TE Bvwg Beschluss 2024/5/16 W232 2280678-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.05.2024
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Entscheidungsdatum

16.05.2024

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art133 Abs4
FPG §11a
FPG §26
VwGVG §28 Abs3
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 11a heute
  2. FPG § 11a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. FPG § 26 heute
  2. FPG § 26 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 26 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. FPG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 26 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 26 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W232 2280678-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 20.06.2023, Zahl Islamabad-ÖB/KONS/1798/2022, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 20.06.2023, Zahl Islamabad-ÖB/KONS/1798/2022, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte bei der Österreichischen Botschaft Islamabad am 28.09.2021 einen schriftlichen Antrag gemäß § 35 AsylG 2005. 1. Die Beschwerdeführerin stellte bei der Österreichischen Botschaft Islamabad am 28.09.2021 einen schriftlichen Antrag gemäß Paragraph 35, AsylG 2005.

Das am 22.06.2022 persönlich überreichte Antragsformular weist folgende Angaben auf: Die Beschwerdeführerin sei mit XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, verheiratet – die Ehe sei in Afghanistan geschlossen worden. Es habe ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland bestanden, dieses sei in einem gemeinsamen Haushalt geführt worden. Das Familienverhältnis werde nunmehr mittels Telefonaten und „Whatsapp“ aufrechterhalten und solle in Österreich fortgesetzt werden. Der Bezugsperson sei mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (am 30.06.2021) der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden.Das am 22.06.2022 persönlich überreichte Antragsformular weist folgende Angaben auf: Die Beschwerdeführerin sei mit römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Afghanistan, verheiratet – die Ehe sei in Afghanistan geschlossen worden. Es habe ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland bestanden, dieses sei in einem gemeinsamen Haushalt geführt worden. Das Familienverhältnis werde nunmehr mittels Telefonaten und „Whatsapp“ aufrechterhalten und solle in Österreich fortgesetzt werden. Der Bezugsperson sei mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (am 30.06.2021) der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden.

Näher befragt, führte die Beschwerdeführerin insbesondere aus, dass sie aktuell seit zwei Wochen in Quetta mit dem Bruder der Bezugsperson lebe. Neben Angaben zur Person, den Familienverhältnissen und zum Fluchtgrund der Bezugsperson gab sie an, am XXXX geheiratet zu haben. Die Beschwerdeführerin sei eine Nachbarin der Bezugsperson gewesen und mit dieser nicht verwandt. Sie habe ihr Einverständnis zur Eheschließung mit der Bezugsperson gegeben; die Eheschließung habe in Herat stattgefunden. Sie könne keine Details nennen, außer dass die Eheschließung in einem Haus stattgefunden und sie ein weißes Kleid getragen habe. Es seien 150 Personen anwesend gewesen, und habe man Reis bei der Hochzeitsfeier serviert. Die Bezugsperson habe für die Hochzeitsfeierlichkeiten bezahlt, die Mitgift habe 100.000 Afghanischen Rupien betragen. Es gebe keine Lichtbilder von der Trauung. Zudem nannte die Beschwerdeführerin drei Trauzeugen namentlich. Die Eheleute seien bei der Eheschließung anwesend gewesen, und habe der islamische Geistliche am Tag der Eheschließung eine Eheschließungsurkunde ausgestellt. Die Registrierung der Eheschließung sei in Kabul erfolgt. Näher befragt, führte die Beschwerdeführerin insbesondere aus, dass sie aktuell seit zwei Wochen in Quetta mit dem Bruder der Bezugsperson lebe. Neben Angaben zur Person, den Familienverhältnissen und zum Fluchtgrund der Bezugsperson gab sie an, am römisch XXXX geheiratet zu haben. Die Beschwerdeführerin sei eine Nachbarin der Bezugsperson gewesen und mit dieser nicht verwandt. Sie habe ihr Einverständnis zur Eheschließung mit der Bezugsperson gegeben; die Eheschließung habe in Herat stattgefunden. Sie könne keine Details nennen, außer dass die Eheschließung in einem Haus stattgefunden und sie ein weißes Kleid getragen habe. Es seien 150 Personen anwesend gewesen, und habe man Reis bei der Hochzeitsfeier serviert. Die Bezugsperson habe für die Hochzeitsfeierlichkeiten bezahlt, die Mitgift habe 100.000 Afghanischen Rupien betragen. Es gebe keine Lichtbilder von der Trauung. Zudem nannte die Beschwerdeführerin drei Trauzeugen namentlich. Die Eheleute seien bei der Eheschließung anwesend gewesen, und habe der islamische Geistliche am Tag der Eheschließung eine Eheschließungsurkunde ausgestellt. Die Registrierung der Eheschließung sei in Kabul erfolgt.

