TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/16 W177 2254095-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.05.2024
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Entscheidungsdatum

16.05.2024

Norm

AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
AsylG 2005 §9 Abs4
B-VG Art133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W177 2254095-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom 08.01.2024, Zahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.04.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch XXXX , vom 08.01.2024, Zahl: römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.04.2024 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins.       Verfahrensgang:

I.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz „BF“), ein afghanischer Staatsbürger, reiste als Minderjähriger illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.08.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mittels Altersgutachten wurde das fiktive Geburtsdatum mit 12.05.2004 festgelegt.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz „BF“), ein afghanischer Staatsbürger, reiste als Minderjähriger illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.08.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mittels Altersgutachten wurde das fiktive Geburtsdatum mit 12.05.2004 festgelegt.

I.1.2. Mit Bescheid vom 04.02.2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz „BFA“) den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Dem BF wurde auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Diese wurde letztmalig mit Bescheid des BFA vom 15.06.2022 bis zum 22.06.2024 verlängert.römisch eins.1.2. Mit Bescheid vom 04.02.2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz „BFA“) den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem BF des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Dem BF wurde auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Diese wurde letztmalig mit Bescheid des BFA vom 15.06.2022 bis zum 22.06.2024 verlängert.

I.1.3. Mit Urteil des XXXX vom 12.12.2023, Zl. XXXX , wurde der BF, als junger Erwachsener, wegen § 107 Abs. 1 StGB und §§ 15 Abs. 1 StGB, 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 18 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt, verurteilt.römisch eins.1.3. Mit Urteil des römisch XXXX vom 12.12.2023, Zl. römisch XXXX , wurde der BF, als junger Erwachsener, wegen Paragraph 107, Absatz eins, StGB und Paragraphen 15, Absatz eins, StGB, 87 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 18 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt, verurteilt.

I.1.4. Am 22.12.2023 erging seitens des BFA eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, dass ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten beabsichtigt sei und festgestellt werde, dass die Abschiebung unzulässig sei. Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tage ab Zustellung dieser Verständigung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Diese wurde mit Schreiben vom 30.12.2023 eingebracht, wobei der BF ausführte, dass er in der Gastronomie arbeite, er Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1 habe und er seit einem Jahr und acht Monaten eine Beziehung führe. Seine Familie lebe in Afghanistan.römisch eins.1.4. Am 22.12.2023 erging seitens des BFA eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, dass ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten beabsichtigt sei und festgestellt werde, dass die Abschiebung unzulässig sei. Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tage ab Zustellung dieser Verständigung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Diese wurde mit Schreiben vom 30.12.2023 eingebracht, wobei der BF ausführte, dass er in der Gastronomie arbeite, er Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1 habe und er seit einem Jahr und acht Monaten eine Beziehung führe. Seine Familie lebe in Afghanistan.

I.1.5. Mit Bescheid vom 08.01.2024 wurde der dem BF mit Bescheid vom 04.02.2021 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die ihm mit Bescheid vom 15.06.2022 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem BF gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan unzulässig (Spruchpunkt III.). Begründend wurde festgehalten, dass der BF, dessen Identität feststehe, nach der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eine Straftat begangen habe, die gem. § 17 StGB ein Verbrechen darstelle, für die er von einem Gericht rechtskräftig verurteilt worden wäre. Dies stelle einen Ausschlussgrund gem. § 9 Abs. 2 Z. 3 AsylG 2005 dar, weshalb ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen gewesen sei. Aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan werde der BF im Bundesgebiet geduldet und nicht in sein Herkunftsland abgeschoben.römisch eins.1.5. Mit Bescheid vom 08.01.2024 wurde der dem BF mit Bescheid vom 04.02.2021 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Die ihm mit Bescheid vom 15.06.2022 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem BF gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch II.). Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan unzulässig (Spruchpunkt römisch III.). Begründend wurde festgehalten, dass der BF, dessen Identität feststehe, nach der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eine Straftat begangen habe, die gem. Paragraph 17, StGB ein Verbrechen darstelle, für die er von einem Gericht rechtskräftig verurteilt worden wäre. Dies stelle einen Ausschlussgrund gem. Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 dar, weshalb ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen gewesen sei. Aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan werde der BF im Bundesgebiet geduldet und nicht in sein Herkunftsland abgeschoben.

