Entscheidungsdatum
16.05.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W286 2270874-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2023, Zl. 1306453110-221467290: Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2023, Zl. 1306453110-221467290:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 03.05.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Nach einer niederschriftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin am 03.11.2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) mit Bescheid vom 28.02.2023, Zl. 1306453110-221467290, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) ab. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).2. Nach einer niederschriftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin am 03.11.2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) mit Bescheid vom 28.02.2023, Zl. 1306453110-221467290, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) ab. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und ihr die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).
3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch die BBU GmbH, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
4. Mit Beschluss vom 08.05.2024 trug das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin bis zum 15.05.2024 insbesondere die Bekanntgabe ihres Personenstandes und ihres derzeitigen Beziehungsstandes auf; zudem wurde Sie aufgefordert, bekanntzugeben, ob sie für eine Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht eine Verdolmetschung auf Kurmanji oder Arabisch benötigt.
5. Am 15.05.2024 brachte die BBU GmbH beim Bundesverwaltungsgericht einen Schriftsatz Beschwerdezurückziehung ein, wobei allerdings der angefochtene Bescheid, gegen dessen Spruchpunkt I. die Beschwerde zurückgezogen werde, als Bescheid des BFA vom 31.01.2020, Zl.: 1306453110-221467290, bezeichnet wurde.5. Am 15.05.2024 brachte die BBU GmbH beim Bundesverwaltungsgericht einen Schriftsatz Beschwerdezurückziehung ein, wobei allerdings der angefochtene Bescheid, gegen dessen Spruchpunkt römisch eins. die Beschwerde zurückgezogen werde, als Bescheid des BFA vom 31.01.2020, Zl.: 1306453110-221467290, bezeichnet wurde.
6. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die BBU GmbH sodann am 15.05.2024 zur Richtigstellung der Beschwerdezurückziehung auf.
7. Am 16.05.2024 brachte die BBU GmbH beim Bundesverwaltungsgericht einen Schriftsatz Beschwerdezurückziehung ein, mit dem die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom 28.02.2023, Zl.: 1306453110-221467290, zurückgezogen wurde.7. Am 16.05.2024 brachte die BBU GmbH beim Bundesverwaltungsgericht einen Schriftsatz Beschwerdezurückziehung ein, mit dem die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA vom 28.02.2023, Zl.: 1306453110-221467290, zurückgezogen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die zu treffenden Feststellungen entsprechen der Darstellung des Sachverhalts im Verfahrensgang, auf die verwiesen wird. Dieser Sachverhalt wird der Entscheidung als Sachverhaltsfeststellung zu Grunde gelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom 28.02.2023, Zl. 1306453110-221467290, bislang nicht entschieden. Die Beschwerdeführerin hat diese Beschwerde zurückgezogen.Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA vom 28.02.2023, Zl. 1306453110-221467290, bislang nicht entschieden. Die Beschwerdeführerin hat diese Beschwerde zurückgezogen.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt und der Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Aus dem Wortlaut und dem Inhalt der schriftlichen Erklärung der Beschwerdeführerin, die von der BBU GmbH vertreten ist, vom 16.05.2024 ergibt sich unzweifelhaft, dass der Parteiwille auf die Zurückziehung der Beschwerde und auf die Einstellung des Beschwerdeverfahrens gerichtet ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
§ 28 Abs. 1 VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Bezogen auf nach dem AVG geführte Rechtsmittelverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Bezogen auf nach dem AVG geführte Rechtsmittelverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird.
Die Zurückziehung der Beschwerde bewirkt, dass der im Spruch genannte Bescheid der belangten Behörde in Rechtskraft erwachsen und einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen ist, weshalb das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen ist.
Die Einstellung konnte ohne mündliche Verhandlung erfolgen, weil die Einstellung wegen Beschwerdezurückziehung als Fall der (wenn auch nachträglichen eintretenden) Unzulässigkeit der Sachentscheidung (für Zwecke der Verhandlungspflicht) dem Fall der Beschwerdezurückweisung (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG) gleichzuhalten ist.Die Einstellung konnte ohne mündliche Verhandlung erfolgen, weil die Einstellung wegen Beschwerdezurückziehung als Fall der (wenn auch nachträglichen eintretenden) Unzulässigkeit der Sachentscheidung (für Zwecke der Verhandlungspflicht) dem Fall der Beschwerdezurückweisung (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG) gleichzuhalten ist.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Asylantragstellung Asylverfahren Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Rechtsmittelverzicht Verfahrenseinstellung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W286.2270874.1.00Im RIS seit
12.06.2024Zuletzt aktualisiert am
12.06.2024