TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/16 W177 2272780-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.05.2024
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Entscheidungsdatum

16.05.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art133 Abs4
FlKonv Art1 AbschnA Z2
VwGVG §28
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W177 2272780-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX auch XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den RA Dr. Mario ZÜGER, Favoritenstraße 217/37, 1100 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom XXXX , Zahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.04.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX alias römisch XXXX , geb. römisch XXXX auch römisch XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den RA Dr. Mario ZÜGER, Favoritenstraße 217/37, 1100 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom römisch XXXX , Zahl: römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.04.2024 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II.      Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunkte II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX alias XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan erteilt.römisch II.      Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunkte römisch II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch XXXX alias römisch XXXX gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan erteilt.

III.    Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX alias XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt.römisch III.    Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch XXXX alias römisch XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt.

IV. Die Spruchpunkte III.- VII. werden ersatzlos behoben.römisch IV. Die Spruchpunkte römisch III.- römisch VII. werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins.       Verfahrensgang:

I.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz „BF“), ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.07.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz „BF“), ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.07.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.1.2. Am 22.07.2021 wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt. Er gab an, aus der Provinz Kapisa (Distrikt XXXX ) zu stammen sowie paschtunischer Volksgruppenzugehörigkeit und islamischen Glaubens zu sein. Er habe eine zwölfjährige Schulbildung, jedoch keinen Beruf erlernt und sei zuletzt Kfz-Mechaniker gewesen. Sein Mutter und seine Geschwister würden noch in Afghanistan leben. Er sei über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Rumänien und Ungarn nach Österreich gekommen. In Griechenland und in Serbien habe er sich jeweils fünf Monate aufgehalten.römisch eins.1.2. Am 22.07.2021 wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt. Er gab an, aus der Provinz Kapisa (Distrikt römisch XXXX ) zu stammen sowie paschtunischer Volksgruppenzugehörigkeit und islamischen Glaubens zu sein. Er habe eine zwölfjährige Schulbildung, jedoch keinen Beruf erlernt und sei zuletzt Kfz-Mechaniker gewesen. Sein Mutter und seine Geschwister würden noch in Afghanistan leben. Er sei über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Rumänien und Ungarn nach Österreich gekommen. In Griechenland und in Serbien habe er sich jeweils fünf Monate aufgehalten.

Er habe 2016 bereits in Griechenland, Rumänien und Deutschland um Asyl angesucht. Er könne sich daher auch durch einen von der afghanischen Botschaft in Deutschland ausgestellten Reisepass ausweisen. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der BF aus, dass seine Familie Feindschaften in Afghanistan habe. Sein Bruder habe bei einem Autounfall jemanden getötet und die Familie des Opfers habe dann seinen Bruder getötet. Da diese Familie danach auch noch seinen Vater getötet hätte, sei auch sein Leben in Afghanistan in Gefahr. Ebenfalls habe sich die Sicherheitslage verschlechtert. Im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben.

I.3. Am 16.02.2023 wurde der BF vom zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen. Nach eingehender Belehrung gab der BF, dass er afghanische Dokumente aus Deutschland habe, weil er dort fünf bis sechs Jahre gelebt habe. Danach sei er nach Afghanistan abgeschoben worden und nach Österreich gekommen. Hier lebe er von der Grundversorgung und arbeite ehrenamtlich. Er könne gebrochen Deutsch sprechen. Er sei sunnitischer Moslem und paschtunischer Volksgruppenzugehörigkeit. Private Bindungen habe er nur nach Deutschland. In Afghanistan sei in der Provinz Kapisa (Distrikt XXXX , Dorf XXXX ) geboren worden. Dort habe er auch zwölf Jahre die Schule besucht und danach als Kfz-Mechaniker gearbeitet. In Deutschland habe er am Bau und als Kellner gearbeitet. Er sei ledig und habe mit einer afghanischen Frau in Deutschland ein Kind gezeugt. Weder habe er Kontakt noch zahle er Alimente für diesen Kind. In Afghanistan sei noch eine Schwester aufhältig. Seine Mutter, zwei Brüder und eine Schwester würden mittlerweile in der Türkei leben. Zu sonstigen in Afghanistan lebenden Verwandten habe er keinen Kontakt.römisch eins.3. Am 16.02.2023 wurde der BF vom zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen. Nach eingehender Belehrung gab der BF, dass er afghanische Dokumente aus Deutschland habe, weil er dort fünf bis sechs Jahre gelebt habe. Danach sei er nach Afghanistan abgeschoben worden und nach Österreich gekommen. Hier lebe er von der Grundversorgung und arbeite ehrenamtlich. Er könne gebrochen Deutsch sprechen. Er sei sunnitischer Moslem und paschtunischer Volksgruppenzugehörigkeit. Private Bindungen habe er nur nach Deutschland. In Afghanistan sei in der Provinz Kapisa (Distrikt römisch XXXX , Dorf römisch XXXX ) geboren worden. Dort habe er auch zwölf Jahre die Schule besucht und danach als Kfz-Mechaniker gearbeitet. In Deutschland habe er am Bau und als Kellner gearbeitet. Er sei ledig und habe mit einer afghanischen Frau in Deutschland ein Kind gezeugt. Weder habe er Kontakt noch zahle er Alimente für diesen Kind. In Afghanistan sei noch eine Schwester aufhältig. Seine Mutter, zwei Brüder und eine Schwester würden mittlerweile in der Türkei leben. Zu sonstigen in Afghanistan lebenden Verwandten habe er keinen Kontakt.

Er sei in Deutschland verurteilt worden, weil sein Freund in seiner Wohnung eine Vergewaltigung begangen habe. Deswegen sei er abgeschoben worden, jedoch sei die Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz instabil gewesen und die Taliban hätten bereits Viele rekrutiert. Er wolle sich nicht den Taliban anschließen oder kämpfen. In Afghanistan würde eine Feindschaft seines Vaters bestehen, aber aktiv würde man deswegen nicht nach de BF suchen. Die wirtschaftliche Situation und die allgemeine Sicherheitslage würden ihn an einer Rückkehr nach Afghanistan hindern.

Aktuell sei er in psychologischer Behandlung. Er nehme täglich Medikamente und gehe zweimal pro Woche zum Psychologen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, dass er keine Arbeit finde und die Taliban.

I.1.4. Im Auszug des Europäischen Strafregister-Informationssystem ECRIS vom 17.02.2023 ist ersichtlich, dass der BF mit Urteil des XXXX vom 13.06.2019, Zl. XXXX , wegen Beihilfe zur Vergewaltigung und zur vorsätzlichen Körperverletzung zu Freiheitsentzug in der Dauer von einem Jahr und acht Monaten verurteilt wurde.römisch eins.1.4. Im Auszug des Europäischen Strafregister-Informationssystem ECRIS vom 17.02.2023 ist ersichtlich, dass der BF mit Urteil des römisch XXXX vom 13.06.2019, Zl. römisch XXXX , wegen Beihilfe zur Vergewaltigung und zur vorsätzlichen Körperverletzung zu Freiheitsentzug in der Dauer von einem Jahr und acht Monaten verurteilt wurde.