I.1.6. Mit Verfahrensanordnung vom 10.01.2024 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die BBU GmbH für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.römisch eins.1.6. Mit Verfahrensanordnung vom 10.01.2024 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die BBU GmbH für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

I.1.7. Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 06.02.2024 beim BFA eingelangte und fristgerecht durch seine rechtsfreundliche Vertretung, nunmehr die BBU GmbH, im Umfang von Spruchpunkt I. und II. erhobene Beschwerde. In dieser wurde eine die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und das Parteivorbringen ignoriert habe. Ebenso habe sie es verabsäumt, sich einen persönlichen Eindruck vom BF zu verschaffen. Auch habe es das BFA verabsäumt, bei der Aberkennung des subsidiären Schutzes zu prüfen, ob es sich bei der strafrechtlichen Verurteilung des BF um eine Straftat gehandelt habe, die im Sinne der Judikatur des EuGHs eine schwere Straftat iSd Art. 17 Abs. 1 der Statusrichtlinie darstelle. Auch habe sich die belangte Behörde kein Persönlichkeitsbild vom BF gemacht, sodass diese nicht den ordentlichen Lebenswandel feststellen habe können. Ebenso hätte der BF nachvollziehbar schildern können, dass ihm diese Beziehungstat leidtue („emotionaler Ausrutscher“) und er geläutert sei.römisch eins.1.7. Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 06.02.2024 beim BFA eingelangte und fristgerecht durch seine rechtsfreundliche Vertretung, nunmehr die BBU GmbH, im Umfang von Spruchpunkt römisch eins. und römisch II. erhobene Beschwerde. In dieser wurde eine die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und das Parteivorbringen ignoriert habe. Ebenso habe sie es verabsäumt, sich einen persönlichen Eindruck vom BF zu verschaffen. Auch habe es das BFA verabsäumt, bei der Aberkennung des subsidiären Schutzes zu prüfen, ob es sich bei der strafrechtlichen Verurteilung des BF um eine Straftat gehandelt habe, die im Sinne der Judikatur des EuGHs eine schwere Straftat iSd Artikel 17, Absatz eins, der Statusrichtlinie darstelle. Auch habe sich die belangte Behörde kein Persönlichkeitsbild vom BF gemacht, sodass diese nicht den ordentlichen Lebenswandel feststellen habe können. Ebenso hätte der BF nachvollziehbar schildern können, dass ihm diese Beziehungstat leidtue („emotionaler Ausrutscher“) und er geläutert sei.

Im Ergebnis würde keine schwere Straftat im Sinne der Rechtsprechung vorliegen, weshalb auch der Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG nicht erfüllt sei. Es wurde auch noch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.Im Ergebnis würde keine schwere Straftat im Sinne der Rechtsprechung vorliegen, weshalb auch der Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG nicht erfüllt sei. Es wurde auch noch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

I.1.8. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 07.02.2024, eingelangt beim BVwG am 12.02.2024, vorgelegt. Das BFA beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.römisch eins.1.8. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 07.02.2024, eingelangt beim BVwG am 12.02.2024, vorgelegt. Das BFA beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.

I.1.9. Mit Schreiben vom 11.04.2024 legte die Rechtsvertretung des BF ihre am 23.01.2024 vorgelegte Vertretungs- und Zustellvollmacht zurück.römisch eins.1.9. Mit Schreiben vom 11.04.2024 legte die Rechtsvertretung des BF ihre am 23.01.2024 vorgelegte Vertretungs- und Zustellvollmacht zurück.

I.1.10. Am 16.04.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu statt. Das BFA als belangte Behörde verzichtete unentschuldigt auf eine Teilnahme an der Verhandlung. Der BF sei ebenfalls nicht erschienen. In der Geschäftsstelle wäre heute für den BF angerufen worden. Der BF habe eine neue Arbeit bekommen und könne deshalb nicht zur Verhandlung heute erscheinen. Die Anruferin sei informiert worden, dass der BF erscheinen müsse. Sie habe geantwortet, dass der BF dann eine Krankenstandbescheinigung vorlegen würde. Verlesen wurde die OZ4, Zurücklegung der Vollmacht der BBU GmbH. Ebenso verlesen wurde der Strafregisterauszug des BF vom 15.02.2024 mit einer Verurteilung des XXXX vom 12.12.2023 (24 Monate Freiheitsstrafe, davon 18 Monate bedingt) sowie das zugehörige Urteil.römisch eins.1.10. Am 16.04.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu statt. Das BFA als belangte Behörde verzichtete unentschuldigt auf eine Teilnahme an der Verhandlung. Der BF sei ebenfalls nicht erschienen. In der Geschäftsstelle wäre heute für den BF angerufen worden. Der BF habe eine neue Arbeit bekommen und könne deshalb nicht zur Verhandlung heute erscheinen. Die Anruferin sei informiert worden, dass der BF erscheinen müsse. Sie habe geantwortet, dass der BF dann eine Krankenstandbescheinigung vorlegen würde. Verlesen wurde die OZ4, Zurücklegung der Vollmacht der BBU GmbH. Ebenso verlesen wurde der Strafregisterauszug des BF vom 15.02.2024 mit einer Verurteilung des römisch XXXX vom 12.12.2023 (24 Monate Freiheitsstrafe, davon 18 Monate bedingt) sowie das zugehörige Urteil.

Danach wurden das bisherige Vorbringen und der Akteninhalt zusammengefasst und es erfolgte die vorläufige Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des BF.

Danach wurde die mündliche Verhandlung geschlossen. Gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG entfiel die Verkündung der Entscheidung.Danach wurde die mündliche Verhandlung geschlossen. Gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG entfiel die Verkündung der Entscheidung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den zugrundeliegenden Verwaltungsakt, insbesondere durch Einsicht in die im Verfahren vorgelegten Dokumente, Unterlagen und Befragungsprotokolle, Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Einsicht in die ins Verfahren eingebrachten Länderberichte, in das Zentrale Melderegister, das Strafregister und das Grundversorgungssystem.

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und zum gegenständlichen Verfahren:

Der BF führt den im Spruch angeführten Namen und ist volljähriger Staatsangehöriger von Afghanistan. Der BF ist der Volksgruppe der Paschtunen zugehörig und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islam.

Der BF ist in Afghanistan in der Provinz Kunar geboren worden, wo er bis zu seiner erstmaligen Ausreise lebte.

Er reiste illegal in das Bundesgebiet eine und stellte 09.08.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 04.02.2021 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Dem BF wurde auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Diese wurde letztmalig mit Bescheid des BFA vom 15.06.2022 bis zum 22.06.2024 verlängert.Er reiste illegal in das Bundesgebiet eine und stellte 09.08.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 04.02.2021 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Dem BF wurde auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Diese wurde letztmalig mit Bescheid des BFA vom 15.06.2022 bis zum 22.06.2024 verlängert.

Mit Urteil des XXXX vom 12.12.2023, Zl. XXXX , wurde der BF, als junger Erwachsener, wegen § 107 Abs. 1 StGB und §§ 15 Abs. 1 StGB, 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 18 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt, verurteilt.Mit Urteil des römisch XXXX vom 12.12.2023, Zl. römisch XXXX , wurde der BF, als junger Erwachsener, wegen Paragraph 107, Absatz eins, StGB und Paragraphen 15, Absatz eins, StGB, 87 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 18 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt, verurteilt.

Der BF leidet aktuell an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Der BF ist aber arbeitsfähig.

Er hat eine Straftat begangen, die gem. § 17 StGB ein Verbrechen darstellt, für die er von einem Gericht rechtskräftig verurteilt worden ist. Dies stelle einen Ausschlussgrund gem. § 9 Abs. 2 Z. 3 AsylG 2005 dar, weshalb ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen gewesen sei. Aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan werde der BF im Bundesgebiet geduldet und nicht in sein Herkunftsland abgeschoben.Er hat eine Straftat begangen, die gem. Paragraph 17, StGB ein Verbrechen darstellt, für die er von einem Gericht rechtskräftig verurteilt worden ist. Dies stelle einen Ausschlussgrund gem. Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 dar, weshalb ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen gewesen sei. Aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan werde der BF im Bundesgebiet geduldet und nicht in sein Herkunftsland abgeschoben.

Der BF hat im Bundesgebiet weder Verwandte noch Personen zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Er hat kein schützenswertes Familienleben.

Der BF ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut.

Das BFA hat im angefochtenen Bescheid gemäß § 8 Abs. 3a AsylG iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG die Feststellung getroffen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei (Spruchpunkt III.), wodurch der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet ist. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde mit Beschwerdeerhebung nicht bekämpft und erwuchs somit in Rechtskraft.Das BFA hat im angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Feststellung getroffen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei (Spruchpunkt römisch III.), wodurch der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet ist. Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides wurde mit Beschwerdeerhebung nicht bekämpft und erwuchs somit in Rechtskraft.

1.2. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Der BF ist mit den kulturellen Gepflogenheiten und der Sprache seines Herkunftsstaates vertraut, wuchs innerhalb eines afghanischen Familienverbandes auf und wurde zum weitaus überwiegenden Teil seines Lebens innerhalb dessen sozialisiert.

Der BF ist ein junger, generell gesunder, arbeits- und selbsterhaltungsfähiger Mann und leidet an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für die Rückführung nach Afghanistan darstellen würde.

Dem BF würde jedoch bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der derzeit herrschenden allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage infolge der Machtübernahme der Taliban (im gesamten Staatsgebiet) die reale Gefahr drohen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Unterkunft und Kleidung nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten. Ihm wäre es nicht möglich, im Fall einer Niederlassung Fuß zu fassen und in Afghanistan ein Leben ohne unbillige Härte zu führen.

Der BF wäre aufgrund der Volatilität der Sicherheitslage bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung seinen Rechte gemäß Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt.Der BF wäre aufgrund der Volatilität der Sicherheitslage bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung seinen Rechte gemäß Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers – Afghanistan:

Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen:

Bezogen auf die Situation des BF sind folgende Länderfeststellungen als relevant zu werten (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 10.04.2024, Version 11):

Politische Lage

Letzte Änderung 2024-04-05 15:33

Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023).Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vergleiche VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023).

Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. REU 7.9.2021a, VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023).Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vergleiche REU 7.9.2021a, VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vergleiche DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vergleiche HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vergleiche Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023).

Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 26.6.2023).

Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 18.7.2023).Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 18.7.2023).

Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vgl. VOA 29.2.2020), und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 7.7.2022b), der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vgl. UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 27.11.2023; vgl. 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022).Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vergleiche VOA 29.2.2020), und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 7.7.2022b), der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vergleiche UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 27.11.2023; vergleiche 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022).

Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.3.2023; vgl. JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 4.3.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 14.12.2023), welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 14.12.2023; vgl. UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 6.9.2023), dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 6.9.2023; vgl. RFE/RL 29.8.2020).Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.3.2023; vergleiche JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 4.3.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 14.12.2023), welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 14.12.2023; vergleiche UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 6.9.2023), dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 6.9.2023; vergleiche RFE/RL 29.8.2020).

Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung von Mädchen und Frauen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022).Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vergleiche RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung von Mädchen und Frauen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022).

In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und "die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung" dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und "die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung" dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2023; vergleiche BAMF 30.6.2023).

Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wir als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wir als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vergleiche BAMF 30.6.2023).

Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vgl. VOA 6.5.2023).Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vergleiche VOA 6.5.2023).

Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Hebatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vgl. AMU 22.11.2023).Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Hebatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vergleiche AMU 22.11.2023).

Internationale Anerkennung der Taliban

Mit Anfang 2024 hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 9.1.2024; vgl. VOA 10.12.2023) dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022). Im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vgl. OI 25.3.2023). Im November 2023 sagte der stellvertretende Taliban-Außenminister, dass derzeit 20 Botschaften in Nachbarländern aktiv wären (TN 29.11.2023), einschließlich der afghanischen Botschaft in Teheran (TN 27.2.2023) und des strategisch wichtigen Generalkonsulats in Istanbul (Afintl 27.2.2023; vgl. KP 23.2.2023a). Berichten zufolge nahm auch die Türkei im Oktober 2023 einen neuen von den Taliban ernannten Diplomaten in der afghanischen Botschaft in Ankara auf (Afintl 14.2.2024). Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan (AAN/Ruttig 7.12.2023). Aber auch westliche Länder (mit Ausnahme Australiens) haben weder ihre Botschaften in Kabul offiziell geschlossen noch die diplomatischen Beziehungen offiziell abgebrochen. Vielmehr unterhalten sie kein diplomatisches Personal im Land. Einige Länder haben immer noch amtierende Botschafter oder nachrangige Diplomaten, die nicht in Kabul ansässig sind, und es gibt auch eine (schrumpfende) Anzahl von Sonderbeauftragten für Afghanistan (im Rang eines Botschafters). Die meisten westlichen Kontakte mit Taliban-Beamten finden in Katars Hauptstadt Doha statt, wo Diplomaten unterhalb der Botschafterebene ihre Länder bei den Treffen vertreten (AAN/Ruttig 7.12.2023).Mit Anfang 2024 hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 9.1.2024; vergleiche VOA 10.12.2023) dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022). Im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vergleiche OI 25.3.2023). Im November 2023 sagte der stellvertretende Taliban-Außenminister, dass derzeit 20 Botschaften in Nachbarländern aktiv wären (TN 29.11.2023), einschließlich der afghanischen Botschaft in Teheran (TN 27.2.2023) und des strategisch wichtigen Generalkonsulats in Istanbul (Afintl 27.2.2023; vergleiche KP 23.2.2023a). Berichten zufolge nahm auch die Türkei im Oktober 2023 einen neuen von den Taliban ernannten Diplomaten in der afghanischen Botschaft in Ankara auf (Afintl 14.2.2024). Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan (AAN/Ruttig 7.12.2023). Aber auch westliche Länder (mit Ausnahme Australiens) haben weder ihre Botschaften in Kabul offiziell geschlossen noch die diplomatischen Beziehungen offiziell abgebrochen. Vielmehr unterhalten sie kein diplomatisches Personal im Land. Einige Länder haben immer noch amtierende Botschafter oder nachrangige Diplomaten, die nicht in Kabul ansässig sind, und es gibt auch eine (schrumpfende) Anzahl von Sonderbeauftragten für Afghanistan (im Rang eines Botschafters). Die meisten westlichen Kontakte mit Taliban-Beamten finden in Katars Hauptstadt Doha statt, wo Diplomaten unterhalb der Botschafterebene ihre Länder bei den Treffen vertreten (AAN/Ruttig 7.12.2023).

Am 24.11.2023 entsandten die Taliban ihren ersten Botschafter in die Volksrepublik China (KP 26.11.2023; vgl. AMU 25.11.2023). Dieser Schritt folgt auf die Ernennung eines Botschafters Chinas in Afghanistan zwei Monate zuvor, womit China das erste Land ist, das einen Botschafter nach Kabul unter der Taliban-Regierung entsandt hat (AMU 25.11.2023; vgl. VOA 10.12.2023). Nach Ansicht einiger Analysten sowie ehemaliger Diplomatinnen und Diplomaten bedeutet dieser Schritt die erste offizielle Anerkennung der Taliban-Übergangsregierung durch eine große Nation (VOA 31.1.2024; vgl. REU 13.9.2023). Nach Angaben des US-Außenministeriums prüfen die USA die Möglichkeit von konsularischem Zugang in Afghanistan. Dies solle keine Anerkennung der Taliban-Regierung bedeuten, sondern dem Aufbau funktionaler Beziehungen dienen, um eigene Ziele besser verfolgen zu können (USDOS 31.10.2023). Ebenso am 24.11.2023 wurde die afghanische Botschaft in Neu-Delhi, die von loyalen Diplomaten der Vor-Taliban-Regierung geleitet wurde, endgültig geschlossen. Einige Tage später erklärten Taliban-Vertreter, dass die Botschaft bald wieder eröffnet und von ihren Diplomaten geleitet werden wird (Wilson 12.12.2023; vgl. VOA 29.11.2023).Am 24.11.2023 entsandten die Taliban ihren ersten Botschafter in die Volksrepublik China (KP 26.11.2023; vergleiche AMU 25.11.2023). Dieser Schritt folgt auf die Ernennung eines Botschafters Chinas in Afghanistan zwei Monate zuvor, womit China das erste Land ist, das einen Botschafter nach Kabul unter der Taliban-Regierung entsandt hat (AMU 25.11.2023; vergleiche VOA 10.12.2023). Nach Ansicht einiger Analysten sowie ehemaliger Diplomatinnen und Diplomaten bedeutet dieser Schritt die erste offizielle Anerkennung der Taliban-Übergangsregierung durch eine große Nation (VOA 31.1.2024; vergleiche REU 13.9.2023). Nach Angaben des US-Außenministeriums prüfen die USA die Möglichkeit von konsularischem Zugang in Afghanistan. Dies solle keine Anerkennung der Taliban-Regierung bedeuten, sondern dem Aufbau funktionaler Beziehungen dienen, um eigene Ziele besser verfolgen zu können (USDOS 31.10.2023). Ebenso am 24.11.2023 wurde die afghanische Botschaft in Neu-Delhi, die von loyalen Diplomaten der Vor-Taliban-Regierung geleitet wurde, endgültig geschlossen. Einige Tage später erklärten Taliban-Vertreter, dass die Botschaft bald wieder eröffnet und von ihren Diplomaten geleitet werden wird (Wilson 12.12.2023; vergleiche VOA 29.11.2023).

Drogenbekämpfung

Im April 2022 verfügte der oberste Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada, dass der Anbau von Mohn, aus dem Opium, die wichtigste Zutat für die Droge Heroin, gewonnen werden kann, streng verboten ist (BBC 6.6.2023).

Die vom Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) im Jahr 2023 durchgeführte Opiumerhebung in Afghanistan ergab, dass der Schlafmohnanbau nach einem von den Taliban-Behörden im April 2022 verhängten Drogenverbot um schätzungsweise 95 % zurückgegangen ist (UNODC 11.2023; vgl. UNGA 1.12.2023), wobei ein anderer Experte den Rückgang des Mohnanbaus zwischen 2022 und 2023 auf 80 % schätzt (BBC 6.6.2023). Der Opiumanbau ging in allen Teilen des Landes von 233.000 Hektar auf 10.800 Hektar im Jahr 2023 zurück, was zu einem Rückgang des Opiumangebots von 6.200 Tonnen im Jahr 2022 auf 333 Tonnen im Jahr 2023 führte. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Das Einkommen der Bauern aus dem Verkauf der Opiumernte 2023 an Händler sank um mehr als 92 % von geschätzten 1,36 Milliarden Dollar für die Ernte 2022 auf 110 Millionen Dollar im Jahr 2023 (UNODC 11.2023; vgl. UNGA 1.12.2023). Der weniger rentable Weizenanbau hat den Mohn auf den Feldern verdrängt - und viele Landwirte berichten, dass sie finanziell darunter leiden (BBC 6.6.2023).Die vom Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) im Jahr 2023 durchgeführte Opiumerhebung in Afghanistan ergab, dass der Schlafmohnanbau nach einem von den Taliban-Behörden im April 2022 verhängten Drogenverbot um schätzungsweise 95 % zurückgegangen ist (UNODC 11.2023; vergleiche UNGA 1.12.2023), wobei ein anderer Experte den Rückgang des Mohnanbaus zwischen 2022 und 2023 auf 80 % schätzt (BBC 6.6.2023). Der Opiumanbau ging in allen Teilen des Landes von 233.000 Hektar auf 10.800 Hektar im Jahr 2023 zurück, was zu einem Rückgang des Opiumangebots von 6.200 Tonnen im Jahr 2022 auf 333 Tonnen im Jahr 2023 führte. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Das Einkommen der Bauern aus dem Verkauf der Opiumernte 2023 an Händler sank um mehr als 92 % von geschätzten 1,36 Milliarden Dollar für die Ernte 2022 auf 110 Millionen Dollar im Jahr 2023 (UNODC 11.2023; vergleiche UNGA 1.12.2023). Der weniger rentable Weizenanbau hat den Mohn auf den Feldern verdrängt - und viele Landwirte berichten, dass sie finanziell darunter leiden (BBC 6.6.2023).

Am 30.9.2023 veröffentlichte der Oberste Gerichtshof der Taliban eine Reihe von Drogenstrafverfahren, die Strafen für den Anbau, den Verkauf, den Transport, die Herstellung und den Konsum von Mohn, Marihuana und anderen Rauschmitteln vorsehen. Die vorgeschriebenen Freiheitsstrafen reichen von einem Monat bis zu sieben Jahren ohne die Möglichkeit, eine Geldstrafe zu zahlen (UNGA 1.12.2023).

Anfang 2024 verkündete der amtierende Verteidigungsminister der Taliban, dass im Zuge der Bekämpfung der Drogenproduktion im Jahr 2023 4.472 Tonnen Rauschgift vernichtet, 8.282 an der Produktion und am Schmuggel beteiligte Personen verhaftet und 13.904 Hektar Mohnanbaufläche gerodet wurden. Experten gehen jedoch davon aus, dass die Armut in den ländlichen und landwirtschaftlichen Gemeinden wieder zum Mohnanbau führen könnte (VOA 3.1.2024). So gab ein Farmer, dessen Feld von den Taliban wegen Mohnanbaus zerstört wurde an, dass er durch Weizenanbau nur einen Bruchteil dessen verdienen würde, was er mit Mohn verdienen könnte (BBC 6.6.2023).

Sicherheitslage

Letzte Änderung 2024-04-05 15:33

Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (UNGA 28.1.2022, vgl. UNAMA 27.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vgl. UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) hat jedoch weiterhin ein erhebliches Aus

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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