Entscheidungsdatum
16.05.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W177 1422468-2/26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch RA Mag. Dr. Bernhard ROSENKRANZ, Plainstraße 23, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 02.12.2022, Zahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2023, entschieden:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch RA Mag. Dr. Bernhard ROSENKRANZ, Plainstraße 23, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 02.12.2022, Zahl: römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2023, entschieden:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz „BF“), ein pakistanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.07.2011 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 14.10.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Gegen diesen Bescheid wurde firstgerecht Beschwerde erhoben, die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. XXXX vom 01.08.2012 abgewiesen wurde und am 02.08.2022 in Rechtskraft erwuchs.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz „BF“), ein pakistanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.07.2011 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 14.10.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Ebenso wurde Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Gemäß Paragraph Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch III.). Gegen diesen Bescheid wurde firstgerecht Beschwerde erhoben, die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. römisch XXXX vom 01.08.2012 abgewiesen wurde und am 02.08.2022 in Rechtskraft erwuchs.
2. Bis zum 02.07.2015 war der BF mit Unterbrechungen im Bundesgebiet gemeldet.
3. Am 31.03.2022 brachte der BF seinen zweiten und gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.
4. Im Rahmen der am 01.04.2022 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF, ausgewiesen durch eine ukrainische ID-Karte und einen ukrainischen Führerschein, an, dass er in XXXX /Pakistan geboren worden sei und er dort eine achtjährige Schulbildung erhalten habe. Er habe dort keine Berufsausbildung gemacht und zuletzt als Hilfsarbeiter gearbeitet. Seine Muttersprache sei Urdu. Er sei Angehöriger der Volksgruppe Punjabi und bekenne sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er sei mit einer ukrainischen Staatsangehörigen verheiratet. In seinem Heimatland habe er sich zuletzt in XXXX im Bezirk XXXX in der Provinz Punjab aufgehalten. Dort würden noch seine Eltern, eine Schwester und sein Bruder leben. Seine Ehegattin habe mit ihm zusammen die Ukraine verlassen, jedoch habe er diese in Polen verloren. In Österreich habe er keine Verwandten.4. Im Rahmen der am 01.04.2022 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF, ausgewiesen durch eine ukrainische ID-Karte und einen ukrainischen Führerschein, an, dass er in römisch XXXX /Pakistan geboren worden sei und er dort eine achtjährige Schulbildung erhalten habe. Er habe dort keine Berufsausbildung gemacht und zuletzt als Hilfsarbeiter gearbeitet. Seine Muttersprache sei Urdu. Er sei Angehöriger der Volksgruppe Punjabi und bekenne sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er sei mit einer ukrainischen Staatsangehörigen verheiratet. In seinem Heimatland habe er sich zuletzt in römisch XXXX im Bezirk römisch XXXX in der Provinz Punjab aufgehalten. Dort würden noch seine Eltern, eine Schwester und sein Bruder leben. Seine Ehegattin habe mit ihm zusammen die Ukraine verlassen, jedoch habe er diese in Polen verloren. In Österreich habe er keine Verwandten.
Pakistan habe er im Juli 2011 über den Iran verlassen. Die Ukraine habe er Ende März 2022 verlassen. Seinen pakistanischen Reisepass habe er verloren. Er habe aber eine ukrainische Heiratsurkunde, einen ukrainischen Führerschein und einen ukrainischen Personalausweis. In der Ukraine habe er sich seit Winter 2014 regelmäßig aufgehalten. Er sei einmal mit seiner Frau in Italien gewesen, wo er einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen worden wäre. Er wolle vorab in Österreich bleiben, bis sich die Lage in der Ukraine bessere. Seine Frau lebe dort. Sie sei auch schwanger.
Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass bezüglich Pakistan seine Fluchtgründe noch immer aufrecht wären, sich die Lage dort allerdings seither verschlimmert habe. Die Ukraine habe er wegen des Krieges verlassen. Bei einer Rückkehr nach Pakistan fürchte er den Tod durch seine Gegner.
5. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz „BFA“) am 23.05.2022 gab der BF an, dass er gesund und nicht ärztlicher Behandlung sei. Er verstehe den Dolmetscher gut und spreche neben Urdu auch noch Punjabi. In Österreich komme ein pakistanischer Freund für ihn auf, den er noch von seinem ersten Aufenthalt im Bundesgebiet kenne. Mit diesem habe er damals eine Wohngemeinschaft begründet. Er sei mittlerweile gut situiert. Daher finanziere er ihm ein Zimmer und kaufe ihm Lebensmittel. Seine Gattin habe er an der Grenze zu Polen verloren. Er sei hier, bis sich die Lage in der Ukraine bessere und er hier Anknüpfungspunkte aufgrund seines Aufenthaltes von 2011 bis 2014 habe. Nach seinem Aufenthalt in Österreich sei er über Italien wieder zurück nach Pakistan gegangen. Dort habe er sich 20 Tage lang aufgehalten und sei per Flugzeug über Russland in die Ukraine gegangen. Dem BF wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, ihn außer Landes zu bringen, weil Italien für das Asylverfahren zuständig wäre.
6. Mit Bescheid vom 25.05.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.). Für die Prüfung des Antrages auch auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 18 (1) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG sei gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig (Spruchpunkt II.). Das BFA traf zunächst Feststellungen zur allgemeinen Lage in Italien und begründete im angefochtenen Bescheid die zurückweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF laut eines EURODAC-Treffers am 02.02.2021 in Italien einen Asylantrag gestellt habe.6. Mit Bescheid vom 25.05.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Für die Prüfung des Antrages auch auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 18 (1) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG sei gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig (Spruchpunkt römisch II.). Das BFA traf zunächst Feststellungen zur allgemeinen Lage in Italien und begründete im angefochtenen Bescheid die zurückweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF laut eines EURODAC-Treffers am 02.02.2021 in Italien einen Asylantrag gestellt habe.
7. Gegen den Antrag zurückweisenden Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht. Mit Beschluss des BVwG, Zl. XXXX vom 17.06.2022 wurde der Beschwerde gemäß 21 Absatz 3, 2. Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.7. Gegen den Antrag zurückweisenden Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht. Mit Beschluss des BVwG, Zl. römisch XXXX vom 17.06.2022 wurde der Beschwerde gemäß 21 Absatz 3, 2. Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.
8. Bei der Einvernahme durch das BFA am 21.10.2022 gab der BF an, dass er gesund und nicht ärztlicher Behandlung sei. Nach eingehender rechtlicher Belehrung gab der BF an, dass er seinen Reisepass in der Ukraine verloren habe und er nur ukrainische Dokumente vorlegen könne. In Pakistan sei er in XXXX geboren worden. Er sei ein schiitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe Bhatt. Er sei verheiratet. Sehe hochschwangere ukrainische Ehefrau habe er auf dem Weg nach Österreich verloren. Er habe diese am 13.09.2019 in Kiew geheiratet. Er habe diese vor dem Standesamt geheiratet und sie sei eine Christin gewesen. Mit dieser habe er seit 2014 zusammengelebt. Im März 2022 habe er sie an der Grenze zu Polen verloren. In der Situation wären die Leute aufgebracht gewesen und es sei zu Gedränge und Schlägereien gekommen. Er habe in Polen nach seiner Frau gesucht, sei dann aber nach Österreich weitergezogen, weil er hier schon einmal gewesen sei. Sein ukrainischer Personalausweis sei bereits 2021 abgelaufen. Corona habe die Ausstellung eines neuen Dokumentes jedoch verzögert und dann habe der Krieg begonnen.8. Bei der Einvernahme durch das BFA am 21.10.2022 gab der BF an, dass er gesund und nicht ärztlicher Behandlung sei. Nach eingehender rechtlicher Belehrung gab der BF an, dass er seinen Reisepass in der Ukraine verloren habe und er nur ukrainische Dokumente vorlegen könne. In Pakistan sei er in römisch XXXX geboren worden. Er sei ein schiitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe Bhatt. Er sei verheiratet. Sehe hochschwangere ukrainische Ehefrau habe er auf dem Weg nach Österreich verloren. Er habe diese am 13.09.2019 in Kiew geheiratet. Er habe diese vor dem Standesamt geheiratet und sie sei eine Christin gewesen. Mit dieser habe er seit 2014 zusammengelebt. Im März 2022 habe er sie an der Grenze zu Polen verloren. In der Situation wären die Leute aufgebracht gewesen und es sei zu Gedränge und Schlägereien gekommen. Er habe in Polen nach seiner Frau gesucht, sei dann aber nach Österreich weitergezogen, weil er hier schon einmal gewesen sei. Sein ukrainischer Personalausweis sei bereits 2021 abgelaufen. Corona habe die Ausstellung eines neuen Dokumentes jedoch verzögert und dann habe der Krieg begonnen.
Seine Verwandten würden sich nach wie vor in XXXX aufhalten. Sie würden dort im Stadtteil XXXX im Bezirk XXXX leben. Dort habe der BF von seiner Geburt an bis zu seiner Ausreise im Jahr 2011 ebenfalls gelebt. Er habe auch viele weitschichtige Verwandte in Pakistan. Kontakt habe er jedoch nur mehr zu eine Freund. In Pakistan habe er als Landwirt gearbeitet und sei auch noch ein Gemeindemitarbeiter gewesen. In der Ukraine sei er Abwäscher in einem Restaurant gewesen. Seine Frau habe als Regelbetreuerin in einem Großmarkt gearbeitet.Seine Verwandten würden sich nach wie vor in römisch XXXX aufhalten. Sie würden dort im Stadtteil römisch XXXX im Bezirk römisch XXXX leben. Dort habe der BF von seiner Geburt an bis zu seiner Ausreise im Jahr 2011 ebenfalls gelebt. Er habe auch viele weitschichtige Verwandte in Pakistan. Kontakt habe er jedoch nur mehr zu eine Freund. In Pakistan habe er als Landwirt gearbeitet und sei auch noch ein Gemeindemitarbeiter gewesen. In der Ukraine sei er Abwäscher in einem Restaurant gewesen. Seine Frau habe als Regelbetreuerin in einem Großmarkt gearbeitet.
Er sei zuletzt 2014 für zwei Wochen in Pakistan gewesen und danach in die Ukraine weitergereist. Er sei zurück nach Pakistan, weil nach der Beendigung seines Asylverfahren der damalige Präsident der XXXX getötet worden wäre. Unter seinem Nachfolger sei es jedoch nicht besser geworden und so habe ihm ein Freund geraten, das Land zu verlassen. Er habe Angst gehabt, getötet zu werden.Er sei zuletzt 2014 für zwei Wochen in Pakistan gewesen und danach in die Ukraine weitergereist. Er sei zurück nach Pakistan, weil nach der Beendigung seines Asylverfahren der damalige Präsident der römisch XXXX getötet worden wäre. Unter seinem Nachfolger sei es jedoch nicht besser geworden und so habe ihm ein Freund geraten, das Land zu verlassen. Er habe Angst gehabt, getötet zu werden.
