TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/16 W261 2264788-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.05.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

16.05.2024

Norm

BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FPG §88 Abs2a
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W261 2264788-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 23.10.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 23.10.2023, Zl. römisch XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins.       Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 06.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich (im folgenden belangte Behörde), vom 16.11.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 06.09.2022 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.), sowie gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich (im folgenden belangte Behörde), vom 16.11.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 06.09.2022 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.), sowie gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

3. Die vom Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. fristgerecht erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.03.2023, Zl. W114 2261519-1/7E als unbegründet ab.3. Die vom Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt römisch eins. fristgerecht erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.03.2023, Zl. W114 2261519-1/7E als unbegründet ab.

4. Mit Eingabe vom 23.06.2023 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz (FPG).4. Mit Eingabe vom 23.06.2023 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, Fremdenpolizeigesetz (FPG).

5. Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.06.2023 im Rahmen des Parteiengehörs auf, innerhalb von vier Wochen eine schriftliche Stellungnahme oder eine Botschaftsbestätigung, in der angeführt werde, dass dem Beschwerdeführer kein nationaler Reisepass seiner Vertretungsbehörde ausgestellt werden könne, einzubringen. Gemäß § 88 Abs. 2a FPG 2005 seien Fremde, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukomme und die nicht in der Lage seien, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag ein Fremdenpass auszustellen. Wie aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation hervorgehe, biete das „Online Konsulat“ die Möglichkeit einen nationalen Reisepass online zu beantragen. Laut Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes werde der Beschwerdeführer nicht verfolgt und ist es ihm daher zumutbar bei der syrischen Botschaft in Wien einen nationalen Reisepass zu beantragen. Falls der Beschwerdeführer keine schriftliche Stellungnahme einbringe, werde das Verfahren ohne nochmaliger Anhörung aufgrund der Aktenlage fortgeführt. Dem Beschwerdeführer wurde als Beilage die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation „SYRIEN Reisedokumente für syrische Staatsangehörige“ vom 12.12.2022 übermittelt.5. Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.06.2023 im Rahmen des Parteiengehörs auf, innerhalb von vier Wochen eine schriftliche Stellungnahme oder eine Botschaftsbestätigung, in der angeführt werde, dass dem Beschwerdeführer kein nationaler Reisepass seiner Vertretungsbehörde ausgestellt werden könne, einzubringen. Gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG 2005 seien Fremde, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukomme und die nicht in der Lage seien, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag ein Fremdenpass auszustellen. Wie aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation hervorgehe, biete das „Online Konsulat“ die Möglichkeit einen nationalen Reisepass online zu beantragen. Laut Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes werde der Beschwerdeführer nicht verfolgt und ist es ihm daher zumutbar bei der syrischen Botschaft in Wien einen nationalen Reisepass zu beantragen. Falls der Beschwerdeführer keine schriftliche Stellungnahme einbringe, werde das Verfahren ohne nochmaliger Anhörung aufgrund der Aktenlage fortgeführt. Dem Beschwerdeführer wurde als Beilage die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation „SYRIEN Reisedokumente für syrische Staatsangehörige“ vom 12.12.2022 übermittelt.

6. Mit Eingabe vom 21.07.2023, eingelangt am 25.07.2023, gab der Beschwerdeführer gemeinsam mit der Rechtsberatung der Caritas – ohne Vorlage einer Vollmachtsbekanntgabe – eine schriftliche Stellungnahme ab, wonach er in seiner Heimat Sanktionen unter anderem aufgrund seiner unerlaubten Ausreise und Asylantragstellung befürchte. Es würden sich auch noch mehrere Familienangehörige in Aleppo, unter der Kontrolle der syrischen Regierung, aufhalten. Er könne daher auch nicht die syrische Botschaft aufsuchen, da er dadurch die syrischen Behörden auf seinen unerlaubten Auslandsaufenthalt aufmerksam machen würde und nicht ausgeschlossen werden könne, dass die in der Heimat verbliebenen Familienangehörige deshalb Probleme bekommen würden. Es würden schon allein auf Grundlage des aktualisierten Länderinformationsblattes Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Kontaktaufnahme von Exil-Syrern mit den diplomatischen Vertretungen Syriens im europäischen Ausland zu einer Gefährdung in Syrien verbliebener Angehörige und im Fall einer späteren Rückkehr des Betroffenen selbst führen könne, weswegen § 88 Abs. 2a FPG erfüllt sei. Es sei ein signifikanter Anstieg von Verhaftungen als oppositionell eingestufter Personen zu verzeichnen. Die Teilnahme an Demonstrationen, regimekritische Äußerungen in sozialen Medien und Kontakte zu Exil-Oppositionellen würden als „terroristische Akte“ gelten. Hochverrat sei im Allgemeinen bereits bei wahrgenommener politischer Dissidenz erfüllt. Es seien zahllose Fälle einer sog. „Kollektivhaft“ von Familienangehörigen von ins Ausland geflohener Personen dokumentiert. Die syrische Regierung überwache soziale Medien und elektronische Kommunikation. Weiters verwies der Beschwerdeführer auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2019, E 67-68/2019 und des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.07.2020, W170 2203780-1, vom 09.11.2021, W101 2218281-2, vom 30.10.2020, W208 2216649-2 und vom 30.08.2022, W240 2250045-1. Mit der Kontaktaufnahme mit der syrischen Botschaft würde eine asylrelevante Gefährdung erst geschaffen werden. Der Beschwerdeführer habe als subsidiär Schutzberechtigter gem. Art. 25 Abs. 2 der Status-Richtlinie 2011/95/EU Anspruch auf Ausstellung eines Reisedokumentes. Ein weiterer Grund, warum er keinen Reisepass bei der syrischen Botschaft beantragen könne, sei, dass dieser sehr teuer sei und der Beschwerdeführer das syrische Unrechtsregime nicht finanzieren möchte.6. Mit Eingabe vom 21.07.2023, eingelangt am 25.07.2023, gab der Beschwerdeführer gemeinsam mit der Rechtsberatung der Caritas – ohne Vorlage einer Vollmachtsbekanntgabe – eine schriftliche Stellungnahme ab, wonach er in seiner Heimat Sanktionen unter anderem aufgrund seiner unerlaubten Ausreise und Asylantragstellung befürchte. Es würden sich auch noch mehrere Familienangehörige in Aleppo, unter der Kontrolle der syrischen Regierung, aufhalten. Er könne daher auch nicht die syrische Botschaft aufsuchen, da er dadurch die syrischen Behörden auf seinen unerlaubten Auslandsaufenthalt aufmerksam machen würde und nicht ausgeschlossen werden könne, dass die in der Heimat verbliebenen Familienangehörige deshalb Probleme bekommen würden. Es würden schon allein auf Grundlage des aktualisierten Länderinformationsblattes Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Kontaktaufnahme von Exil-Syrern mit den diplomatischen Vertretungen Syriens im europäischen Ausland zu einer Gefährdung in Syrien verbliebener Angehörige und im Fall einer späteren Rückkehr des Betroffenen selbst führen könne, weswegen Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG erfüllt sei. Es sei ein signifikanter Anstieg von Verhaftungen als oppositionell eingestufter Personen zu verzeichnen. Die Teilnahme an Demonstrationen, regimekritische Äußerungen in sozialen Medien und Kontakte zu Exil-Oppositionellen würden als „terroristische Akte“ gelten. Hochverrat sei im Allgemeinen bereits bei wahrgenommener politischer Dissidenz erfüllt. Es seien zahllose Fälle einer sog. „Kollektivhaft“ von Familienangehörigen von ins Ausland geflohener Personen dokumentiert. Die syrische Regierung überwache soziale Medien und elektronische Kommunikation. Weiters verwies der Beschwerdeführer auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2019, E 67-68/2019 und des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.07.2020, W170 2203780-1, vom 09.11.2021, W101 2218281-2, vom 30.10.2020, W208 2216649-2 und vom 30.08.2022, W240 2250045-1. Mit der Kontaktaufnahme mit der syrischen Botschaft würde eine asylrelevante Gefährdung erst geschaffen werden. Der Beschwerdeführer habe als subsidiär Schutzberechtigter gem. Artikel 25, Absatz 2, der Status-Richtlinie 2011/95/EU Anspruch auf Ausstellung eines Reisedokumentes. Ein weiterer Grund, warum er keinen Reisepass bei der syrischen Botschaft beantragen könne, sei, dass dieser sehr teuer sei und der Beschwerdeführer das syrische Unrechtsregime nicht finanzieren möchte.