I.1.5. Mit Bescheid vom XXXX wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 3a in Verbindung mit § 9 Abs. 2 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 AsylG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG iVm § 9 Abs 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan unzulässig (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 5 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 FPG wurde über den Antragsteller ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII). Begründend wurde festgehalten, dass der BF als Person an sich unglaubwürdig gewesen sei, zumal dieser bei den Angaben zu seiner Person und seinen Angehörigen nicht der Wahrheit entsprechend gewesen wären. Abgesehen davon sei der BF wegen eines Verbrechens strafgerichtlich verurteilt worden. Aus den Angaben zu seinen Fluchtgründen habe sich ergeben, dass die Feindschaft seines Vaters nicht zu einer asylrechtlich relevanten Verfolgung des BF führe. Ebenso habe der BF keine individuelle Verfolgung durch die Taliban geltend machen können. Sonstige Fluchtgründe wären nicht hervorgekommen. Subsidiärer Schutz sei dem BF nicht zu erteilen gewesen, weil dieser wegen eines Verbrechens straffällig geworden sei und dies einen Ausschlussgrund darstelle. Aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan werde der BF im Bundesgebiet geduldet und nicht in sein Herkunftsland abgeschoben. Das Einreiseverbot sei aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung des BF gerechtfertigt.römisch eins.1.5. Mit Bescheid vom römisch XXXX wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Ebenso wurde Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan unzulässig (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 5 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch VI.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG wurde über den Antragsteller ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VII). Begründend wurde festgehalten, dass der BF als Person an sich unglaubwürdig gewesen sei, zumal dieser bei den Angaben zu seiner Person und seinen Angehörigen nicht der Wahrheit entsprechend gewesen wären. Abgesehen davon sei der BF wegen eines Verbrechens strafgerichtlich verurteilt worden. Aus den Angaben zu seinen Fluchtgründen habe sich ergeben, dass die Feindschaft seines Vaters nicht zu einer asylrechtlich relevanten Verfolgung des BF führe. Ebenso habe der BF keine individuelle Verfolgung durch die Taliban geltend machen können. Sonstige Fluchtgründe wären nicht hervorgekommen. Subsidiärer Schutz sei dem BF nicht zu erteilen gewesen, weil dieser wegen eines Verbrechens straffällig geworden sei und dies einen Ausschlussgrund darstelle. Aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan werde der BF im Bundesgebiet geduldet und nicht in sein Herkunftsland abgeschoben. Das Einreiseverbot sei aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung des BF gerechtfertigt.

I.1.6. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die BBU GmbH für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenfalls erging mit Verfahrensanordnung vom XXXX die Information über die Verpflichtung zur Ausreise.römisch eins.1.6. Mit Verfahrensanordnung vom römisch XXXX wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die BBU GmbH für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenfalls erging mit Verfahrensanordnung vom römisch XXXX die Information über die Verpflichtung zur Ausreise.

I.1.7. Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 19.05.2023 beim BFA eingelangte und fristgerecht durch seine rechtsfreundliche Vertretung, nunmehr RA. Dr. Mario ZÜGER, in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde. Bezüglich § 3 AsylG wurde ausgeführt, dass das BFA unterlassen habe, den Namen richtig zu stellen. Dieses Spruchpunkt werde nun aus advokatorischer Sicht angefochten. Auch wären die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes gegeben, weil es sich bei der strafrechtlichen Verurteilung des BF um eine Straftat gehandelt habe, bei der der Unrechtsgehalt des BF gering gewesen sei und die anderen Straftaten in Österreich gar nicht strafbar wären. Im Sinne der Judikatur des EuGHs lässt sich aus dieser Verurteilung aber nicht ableiten, dass der BF eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Bei den begangenen Straftaten handle es sich um keine schweren Straftaten iSd Art. 17 Abs. 1 der Statusrichtlinie und somit um keine qualifizierten strafrechtlichen Verstöße. Es werde nicht verkannt, dass die Verurteilung zu einer in der Judikatur genannten bzw. vergleichbaren Kategorie von Straftaten zuordenbar gewesen sei („Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub“), aber der BF bloß wegen der Beihilfe verurteilt worden wäre, was nicht so schwerwiegend sein könne, dass die „schwere Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie erreicht werden würde. Hinsichtlich der Beurteilung des Verbrechens wären aber keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die darauf hinweisen würden, dass der BF die Existenz oder die territoriale Integrität des Staates gefährden würde.römisch eins.1.7. Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 19.05.2023 beim BFA eingelangte und fristgerecht durch seine rechtsfreundliche Vertretung, nunmehr RA. Dr. Mario ZÜGER, in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde. Bezüglich Paragraph 3, AsylG wurde ausgeführt, dass das BFA unterlassen habe, den Namen richtig zu stellen. Dieses Spruchpunkt werde nun aus advokatorischer Sicht angefochten. Auch wären die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes gegeben, weil es sich bei der strafrechtlichen Verurteilung des BF um eine Straftat gehandelt habe, bei der der Unrechtsgehalt des BF gering gewesen sei und die anderen Straftaten in Österreich gar nicht strafbar wären. Im Sinne der Judikatur des EuGHs lässt sich aus dieser Verurteilung aber nicht ableiten, dass der BF eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Bei den begangenen Straftaten handle es sich um keine schweren Straftaten iSd Artikel 17, Absatz eins, der Statusrichtlinie und somit um keine qualifizierten strafrechtlichen Verstöße. Es werde nicht verkannt, dass die Verurteilung zu einer in der Judikatur genannten bzw. vergleichbaren Kategorie von Straftaten zuordenbar gewesen sei („Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub“), aber der BF bloß wegen der Beihilfe verurteilt worden wäre, was nicht so schwerwiegend sein könne, dass die „schwere Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie erreicht werden würde. Hinsichtlich der Beurteilung des Verbrechens wären aber keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die darauf hinweisen würden, dass der BF die Existenz oder die territoriale Integrität des Staates gefährden würde.

Im Ergebnis lasse sich daher nicht der Schluss einer Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen, weshalb auch der Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG nicht erfüllt sei.Im Ergebnis lasse sich daher nicht der Schluss einer Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen, weshalb auch der Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG nicht erfüllt sei.

I.1.8. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 22.05.2023, eingelangt beim BVwG am 31.05.2023, vorgelegt. Das BFA beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.römisch eins.1.8. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 22.05.2023, eingelangt beim BVwG am 31.05.2023, vorgelegt. Das BFA beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.

I.1.9. Am 16.04.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu statt. Das BFA als belangte Behörde verzichtete unentschuldigt auf eine Teilnahme an der Verhandlung.römisch eins.1.9. Am 16.04.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu statt. Das BFA als belangte Behörde verzichtete unentschuldigt auf eine Teilnahme an der Verhandlung.

Nach der eigehenden Belehrung des BF wurde auf die Verlesung der Aktenteile verzichtet. und das bisherige Vorbringen und der Akteninhalt für den BF mündlich zusammengefasst und mit diesem die vorläufige Beurteilung der politischen und menschen-rechtlichen Situation im Herkunftsstaat erörtert.

Danach erfolgte eine ausführliche Erörterung der Sach- und Rechtslage. Bei seinen bisherigen Einvernahmen habe er die Wahrheit gesagt und das damals Gesagte würde er heute so wiederholen. Korrekturbedarf habe er dahingehend, dass sein richtiger Name XXXX sei und er am XXXX geboren worden sei. Er habe deswegen einen falschen Namen angegeben, weil er nicht gewollt hätte, dass seine Fingerabdrücke gefunden werden würden. Dies habe er auch beim Bundesamt entsprechend erklärt.Danach erfolgte eine ausführliche Erörterung der Sach- und Rechtslage. Bei seinen bisherigen Einvernahmen habe er die Wahrheit gesagt und das damals Gesagte würde er heute so wiederholen. Korrekturbedarf habe er dahingehend, dass sein richtiger Name römisch XXXX sei und er am römisch XXXX geboren worden sei. Er habe deswegen einen falschen Namen angegeben, weil er nicht gewollt hätte, dass seine Fingerabdrücke gefunden werden würden. Dies habe er auch beim Bundesamt entsprechend erklärt.

Ansonsten wären die Feinde der Familie jetzt bei den Taliban. Dort würden sie in ganz hohen Positionen arbeiten. Seine Familie befinde sich mittlerweile in der Türkei.

Er sei in Deutschland vor dem Strafgericht am 13.06.2019 verurteilt worden. Es sei am XXXX gewesen und er sei wegen einer Vergewaltigung, die in seinem Zimmer passiert sei, verurteilt worden. Ihm sei vorgeworfen worden, dass es in seinem Zimmer passiert sei. Er selbst sei an der Tat nicht beteiligt gewesen. Der Haupttäter sei ein Freund von ihm. Er sei gemeinsam mit einem Mädchen zu ihm gekommen. Er sei einkaufen gegangen und danach wären die beiden weggegangen. Die Polizei sei nach zwei Tagen zu ihm gekommen und habe ihn festgenommen.Er sei in Deutschland vor dem Strafgericht am 13.06.2019 verurteilt worden. Es sei am römisch XXXX gewesen und er sei wegen einer Vergewaltigung, die in seinem Zimmer passiert sei, verurteilt worden. Ihm sei vorgeworfen worden, dass es in seinem Zimmer passiert sei. Er selbst sei an der Tat nicht beteiligt gewesen. Der Haupttäter sei ein Freund von ihm. Er sei gemeinsam mit einem Mädchen zu ihm gekommen. Er sei einkaufen gegangen und danach wären die beiden weggegangen. Die Polizei sei nach zwei Tagen zu ihm gekommen und habe ihn festgenommen.