Zudem gab die Beschwerdeführerin an, dass die Eheleute ein Jahr lang zusammengelebt hätten, wobei auch der Bruder der Bezugsperson bei ihnen gelebt habe. Die Bezugsperson habe der Beschwerdeführerin nicht von seinen Plänen im Zusammenhang mit einer Ausreise aus Afghanistan erzählt und die Beschwerdeführerin nach der Ausreise nicht mehr in Afghanistan besucht. Die Beschwerdeführerin konnte keine Angaben zum Zielland, zum Zeitpunkt der Ausreise (Sommer oder Winter) der Bezugsperson oder zu ersten Kontaktaufnahme nach der erfolgten Ausreise machen. Die Eheleute würden täglich eine Stunde lang telefonieren. Die Beschwerdeführerin tätigte Angaben zum Wohnort, zu den Wohnverhältnissen, zur Arbeitstätigkeit und Schulbildung der Bezugsperson. Die Bezugsperson unterstütze sie finanziell.

Im Zuge der persönlichen Antragstellung wurde unter anderem eine Vielzahl an Dokumenten vorgelegt, die weder in die deutsche noch in die englische Sprache übersetzt wurden. Die vorgelegte Tazkira (afghanisches Personaldokument) der Beschwerdeführerin weist unter „Marital Status“ keinen Eintrag auf.

2. Mit E-Mail vom 31.08.2022 wurde der belangten Behörde eine Kopie der Heiratsurkunde der Beschwerdeführerin übermittelt.

Dem „Marriage Certificate“ vom 21.07.2022 ist zu entnehmen, dass drei namentlich genannte Zeugen bezeugt hätten, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am XXXX in Herat zuhause gegen eine Mitgift von 200.000 Afghani geheiratet hätten. Dem „Marriage Certificate“ vom 21.07.2022 ist zu entnehmen, dass drei namentlich genannte Zeugen bezeugt hätten, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am römisch XXXX in Herat zuhause gegen eine Mitgift von 200.000 Afghani geheiratet hätten.

3. In einer Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 15.02.2023 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente würden nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. 3. In einer Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 15.02.2023 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente würden nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen.

In der bezughabenden Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weiter aus, dass die Beschwerdeführerin zum Nachweis ihres Vorbringens lediglich ihren afghanischen Reisepass, eine Heiratsregistrierung sowie eine Kopie einer Heiratsurkunde vorgelegt habe. Weitere originale Dokumente, die ihre Familieneigenschaft bezeugen würden, seien nicht vorgelegt worden. Es würden daher schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen, da keine zweifelsfreien Dokumente zum Beweis eines tatsächlichen Familienlebens vorgelegt worden seien. Aufgrund von aufliegenden Erkenntnissen über bedenkliche Urkunden aus Afghanistan, wonach es möglich sei, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt, auch entgegen wahrer Tatsachen sowie widerrechtlich zu erlangen, könne keineswegs davon ausgegangen werden, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen anzunehmen sei. Es hätten sich massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden ergeben. Zudem habe auch die Österreichische Botschaft Islamabad Zweifel am Verwandtschaftsverhältnis mit der in Österreich aufhältigen Bezugsperson; so habe die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme angegeben, dass die Bezugsperson vor sieben Jahren zum Christentum konvertiert sei, da diese in Afghanistan nicht zufrieden mit dem Islam gewesen sei. Die Hochzeit und Registrierung der Hochzeit sei jedoch nach muslimischen Ritus erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe mit der Bezugsperson lediglich ein Jahr lang zusammengelebt und würden die Eheleute nunmehr seit sechs Jahren getrennt leben. Die Beschwerdeführerin habe auf Nachfrage zu speziellen Details über das Eheleben oder das derzeitige Leben keine Antworten geben können.

4. Mit Schreiben vom 11.04.2023 wurde der Beschwerdeführerin von der Österreichischen Botschaft Islamabad die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt und gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Eine ausführliche Begründung sei der beiliegenden Mitteilung und Stellungnahme des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2023 zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.

5. Nach Einräumung einer Fristverlängerung wurde in einer Stellungnahme vom 09.05.2023 von der Beschwerdeführerin zusammengefasst vorgebracht, dass neben einer pauschalen Infragestellung afghanischer Urkunden ausschließlich ein Schreiben der Österreichischen Botschaft Islamabad für Zweifel am vorgebrachten Familienverhältnis ursächlich sei. Die Österreichische Botschaft Islamabad habe dem Ersuchen nach Übermittlung einer Abschrift dieses Schreibens eine Absage erteilt und auf die Möglichkeit einer persönlichen Akteneinsicht durch die Beschwerdeführerin oder eine bevollmächtigte Person verwiesen. Die Akteneinsicht sei dem bevollmächtigten Unterstützer dann mit Verweis auf eine fehlende notarielle Beglaubigung der entsprechenden Vollmacht mündlich verwehrt worden. Ein Hinweis der rechtsfreundlichen Vertretung, wonach diese in Afghanistan nicht beschafft werde könne und es der Beschwerdeführerin binnen der gesetzten Frist nicht möglich sei, selbst aus Afghanistan anzureisen, sei unbeantwortet geblieben.

Zudem würden die Einwände des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl keine Rückschlüsse auf die Umstände, die gewählte Sprache, zur Person des Einvernehmenden sowie zu den Themen der Einvernahme der Beschwerdeführerin zulassen. Vielmehr seien wesentliche Teile des Vorbringens ignoriert worden. So habe die Bezugsperson bereits im Rahmen der Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz am 04.11.2015 angegeben, verheiratet zu sein und dabei den Namen der Beschwerdeführerin genannt.

Die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach die Bezugsperson vor sieben Jahren zum Christentum konvertiert sei, stimme mit dem Fluchtvorbringen der Bezugsperson überein. Die traditionelle Eheschließung sei jedoch bereits im Jahr 2014 erfolgt und somit vor der Abkehr der Bezugsperson vom Islam sowie zur Konversion zum Christentum. Die Eheleute hätten eine handschriftliche Heiratsurkunde sowie ein handschriftliches Hochzeitsbuch erhalten. Zum Zeitpunkt der islamischen Eheschließung habe für beide Ehepartner kein Ehehindernis bestanden. Die Eheschließung habe somit den islamrechtlichen Vorschriften am Ort der Eheschließung entsprochen und stimme auch mit den gesetzlichen Normen des afghanischen Zivilgesetzbuches überein. An diesem Umstand ändere auch die spätere Konversion eines Ehegatten nichts. Die Möglichkeit einer nachträglichen Registrierung der Ehe durch eine öffentliche Urkunde berühre zudem nicht ihre Gültigkeit. Nachträglich registrierte Ehe seien rückwirkend – und somit vor Einreise der Bezugsperson – als gültig anzusehen. Die durch die Beschwerdeführerin veranlasste Registrierung bestätige die seinerzeit muslimisch geschlossene Ehe.

Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 14.03.2017 habe die Bezugsperson im Asylverfahren angegeben, die Beschwerdeführerin am XXXX geheiratet zu haben. Hierbei sei anzumerken, dass das Eheschließungsdatum nach afghanischer Zeitrechnung – wie auf den Urkunden vermerkt – der XXXX sei und bei korrekter Umrechnung in den gregorianischen Kalender somit der XXXX sei. Im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2018 sei im Asylverfahren der Bezugsperson zudem festgestellt worden, dass diese verheiratet sei und zwischen den Eheleuten Kontakt bestehe. Diese Feststellungen seien daraufhin in der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf eine Beschwerdeverhandlung vom 28.09.2018 bestätigt worden.Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 14.03.2017 habe die Bezugsperson im Asylverfahren angegeben, die Beschwerdeführerin am römisch XXXX geheiratet zu haben. Hierbei sei anzumerken, dass das Eheschließungsdatum nach afghanischer Zeitrechnung – wie auf den Urkunden vermerkt – der römisch XXXX sei und bei korrekter Umrechnung in den gregorianischen Kalender somit der römisch XXXX sei. Im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2018 sei im Asylverfahren der Bezugsperson zudem festgestellt worden, dass diese verheiratet sei und zwischen den Eheleuten Kontakt bestehe. Diese Feststellungen seien daraufhin in der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf eine Beschwerdeverhandlung vom 28.09.2018 bestätigt worden.

Das Ehepaar habe von Mai 2014 bis Oktober 2015 im gemeinsamen Haushalt gelebt – die Bezugsperson habe Afghanistan dann im Oktober 2015 fluchtbedingt verlassen. Seither würden die Eheleute auch weiterhin regelmäßig telefonischen Kontakt halten. Die Beschwerdeführerin wisse von der Konversion der Bezugsperson und halte auch weiterhin zu ihr. Die Dauer der physischen Trennung stehe dem nicht entgegen und sei auch nicht vom Ehepaar zu verantworten, da das Asylverfahren der Bezugsperson erst nach sechs Jahren seinen rechtskräftigen Abschluss gefunden habe. Die Beschwerdeführerin habe den gegenständlichen Antrag gestellt, sobald sie die Möglichkeit dazu gehabt habe. Eine persönliche Vorsprache habe sie aufgrund von nicht durch sie zu beeinflussenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 erst am 22.06.2022 wahrnehmen können.

Dem Vorhalt, wonach die Beschwerdeführerin auf Nachfrage hin keine speziellen Details über das Eheleben oder das derzeitige Leben der Bezugsperson habe nennen können, sei entgegenzuhalten, dass solche intimen Auskünfte gegenüber fremden Männern schon aufgrund des kulturellen und gemeinschaftlichen Kontextes, in dem sich Frauen erst recht seit der Machtübernahme der Taliban wähnen würden, wohl kaum erwartet werden können. Die Beschwerdeführerin habe Fragen zu den Personalien, zum Ausreisezeitpunkt, zum Wohnort, Beruf und zur Religionszugehörigkeit der Bezugsperson sowie zum Kennenlernen und zum Hochzeitsdatum wahrheitsgemäß beantworten können. Dass ein Familienleben geführt werde, würden die seit Jahren gleichbleibenden Angaben der Bezugsperson zum Familienstand und zur Bezugsperson sowie Chat- und Anrufprotokolle belegen und könnten diese Umstände nicht ohne weiteres pauschal disqualifiziert werden.

Sollte die Behörde das Zustandekommen und die Rechtmäßigkeit der Eheschließung sowie das gemeinsame Familienleben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson anzweifeln, würden sich die Eheleute zu Einvernahmen bereit erklären. Das Familienleben sowie der Kontakt zwischen den Eheleuten könne auch von einer namentlich genannten Person zeugenschaftlich bestätigt werden.

Gemeinsam mit der Stellungnahme wurden der Österreichischen Botschaft Islamabad – laut einer Auflistung am Ende des Schreibens – Kopien einer Vollmacht, einer Heiratsbestätigung, eines Hochzeitsbuchs, einer Eheregistrierungsurkunde sowie eines Chatprotokolls übermittelt.