7. Die belangte Behörde wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.10.2023 den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzung für die Gewährung des Status des Asylberechtigten nicht gegeben seien. Ihm sei aufgrund der momentan instabilen Sicherheitslage in Syrien subsidiärer Schutz gewährt worden. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, warum ihm eine Kontaktaufnahme mit seiner Vertretungsbehörde nicht zumutbar sei. Es würden sich aus den vorliegenden Informationen keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe bei einer persönlichen Passantragstellung in der syrischen Botschaft in Wien etwaiger Willkür oder sonstigen Repressalien ausgesetzt zu sein. Es gebe auch keinerlei Anhaltspunkte, dass die syrische Botschaft in Wien willkürlich exorbitant hohe Preise für die Ausstellung eines Reisepasses verlangen oder sonstige unzumutbare Repressalien gegen syrische Reisepassantragsteller anwenden würde. Er sei daher in der Lage, mit der syrischen Botschaft Kontakt aufzunehmen und den erforderlichen Nachweis der belangten Behörde zur Vorlage zu bringen. Nachdem der Beschwerdeführer den erforderlichen Nachweis in Form einer Bestätigung der syrischen Botschaft, dass es ihm nicht möglich sei, ein Reisedokument seines Heimatlandes zu besorgen, nicht erbracht habe, sei sein Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses abzuweisen gewesen.7. Die belangte Behörde wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.10.2023 den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzung für die Gewährung des Status des Asylberechtigten nicht gegeben seien. Ihm sei aufgrund der momentan instabilen Sicherheitslage in Syrien subsidiärer Schutz gewährt worden. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, warum ihm eine Kontaktaufnahme mit seiner Vertretungsbehörde nicht zumutbar sei. Es würden sich aus den vorliegenden Informationen keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe bei einer persönlichen Passantragstellung in der syrischen Botschaft in Wien etwaiger Willkür oder sonstigen Repressalien ausgesetzt zu sein. Es gebe auch keinerlei Anhaltspunkte, dass die syrische Botschaft in Wien willkürlich exorbitant hohe Preise für die Ausstellung eines Reisepasses verlangen oder sonstige unzumutbare Repressalien gegen syrische Reisepassantragsteller anwenden würde. Er sei daher in der Lage, mit der syrischen Botschaft Kontakt aufzunehmen und den erforderlichen Nachweis der belangten Behörde zur Vorlage zu bringen. Nachdem der Beschwerdeführer den erforderlichen Nachweis in Form einer Bestätigung der syrischen Botschaft, dass es ihm nicht möglich sei, ein Reisedokument seines Heimatlandes zu besorgen, nicht erbracht habe, sei sein Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses abzuweisen gewesen.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, unterstützt von der Rechtsberatung der Caritas – ohne Vorlage einer Vollmachtsbekanntgabe –, am 27.11.2023 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er sich aufgrund seiner erneuten Asylantragstellung, welcher am 16.11.2023 zugelassen worden sei, im laufenden Asylverfahren befinde und es ihm aus diesem Grund nicht zumutbar sei, die syrische Botschaft aufzusuchen. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer gleichbleibend wie in der Stellungnahme vom 25.07.2023 aus, dass er seine Familie, welche weiterhin in seiner Heimat lebe, nicht in Gefahr bringen könne. Seit 2011 gebe es vermehrte Berichte, dass syrische Botschaften als Zentren für die Überwachung und Einschüchterung von Oppositionellen dienen würden. Die auf Seite 3 des Bescheides getroffene Feststellung, dass mit Erkenntnis des BVwG vom 06.03.2023 festgestellt worden sei, dass „seitens der syrischen Behörden keine Gefahr“ ausgehe, widerspreche dem Akteninhalt: tatsächlich habe das BVwG in Punkt 1.3 seiner Entscheidung festgestellt, dass der Beschwerdeführer einen Einberufungsbefehl erhalten habe, er aber auf dem Landweg seine von den Kurden kontrollierte Herkunftsregion erreichen könne. In angesichts der von der belangten Behörde selbst getroffenen Feststellung, wonach wehrpflichtige Männer zur Erlangung eines Reisepasses die Genehmigung des Rekrutierungszentrums der Militärdivision einzuholen hätten, ist nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zur Auffassung gelange, dass der Beschwerdeführer einen Reisepass erlangen könne. Es entspreche höchstgerichtlicher als auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass Personen, die sich im laufenden Asylverfahren befinden, nicht zugemutet werden könne die syrische Botschaft zu kontaktieren. Der Beschwerdeführer verwies auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2019, E 67-68/2019 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2021, W101 2218281-2, vom 30.10.2020, W208 2216649-2 und vom 30.08.2022, W240 2250045-1. Hinzu komme, dass über sein Asylbegehren noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei und aufgrund seines Vorbringens auch mit einer Asylgewährung zu rechnen sei.

