Entscheidungsdatum
16.05.2024Norm
AsylG 2005 §56Spruch
I403 2279321-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. 25.04.1990, StA. Ägypten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolfgang SCHLEGL, Simonygasse 22, 8054 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX vom 22.03.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. 25.04.1990, StA. Ägypten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolfgang SCHLEGL, Simonygasse 22, 8054 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD römisch XXXX vom 22.03.2024, Zl. römisch XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Zum Aufenthaltsrecht als Student: römisch eins.1. Zum Aufenthaltsrecht als Student:
Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsbürger, stellte von Ägypten aus einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck „Student“, die ihm vom Amt der XXXX Landesregierung zunächst für den Zeitraum vom 05.03.2018 bis 05.03.2019 gewährt und in der Folge bis 04.08.2021 verlängert wurde.Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsbürger, stellte von Ägypten aus einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck „Student“, die ihm vom Amt der römisch XXXX Landesregierung zunächst für den Zeitraum vom 05.03.2018 bis 05.03.2019 gewährt und in der Folge bis 04.08.2021 verlängert wurde.
Sein Antrag vom 26.07.2021 auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck „Student“ wurde mit Bescheid des Amtes der XXXX Landesregierung vom 01.12.2021, in Rechtskraft erwachsen am 25.04.2022 (Abweisung der Beschwerde durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes XXXX ), gemäß § 64 und § 3 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) abgewiesen. Dies erfolgte – unter Hinweis auf VwGH 13.11.2007, Zl. 2006/18/0301 – aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer (abgesehen von der Ergänzungsprüfung in Deutsch) bislang noch keine Prüfung abgelegt hatte.Sein Antrag vom 26.07.2021 auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck „Student“ wurde mit Bescheid des Amtes der römisch XXXX Landesregierung vom 01.12.2021, in Rechtskraft erwachsen am 25.04.2022 (Abweisung der Beschwerde durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes römisch XXXX ), gemäß Paragraph 64 und Paragraph 3, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) abgewiesen. Dies erfolgte – unter Hinweis auf VwGH 13.11.2007, Zl. 2006/18/0301 – aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer (abgesehen von der Ergänzungsprüfung in Deutsch) bislang noch keine Prüfung abgelegt hatte.
I.2. Information über die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr: römisch eins.2. Information über die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die belangte Behörde, übermittelte dem Beschwerdeführer am 16.05.2022 eine „Information über die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr“, mit welcher der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Gewährung einer Rückkehrhilfe sowie auf die verpflichtende Durchführung eines Rückkehrberatungsgespräches bis zum 06.06.2022 hingewiesen wurde.
I.3. Zum Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung – Schüler“:römisch eins.3. Zum Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung – Schüler“:
In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 03.06.2022 einen Erstantrag auf Ausstellung einer „Aufenthaltsbewilligung – Schüler“, am 15.07.2022 ergänzte er diesen um einen Antrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung aus Gründen des Art. 8 EMRK. Dieser Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung – Schüler“ wurde mit Bescheid des Amtes der XXXX Landesregierung vom 15.09.2022 abgewiesen, unter anderem mit Hinweis darauf, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, den Antrag bei der zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland zu stellen, zumal ihm sein unrechtmäßiger Aufenthalt bewusst sein musste. Dagegen wurde am 12.10.2022 Beschwerde erhoben.In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 03.06.2022 einen Erstantrag auf Ausstellung einer „Aufenthaltsbewilligung – Schüler“, am 15.07.2022 ergänzte er diesen um einen Antrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Dieser Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung – Schüler“ wurde mit Bescheid des Amtes der römisch XXXX Landesregierung vom 15.09.2022 abgewiesen, unter anderem mit Hinweis darauf, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, den Antrag bei der zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland zu stellen, zumal ihm sein unrechtmäßiger Aufenthalt bewusst sein musste. Dagegen wurde am 12.10.2022 Beschwerde erhoben.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.05.2023 wies das Landesverwaltungsgericht XXXX die Beschwerde gegen den Bescheid des Amtes der XXXX Landesregierung vom 15.09.2022 mit Erkenntnis vom 19.06.2023 ab, da „zwar Ansätze eines Bemühens einen positiven Schulerfolg zu erzielen“ gegeben seien, aber nicht gewährleistet sei, dass der Beschwerdeführer das dritte Semester des „Kollegs für Berufstätige für Elektronik und Technische Informatik“ erreichen könne. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.05.2023 wies das Landesverwaltungsgericht römisch XXXX die Beschwerde gegen den Bescheid des Amtes der römisch XXXX Landesregierung vom 15.09.2022 mit Erkenntnis vom 19.06.2023 ab, da „zwar Ansätze eines Bemühens einen positiven Schulerfolg zu erzielen“ gegeben seien, aber nicht gewährleistet sei, dass der Beschwerdeführer das dritte Semester des „Kollegs für Berufstätige für Elektronik und Technische Informatik“ erreichen könne.
Am 18.07.2023 stellte der Beschwerdeführer im Wege seines damaligen rechtsfreundlichen Vertreters einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim Landesverwaltungsgericht XXXX , da sich aus dem positiven Schulerfolg des Schulzeugnisses vom 07.07.2023 ergebe, dass der Beschwerdeführer in das nächste Schuljahr aufsteigen könne. Unter LVwG XXXX wurde der Antrag mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts XXXX vom 07.11.2023 gemäß § 32 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen. Eine nach dem Entscheidungszeitpunkt erfolgte Prüfung habe im Verfahren nicht einbezogen werden können und könne eine solche im Sinne des § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG auch nicht als neue Tatsache oder Beweismittel gewertet werden, da in der Zukunft liegende Ereignisse nicht zu einer solchen Wertung herangezogen werden könnten.Am 18.07.2023 stellte der Beschwerdeführer im Wege seines damaligen rechtsfreundlichen Vertreters einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim Landesverwaltungsgericht römisch XXXX , da sich aus dem positiven Schulerfolg des Schulzeugnisses vom 07.07.2023 ergebe, dass der Beschwerdeführer in das nächste Schuljahr aufsteigen könne. Unter LVwG römisch XXXX wurde der Antrag mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts römisch XXXX vom 07.11.2023 gemäß Paragraph 32, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen. Eine nach dem Entscheidungszeitpunkt erfolgte Prüfung habe im Verfahren nicht einbezogen werden können und könne eine solche im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG auch nicht als neue Tatsache oder Beweismittel gewertet werden, da in der Zukunft liegende Ereignisse nicht zu einer solchen Wertung herangezogen werden könnten.
I.4. Zum Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung:römisch eins.4. Zum Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung:
Am 07.08.2023 wurde der Beschwerdeführer einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen und im Auftrag der belangten Behörde durch die Sicherheitsorgane im Beisein seines Bruders befragt. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, dass sein rechtsfreundlicher Vertreter ihm gesagt habe, dass er in Österreich bleiben könne und auch das Rückkehrberatungsgespräch nicht in Anspruch nehmen müsse. Er sei für das Unternehmen „ XXXX “ tätig und verdiene durchschnittlich 1.000 Euro. Über den Beschwerdeführer wurde ein gelinderes Mittel in Form einer Meldeverpflichtung bei der PI XXXX verhängt; zudem wurde sein Reisepass sichergestellt.Am 07.08.2023 wurde der Beschwerdeführer einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen und im Auftrag der belangten Behörde durch die Sicherheitsorgane im Beisein seines Bruders befragt. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, dass sein rechtsfreundlicher Vertreter ihm gesagt habe, dass er in Österreich bleiben könne und auch das Rückkehrberatungsgespräch nicht in Anspruch nehmen müsse. Er sei für das Unternehmen „ römisch XXXX “ tätig und verdiene durchschnittlich 1.000 Euro. Über den Beschwerdeführer wurde ein gelinderes Mittel in Form einer Meldeverpflichtung bei der PI römisch XXXX verhängt; zudem wurde sein Reisepass sichergestellt.
Mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 07.08.2023 wurde der Beschwerdeführer im Wege seines damaligen rechtsfreundlichen Vertreters informiert, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden sei. Auf Ersuchen des rechtsfreundlichen Vertreters wurde die Frist für eine Stellungnahme bis zum 15.09.2023 erstreckt. Am 12.09.2023 wurde eine Stellungnahme erstattet.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gegen ihn wurde gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs.1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer seit 25.04.2022 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei und beharrlich seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkomme, sondern letztlich unbegründete Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Schüler gestellt habe. Es seien keine maßgeblichen integrationsverstärkenden Anhaltspunkte gegeben. Aufgrund seiner „qualifizierten Ausreiseunwilligkeit“ sei seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet erforderlich. Über den Wiederaufnahmeantrag sei noch nicht entschieden worden. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gegen ihn wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz , Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch IV.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer seit 25.04.2022 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei und beharrlich seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkomme, sondern letztlich unbegründete Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Schüler gestellt habe. Es seien keine maßgeblichen integrationsverstärkenden Anhaltspunkte gegeben. Aufgrund seiner „qualifizierten Ausreiseunwilligkeit“ sei seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet erforderlich. Über den Wiederaufnahmeantrag sei noch nicht entschieden worden.
Am 04.10.2023 wurde vom Beschwerdeführer im Wege der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Der Beschwerdeführer arbeite als Werbezusteller und besuche wochentags abends die HTL. Er lebe mit seinem Onkel in einem gemeinsamen Haushalt; dieser sei ebenso wie sein Bruder österreichischer Staatsbürger. Die in Ägypten lebende Ehegattin des Beschwerdeführers habe um eine Studienreise bei der XXXX -Universität XXXX angesucht. Die belangte Behörde habe verkannt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen Art. 8 EMRK verstoße. Der Beschwerdeführer sei seit fast sechs Jahren im Bundesgebiet und habe hier ein „Familien-, Freundes- und Bekanntennetzwerk“. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt. Zudem wurde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Am 04.10.2023 wurde vom Beschwerdeführer im Wege der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Der Beschwerdeführer arbeite als Werbezusteller und besuche wochentags abends die HTL. Er lebe mit seinem Onkel in einem gemeinsamen Haushalt; dieser sei ebenso wie sein Bruder österreichischer Staatsbürger. Die in Ägypten lebende Ehegattin des Beschwerdeführers habe um eine Studienreise bei der römisch XXXX -Universität römisch XXXX angesucht. Die belangte Behörde habe verkannt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen Artikel 8, EMRK verstoße. Der Beschwerdeführer sei seit fast sechs Jahren im Bundesgebiet und habe hier ein „Familien-, Freundes- und Bekanntennetzwerk“. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt. Zudem wurde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2023, Zl. I403 2279321-1/4E wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I., II. und III. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. In Stattgebung der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. und V. wurden diese behoben. Es wurde festgesetzt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Zustellung dieses Erkenntnisses beträgt. Das Bundesverwaltungsgericht begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seit 25.04.2022 jedenfalls unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei und ihm dies auch bewusst sein musste, hatte er doch unter anderem von der belangten Behörde ein entsprechendes Schreiben bekommen, in dem er auch aufgefordert worden war, ein Rückkehrberatungsgespräch zu führen; dieser behördlichen Aufforderung sei er ebensowenig nachgekommen wie seiner Ausreiseverpflichtung. Insgesamt reiche die bald sechsjährige Aufenthaltsdauer für sich betrachtet noch nicht aus, um automatisch von einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib auszugehen. Im gegenständlichen Fall lebe darüber hinaus die Kernfamilie des Beschwerdeführers, seine Ehefrau und sein Sohn, in Ägypten. Er akzeptiere die behördlichen bzw. gerichtlichen Entscheidungen nicht, sondern stelle immer wieder neue Anträge auf Aufenthaltsbewilligungen. Nach Abweisung seines Antrages auf eine Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ habe er im Juli 2023 einen Wiederaufnahmeantrag gestellt, um nunmehr im September 2023 – während des noch laufenden Wiederaufnahmeverfahrens – einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 zu stellen (welcher zwischenzeitlich nach Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom Landesverwaltungsgericht XXXX als unbegründet abgewiesen wurde). Auch wenn der Beschwerdeführer unbescholten sei, zeige sein Verhalten, dass er die Bestimmungen des Fremdenrechts nicht akzeptiere und nicht bereit sei, sich regelkonform zu verhalten. Hinsichtlich des Umstandes, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nach dem Beschwerdevorbringen vorhabe, im Wege einer Studienreise nach Österreich zu kommen, in einer Zusammenschau mit der Aussage des Beschwerdeführers, dass er Frau und Kind nach Österreich holen wolle, wurde vom Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass eine vorsätzliche Umgehung der Niederlassungs- und Einreisevorschriften durch einen etwaigen – über die Studienreise hinaus – geplanten Verbleib der Ehefrau im Bundesgebiet einen weiteren schweren Verstoß gegen die öffentliche Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens darstellen würde. Keines der Verfahren des Beschwerdeführers sei bislang „überlang“ geführt worden; vielmehr strenge der Beschwerdeführer immer wieder neue Verfahren an, indem er von einem Aufenthaltstitel zum anderen „wechselte“.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2023, Zl. I403 2279321-1/4E wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins., römisch II. und römisch III. gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbe