TE Vwgh Erkenntnis 1995/7/26 94/20/0482

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Veröffentlicht am 26.07.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. November 1993, Zl. 4.330.466/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. November 1993 wurde in Erledigung der Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 14. April 1992 ausgesprochen, daß Österreich der beschwerdeführenden Partei - einem Staatsangehörigen von Bangladesh, der am 12. Dezember 1991 in das Bundesgebiet eingereist ist und am 16. Dezember 1991 den Asylantrag gestellt hat - kein Asyl gewähre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die belangte Behörde hat der beschwerdeführenden Partei, ohne sich mit deren Flüchtlingseigenschaft gemäß § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 auseinanderzusetzen, deshalb kein Asyl gemäß § 3 leg. cit. gewährt, weil sie der Ansicht war, daß bei der beschwerdeführenden Partei der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. gegeben sei, wonach einem Flüchtling kein Asyl gewährt wird, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war. Sie ging von den Angaben der beschwerdeführenden Partei bei ihrer niederschriftlichen Vernehmung am 16. April 1992 aus, daß sich die beschwerdeführende Partei vor ihrer Einreise nach Österreich in Rumänien aufgehalten habe, und befaßte sich in rechtlicher Hinsicht näher mit dem Begriff der "Verfolgungssicherheit" im Sinne der genannten Gesetzesstelle, wobei sie im wesentlichen - im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 24. November 1993, Zl. 93/01/0357, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird) - die Rechtslage richtig erkannt hat.

Die beschwerdeführende Partei bringt vor, daß sie aufgrund unmittelbarer Verfolgung ihr Heimatland so schnell als möglich habe verlassen müssen, dabei keine Wahl gehabt habe und den Verhältnissen entsprechend jede Möglichkeit habe nutzen müssen, in ein ihr bekanntes Asylland zu gelangen. Es sei ihr die genaue Umbruchsituation in den ehemaligen Oststaaten nicht detailliert bekannt gewesen, weshalb ihr Anfang Dezember 1991 in Rumänien nicht bekannt gewesen sei, daß dieses Land seit 7. August 1991 Mitgliedsstaat der Genfer Flüchtlingskonvention sei, sie bereits in diesem Land sicher gewesen sei und dort der Asylantrag hätte gestellt werden können. Dies hätte ihr aufgrund der kurzen Zeit von vier Monaten der Mitgliedschaft Rumäniens auch nicht bekannt sein müssen. Es müßte die Möglichkeit bestanden haben, den geforderten Schutz durch oder bei der Kontaktaufnahme mit der Behörde zu aktualisieren, dies wäre jedoch deshalb nicht möglich gewesen, da sie sich deshalb in Rumänien nicht als sicher wähnte, sondern davon ausging, daß in Rumänien generell Asyl nicht gewährt werde, weil Rumänien nicht Mitgliedsstaat der Genfer Flüchtlingskonvention sei. Sie hätte mangels Kenntnis nicht die Möglichkeit gehabt, in Rumänien einen Asylantrag zu stellen.

Im Hinblick darauf, daß der beschwerdeführenden Partei im Berufungsverfahren zur Annahme der Verfolgungssicherheit in Rumänien kein Parteiengehör gewährt wurde, obwohl die belangte Behörde, anders als die Erstbehörde, nunmehr aufgrund des von ihr gemäß dessen § 25 Abs. 2 anzuwendenden AsylG 1991 von diesem Ausschließungsgrund Gebrauch gemacht hat, verstößt zwar ihr (erstmals in der Beschwerde erstattetes) Vorbringen diesbezüglich nicht gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG. Dennoch bleibt der beschwerdeführenden Partei der Erfolg versagt. Denn es kommt aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 5. April 1995, Zl. 94/01/0507) nur darauf an, daß sich der Asylwerber nach Verlassen seines Heimatstaates, in dem er verfolgt zu werden behauptet, in einem anderen Staat - selbst nur im Zuge der Durchreise - befunden hat und die Sicherheit vor Verfolgung bereits dort hätte in Anspruch nehmen können. Dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen, weshalb bloß subjektive Gründe, die die Person veranlaßt haben, in diesem Staat nicht länger zu bleiben und nicht dort einen Asylantrag zu stellen (somit auch ein Irrtum über die Mitgliedschaft Rumäniens bei der Genfer Flüchtlingskonvention), ohne Bedeutung sind (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 24. November 1993, Zl. 93/01/0357).

In objektiver Sicht läßt die beschwerdeführende Partei jedoch die Ausführungen der belangten Behörde, weshalb in Rumänien bereits Sicherheit vor Verfolgung bestanden habe, unbekämpft.

Unter Zugrundelegung des im angefochtenen Bescheid angenommenen tatsächlichen Sachverhalts vermag der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf seine - bereits ausgeführte - ständige Rechtsprechung zum Begriff der "Verfolgungssicherheit" gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991, auf die des näheren gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, der belangten Behörde auch in rechtlicher Hinsicht nicht entgegenzutreten.

Bei diesem Ergebnis braucht auch auf die weiteren Beschwerdeausführungen nicht mehr eingegangen zu werden, weil dahingestellt bleiben kann, ob die Flüchtlingseigenschaft hätte bejaht werden müssen.

Denn selbst wenn die belangte Behörde die Flüchtlingseigenschaft der beschwerdeführenden Partei als gegeben erachtet hätte, käme die Asylgewährung nicht in Betracht, weil dieser der von der belangten Behörde herangezogene Ausschlußgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 entgegenstünde (vgl. für viele andere z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. März 1994, Zlen. 94/01/0161, 0162).

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Von der von der beschwerdeführenden Partei beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994200482.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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