9. Die belangte Behörde legte den Akt samt der Beschwerde mit Schreiben vom 28.11.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieser am 04.12.2023 einlangte.

10. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 04.12.2023 einen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem ein, wonach der Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte innehat, und einen Auszug aus dem zentralen Melderegister ein, wonach der Beschwerdeführer mit aufrechtem Wohnsitz in Österreich gemeldet ist.

11. Mit Schreiben vom 11.04.2024 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde um Bekanntgabe, ob bei der belangten Behörde ein Folgeantragsverfahren des Beschwerdeführers anhängig sei und wenn ja, bis wann mit einer Erledigung gerechnet werden könne.

12. Mit Schreiben vom 12.04.2024 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass bereits ein Termin (30.04.2024) für die Einvernahme des Beschwerdeführers hinsichtlich des Folgeantrags finalisiert worden sei. Sofern keine Hinderungsgründe auftreten würden, werde der Bescheid wenige Tage danach erstellt.

13. Mit Schreiben vom 30.04.2024 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass das Folgeantragsverfahren mit Bescheid vom 30.04.2024 gem. § 3 AsylG negativ entschieden worden sei, der Bescheid befinde sich in Zustellung.13. Mit Schreiben vom 30.04.2024 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass das Folgeantragsverfahren mit Bescheid vom 30.04.2024 gem. Paragraph 3, AsylG negativ entschieden worden sei, der Bescheid befinde sich in Zustellung.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsbürger und stellte am 06.09.2022 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 16.11.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 16.11.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

Die vom Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. fristgerecht erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.03.2023, Zl. W114 2261519-1/7E als unbegründet ab. Die vom Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt römisch eins. fristgerecht erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.03.2023, Zl. W114 2261519-1/7E als unbegründet ab.

Mit Eingabe vom 23.06.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG, welchen die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.10.2023 abwies. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde am 27.11.2023 erhoben.Mit Eingabe vom 23.06.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG, welchen die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.10.2023 abwies. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde am 27.11.2023 erhoben.

Der Beschwerdeführer stellte einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien, welcher am 16.11.2023 zugelassen wurde.Der Beschwerdeführer stellte einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien, welcher am 16.11.2023 zugelassen wurde.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien vom 30.04.2024 wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen.

Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über einen befristeten Aufenthaltstitel für subsidiär Schutzberechtigte und hat seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich.

Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines (abgelaufenen) syrischen Reisepasses und eines Personalausweises. Durch Vorlage dieser Dokumente, zusammen mit sechs Passfotos und der persönlichen Antragstellung auf der syrischen Botschaft, kann der Beschwerdeführer ein syrisches Reisedokument erlangen. Der Beschwerdeführer hat die Ausstellung eines gültigen syrischen Reisedokumentes bei der syrischen Botschaft in Österreich nicht beantragt. Ein substantiierter Grund dafür, dass dem Beschwerdeführer die Kontaktaufnahme mit der syrischen Botschaft unzumutbar ist, liegt nicht vor. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass aufgrund einer Vorsprache des Beschwerdeführers bei der syrischen Botschaft in Wien Angehörige des Beschwerdeführers bzw. der Beschwerdeführer selbst in Syrien verfolgt werden würde(n). Die Antragstellung bei der syrischen Botschaft ist dem Beschwerdeführer zumutbar. Bis zum Entscheidungszeitpunkt legte der Beschwerdeführer keinen Nachweis darüber vor, dass es ihm nicht möglich ist, ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates Syrien zu beschaffen.

Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Antragstellung bei der syrischen Botschaft ein Reisepass ausgestellt wird.

2.       Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, sowie durch Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem und das Zentrale Melderegister.

