TE Bvwg Beschluss 2024/5/16 W257 2274534-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.05.2024
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Entscheidungsdatum

16.05.2024

Norm

BDG 1979 §1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W257 2274534-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Vorsitzender sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.in Adelheid PACHER und Mag. Norbert MÜLLER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der XXXX (GZ bei der belangten Behörde: XXXX ) im Umlaufwege beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Vorsitzender sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.in Adelheid PACHER und Mag. Norbert MÜLLER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch XXXX gegen den Bescheid der römisch XXXX (GZ bei der belangten Behörde: römisch XXXX ) im Umlaufwege beschlossen:

A.) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Bescheidbeschwerde eingestellt.

B.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang / Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang / Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin (in Folge als „BF“ bezeichnet) hat am 12.06.2023 eine Beschwerde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid der XXXX bei der Behörde eingebracht, diese hat die Beschwerde am 20.06.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.Die Beschwerdeführerin (in Folge als „BF“ bezeichnet) hat am 12.06.2023 eine Beschwerde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid der römisch XXXX bei der Behörde eingebracht, diese hat die Beschwerde am 20.06.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Die BF übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 28.03.2024 per E-Mail eine Mitteilung, in der sie erklärte, die Bescheidbeschwerde vom 04.06.2023 zurückzuziehen.

2. Die Feststellungen gründen in der folgenden Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsakt. Die Zurückziehung der Bescheidbeschwerde gründet in der – da von der BF vorgelegt und nur diese benachteiligende – unbedenklichen Eingabe der BF an das Bundesverwaltungsgericht vom 28.03.2024 (OZ 5, „Zurückziehung der Beschwerde“).

3. Rechtlich folgt daraus:

Zu A.)

Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Bescheidbeschwerde).Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Bescheidbeschwerde).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 7.11.1997, 96/19/3024).

Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (zB VwGH 10.10.1997, 96/02/0144) und damit aus der Sicht des Beschwerdeführers zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm 5; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (zB VwGH 10.10.1997, 96/02/0144) und damit aus der Sicht des Beschwerdeführers zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Die BF zog ihre Bescheidbeschwerde vom 04.06.2023 mit Eingabe vom 28.03.2024 an das Bundesverwaltungsgericht zurück. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Bundesverwaltungsgericht noch nicht über die Bescheidbeschwerde entschieden. Damit erlosch der Erledigungsanspruch der BF, weshalb das Verfahren mit Beschluss einzustellen war.

Zu B.) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Mangels Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W257.2274534.1.00

Im RIS seit

07.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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