Sein Problem sei es gewesen, dass er ein Schiit sei und er eine schiitische Frau geheiratet habe. Ansonsten sei er in Pakistan weder politisch aktiv gewesen, noch habe er strafrechtliche Delikte begangen noch habe er in Pakistan Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt. Kontakte mit bewaffneten Gruppierungen habe er ebenfalls nicht gehabt. Er habe gedacht, dass die Lage in Pakistan nach der Tötung des Präsidenten der XXXX ruhiger geworden wäre, jedoch habe sich diese Sekte noch mehr radikalisiert. Aufgrund der angedachten Ehe mit einer Schiitin werde er in den Augen der XXXX als Ungläubiger gesehen. Da er von sunnitischen zum schiitischen Glauben gewechselt sei, sei er in ganz Pakistan Freiwild. In der Ukraine habe er unregelmäßig eine schiitische Moschee besucht. Seine Frau und er wären tolerant gegenüber den Religionen, deswegen hätten sich auch geheiratet.Sein Problem sei es gewesen, dass er ein Schiit sei und er eine schiitische Frau geheiratet habe. Ansonsten sei er in Pakistan weder politisch aktiv gewesen, noch habe er strafrechtliche Delikte begangen noch habe er in Pakistan Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt. Kontakte mit bewaffneten Gruppierungen habe er ebenfalls nicht gehabt. Er habe gedacht, dass die Lage in Pakistan nach der Tötung des Präsidenten der römisch XXXX ruhiger geworden wäre, jedoch habe sich diese Sekte noch mehr radikalisiert. Aufgrund der angedachten Ehe mit einer Schiitin werde er in den Augen der römisch XXXX als Ungläubiger gesehen. Da er von sunnitischen zum schiitischen Glauben gewechselt sei, sei er in ganz Pakistan Freiwild. In der Ukraine habe er unregelmäßig eine schiitische Moschee besucht. Seine Frau und er wären tolerant gegenüber den Religionen, deswegen hätten sich auch geheiratet.
Auf Vorhalt, dass er mit seinem Vorbringen keinen asylrechtlich relevanten Fluchtgrund vorgebracht habe, vermeinte der BF, dass dies richtig sei, dass Österreich sein Vorbringen nicht akzeptiert habe. Er habe sein Leben in der Ukraine in geordnete Bahnen bringen können.
Er habe in Österreich oder im EU-Ausland keine Verwandten. Er sei arbeitsfähig, habe keine Deutschprüfung absolviert und auch keine tiefergehenden sozialen Kontakte hier aufgebaut.
Danach wurden dem BF die aktuellen Länderfeststellungen ausgehändigt und der BF verzichtete auf eine Abgabe einer Äußerung. Er wolle nur solange in Österreich bleiben, bis der Krieg in der Ukraine vorbei sei.
9. Am 23.11.2022 legte der BF medizinische Unterlagen, eine Strafregisterbescheinigung, eine Anmeldung zur Sozialversicherung und vier Lohnzettel vor.
10. Mit Bescheid vom 02.12.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Das BFA traf zunächst herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Pakistan und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass schon im ersten Asylverfahren die Konversion zur schiitischen Glaubensrichtung als nicht glaubwürdig erachtet worden sei und der BF daher Angehöriger zur sunnitischen Glaubensrichtung gesehen werden müsse.10. Mit Bescheid vom 02.12.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Ebenso wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Weiters wurde gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch VI.). Das BFA traf zunächst herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Pakistan und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass schon im ersten Asylverfahren die Konversion zur schiitischen Glaubensrichtung als nicht glaubwürdig erachtet worden sei und der BF daher Angehöriger zur sunnitischen Glaubensrichtung gesehen werden müsse.
Das Fluchtvorbringen des BF habe nicht glaubhaft gemacht werden können. Er berief sich auf den selben Grund, wie im ersten Asylverfahren und vermeinte, dass ihn die Mitglieder der XXXX töten würden. Er habe die Lage falsch eingeschätzt und bei seiner Rückkehr 2014 feststellen müssen, dass diese gruppe noch radikaler geworden sei. Der BF habe lediglich vage und oberflächliche Angaben über mögliche Übergriffe dieser Gruppierung getätigt und keine konkrete Bedrohungssituation vorgebracht.Das Fluchtvorbringen des BF habe nicht glaubhaft gemacht werden können. Er berief sich auf den selben Grund, wie im ersten Asylverfahren und vermeinte, dass ihn die Mitglieder der römisch XXXX töten würden. Er habe die Lage falsch eingeschätzt und bei seiner Rückkehr 2014 feststellen müssen, dass diese gruppe noch radikaler geworden sei. Der BF habe lediglich vage und oberflächliche Angaben über mögliche Übergriffe dieser Gruppierung getätigt und keine konkrete Bedrohungssituation vorgebracht.
Im Falle einer Rückkehr nach Pakistan wäre für den BF nicht mit einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung oder Gefahr der Folter ausgesetzt zu werden, verbunden bzw. wäre sein Leben dort auf sonstige Weise gefährdet.
Der BF sei arbeitsfähig und leide an keiner schwerwiegenden Erkrankung sowie wäre seine Heimatprovinz sicher erreichbar. Auch sie die Sicherheitslage in Pakistan nicht so ausgeartet, dass es dort zu einer extremen Gefahrenlage mit besonders exzessiver und unkontrollierter Gewaltanwendung gegen die Zivilbevölkerung komme. Der BF habe dort ein soziales Netzwerk, auf das er zurückgreifen könne. Betreffend den Ausspruch einer Rückkehrentscheidung würden die öffentlichen Interessen überwiegen, zumal weder ein Familienleben noch ein schützenswertes Privatleben vorliegen würde.
11. Mit Verfahrensanordnung vom 02.12.2022 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die BBU GmbH für das Beschwerdeverfahren als Rechtsberater zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom 02.12.2022 ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG angeordnet.11. Mit Verfahrensanordnung vom 02.12.2022 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die BBU GmbH für das Beschwerdeverfahren als Rechtsberater zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom 02.12.2022 ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG angeordnet.
12. Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 23.12.2022 beim BFA einlangte und fristgerecht durch seine Rechtsvertretung, nunmehr RA Mag. Dr. Bernhard ROSENKRANZ, in vollem Umfang erhobene Beschwerde. In dieser wurde festgehalten, dass den Länderberichten zu entnehmen sei, dass in Pakistan Schiiten in Pakistan höchsten Gefahren durch Übergriffen von Sunniten ausgesetzt seien. Die vom BF beschriebene Organisation sei besonders radikal und gewalttätig, weshalb Schiiten in Pakistan einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgeliefert wären. Somit habe der BF eine wohlbegründete Furcht vor asylrechtlich relevanten Übergriffen auf seine Person glaubhaft gemacht und es sei ihm der Status eines Asylberechtigten zu gewähren.
Des Weiteren müsse der labile psychische Zustand des BF aufgrund seiner misslichen Lebenssituation berücksichtigt werden. Ebenso habe der BF dennoch Bemühungen unternommen, sich im Bundesgebiet zu integrieren. Ebenfalls wurde das Durchführen einer mündlichen Verhandlung beantragt.
13. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz „BVwG“) am 09.01.2023 vom BFA vorgelegt. Das BFA beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.
14. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 22.02.2023, im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Urdu, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich teilnahm. Seine Rechtsvertretung ist nicht erschienen. Ein Vertreter der belangten Behörde verzichtete, mit Schreiben vom 30.01.2023 entschuldigt, auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.
Der BF gab an, in der Lage zu sein, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen. Ebenso würden keine sonstigen Hindernisgründe vorliegen, sodass eine Befragung erfolgen könne. Er verstehe die Dolmetscherin und da er ohne Rechtsvertretung erschienen sei, wurde ihm mitgeteilt, dass die Anwesenheit eines Rechtsvertreters und/oder Rechtsberaters in dieser Verhandlung notwendig sei. Der BF gab an, dass der Rechtsvertreter ihn weiterhin vertrete, dieser lediglich heute nicht erscheinen habe können. Es sei für ihn kein Problem, die heutige Verhandlung durchzuführen.