Aus dem vorangegangen Verfahren auf internationalen Schutz ergibt sich ebenso der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines (abgelaufenen) syrischen Reisepasses und Personalausweises ist.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines syrischen Reisedokuments sind gerichtsbekannt und basieren auf den Informationen der Konsularabteilung der syrischen Botschaft in Wien.

Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren keine Nachweise erbracht, dass er die Ausstellung von syrischen Reisedokumenten bei der syrischen Botschaft beantragt hat bzw. ihm die Ausstellung eines syrischen Reisepasses versagt worden wäre (bspw. durch die Vorlage einer Bestätigung der syrischen Botschaft).

Bereits im vorangegangenen Verfahren (W114 2261519-1) wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung in Syrien droht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, dass die im Bescheid getroffene Feststellung, dass mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt worden sei, dass „seitens der syrischen Behörden keine Gefahr ausgehen würde“, dem Akteninhalt widerspreche, da das Erkenntnis unter Punkt 1.3 festgestellt habe, dass „der Beschwerdeführer einen Einberufungsbefehl erhalten habe, er aber auf dem Landweg seine von den Kurden kontrollierte Herkunftsregion erreichen könne“ (vgl. AS 85, 87), stellte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 06.03.2023, W114 2261519-1, fest, dass der Beschwerdeführer in einem kurdisch kontrollierten Gebiet lebe und niemals aufgefordert worden sei, einen Wehrdienst bei der syrischen Armee anzutreten. Weiters stellte das Bundesverwaltungsgericht in dem angeführten Erkenntnis fest, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in sein Herkunftsgebiet möglich ist, da für diesen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr besteht, zum Wehrdienst der syrischen Armee eingezogen zu werden. Der Beschwerdeführer kann außerdem sein Herkunftsgebiet über den Landweg erreichen, dabei musse er keine „von der syrischen Assad-Armee kontrollierten Checkpoints passieren“ (vgl. S. 35). Inwiefern der Beschwerdeführer aus dem Erkenntnis schlussfolgern konnte, dass ihm im Falle eines Machtwechsels in seinem Herkunftsgebiet auf jeden Fall eine asylrelevante Verfolgung drohen würde, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht. In keinem einzigen Satz stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Bedrohung zu gegenwärtigen hätte, es stellte lediglich fest, dass eine Bedrohung vonseiten des syrischen Regimes umso mehr auszuschließen ist, da das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers nicht unter Kontrolle der syrischen Regierung stehe. Bereits im vorangegangenen Verfahren (W114 2261519-1) wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung in Syrien droht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, dass die im Bescheid getroffene Feststellung, dass mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt worden sei, dass „seitens der syrischen Behörden keine Gefahr ausgehen würde“, dem Akteninhalt widerspreche, da das Erkenntnis unter Punkt 1.3 festgestellt habe, dass „der Beschwerdeführer einen Einberufungsbefehl erhalten habe, er aber auf dem Landweg seine von den Kurden kontrollierte Herkunftsregion erreichen könne“ vergleiche AS 85, 87), stellte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 06.03.2023, W114 2261519-1, fest, dass der Beschwerdeführer in einem kurdisch kontrollierten Gebiet lebe und niemals aufgefordert worden sei, einen Wehrdienst bei der syrischen Armee anzutreten. Weiters stellte das Bundesverwaltungsgericht in dem angeführten Erkenntnis fest, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in sein Herkunftsgebiet möglich ist, da für diesen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr besteht, zum Wehrdienst der syrischen Armee eingezogen zu werden. Der Beschwerdeführer kann außerdem sein Herkunftsgebiet über den Landweg erreichen, dabei musse er keine „von der syrischen Assad-Armee kontrollierten Checkpoints passieren“ vergleiche S. 35). Inwiefern der Beschwerdeführer aus dem Erkenntnis schlussfolgern konnte, dass ihm im Falle eines Machtwechsels in seinem Herkunftsgebiet auf jeden Fall eine asylrelevante Verfolgung drohen würde, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht. In keinem einzigen Satz stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Bedrohung zu gegenwärtigen hätte, es stellte lediglich fest, dass eine Bedrohung vonseiten des syrischen Regimes umso mehr auszuschließen ist, da das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers nicht unter Kontrolle der syrischen Regierung stehe.