Das Opfer sei eine Türkin gewesen. Sie sei erst 15 gewesen, habe jedoch älter ausgesehen. Der andere Täter sei ebenfalls minderjährig gewesen. Als beide seine Wohnung verließen, hätten beide glücklich ausgesehen. Die Anzeige sei von der Familie der Frau gemacht worden.

Er sei danach auch in psychologischer Betreuung gewesen. Dreimal (2017, 2018 und 2019) sei er in einer Psychiatrie stationär behandelt. Derzeit sei er leider nicht mehr in Behandlung.

Es folgte die Verlesung des europäischen Strafregisterauszug des BF.

Mittlerweile habe seit einem Jahr ein Gewerbe angemeldet und betreibe Lieferdienste. Er besuche weiterhin Deutschkurse und habe jetzt das A2+ Zertifikat. Auf Vorhalt, dass er beim Bundesamt gesagt habe, dass er in Deutschland ein Kind hätte, gab der BF an, dass dies stimme. Er sein nach Afghanistan abgeschoben worden und habe nach drei Monaten in Afghanistan von der Kindesmutter über die Geburt des Kindes erfahren. Die Vaterschaft sei aber nicht offiziell eingetragen, sodass er keinen Unterhalt für das Kind zahle. Die Frau sei damals schon verheiratet gewesen.

Danach wurde die mündliche Verhandlung geschlossen. Gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG entfiel die Verkündung der Entscheidung.Danach wurde die mündliche Verhandlung geschlossen. Gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG entfiel die Verkündung der Entscheidung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den zugrundeliegenden Verwaltungsakt, insbesondere durch Einsicht in die im Verfahren vorgelegten Dokumente, Unterlagen und Befragungsprotokolle, Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Einsicht in die ins Verfahren eingebrachten Länderberichte, in das Zentrale Melderegister, das Strafregister und das Grundversorgungssystem.

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der BF führt den im Spruch angeführten Namen und ist volljähriger Staatsangehöriger von Afghanistan. Der BF ist der Volksgruppe der Paschtunen zugehörig und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islam.

Der BF ist in Afghanistan im Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Kapisa, wo er bis zu seiner erstmaligen Ausreise lebte. Der BF hat in Afghanistan zwölf Jahre die Schule besucht und Berufserfahrung als Kfz-Mechaniker gesammelt.Der BF ist in Afghanistan im Dorf römisch XXXX im Distrikt römisch XXXX in der Provinz Kapisa, wo er bis zu seiner erstmaligen Ausreise lebte. Der BF hat in Afghanistan zwölf Jahre die Schule besucht und Berufserfahrung als Kfz-Mechaniker gesammelt.

Er reiste illegal in das Bundesgebiet eine und stellte 21.07.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und bezüglich der Zuerkennung der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen sowie gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot ausgesprochen.Er reiste illegal in das Bundesgebiet eine und stellte 21.07.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom römisch XXXX bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 und bezüglich der Zuerkennung der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen sowie gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot ausgesprochen.

Er hat 2016 bereits in Griechenland, Rumänien und Deutschland um Asyl angesucht. Er konnte sich daher auch durch einen von der afghanischen Botschaft in Deutschland ausgestellten Reisepass ausweisen.

Laut Auszug des Europäischen Strafregister-Informationssystem ECRIS vom 17.02.2023 wurde der BF mit Urteil des XXXX vom 13.06.2019, Zl. XXXX , wegen Beihilfe zur Vergewaltigung und zur vorsätzlichen Körperverletzung zu Freiheitsentzug in der Dauer von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. In weiterer Folge wurde der BF von Deutschland nach Afghanistan abgeschoben.Laut Auszug des Europäischen Strafregister-Informationssystem ECRIS vom 17.02.2023 wurde der BF mit Urteil des römisch XXXX vom 13.06.2019, Zl. römisch XXXX , wegen Beihilfe zur Vergewaltigung und zur vorsätzlichen Körperverletzung zu Freiheitsentzug in der Dauer von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. In weiterer Folge wurde der BF von Deutschland nach Afghanistan abgeschoben.

