 2005 an die MA35, weshalb sie vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15.03.2022 pflichtgemäß (vgl. erneut VwGH 25.04.2022, Ra 2020/01/0301) nachgeholt wurde. Nach Urgenz wurde mit E-Mail vom 12.04.2022 seitens der MA35 die rechtskräftige Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels ab dem XXXX 2022 bestätigt. Wie oben festgestellt, unterließ die belangte Behörde allerdings die erforderliche Verständigung iSd Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 an die MA35, weshalb sie vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15.03.2022 pflichtgemäß vergleiche erneut VwGH 25.04.2022, Ra 2020/01/0301) nachgeholt wurde. Nach Urgenz wurde mit E-Mail vom 12.04.2022 seitens der MA35 die rechtskräftige Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels ab dem römisch XXXX 2022 bestätigt.
Im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Aberkennungsbescheides lagen somit die Voraussetzungen für eine Aberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 Abs. 3 AsylG 2005 nicht vor, wodurch sich diese zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung als rechtswidrig erweist. Im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Aberkennungsbescheides lagen somit die Voraussetzungen für eine Aberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 nicht vor, wodurch sich diese zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung als rechtswidrig erweist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) hat das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung jedoch grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. etwa zum Aberkennungsverfahren VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) hat das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung jedoch grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche etwa zum Aberkennungsverfahren VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332).
Die zuständige Aufenthaltsbehörde wurde zwischenzeitlich verständigt und erteilte diese in weiterer Folge der beschwerdeführenden Partei rechtskräftig einen Aufenthaltstitel. Damit würde eine Aberkennung des Asylstatus nach § 7 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 3 AsylG 2005 bei Vorliegen einer der Gründe des Art. 1 Abschnitt C GFK aus heutiger Sicht grundsätzlich in Betracht kommen.Die zuständige Aufenthaltsbehörde wurde zwischenzeitlich verständigt und erteilte diese in weiterer Folge der beschwerdeführenden Partei rechtskräftig einen Aufenthaltstitel. Damit würde eine Aberkennung des Asylstatus nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 3, AsylG 2005 bei Vorliegen einer der Gründe des Artikel eins, Abschnitt C GFK aus heutiger Sicht grundsätzlich in Betracht kommen.
3.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Revision vorzugehen. Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt, dieser somit klaglos gestellt wird. Liegt das Rechtsschutzbedürfnis – Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem VwGH – schon bei Einbringung der Revision nicht vor, ist diese unzulässig; fällt diese Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. VwGH 01.12.2022, Ra 2021/07/0033 mit Verweis auf VwGH 22.5.2019, Ra 2017/04/0122).3.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Revision vorzugehen. Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt, dieser somit klaglos gestellt wird. Liegt das Rechtsschutzbedürfnis – Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem VwGH – schon bei Einbringung der Revision nicht vor, ist diese unzulässig; fällt diese Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens vergleiche VwGH 01.12.2022, Ra 2021/07/0033 mit Verweis auf VwGH 22.5.2019, Ra 2017/04/0122).
In seinem Erkenntnis vom 28.01.2016, Ra 2015/11/0027, legte der VwGH dar, dass die zu § 33 Abs. 1 VwGG ergangene Rechtsprechung betreffend den (zur Gegenstandslosigkeit führenden) Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden kann.In seinem Erkenntnis vom 28.01.2016, Ra 2015/11/0027, legte der VwGH dar, dass die zu Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ergangene Rechtsprechung betreffend den (zur Gegenstandslosigkeit führenden) Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden kann.
Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist (wie der VwGH) nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (vgl. VwGH 21.08.2023, Ra 2023/07/0039, mit Verweis auf VwGH 27.7.2017, Ra 2017/07/0014; ferner VwGH 16.10.2019, Ra 2019/03/0116, jeweils mwN).Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist (wie der VwGH) nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann vergleiche VwGH 21.08.2023, Ra 2023/07/0039, mit Verweis auf VwGH 27.7.2017, Ra 2017/07/0014; ferner VwGH 16.10.2019, Ra 2019/03/0116, jeweils mwN).
3.1.3. Die hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten wie folgt:
§ 7 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 idF BGBl I 221/2022, lautet: Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesges