TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/16 W136 2281924-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.05.2024
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Entscheidungsdatum

16.05.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
WG 2001 §26 Abs1 Z2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. WG 2001 § 26 heute
  2. WG 2001 § 26 gültig ab 01.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  3. WG 2001 § 26 gültig von 01.01.2014 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013
  4. WG 2001 § 26 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2009
  5. WG 2001 § 26 gültig von 01.12.2002 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002
  6. WG 2001 § 26 gültig von 22.12.2001 bis 30.11.2002

Spruch


W136 2281924-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Militärkommandos Burgenland, Ergänzungsabteilung, vom 11.04.2023, Zl. P1782700/2-MilKdo B/Kdo/ErgAbt/2023, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , gegen den Bescheid des Militärkommandos Burgenland, Ergänzungsabteilung, vom 11.04.2023, Zl. P1782700/2-MilKdo B/Kdo/ErgAbt/2023, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 iVm § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (BF) wurde nach vorübergehender Untauglichkeit mit Beschluss der Stellungskommission Graz vom 04.10.2022 für tauglich befunden. 1. Der am römisch XXXX geborene Beschwerdeführer (BF) wurde nach vorübergehender Untauglichkeit mit Beschluss der Stellungskommission Graz vom 04.10.2022 für tauglich befunden.

2. Mit Antrag vom 13.01.2023 beantragte der BF die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes und brachte dazu im Wesentlichen Folgendes vor:

Am 01.12.2022 habe er den elterlichen Betrieb als Betriebsführer übernommen. Diese Übernahme erfordere seine dauernde Anwesenheit, eine Einberufung würde eine wesentliche wirtschaftliche und soziale Beeinträchtigung der Betriebsführung nach sich ziehen. Gleichzeitig legte der BF seine Anmeldung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz vom 11.01.2023 sowie Bestätigungen seiner Heimatgemeinde und des Landwirtschaftlichen Bezirksreferates Oberwart, dass er seit 01.12.2023 einen Betrieb führt, vor.

3. Mit Schreiben vom 19.01.2023 wurde die Heimatgemeinde des BF vom Militärkommando Burgenland (nachfolgend belangte Behörde) ersucht, nähere Angaben zum Landwirtschaftsbetrieb, zum Wehrpflichtigen (Adresse, Berufsausbildung, allfällige Nebenbeschäftigungen und Sozialversicherung), zu Vertretungen während seiner Berufsschulausbildung, zu allen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen (v.a. Beruf und allfällige Mithilfe bzw. deren Zumutbarkeit) und zu vom elterlichen Wohnsitz verzogenen Geschwistern des Wehrpflichtigen zu machen und anzugeben, welche Gründe die Übernahme des Betriebes durch den Wehrpflichtigen per 01.12.2022 unumgänglich gemacht hätten.

4. Mit Schreiben vom 07.02.2022 wurde seitens der ersuchten Gemeinde die gestellten Fragen beantwortet. Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass es sich beim Betrieb um eine Landwirtschaft mit angeschlossenen Lohnunternehmen handelt, die der BF übernommen hat, weil sein Vater im Jahr 2022 Bürgermeister der Gemeinde wurde. Im gemeinsamen Haushalt mit dem BF leben neben dessen Vater noch seine Mutter, die als Köchin in Vollzeit beschäftigt ist, eine in XXXX studierende Schwester und ein Bruder, der noch Schüler ist. Der BF hat bis 2021 eine dreijährige landwirtschaftliche Fachschule in Internatsform besucht. 4. Mit Schreiben vom 07.02.2022 wurde seitens der ersuchten Gemeinde die gestellten Fragen beantwortet. Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass es sich beim Betrieb um eine Landwirtschaft mit angeschlossenen Lohnunternehmen handelt, die der BF übernommen hat, weil sein Vater im Jahr 2022 Bürgermeister der Gemeinde wurde. Im gemeinsamen Haushalt mit dem BF leben neben dessen Vater noch seine Mutter, die als Köchin in Vollzeit beschäftigt ist, eine in römisch XXXX studierende Schwester und ein Bruder, der noch Schüler ist. Der BF hat bis 2021 eine dreijährige landwirtschaftliche Fachschule in Internatsform besucht.

5. Mit Schreiben vom 17.02.2023 wurde der BF aufgefordert, den Gesellschaftsvertrag der XXXX -GesbR vorzulegen sowie nähere Angaben zum Lohnunternehmen zu machen.5. Mit Schreiben vom 17.02.2023 wurde der BF aufgefordert, den Gesellschaftsvertrag der römisch XXXX -GesbR vorzulegen sowie nähere Angaben zum Lohnunternehmen zu machen.

Aus dem vom BF vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass der landwirtschaftliche Betrieb und das Lohnunternehmen von einer Personengesellschaft, an der der BF zu 80 % und seine Mutter zu 20% beteiligt sind, und die im Dezember 2022 gegründet wurde, geführt wird. Das Lohnunternehmen der GesbR erbringt landwirtschaftliche und kommunale Dienstleistungen (Maschinenring, XXXX Bio-KG und XXXX -Großhandel mit Getreide, Saaten und Futtermittel) mit einem jährlichen Stundenausmaß von zumindest 1000 Stunden.Aus dem vom BF vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass der landwirtschaftliche Betrieb und das Lohnunternehmen von einer Personengesellschaft, an der der BF zu 80 % und seine Mutter zu 20% beteiligt sind, und die im Dezember 2022 gegründet wurde, geführt wird. Das Lohnunternehmen der GesbR erbringt landwirtschaftliche und kommunale Dienstleistungen (Maschinenring, römisch XXXX Bio-KG und römisch XXXX -Großhandel mit Getreide, Saaten und Futtermittel) mit einem jährlichen Stundenausmaß von zumindest 1000 Stunden.

6. Mit Schreiben vom 16.03.2023 wurde dem BF zu den Ergebnissen der Beweisaufnahmen Parteiengehör eingeräumt. Der BF gab dazu am 29.03.2023 per Mail an, dass das Ergebnis der Beweisaufnahme korrekt angeführt sei.

7. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 ab. 7. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 ab.

Hierzu wird in der Begründung nach ausführlicher Darlegung des bisherigen Verfahrensganges wie folgt ausgeführt (auszugsweise, Anonymisierung durch das BVwG):

„Das Militärkommando Burgenland gelangte nach eingehender Prüfung und Beurteilung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes zu folgender Ansicht:

Es liegen in Ihrem Fall wirtschaftliche Interessen vor, da Sie seit 1. Dezember 2022 Betriebsführer der „ XXXX GesbR“ sind und 80% der Geschäftsanteile halten und daher an der ordnungsgemäßen Betriebsführung ein wirtschaftliches Eigeninteresse haben. Zum Betrieb der Gesellschaft gehört die Bewirtschaftung einer Landwirtschaft an der Hofstelle in XXXX sowie ein Lohnunternehmen für verschiedene landwirtschaftliche und kommunale Dienstleistungen. Die Frage aber, ob diese Interessen im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle so besonders rücksichtswürdig sind, dass deshalb Ihre antragsgemäße gänzliche Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes gerechtfertigt ist, muss jedoch verneint werden.Es liegen in Ihrem Fall wirtschaftliche Interessen vor, da Sie seit 1. Dezember 2022 Betriebsführer der „ römisch XXXX GesbR“ sind und 80% der Geschäftsanteile halten und daher an der ordnungsgemäßen Betriebsführung ein wirtschaftliches Eigeninteresse haben. Zum Betrieb der Gesellschaft gehört die Bewirtschaftung einer Landwirtschaft an der Hofstelle in römisch XXXX sowie ein Lohnunternehmen für verschiedene landwirtschaftliche und kommunale Dienstleistungen. Die Frage aber, ob diese Interessen im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle so besonders rücksichtswürdig sind, dass deshalb Ihre antragsgemäße gänzliche Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes gerechtfertigt ist, muss jedoch verneint werden.

Dies deshalb, da der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend, wirtschaftliche Verpflichtungen nur dann als besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle Beachtung finden können, wenn dem Wehrpflichtigen zum Zeitpunkt des Eingehens dieser Verpflichtung nicht bekannt war, dass er mit seiner Einberufung zur Leistung des Präsenzdienstes zu rechnen habe. Nach dieser Judikatur ist es grundsätzlich Sache des Wehrpflichtigen, die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Einberufung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar geschaffen werden (vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 18. Juni 1991, Zlen. 91/11/0061, 0062).

Am 7. Februar 2022 haben Sie sich erstmals der Stellung unterzogen und wurden durch die Stellungskommission WIEN für vorübergehend untauglich bis Juli 2022 befundet. Ihnen war aufgrund dieses Beschlusses bewusst, dass die Frage Ihrer Eignung offen ist. Spätestens seit Ihrer Tauglichkeitsfeststellung am 4. Oktober 2022, hätten Sie die Planung und Gestaltung Ihrer privaten wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes so vorzunehmen gehabt, dass für den Fall der zu erwartenden Einberufung vorhersehbare oder zu befürchtende Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar geschaffen werden (vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom18. Juni 1991, Zlen. 91/11/0061, 0062).

Den Wehrpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Januar 1996, Zl. 95/11/0353!). Die zu entscheidende Behörde erblickt die Verletzung der Harmonisierungspflicht insbesondere darin, dass Sie mit 1. Dezember 2022 den Landwirtschaftsbetrieb und das Lohnunternehmen Ihrer Eltern, die bis zu diesem Zeitpunkt in einer Ehegemeinschaft durch Ihre Eltern geführt und bearbeitet wurde, gemeinsam mit Ihrer Mutter in die „ XXXX GesbR“ umgewandelt haben, deren Betriebsführer Sie sind und an der Sie 80% der Geschäftsanteile besitzen, wohlwissend, dass Sie mit der Ableistung Ihres Präsenzdienstes zu rechnen hatten. Es ist dem vorliegenden Sachverhalt nicht zu entnehmen, dass unvorhersehbare Ereignisse es Ihnen nicht erlaubt hätten, mit der Gründung der „ XXXX GesbR“ bis nach der Ableistung des Präsenzdienstes zuzuwarten. Bei Vornahme Ihrer wirtschaftlichen Dispositionen musste Ihnen jedenfalls bekannt und bewusst gewesen sein, dass Sie Ihrer Präsenzdienstpflicht nachkommen werden müssen. Sie waren daher verpflichtet, die Vereinbarkeit beim Bewirtschafterwechsel und den daraus resultierenden Tätigkeiten zu prüfen. Sie waren gehalten, entweder Ihre wirtschaftlichen Dispositionen so zu gestalten, dass Sie in der Lage gewesen wären, Ihrer Präsenzdienstpflicht nachzukommen, oder aber, wenn Sie zum Schluss gekommen wären, dessen Ableistung würde eine Bearbeitung der Landwirtschaft und des Lohnunternehmens unmöglich machen, von der sich bietenden Möglichkeit Abstand zu nehmen. (vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 1991, Zl. 91/11/0065).Den Wehrpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Januar 1996, Zl. 95/11/0353!). Die zu entscheidende Behörde erblickt die Verletzung der Harmonisierungspflicht insbesondere darin, dass Sie mit 1. Dezember 2022 den Landwirtschaftsbetrieb und das Lohnunternehmen Ihrer Eltern, die bis zu diesem Zeitpunkt in einer Ehegemeinschaft durch Ihre Eltern geführt und bearbeitet wurde, gemeinsam mit Ihrer Mutter in die „ römisch XXXX GesbR“ umgewandelt haben, deren Betriebsführer Sie sind und an der Sie 80% der Geschäftsanteile besitzen, wohlwissend, dass Sie mit der Ableistung Ihres Präsenzdienstes zu rechnen hatten. Es ist dem vorliegenden Sachverhalt nicht zu entnehmen, dass unvorhersehbare Ereignisse es Ihnen nicht erlaubt hätten, mit der Gründung der „ römisch XXXX GesbR“ bis nach der Ableistung des Präsenzdienstes zuzuwarten. Bei Vornahme Ihrer wirtschaftlichen Dispositionen musste Ihnen jedenfalls bekannt und bewusst gewesen sein, dass Sie Ihrer Präsenzdienstpflicht nachkommen werden müssen. Sie waren daher verpflichtet, die Vereinbarkeit beim Bewirtschafterwechsel und den daraus resultierenden Tätigkeiten zu prüfen. Sie waren gehalten, entweder Ihre wirtschaftlichen Dispositionen so zu gestalten, dass Sie in der Lage gewesen wären, Ihrer Präsenzdienstpflicht nachzukommen, oder aber, wenn Sie zum Schluss gekommen wären, dessen Ableistung würde eine Bearbeitung der Landwirtschaft und des Lohnunternehmens unmöglich machen, von der sich bietenden Möglichkeit Abstand zu nehmen. (vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 1991, Zl. 91/11/0065).

Ungeachtet dessen haben Sie die gemeinsam mit Ihrer Mutter die „ XXXX GesbR“ gegründet und als Betriebsführer übernommen. Obwohl Ihre Tauglichkeit bereits feststand und Sie mit Ihrer Einberufung zum Grundwehrdienst rechnen mussten, hat die Gesellschaft im Dezember 2022 und Jänner 2023 Verträge bzw. Vereinbarungen hinsichtlich Erntearbeiten landwirtschaftliche Tätigkeiten und Arbeiten für den Maschinenring angenommen. Die Militärbehörde stellt nicht Ihr Recht auf Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz in Frage, jedoch haben Sie bei diesen Planungen eine Harmonisierung Ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes und Ihrer wirtschaftlichen (beruflichen) Interessen herbeizuführen. Wenn Sie schon nicht von der Gründung der „ XXXX GesbR“ vor dem Antritt des Grundwehrdienstes Abstand nehmen wollten, hätten Sie für eine geeignete Vertretung für die Zeit Ihrer Einberufung sorgen müssen, zumal die angesprochene Harmonisierungspflicht miteinschließt, für eine erforderliche Vertretung vorzusorgen (vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 2005, Zl. 2004/11/0022).Ungeachtet dessen haben Sie die gemeinsam mit Ihrer Mutter die „ römisch XXXX GesbR“ gegründet und als Betriebsführer übernommen. Obwohl Ihre Tauglichkeit bereits feststand und Sie mit Ihrer Einberufung zum Grundwehrdienst rechnen mussten, hat die Gesellschaft im Dezember 2022 und Jänner 2023 Verträge bzw. Vereinbarungen hinsichtlich Erntearbeiten landwirtschaftliche Tätigkeiten und Arbeiten für den Maschinenring angenommen. Die Militärbehörde stellt nicht Ihr Recht auf Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz in Frage, jedoch haben Sie bei diesen Planungen eine Harmonisierung Ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes und Ihrer wirtschaftlichen (beruflichen) Interessen herbeizuführen. Wenn Sie schon nicht von der Gründung der „ römisch XXXX GesbR“ vor dem Antritt des Grundwehrdienstes Abstand nehmen wollten, hätten Sie für eine geeignete Vertretung für die Zeit Ihrer Einberufung sorgen müssen, zumal die angesprochene Harmonisierungspflicht miteinschließt, für eine erforderliche Vertretung vorzusorgen (vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 2005, Zl. 2004/11/0022).

Der Grundsatz der Dispositionspflicht im Hinblick auf eine bevorstehende Präsenzdienstleistung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch auf den Fall zu übertragen, dass sich der Wehrpflichtige auf die angebliche Bedrohung seiner Existenz und die damit verbundene Benachteiligung beruft (siehe dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Oktober 1983, Zl. 83/11/0197, 0198!). Es ist zwar nicht Aufgabe der Behörde, Ihnen konkrete Dispositionen vorzuschlagen, jedoch ist der Hinweis sehr naheliegend, dass Ihren Eltern, den vorhergehenden Eigentümern und Betriebsführern, die den Betrieb bis November 2022 gemeinsam mit Ihrer Person bewirtschaftet haben die Aufrechterhaltung, im unbedingt notwendigen Ausmaß, während Ihrer Präsenzdienstleistung zugemutet werden kann. Dies auch deshalb, da die Größe und Struktur des Betriebes Ihrer Mutter, die 20% der Geschäftsanteile hält und somit an der ordnungsgemäßen Betriebsführung ein wirtschaftliches Eigeninteresse besitzt erlaubt, einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Köchin nachzugehen und Ihr Vater seit 1. März 2022 die Funktion des Bürgermeisters in der Gemeinde XXXX ausübt.Der Grundsatz der Dispositionspflicht im Hinblick auf eine bevorstehende Präsenzdienstleistung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch auf den Fall zu übertragen, dass sich der Wehrpflichtige auf die angebliche Bedrohung seiner Existenz und die damit verbundene Benachteiligung beruft (siehe dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Oktober 1983, Zl. 83/11/0197, 0198!). Es ist zwar nicht Aufgabe der Behörde, Ihnen konkrete Dispositionen vorzuschlagen, jedoch ist der Hinweis sehr naheliegend, dass Ihren Eltern, den vorhergehenden Eigentümern und Betriebsführern, die den Betrieb bis November 2022 gemeinsam mit Ihrer Person bewirtschaftet haben die Aufrechterhaltung, im unbedingt notwendigen Ausmaß, während Ihrer Präsenzdienstleistung zugemutet werden kann. Dies auch deshalb, da die Größe und Struktur des Betriebes Ihrer Mutter, die 20% der Geschäftsanteile hält und somit an der ordnungsgemäßen Betriebsführung ein wirtschaftliches Eigeninteresse besitzt erlaubt, einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Köchin nachzugehen und Ihr Vater seit 1. März 2022 die Funktion des Bürgermeisters in der Gemeinde römisch XXXX ausübt.

Darüber hinaus wird eine Mithilfe Ihrer Person auch während Ihrer Präsenzdienstleistung durchaus möglich sein, zumal Sie nach Dienst und in Ihrer dienstfreien Zeit an den Wochenenden im Landwirtschaftsbetrieb mithelfen können, und bei unaufschiebbaren Arbeiten auch die Möglichkeit haben, bei Ihrem Einheitskommandanten um Dienstfreistellung anzusuchen.

Besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 2 des im Spruch zitierten Wehrgesetzes 2001 sind in Ihrem Fall ebenso nicht gegeben. Solche Interessen liegen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn ein Familienangehöriger in seinen eigenen Belangen der Unterstützung des Wehrpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Leistung des Grundwehrdienstes nicht gewähren kann und wenn der unterstützungsbedürftige Familienangehörige als Folge des Ausbleibens dieser Unterstützung in seiner Gesundheit oder in sonstigen lebenswichtigen Interessen gefährdet würde (vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 2002, Zl.2000/11/0269 und vom 30. März 1993, Zl.93/11/0042). Eine durch Sie zu erbringende Pflegeleistung für einen Familienangehörigen haben Sie nicht geltend gemacht und es konnte eine solche Notwendigkeit dem vorliegenden Sachverhalt auch nicht entnommen werden.Besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, des im Spruch zitierten Wehrgesetzes 2001 sind in Ihrem Fall ebenso nicht gegeben. Solche Interessen liegen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn ein Familienangehöriger in seinen eigenen Belangen der Unterstützung des Wehrpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Leistung des Grundwehrdienstes nicht gewähren kann und wenn der unterstützungsbedürftige Familienangehörige als Folge des Ausbleibens dieser Unterstützung in seiner Gesundheit oder in sonstigen lebenswichtigen Interessen gefährdet würde (vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 2002, Zl.2000/11/0269 und vom 30. März 1993, Zl.93/11/0042). Eine durch Sie zu erbringende Pflegeleistung für einen Familienangehörigen haben Sie nicht geltend gemacht und es konnte eine solche Notwendigkeit dem vorliegenden Sachverhalt auch nicht entnommen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte begründend darin Folgendes aus: Die Gründung der GesbR sei lange vorher geplant gewesen, als das Ergebnis der Stellung noch nicht vorhersehbar gewesen sei. Daher sei auch die Präsenzdienstpflicht nicht vorhersehbar gewesen. Außerdem sei sein Vater zwei Tage vor seiner neuerlichen Stellung zum Bürgermeister gewählt worden. Die Militärbehörden sollten den Aufbau wirtschaftlicher Existenzen unterstützen und nicht Dispositionen vorschlagen oder die Erwerbstätigkeit seiner Eltern in Frage stellen. Der Mittelpunkt des Lebens sei nicht der Präsenzdienst, sondern die wirtschaftliche und familiäre Existenz und Zukunft.

9. Mit Anschreiben der belangten Behörde vom 27.11.2023 (hg. eingelangt am selben Tag) wurden die Beschwerde und der gegenständliche Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine bereits am 09.05.2023 vermeintlich erfolgte Aktenvorlage aufgrund eines technischen Übertragungsfehlers tatsächlich nicht stattgefunden habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

1.1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

1.2. Für das Bundesverwaltungsgericht steht der unter Punkt I dargelegte Sachverhalt, insbesondere auch was den Zeitpunkt des Eintrittes der Tauglichkeit des BF am 04.10.2022 (Rechtskraft des Stellungsbeschlusses) sowie den entscheidungswesentlichen Beginn der geltend gemachten landwirtschaftlichen Tätigkeit im eigenen Betrieb und als Lohnunternehmen in der Form einer Personengesellschaft, die am 17.12.2022 gemeinsam mit der Mutter gegründet wurde, unstrittig fest. Der BF hat bis 2021 eine landwirtschaftliche Fachschule besucht. 1.2. Für das Bundesverwaltungsgericht steht der unter Punkt römisch eins dargelegte Sachverhalt, insbesondere auch was den Zeitpunkt des Eintrittes der Tauglichkeit des BF am 04.10.2022 (Rechtskraft des Stellungsbeschlusses) sowie den entscheidungswesentlichen Beginn der geltend gemachten landwirtschaftlichen Tätigkeit im eigenen Betrieb und als Lohnunternehmen in der Form einer Personengesellschaft, die am 17.12.2022 gemeinsam mit der Mutter gegründet wurde, unstrittig fest. Der BF hat bis 2021 eine landwirtschaftliche Fachschule besucht.

Dies ergibt sich aus der diesbezüglich vorliegenden Aktenlage sowie dem damit übereinstimmenden Vorbringen des BF.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu Spruchpunkt A):

2.1. § 26 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001 (WG 2001) zuletzt geändert mit BGBl. I. Nr. 207/2022, lautet auszugsweise:2.1. Paragraph 26, des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001, (WG 2001) zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 207 aus 2022,, lautet auszugsweise:

"Befreiung und Aufschub

§ 26. (1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien Paragraph 26, (1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien

1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und

2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern. ..."

2.2. Die belangte Behörde hat das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen des BF im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle verneint, weil den zwar grundsätzlich vorliegenden wirtschaftlichen Interessen des BF als Betriebsführer des landwirtschaftlichen Betriebs eine besondere Rücksichtswürdigkeit im Sinne der Gesetzesbestimmung letztlich nicht zuzumessen gewesen sei. In Kenntnis seiner noch ausstehenden Präsenzdienstverpflichtung (jedenfalls seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Tauglichkeit am 04.10.2022) war der BF dazu verpflichtet seine wirtschaftlichen Interessen mit seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes zu harmonisieren (Harmonisierungspflicht).

2.3. Im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes wegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgesprochen:

2.3.1. „Das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 2 Wehrgesetz 2001 setzt voraus, dass der Wehrpflichtige selbst Unternehmensinhaber ist, was auch beim Unternehmenspächter zu bejahen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. September 2005, Zl. 2003/11/0026). Nach dem zitierten Erkenntnis ist der Wehrpflichtige gehalten, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall seiner Einberufung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Unterlässt es ein Wehrpflichtiger seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 2 Wehrgesetzes 2001 angesehen werden (vgl. etwa auch das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2012, Zl. 2011/11/0086, mwN).“ (VwGH vom 27.01.2014, Zl. 2013/11/0246)2.3.1. „Das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen im Sinn des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Wehrgesetz 2001 setzt voraus, dass der Wehrpflichtige selbst Unternehmensinhaber ist, was auch beim Unternehmenspächter zu bejahen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. September 2005, Zl. 2003/11/0026). Nach dem zitierten Erkenntnis ist der Wehrpflichtige gehalten, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall seiner Einberufung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Unterlässt es ein Wehrpflichtiger seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Wehrgesetzes 2001 angesehen werden vergleiche etwa auch das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2012, Zl. 2011/11/0086, mwN).“ (VwGH vom 27.01.2014, Zl. 2013/11/0246)

2.3.2. „Die Obliegenheit zur Harmonisierung der (beruflichen) Dispositionen mit der Wehrpflicht beinhaltet auch, rechtzeitig und vorausschauend - somit durch geeignete wirtschaftliche Dispositionen - für die Möglichkeit einer Vertretung des Wehrpflichtigen während der Dauer des Grundwehrdienstes zu sorgen (Hinweis Erkenntnisse vom 29. September 2005, 2003/11/0026, 27. März 2008, 2008/11/0011, und vom 27. März 2008, 2007/11/0202).“ (VwGH vom 23.09.2014, Ro 2014/11/0081).

2.3.3. „Jedenfalls dann, wenn es an Anhaltspunkten dafür fehlt, dass der Wehrdienstpflichtige vor seiner Stellung vernünftigerweise hätte annehmen können, dass es ihm an der Tauglichkeit fehle, ist keinesfalls davon auszugehen, dass die Obliegenheit zur Harmonisierung etwa erst mit der Feststellung der Tauglichkeit besteht (Hinweis E vom 23.09.2014, Ro 2014/11/0081).“ (VwGH vom 10.06.2015, GZ 2013/11/0166)

2.3.4. „Die Verpflichtung, die Dispositionen in wirtschaftlicher Hinsicht so zu treffen, dass für den Fall der Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch das Eingehen von Verpflichtungen derartige Schwierigkeiten erst geschaffen werden, besteht nicht erst ab Zustellung des Einberufungsbefehls, wenn also der Termin, ab wann der Betreffende den Grundwehrdienst zu leisten hat, bekannt ist, sondern bereits ab dem Zeitpunkt, ab dem von ihm verlangt werden kann, dass er nunmehr Handlungen unterlässt, die die Erfüllung der mit der Staatsbürgerschaft verbundenen Wehrpflicht vereiteln oder gefährden können (Hinweis E 22. Jänner 1991, 90/11/0068; E 18. Mai 1993, 93/11/0074). (Hier: Dieser Zeitpunkt ist mit der Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft anzusetzen.)“ (VwGH vom 18.11.2008, GZ 2008/11/0096)

2.4. Im Lichte der vorangeführten Judikatur kommt dem Beschwerdevorbringen, wonach besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen beim BF vorlägen, keine Berechtigung zu.

Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Betriebsübergabe schon lange vorher vorgesehen war, ist kein Grund ersichtlich, warum der BF die Betriebsübernahme nicht erst zu einem Zeitpunkt nach seinem Grundwehrdienst geplant hat. Immerhin musste ihm bereits ab dem Zeitpunkt seiner bloß vorübergehenden Untauglichkeit für sechs Monate im Februar 2022 bewusst sein, dass er voraussichtlich seiner Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes noch nachkommen wird müssen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, warum die Präsenzdienstpflicht des BF nicht absehbar gewesen sein soll. Wenn der BF in seinem Antrag ohne nähere Ausführungen die Gefährdung der Existenz des Betriebes in den Raum stellt, ist er auf die Ausführungen der belangten Behörde zu verweisen, wonach eine Weiterführung des Betriebes auch während der Grundwehrdienstes insbesondere bei familiärer Mithilfe und vorübergehender Reduzierung des Lohnunternehmens durchaus möglich erscheint.

Vor dem Hintergrund, dass die Unterstützung der Familienmitglieder des BF dafür sorgen kann, den Betrieb aufrecht zu erhalten, sei auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verwiesen, wonach eine vorübergehende Einschränkung der Erwerbstätigkeit durchaus zumutbar ist und auch wirtschaftliche Nachteile, sofern diese keine existentielle Bedrohung darstellen, in Kauf genommen werden müssen (vgl. VwGH vom 21.11.2000, Zl. 2000/11/0064).Vor dem Hintergrund, dass die Unterstützung der Familienmitglieder des BF dafür sorgen kann, den Betrieb aufrecht zu erhalten, sei auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verwiesen, wonach eine vorübergehende Einschränkung der Erwerbstätigkeit durchaus zumutbar ist und auch wirtschaftliche Nachteile, sofern diese keine existentielle Bedrohung darstellen, in Kauf genommen werden müssen vergleiche VwGH vom 21.11.2000, Zl. 2000/11/0064).

Wenn der BF vermeint, dass die Militärbehörde den Aufbau wirtschaftlicher Existenzen unterstützen sollte, irrt er und ist auf die ihm obliegende Harmonisierungspflicht zu verweisen.

2.5. Zusammengefasst hätte der BF hätte spätestens zum Zeitpunkt der Feststellung seiner Tauglichkeit Anfang Oktober 2022 seine wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf seine Präsenzdienstpflicht entsprechend richten müssen. Er hätte daher bereits bei Übernahme des Hofes als Betriebsführer mit 01.12.2022 so disponieren müssen, dass er während der Erfüllung seiner Präsenzdienstpflicht ausreichend vertreten werden könnte.

Da es für die Befreiung des BF vom Grundwehrdienst somit an den gesetzlichen Voraussetzungen fehlte, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 iVm § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Da es für die Befreiung des BF vom Grundwehrdienst somit an den gesetzlichen Voraussetzungen fehlte, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.

2.6. Ebenso hat die belangte Behörde das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger familiärer Interessen des BF im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle verneint (§ 26 Abs. 1 Z 2 WehrG 2001), weil solche nur dann vorliegen, wenn ein Familienangehöriger in seinen eigenen Belangen der Unterstützung des Wehrpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Leistung des Grundwehrdienstes nicht gewähren kann und wenn der unterstützungsbedürftige Familienangehörige als Folge des Ausbleibens dieser Unterstützung in seiner Gesundheit oder in sonstigen lebenswichtigen Interessen gefährdet würde (VwGH vom 27.03.2008, Zl. 2007/11/0202). Eine Pflegebedürftigkeit seiner Mutter, seines Vaters oder eines anderen Familienangehörigen hat aber weder der BF geltend gemacht, noch habe eine solche dem vorliegenden Sachverhalt entnommen werden können.2.6. Ebenso hat die belangte Behörde das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger familiärer Interessen des BF im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle verneint (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WehrG 2001), weil solche nur dann vorliegen, wenn ein Familienangehöriger in seinen eigenen Belangen der Unterstützung des Wehrpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Leistung des Grundwehrdienstes nicht gewähren kann und wenn der unterstützungsbedürftige Familienangehörige als Folge des Ausbleibens dieser Unterstützung in seiner Gesundheit oder in sonstigen lebenswichtigen Interessen gefährdet würde (VwGH vom 27.03.2008, Zl. 2007/11/0202). Eine Pflegebedürftigkeit seiner Mutter, seines Vaters oder eines anderen Familienangehörigen hat aber weder der BF geltend gemacht, noch habe eine solche dem vorliegenden Sachverhalt entnommen werden können.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher bzw familiärer Interessen im Verständnis des § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A dargelegten Rechtsprechung waren im vorliegenden Fall solche zu verneinen. Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher bzw familiärer Interessen im Verständnis des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A dargelegten Rechtsprechung waren im vorliegenden Fall solche zu verneinen.

Schlagworte

Befreiungsantrag besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen Grundwehrdienst Harmonisierungspflicht landwirtschaftliche Tätigkeit landwirtschaftlicher Betrieb Präsenzdienst Tauglichkeit Voraussetzungen Wehrpflicht wirtschaftliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W136.2281924.1.00

Im RIS seit

12.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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