Der BF leidet aktuell an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Er leidet an psychischen Problemen, die medikamentös und therapeutisch behandelt werden. Der BF ist aber arbeitsfähig.

In Afghanistan ist nach wie vor eine Schwester des BF wohnhaft. Sonstige Verwandte des BF (seine Mutter, zwei Brüder und eine Schwester) leben in der Türkei. Sonstige Verwandte in Europa hat der BF keine.

1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Nicht festgestellt werden kann, dass dem BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund einer Bedrohung aufgrund einer Bedrohung durch die Taliban konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt droht.

Nicht festgestellt werden kann, dass der BF in Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des BF in Afghanistan festgestellt werden.

Dem BF droht wegen seiner ethnisch-religiösen Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sunniten oder zur Volksgruppe der Paschtunen konkret und individuell weder physische noch psychische Gewalt in Afghanistan.

Es wird festgestellt, dass der BF als Rückkehrer mit westlicher Orientierung in Afghanistan einer Verfolgung nicht ausgesetzt wäre. Darüber hinaus wäre der BF aufgrund seines Aufenthalts in einem europäischen Land in Afghanistan einer psychischen oder physischen Gewalt nicht ausgesetzt.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Der BF ist mit den kulturellen Gepflogenheiten und der Sprache seines Herkunftsstaates vertraut, wuchs innerhalb eines afghanischen Familienverbandes auf und wurde zum weitaus überwiegenden Teil seines Lebens innerhalb dessen sozialisiert.

Der BF ist ein junger, generell gesunder, arbeits- und selbsterhaltungsfähiger Mann und leidet an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für die Rückführung nach Afghanistan darstellen würde.

Dem BF würde jedoch bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der derzeit herrschenden allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage infolge der Machtübernahme der Taliban (im gesamten Staatsgebiet) die reale Gefahr drohen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Unterkunft und Kleidung nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten. Ihm wäre es nicht möglich, im Fall einer Niederlassung Fuß zu fassen und in Afghanistan ein Leben ohne unbillige Härte zu führen.

Der BF wäre aufgrund der Volatilität der Sicherheitslage bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung seinen Rechte gemäß Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt.Der BF wäre aufgrund der Volatilität der Sicherheitslage bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung seinen Rechte gemäß Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt.

1.4. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der BF hält sich seit seiner Einreise zumeist in Österreich auf, jedenfalls seit der Stellung seines Asylantrages im Juli 2021 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er hat sich die Grundkenntnisse der deutschen Sprache angeeignet. Er arbeite selbstständig als Essenslieferant.

1.5. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers – Afghanistan:

Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen:

Bezogen auf die Situation des BF sind folgende Länderfeststellungen als relevant zu werten (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 10.04.2024, Version 11):

Politische Lage

Letzte Änderung 2024-04-05 15:33

Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023).Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vergleiche VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023).

Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. REU 7.9.2021a, VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023).Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vergleiche REU 7.9.2021a, VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vergleiche DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vergleiche HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vergleiche Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023).

Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 26.6.2023).

Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 18.7.2023).Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 18.7.2023).

Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vgl. VOA 29.2.2020), und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 7.7.2022b), der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vgl. UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 27.11.2023; vgl. 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022).Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vergleiche VOA 29.2.2020), und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 7.7.2022b), der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vergleiche UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 27.11.2023; vergleiche 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022).

Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.3.2023; vgl. JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 4.3.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 14.12.2023), welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 14.12.2023; vgl. UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 6.9.2023), dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 6.9.2023; vgl. RFE/RL 29.8.2020).Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.3.2023; vergleiche JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 4.3.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 14.12.2023), welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 14.12.2023; vergleiche UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 6.9.2023), dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 6.9.2023; vergleiche RFE/RL 29.8.2020).

Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung von Mädchen und Frauen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022).Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vergleiche RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung von Mädchen und Frauen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022).

In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränku

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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