Nach eingehender Belehrung wurde auf die Verlesung der für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile verzichtet. Diese wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift erklärt. Nach einer mündlichen Zusammenfassung des bisherigen Vorbringens des BF erging eine vorläufige Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat, basierend auf der einen integrierten Bestandteil des gegenständlichen Verhandlungsprotokolls bildenden Beilage, nämlich das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation samt der darin umfangreich zitierten anderen Länderinformationen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Pakistan in der Fassung der Gesamtaktualisierung (LIB) in der heute aktuellen Fassung und der letzte Bericht des dt. Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan und US Department of State, Country Report on Human Rights Practices - Pakistan, die Kurzinformation der Staatendokumentation PAKISTAN, Bilanz der Monsun Flut, 11.10.2022, in der jeweils in der heute aktuellen Fassung), werden den Parteien vorgehalten und werden deren Inhalte, welche bekannt sind, erörtert.
Aus Sicht des Gerichts ändere die gegenständliche Situation im Allgemeinen nichts an der Einschätzung iZm der Gewährung von subsidiärem Schutz, da es sich bei COVID-19 um keine wahrscheinlich tödlich verlaufende bzw. die Schwelle des Art 3 EMRK tangierende Krankheit handeln würde; eine Ausnahme würden lediglich Risikogruppen darstellen. Wenngleich die sozioökonomische Lage zum Entscheidungszeitpunkt auch zu berücksichtigen sei, sei eine pauschale Gewährung von subsidiärem Schutz z.Z. nicht absehbar. BF bestreitet.Aus Sicht des Gerichts ändere die gegenständliche Situation im Allgemeinen nichts an der Einschätzung iZm der Gewährung von subsidiärem Schutz, da es sich bei COVID-19 um keine wahrscheinlich tödlich verlaufende bzw. die Schwelle des Artikel 3, EMRK tangierende Krankheit handeln würde; eine Ausnahme würden lediglich Risikogruppen darstellen. Wenngleich die sozioökonomische Lage zum Entscheidungszeitpunkt auch zu berücksichtigen sei, sei eine pauschale Gewährung von subsidiärem Schutz z.Z. nicht absehbar. BF bestreitet.
Die Sach- und Rechtslage wurde ausführlich erörtert. Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt binnen vier Wochen (auf Antrag erstreckbar) einen Schriftsatz einzubringen, der sein Vorbringen noch einmal detailliert darstellt und, allfällig vorhanden, Informationen zur Situation im Herkunftsland beilegen.
Der BF gab an, dass seine Frau ukrainische Staatsangehörige sei. Sie wären in Polen noch zusammen gewesen, danach habe er keinen Kontakt mehr mit ihr gehabt. Sie hätten keinen Streit gehabt, sondern sich aus den Augen verloren und wären getrennt worden.
In der Ukraine hätte der BF ein Visum gehabt und dort auch arbeiten dürfen. Er rechne damit, dass er in Zukunft, sobald sich die Situation in der Ukraine verbessere, dort auch wieder ein Visum bekomme. Ich habe zuletzt in Kiew gelebt. Er arbeite momentan bei der österreichischen Post. Er könne von seiner Arbeit leben, denn er verdiene ca. € 1.200,- netto.
Seine Ehefrau sei bei der Trennung drei Monate schwanger gewesen. Er sei hilflos und wisse nicht mehr weiter. Er sei an jedem Ort, wo man suchen könne, gewesen. Er sei auch beim Roten Kreuz und der Polizei gewesen.
Die Sachlage wurde erörtert. Aufgrund der fortgeschrittenen Zeit wurde die Verhandlung auf vorerst unbestimmte Zeit vertagt.
Dem Rechtsvertreter des BF wurde aufgetragen, spätestens bis zur nächsten mündlichen Verhandlung aktuelle Einkommensnachweise des BF vorzulegen. Zudem wurde er an die vorher gewährte Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme erinnert.
15. In einer Stellungahme vom 22.05.2023 legte der BF durch seinen Rechtsvertreter ein Konvolut an Integrationsunterlagen vor. Es wurde ein Arbeitsvertrag als Zusteller und die jeweiligen Lohnabrechnungen von Jänner 2023 bis März 2023 sowie die Abrechnung von im Dezember 2023 durchgeführten Zustellungen vorgelegt. Die aktuellen Einkünfte des BF übersteigen bei Weitem die Geringfügigkeitsgrenze.
16. Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.06.2023, Zl. W177 1422468-2/8E, wurde der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I – III. des belangten Bescheides abgewiesen (Spruchpunkt I). In Spruchpunktes II. des Erkenntnisses des BVwG wurde der Beschwerde stattgegeben und gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgehalten, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig sei. In weiterer Folgte wurde dem BF gem. § 54 und § 55 Abs. 1 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Gültigkeitsdauer von 12 Monaten ausgestellt (Spruchpunkt III.) und die weiteren angefochtenen Spruchpunkte des in Beschwerde gezogenen Bescheides ersatzlos behoben (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde festgehalten, dass der BF erstmal im Jahr 2011 nach Österreich eingereist sei und sich zumindest bis zum Jahr 2014 in Österreich aufgehalten habe. Im selben Jahr sei er via Italien und Pakistan in die Ukraine gezogen, wo er sich acht Jahre lang dauerhaft aufgehalten habe und er seinen Lebensmittelpunkt, samt alle rechtlichen Erfordernisse, um sich dort aufzuhalten gehabt habe. Er habe sich dort nachhaltig integriert, geheiratet und gearbeitet.16. Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.06.2023, Zl. W177 1422468-2/8E, wurde der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins – römisch III. des belangten Bescheides abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). In Spruchpunktes römisch II. des Erkenntnisses des BVwG wurde der Beschwerde stattgegeben und gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgehalten, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig sei. In weiterer Folgte wurde dem BF gem. Paragraph 54 und Paragraph 55, Absatz eins, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Gültigkeitsdauer von 12 Monaten ausgestellt (Spruchpunkt römisch III.) und die weiteren angefochtenen Spruchpunkte des in Beschwerde gezogenen Bescheides ersatzlos behoben (Spruchpunkt römisch IV.). Begründend wurde festgehalten, dass der BF erstmal im Jahr 2011 nach Österreich eingereist sei und sich zumindest bis zum Jahr 2014 in Österreich aufgehalten habe. Im selben Jahr sei er via Italien und Pakistan in die Ukraine gezogen, wo er sich acht Jahre lang dauerhaft aufgehalten habe und er seinen Lebensmittelpunkt, samt alle rechtlichen Erfordernisse, um sich dort aufzuhalten gehabt habe. Er habe sich dort nachhaltig integriert, geheiratet und gearbeitet.
Mit Ausbruch des Krieges in die Ukraine sei der BF nach Polen geflohen, wo der Kontakt zu seiner Ehefrau unverschuldeter Weise abgerissen sei und er sich alleine nach Österreich begeben habe, wo er seit 31.03.2022 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig sei.
Im vorliegenden Fall ist der BF im Jahr 2011, sohin vor rund zwölf Jahren erstmals ins Bundesgebiet gekommen. Abgesehen von einem kurzen Zeitraum von weniger als einem Monat im Jahr 2014, wo der BF letztmals in seinem Heimatland war, war des BF immer und zumeist auch rechtmäßig in Europa aufhältig.
Der BF habe keine oder nur mehr untergeordnete Verbindungen nach Pakistan. Er spreche Deutsch und lebe nicht von der Grundversorgung, zumal er selbsterhaltungsfähig sei. Eine wirtschaftliche Integration wäre dem BF gelungen, weil er selbstständig als Paketzusteller für diverse Firmen arbeite. Von einer zukünftig erwartbaren Selbsterhaltungsfähigkeit durch eine erlaubte Beschäftigung sei ebenfalls auszugehen. Der BF sei unbescholten.
Dur