6. Am 14.06.2023 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Österreichischen Botschaft Islamabad mit, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde und diesbezüglich keine weiteren Ermittlungsschritte erfolgen würden.

7. Mit angefochtenem Bescheid vom 20.06.2023 wies die Österreichische Botschaft Islamabad den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 AsylG 2005 mit der Begründung ab, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei – eine ausführliche Begründung sei der Mitteilung und Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2023 zu entnehmen. Mit Schreiben der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 11.04.2023 habe die Beschwerdeführerin die Möglichkeit erhalten, zum angeführten Ablehnungsgrund Stellung zu nehmen bzw. diesen durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Die Beschwerdeführerin habe zu dieser beabsichtigten Entscheidung mit Schreiben vom 09.05.2023 Stellung genommen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe nach einer Überprüfung daraufhin mitgeteilt, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose vom 15.02.2023 vollinhaltlich festgehalten werde. 7. Mit angefochtenem Bescheid vom 20.06.2023 wies die Österreichische Botschaft Islamabad den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 mit der Begründung ab, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei – eine ausführliche Begründung sei der Mitteilung und Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2023 zu entnehmen. Mit Schreiben der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 11.04.2023 habe die Beschwerdeführerin die Möglichkeit erhalten, zum angeführten Ablehnungsgrund Stellung zu nehmen bzw. diesen durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Die Beschwerdeführerin habe zu dieser beabsichtigten Entscheidung mit Schreiben vom 09.05.2023 Stellung genommen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe nach einer Überprüfung daraufhin mitgeteilt, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose vom 15.02.2023 vollinhaltlich festgehalten werde.

8. In der am 17.07.2023 übermittelten gegenständlichen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass dem abwesenden Bescheid nicht zu entnehmen sei, inwieweit eine Behandlung des Vorbringens in der Stellungnahme vom 09.05.2023 überhaupt stattgefunden habe. Für die Wahrung des Rechts auf Parteiengehör sei jedoch nicht ausreichend, dass lediglich eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt werde; vielmehr sei eine Auseinandersetzung mit sämtlichen im Verfahren angeführten Argumenten eines Antragstellers erforderlich. Die belangte Behörde habe zudem die Beweisanbote der Beschwerdeführerin (Einvernahmen der Beschwerdeführerin, der Bezugsperson sowie einer namentlich genannten Person) zum Zustandekommen und die Rechtmäßigkeit der Eheschließung sowie das gemeinsame Familienleben unbeachtet gelassen.

Gemeinsam mit der Beschwerde wurden der Österreichischen Botschaft Islamabad – laut einer Auflistung am Ende der Beschwerde – Kopien einer Vollmacht, eines Reisepasses, einer Tazkira inklusive Übersetzung, einer Ehebestätigung inklusive Übersetzung, eines Hochzeitsbuchs inklusive Übersetzung, von Chatprotokollen, der Stellungnahme vom 09.05.2023, eines Meldezettels der Bezugsperson, einer gekürzten Ausfertigung eines mündlich verkündeten Erkenntnisses sowie einer „Niederschrift Einvernahme BVwG v. 28.09.2018“ übermittelt.

9. Die Österreichische Botschaft Islamabad erließ keine Beschwerdevorentscheidung.

10. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 31.10.2023, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 06.11.2023, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG, FPG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG, FPG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 34 AsylG 2005Paragraph 34, AsylG 2005

„Familienverfahren im Inland

(1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7). 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und 3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. (4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht. (5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“

§ 35 AsylG 2005Paragraph 35, AsylG 2005

„Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen. (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4. (2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt. (2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten. (3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn (4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9), 1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und 2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. 3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“

§ 11 FPGParagraph 11, FPG

„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben. (4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat. (5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde. (7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“

§ 11a FPGParagraph 11 a, FPG

„Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG. (3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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