Bezugnehmend auf die in der Beschwerde angeführten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.07.2020, W170 2203780-1, vom 30.10.2020, W208 2216649-2, und vom 09.11.2021, W101 2218281-2, ist festzuhalten, dass es sich hierbei um Einzelfallbeurteilungen handelt und den Erkenntnissen aufgrund dessen auch keine Bindungswirkung für das gegenständliche Verfahren zukommt. Abgesehen davon lagen den (teilweise fast vier Jahre alten) Erkenntnissen andere Entscheidungsfaktoren – u.a. nunmehr veraltete Länderinformationsblätter der Staatendokumentation – zugrunde.

Weiters brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, dass es ihm nicht zumutbar sei, sich ein Reisedokument bei der syrischen Vertretungsbehörde zu beschaffen, weil er damit seine Verwandten – seine Eltern, seine Ehefrau, seinen Sohn und seine drei Schwestern – in Syrien gefährden würde (vgl. AS 79). Aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2023, Zl. W114 2261519-1, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Bedrohung vonseiten der syrischen Regierung zu befürchten hat. Er ist in XXXX geboren, sein Heimatdorf heißt XXXX und befindet sich im Gouvernement Aleppo. Seine Ehefrau und sein Sohn leben gemeinsam mit seinen Eltern weiterhin in seinem Heimatdorf. In der gegenständlichen Beschwerde gab der Beschwerdeführer nunmehr an, dass sich „seine Familie in Aleppo aufhalte, das derzeit unter der Kontrolle des syrischen Regimes“ stehe (vgl. AS 79). Wenige Seiten später führte er aus, dass „Teile seiner Familie in seiner Herkunftsregion und somit auf militärisch vom Assad-Regime kontrolliertem Gebiet“ wohnen würden (vgl. AS 85). Unter Bedachtnahme, dass der Beschwerdeführer weder in seiner Stellungnahme noch am Anfang seiner Beschwerde ausführte, ob er die Stadt oder das Gouvernement Aleppo meinte, ist darauf hinzuweisen, dass das Gouvernement Aleppo nicht unter ausschließlicher Kontrolle des syrischen Regimes steht. Aufgrund der undetaillierten Angaben ist die Ausführung, dass seine Familie nunmehr in einem Regierungsgebiet lebe, als Schutzbehauptung zu bewerten. Vielmehr ist dem späteren Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sich seine Familie in seiner Herkunftsregion befinde, Glauben zu schenken. Sowohl sein Geburtsort, die Stadt XXXX , als auch sein Heimatdorf, XXXX , befinden sich jedoch unter Kontrolle der kurdisch geführten PYD (Partei der Demokratischen Union, umfasst auch ihren militärischen Ableger YPG (Volksverteidigungseinheiten, der wiederum die militärische Dachorganisation SDF (Syrian Democratic Forces - Syrische Demokratischen Kräfte) der selbsternannten Selbstverwaltungsregion (auch Autonomous Administration of North and East Syria – AANES) kontrolliert), an den Machtverhältnissen hat sich seit dem Erkenntnis vom 06.03.2023 auch nichts geändert (vgl. https://syria.liveuamap.com/, abgerufen am 15.05.2024).Weiters brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, dass es ihm nicht zumutbar sei, sich ein Reisedokument bei der syrischen Vertretungsbehörde zu beschaffen, weil er damit seine Verwandten – seine Eltern, seine Ehefrau, seinen Sohn und seine drei Schwestern – in Syrien gefährden würde vergleiche AS 79). Aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2023, Zl. W114 2261519-1, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Bedrohung vonseiten der syrischen Regierung zu befürchten hat. Er ist in römisch XXXX geboren, sein Heimatdorf heißt römisch XXXX und befindet sich im Gouvernement Aleppo. Seine Ehefrau und sein Sohn leben gemeinsam mit seinen Eltern weiterhin in seinem Heimatdorf. In der gegenständlichen Beschwerde gab der Beschwerdeführer nunmehr an, dass sich „seine Familie in Aleppo aufhalte, das derzeit unter der Kontrolle des syrischen Regimes“ stehe vergleiche AS 79). Wenige Seiten später führte er aus, dass „Teile seiner Familie in seiner Herkunftsregion und somit auf militärisch vom Assad-Regime kontrolliertem Gebiet“ wohnen würden vergleiche AS 85). Unter Bedachtnahme, dass der Beschwerdeführer weder in seiner Stellungnahme noch am Anfang seiner Beschwerde ausführte, ob er die Stadt oder das Gouvernement Aleppo meinte, ist darauf hinzuweisen, dass das Gouvernement Aleppo nicht unter ausschließlicher Kontrolle des syrischen Regimes steht. Aufgrund der undetaillierten Angaben ist die Ausführung, dass seine Familie nunmehr in einem Regierungsgebiet lebe, als Schutzbehauptung zu bewerten. Vielmehr ist dem späteren Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sich seine Familie in seiner Herkunftsregion befinde, Glauben zu schenken. Sowohl sein Geburtsort, die Stadt römisch XXXX , als auch sein Heimatdorf, römisch XXXX , befinden sich jedoch unter Kontrolle der kurdisch geführten PYD (Partei der Demokratischen Union, umfasst auch ihren militärischen Ableger YPG (Volksverteidigungseinheiten, der wiederum die militärische Dachorganisation SDF (Syrian Democratic Forces - Syrische Demokratischen Kräfte) der selbsternannten Selbstverwaltungsregion (auch Autonomous Administration of North and East Syria – AANES) kontrolliert), an den Machtverhältnissen hat sich seit dem Erkenntnis vom 06.03.2023 auch nichts geändert vergleiche https://syria.liveuamap.com/, abgerufen am 15.05.2024).

Unabhängig davon, ob die Familie des Beschwerdeführers nunmehr in ein Gebiet gezogen ist, in dem das syrische Regime die Kontrolle innehat, brachte der Beschwerdeführer auch keine konkreten Anhaltspunkte vor, welche eine Auswirkung der Antragstellung des Beschwerdeführers auf noch in Syrien lebende andere Verwandte belegen würden und sind solche auch sonst für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich. Wenn der Beschwerdeführer vorbrachte er würde aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien, seiner Flucht nach Europa und seiner dortigen Asylantragstellung, sowie seiner Wehrdienstentziehung als Verräter angesehen werden (vgl. AS 79) und dies könnte seine Verwandten in Syrien gefährden oder aus anderen Gründen einer Bedrohung bzw. Verfolgung durch die syrische Regierung ausgesetzt wäre, so wiederholte er lediglich Teile seiner im Verfahren über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten aufgestellten Verfolgungsbehauptung. Dem ist entgegenzuhalten, dass diese Vorbringen bereits im abgeschlossenen Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz behandelt und als nicht asylrelevant beurteilt wurden. Wie sich insbesondere aus dem Erkenntnis, W114 2261519-1 ergibt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen eine Verfolgung in Syrien glaubhaft darzulegen. Auch der Folgeantrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien vom 30.04.2024 abgewiesen. Unabhängig davon, ob die Familie des Beschwerdeführers nunmehr in ein Gebiet gezogen ist, in dem das syrische Regime die Kontrolle innehat, brachte der Beschwerdeführer auch keine konkreten Anhaltspunkte vor, welche eine Auswirkung der Antragstellung des Beschwerdeführers auf noch in Syrien lebende andere Verwandte belegen würden und sind solche auch sonst für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich. Wenn der Beschwerdeführer vorbrachte er würde aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien, seiner Flucht nach Europa und seiner dortigen Asylantragstellung, sowie seiner Wehrdienstentziehung als Verräter angesehen werden vergleiche AS 79) und dies könnte seine Verwandten in Syrien gefährden oder aus anderen Gründen einer Bedrohung bzw. Verfolgung durch die syrische Regierung ausgesetzt wäre, so wiederholte er lediglich Teile seiner im Verfahren über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten aufgestellten Verfolgungsbehauptung. Dem ist entgegenzuhalten, dass diese Vorbringen bereits im abgeschlossenen Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz behandelt und als nicht asylrelevant beurteilt wurden. Wie sich insbesondere aus dem Erkenntnis, W114 2261519-1 ergibt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen eine Verfolgung in Syrien glaubhaft darzulegen. Auch der Folgeantrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien vom 30.04.2024 abgewiesen.

Ein anderer Grund, aus welchem dem Beschwerdeführer eine oppositionell-politische Gesinnung unterstellt werden sollte, war ebenso nicht feststellbar. Auch im Zuge des laufenden Verfahren haben sich keine Hinweise für eine diesbezügliche Bedrohung gegen den Beschwerdeführer, seine Eltern, seine Ehefrau, seinen Sohn oder seine drei Schwestern in Syrien ergeben. Es ist daher im Ergebnis davon auszugehen, dass weder dem Beschwerdeführer noch seinen Verwandten in Syrien aufgrund des Ansuchens um einen Reisepass bei der syrischen Botschaft in Wien Gefahr droht.

Schließlich geht auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es ihm nicht zumutbar sei, während des noch nicht rechtskräftig beendeten Verfahrens auf Gewährung von internationalem Schutz in Kontakt mit Vertretern des Herkunftsstaates zu treten und sich von diesen befragen zu lassen, in Anbetracht der am 06.03.2023 ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (W114 2261519-1) und der am 30.04.2024 ergangenen Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien über den am 16.11.2023 zugelassenen Folgeantrag ins Leere.

Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der möglichen Unterschutzstellung aufgrund der Beantragung eines syrischen Reisepasses kann unterbleiben, da dem Beschwerdeführer – wie bereits ausgeführt – ohnehin nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist (vgl. dazu die diesbezüglichen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt 3.2.).Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der möglichen Unterschutzstellung aufgrund der Beantragung eines syrischen Reisepasses kann unterbleiben, da dem Beschwerdeführer – wie bereits ausgeführt – ohnehin nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist vergleiche dazu die diesbezüglichen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt 3.2.).

3.       Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. § 88 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet auszugsweise:3.1. Paragraph 88, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet auszugsweise:

„Ausstellung von Fremdenpässen

§ 88 (1) […]Paragraph 88, (1) […]

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.

(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.

…“

3.2. Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG 2005 idgF sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.3.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG 2005 idgF sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.

§ 88 FPG regelt die Voraussetzung für die Ausstellung von Fremdenpässen. § 88 Abs. 2a FPG sieht vor, dass Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, ein Fremdenpass auf Antrag auszustellen ist, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.Paragraph 88, FPG regelt die Voraussetzung für die Ausstellung von Fremdenpässen. Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG sieht vor, dass Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, ein Fremdenpass auf Antrag auszustellen ist, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und Subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat vor.

Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie legt diesbezüglich fest, dass Subsidiär Schutzberechtigten, welche keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wurde durch § 88 Abs. 2a FPG umgesetzt, indem Subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. I Nr. 68/2013).Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie legt diesbezüglich fest, dass Subsidiär Schutzberechtigten, welche keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wurde durch Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG umgesetzt, indem Subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,).

Subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, wenn deren Vertretungsbehörde, im konkreten Beschwerdefall die syrische Botschaft in Wien, die Ausstellung verweigert.

Das in § 88 Abs. 2a normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechtes des Herkunftsstaates bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zugrunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokumentes wenden müssen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, S. 1288, Kommentar K8. zu § 88 FPG 2005). Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab (VwGH vom 19.11.2003, Zl. 2003/21/0053).Das in Paragraph 88, Absatz 2 a, normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechtes des Herkunftsstaates bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zugrunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokumentes wenden müssen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, S. 1288, Kommentar K8. zu Paragraph 88, FPG 2005). Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab (VwGH vom 19.11.2003, Zl. 2003/21/0053).

Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer bei der syrischen Botschaft in Österreich die Ausstellung eines syrischen Reisedokuments nicht begehrt und so nicht einmal den Versuch unternommen, auf diesem Wege einen gültigen syrischen Reisepass zu erhalten. Dies obwohl der Beschwerdeführer über die erforderlichen Dokumente für die Ausstellung eines syrischen Reisepasses verfügt. Wie beweiswürdigend ausgeführt, geht aus dem inhaltlichen Asylverfahren hervor, dass der Beschwerdeführer über einen syrischen Reisepass sowie einen Personalausweis (vgl. BVwG vom 06.03.2023, Zl. W114 2261519-1, S. 36) verfügt, welche geeignet sind, als Grundlage für die Ausstellung eines syrischen Reisepasses zu dienen. Der Beschwerdeführer kann daher in der syrischen Botschaft einen Reisepass beantragen. Daher ist nicht ersicht

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten