TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/17 W227 2285590-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.05.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

17.05.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
SchUG §49 Abs1
SchUG §49 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SchUG § 49 heute
  2. SchUG § 49 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  3. SchUG § 49 gültig von 01.09.2001 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  4. SchUG § 49 gültig von 01.09.1993 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  5. SchUG § 49 gültig von 06.09.1986 bis 31.08.1993
  1. SchUG § 49 heute
  2. SchUG § 49 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  3. SchUG § 49 gültig von 01.09.2001 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  4. SchUG § 49 gültig von 01.09.1993 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  5. SchUG § 49 gültig von 06.09.1986 bis 31.08.1993

Spruch


W227 2285590-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Erziehungsberechtigte XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 30. November 2023, Zl. 9131.002/0059-Präs3a/2023, nach einer mündlichen Verhandlung am 4. April 2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , vertreten durch die Erziehungsberechtigte römisch XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 30. November 2023, Zl. 9131.002/0059-Präs3a/2023, nach einer mündlichen Verhandlung am 4. April 2024, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Nach mehreren Vorfällen am 25. und 26. September 2023, bei welchen der Beschwerdeführer während des Unterrichts mit einem aus seinen Fingern geformtem Maschinengewehr auf Lehrpersonen gezielt, „Adolf“ gerufen und Geschlechtsverkehr mit einem Gummiball imitiert haben soll, leitete die Mittelschule XXXX in XXXX Wien (Mittelschule) ein Suspendierungsverfahren gegen den Beschwerdeführer ein.1. Nach mehreren Vorfällen am 25. und 26. September 2023, bei welchen der Beschwerdeführer während des Unterrichts mit einem aus seinen Fingern geformtem Maschinengewehr auf Lehrpersonen gezielt, „Adolf“ gerufen und Geschlechtsverkehr mit einem Gummiball imitiert haben soll, leitete die Mittelschule römisch XXXX in römisch XXXX Wien (Mittelschule) ein Suspendierungsverfahren gegen den Beschwerdeführer ein.

2. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 26. September 2023, Zl. 9131.204/0614-Präs3a2/2023, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 49 Abs. 3 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) vom 27. September 2023 bis zum Ablauf des 6. Oktober 2023 vom weiteren Schulbesuch an der Mittelschule suspendiert. 2. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 26. September 2023, Zl. 9131.204/0614-Präs3a2/2023, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 49, Absatz 3, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) vom 27. September 2023 bis zum Ablauf des 6. Oktober 2023 vom weiteren Schulbesuch an der Mittelschule suspendiert.

3. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertreterin fristgerecht Vorstellung.

4. Am 20. Oktober 2023 nahm der zuständige Schulqualitätsmanager (SQM) Mag. XXXX zur Suspendierung des Beschwerdeführers zusammengefasst wie folgt Stellung:4. Am 20. Oktober 2023 nahm der zuständige Schulqualitätsmanager (SQM) Mag. römisch XXXX zur Suspendierung des Beschwerdeführers zusammengefasst wie folgt Stellung:

Die von der Schulleitung dargelegte Einschätzung hinsichtlich einer möglichen Gefährdung von Mitschülern und Lehrpersonen sei glaubhaft gewesen. Bereits am 21. September 2023 habe der Beschwerdeführer während des Unterrichts mehrmals den „Hitler-Gruß“ gezeigt und dabei immer wieder „Adolf Hitler“ gerufen. Am 25. September 2023 habe er zwei anwesende Lehrpersonen während des Unterrichts mit den Worten „Ich hasse alle Lehrer!“ beschimpft und mit Schussgeräuschen das Abfeuern eines Maschinengewehrs auf die Lehrpersonen imitiert. Zudem habe der Beschwerdeführer am 26. September 2023 während des Unterrichts Geschlechtsverkehr mit einem Gummiball imitiert.

Durch sein stark provozierendes Verhalten habe der Beschwerdeführer binnen weniger Tage gravierend gegen die Schülerpflichten verstoßen. Das gesetzte Verhalten zeige gewaltverherrlichende, in Richtung Rechtsextremismus deutende und sexualisiert übergriffige Handlungen, welche im schulischen Umfeld nicht zu dulden seien. Diese Handlungen könnten auf die Lehrpersonen und die Mitschüler angsteinflößend wirken und das Wohlbefinden in der Schule allgemein gefährden. Die bisher angewandten Erziehungsmittel, wie etwa Zurechtweisungen bzw. aufklärende Gespräche hätten zu keinerlei Besserung bzw. Einsicht des Beschwerdeführers geführt. Demnach sei die Suspendierung als sichernde Maßnahme aus pädagogischer Sicht nachvollziehbar. Aufgrund der innerhalb kurzer Zeit auftretenden Vorfälle habe die Schulleitung eine Eskalation der Situation zum Zeitpunkt der Suspendierung nicht ausschließen können. Auch die Dauer der Suspendierung sei angemessen gewesen.

5. Zu dieser Stellungnahme gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer und seiner gesetzlichen Vertreterin mit Schreiben vom 27. Oktober 2023 die Möglichkeit eines schriftlichen Parteiengehörs binnen einer Woche.

Der Beschwerdeführer erstattete jedoch keine Stellungnahme.

6. Mit dem (hier) angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die gegen den Mandatsbescheid vom 26. September 2023 erhobene Vorstellung ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:

Zum Zeitpunkt der Suspendierung habe es genügend Anhaltspunkte für die Annahme einer dauernden Gefährdung der körperlichen Sicherheit sowie der Sittlichkeit der Mitschüler und der Lehrpersonen an der Mittelschule gegeben. Auch habe Gefahr im Verzug geherrscht.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertreterin fristgerecht die gegenständliche Beschwerde, in welcher er (hier relevant) vorbringt:

Er sei zu den Vorfällen von der belangten Behörde nicht befragt worden. Lediglich die Lehrpersonen und die Schulleitung seien zu Wort gekommen. Die Lehrer, die Schulleitung und die belangte Behörde seien „Kollaborateure einer Branche“. Die Mittelschule habe die ADHS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegen ihn verwendet, um eine von ihm ausgehende Gefährdung zu argumentieren.

Zum Vorfall mit dem Gummiball sei darauf hinzuweisen, dass dies auch von anderen Jungen aus der Klasse gemacht worden sei, diese jedoch nicht dabei erwischt worden seien. Auch befinde sich der Beschwerdeführer in der Pubertät.

Beim Vorfall mit dem Maschinengewehr habe sich der Beschwerdeführer mit Mitschülern über ein Internetspiel unterhalten. Auch hätten seine Mitschüler bestätigt, dass der Beschwerdeführer nicht auf die Lehrpersonen gezielt bzw. geschossen habe. Zudem habe die Lehrerin den angeblichen Vorfall gar nicht sehen können, da sie mit dem Rücken zum Beschwerdeführer gestanden sei. Der Beschwerdeführer habe in der Schule oft als Sündenbock für das Verhalten anderer Mitschüler herhalten müssen. Von Seiten der Schule habe es lediglich „Befehle, Ermahnungen und Druck, ohne psychologischen Ansatz“ gegeben.

Über die Applikation „SchoolFox“ habe die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers ständig Nachrichten von der Mittelschule über das Verhalten des Beschwerdeführers erhalten. Die Zahl der Nachrichten habe zugenommen, seitdem die Schule von der ADHS-Erkrankung des Beschwerdeführers erfahren habe. Der Beschwerdeführer habe nicht geschrien, dass er die Lehrer hasse, sondern dass er solche Situationen hasse, in welchen er beschuldigt werde, man ihn nicht verstehe und ihm nicht zuhöre.

Bezüglich der Vorwürfe mit dem „Hitler-Gruß“ seien dem Beschwerdeführer die möglichen Konsequenzen – auch nach der ersten Verwarnung – nicht bewusst gewesen. Die Jungen in seiner Klasse hätten das eher als eine Art „Spiel“ betrachtet, um untereinander „cool“ zu sein. Viele andere Jungen hätten ebenfalls den „Hitler-Gruß“ gezeigt, doch sei lediglich der Beschwerdeführer beschuldigt worden. Der Beschwerdeführer zeige noch kindliche Verhaltensweisen, wolle wahrgenommen und akzeptiert werden. Er bedrohe andere weder in sexueller Hinsicht, noch bedrohe er die körperliche Sicherheit anderer Personen. Auch von Seiten der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers werde Adolf Hitler nicht verherrlicht. Überdies seien Familienmitglieder des Beschwerdeführers im Zweiten Weltkrieg gestorben.

8. Am 4. April 2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher die Sach- und Rechtslage erörtert, sowie der Beschwerdeführer und Zeugen befragt wurden.

Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 4. April 2024 (VHS) lautet (auszugsweise) wie folgt (siehe S. 3, 4, 5, 7, 11 - 19, 21 und 22 der VHS):

„R [Richterin]: Bitte schildere mir, was am 21. September 2023 in der Schule passiert ist.

BF [Beschwerdeführer]: Wir haben in der dritten Klasse in Geschichte begonnen, über Hitler zu sprechen. Dann haben die meisten Jungs aus der Klasse und ich „Adolf Hitler“ geschrien oder den Gruß gemacht, weil wir noch nicht wussten, um was es geht. Nach diesem Vorfall wurde ich mit meiner Mutter zur Direktion geschickt und dort habe ich meine erste Verwarnung bekommen. Dort wurde mir erklärt, wer Hitler war und gesagt, wenn ich es nochmal machen würde, dann würde ich eine Suspendierung bekommen.

R: In welcher Schulstunde war das?

BF: Ich glaube am 18. September. Wir haben aber nur 10 Minuten bevor die Stunde vorbei war begonnen, über Hitler zu sprechen.

R: Wer hat angefangen und wie genau hast du den „Hitler-Gruß“ gemacht?

BF: Die meisten haben „Wahrheit oder Pflicht“ gespielt, aber ich habe nicht mitgemacht, weil ich nicht bei ihnen gesessen bin. Sie haben leise damit begonnen. Ich habe leise geredet und die Lehrerin hat mich angeschrien, dass ich leise sein soll, dann habe ich die Hand nach oben gehoben. Die anderen haben dann „Adolf Hitler“ oder „Heil Hitler“ gerufen. Das hat die Lehrerin nicht gehört, weil die anderen Mitschüler weiter hinten gesessen sind. Da haben wir noch nicht genau gewusst, was der „Hitler-Gruß“ bedeutet. Wir wussten nur, dass Hitler eine wichtige Person im 2. Weltkrieg war. Jetzt habe ich darüber gelernt und mache solche Witze nicht mehr. Wir haben eine WhatsApp-Gruppe gehabt und wollten Witze machen. Wir wussten es damals nicht. Die Jungs wollten nur witzig sein, alle haben mitgemacht, außer die Mädchen. Ich habe nur zum Spaß mitgemacht. Keiner hat gewusst, dass es so eskaliert. Ich habe es nur gezeigt, aber nicht gerufen, ich habe es vielleicht leise gesagt.

[…]

R: Wie hast du den „Hitler-Gruß“ gemacht?

BF: Ich saß in der zweiten Reihe und die anderen Jungs in der dritten. Ich habe dann die Hand gehoben und wurde sofort rausgeschickt.

[…]

R: Wann haben die Lehrer mit dir darüber geredet?

BF: BE war am Dienstag-Nachmittag (19. September). Am Donnerstag, 21. September, war dann das Gespräch.

R: Wann und mit wem war das Gespräch?

BF: Meine Mutter und ich wurden eingeladen. Z5 [ XXXX , Biologie-, BE-Lehrerin und Co-Klassenvorständin des Beschwerdeführers] und Z2 [ XXXX , Schulleiterin der Mittelschule] waren im Raum. Sie haben gefragt, warum ich das gemacht habe. Auch haben sie gesagt, dass wenn das nochmal vorkommt, ich eine Suspendierung bekomme.BF: Meine Mutter und ich wurden eingeladen. Z5 [ römisch XXXX , Biologie-, BE-Lehrerin und Co-Klassenvorständin des Beschwerdeführers] und Z2 [ römisch XXXX , Schulleiterin der Mittelschule] waren im Raum. Sie haben gefragt, warum ich das gemacht habe. Auch haben sie gesagt, dass wenn das nochmal vorkommt, ich eine Suspendierung bekomme.

R: Wurde dir dann erklärt, was der „Hitler-Gruß“ ist?

BF: Nicht genau. Wir haben es dann in Geschichte besprochen. Sie haben mir gesagt, dass viele Leute damals gestorben sind und dass es in Österreich verboten ist.

R: Wann wurde das in Geschichte besprochen?

BF: Am Freitag, 22. September.

R: Was wurde genau erklärt?

BF: Wir sind im Buch weitergegangen und haben über Hitler und die Verbrechen in den KZ gelernt. Wir haben auch den „Hitler-Gruß“ durchgenommen und über das Zeichen (Hakenkreuz) gesprochen.

R: Habt ihr auch über die verschiedenen Aussprüche geredet?

BF: Wir haben nur gelernt, dass man „Heil Hitler“ nicht rufen darf. Uns wurde gesagt, dass es eine Begrüßung für Hitler war.

R: Habt ihr darüber auch in der Familie gesprochen und wurde dir das Thema von der Familie erklärt?

BF: Ja, ich habe mir auch Videos angeschaut.

[…]

R: Bitte schildere mir, was am 26. September 2023 in der Schule passiert ist.

BF: Wir hatten eine Stunde mit Z5, ich glaube Biologie. Es war die vierte oder fünfte Schulstunde. Das Wort „Adolf“ ist irgendwie aus meinem Kopf „geflutscht“. Ich habe nur das Wort „Adolf“ geschrien, mehr nicht. Ich war danach auch sofort leise. Ich habe einfach nur „Adolf“ gesagt, warum weiß ich nicht. Alle haben gelacht. Ich war danach sofort wieder leise. Ich weiß nicht, warum ich das gemacht habe. Die Lehrerin hat dann nichts gemacht, aber sie hat es Z3 geschrieben über ihr Handy. Zu mir hat sie nichts gesagt. Z3 [ XXXX , Klassenvorständin des Beschwerdeführers] kam dann in die Klasse und hat mich geholt. Dann hat Z3 zu mir gesagt, dass ich wegen dem Vorfall mit der AK 47 und dem „Adolf Hitler“ rufen suspendiert werde. Ich habe aber nur „Adolf“ geschrien und nicht wie von Z5 behauptet „Adolf-Hitler“.BF: Wir hatten eine Stunde mit Z5, ich glaube Biologie. Es war die vierte oder fünfte Schulstunde. Das Wort „Adolf“ ist irgendwie aus meinem Kopf „geflutscht“. Ich habe nur das Wort „Adolf“ geschrien, mehr nicht. Ich war danach auch sofort leise. Ich habe einfach nur „Adolf“ gesagt, warum weiß ich nicht. Alle haben gelacht. Ich war danach sofort wieder leise. Ich weiß nicht, warum ich das gemacht habe. Die Lehrerin hat dann nichts gemacht, aber sie hat es Z3 geschrieben über ihr Handy. Zu mir hat sie nichts gesagt. Z3 [ römisch XXXX , Klassenvorständin des Beschwerdeführers] kam dann in die Klasse und hat mich geholt. Dann hat Z3 zu mir gesagt, dass ich wegen dem Vorfall mit der AK 47 und dem „Adolf Hitler“ rufen suspendiert werde. Ich habe aber nur „Adolf“ geschrien und nicht wie von Z5 behauptet „Adolf-Hitler“.

R: Warum glaubst du, ist dir das „rausgeflutscht“?

BF: Wir hatten an diesem Tag wieder Geschichte und es ist mir einfach „rausgeflutscht“. Meistens, wenn etwas im Kopf ist, sage ich es. Ich glaube, Geschichte war in der ersten oder dritten Stunde.

R: Hast du dich über etwas geärgert oder warum „flutscht“ dir sowas raus?

BF: Ja, ich denke schon. Ich bin nach der Information mit der Suspendierung wieder in die Klasse gegangen und habe geweint. Alle haben gefragt, warum. Ich habe mich noch über den Vorfall mit der AK 47 geärgert, weil ich nicht auf die Lehrerinnen gezielt hatte.

[…]

R: Bei welchen Vorfällen, die zur gegenständlichen Suspendierung des BF geführt haben, waren Sie persönlich dabei?

Z2: Zunächst war der „Hitler-Gruß“. Als die Z5 diesbezüglich zu mir gekommen ist, habe ich gesagt, dass wir abwarten sollten und mit dem BF und der GV [ XXXX , gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers] sprechen sollten. Der BF hat aber nur gelacht. In der vierten Klasse sollte man drüber jedoch schon Bescheid wissen. Es gab zuerst nur eine Verwarnung. Nachgefragt: Der Vorfall war ca. vier bis fünf Tage vor der Suspendierung. Ich wollte den BF auch nicht sofort suspendieren, weil mir bekannt war, dass er sehr aufbrausend ist. Wir haben ihm immer empfohlen, Strategien zu erlernen oder mit der Sozialarbeiterin zu sprechen. Er hat immer wieder gesagt, dass es ihn nicht „juckt“. Dies hat er auch zu mir gesagt. Er ist am Gang gesessen und dann hat er das zu mir gesagt. Er hat auch öfters vergessen, Ritalin zu nehmen. Ich habe ihm dann gesagt, dass er sich einen Zettel schreiben soll, diesen an die Türe kleben soll, um das Ritalin nicht mehr zu vergessen.Z2: Zunächst war der „Hitler-Gruß“. Als die Z5 diesbezüglich zu mir gekommen ist, habe ich gesagt, dass wir abwarten sollten und mit dem BF und der GV [ römisch XXXX , gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers] sprechen sollten. Der BF hat aber nur gelacht. In der vierten Klasse sollte man drüber jedoch schon Bescheid wissen. Es gab zuerst nur eine Verwarnung. Nachgefragt: Der Vorfall war ca. vier bis fünf Tage vor der Suspendierung. Ich wollte den BF auch nicht sofort suspendieren, weil mir bekannt war, dass er sehr aufbrausend ist. Wir haben ihm immer empfohlen, Strategien zu erlernen oder mit der Sozialarbeiterin zu sprechen. Er hat immer wieder gesagt, dass es ihn nicht „juckt“. Dies hat er auch zu mir gesagt. Er ist am Gang gesessen und dann hat er das zu mir gesagt. Er hat auch öfters vergessen, Ritalin zu nehmen. Ich habe ihm dann gesagt, dass er sich einen Zettel schreiben soll, diesen an die Türe kleben soll, um das Ritalin nicht mehr zu vergessen.

R: Wie lief die Verwarnung des BF ab?

Z2: Die Mutter des BF hat eine sehr verzerrte Wahrnehmung. Der BF hat auch gesagt, dass er keinen Respekt vor Frauen oder vor seiner Mutter hat. Ich weiß, dass von ihm solche Aussagen gekommen sind. Im ADHS-Protokoll steht nicht, dass er Probleme mit Frauen hat. Schon vor der Suspendierung hat es Probleme gegeben. Der BF war in Betreuung bei der MA 11 und die Psychiaterin war aktiv. Sie hat vorgeschlagen, den BF in ein Krisenzentrum zu geben. Es gibt Zeiten, da kann man mit dem BF gut und vernünftig reden und dann gibt es Zeiten, wo er „auszuckt“ und man ihm nicht helfen kann. Wir haben ihm oft versucht zu helfen und versucht, mit ihm zu reden. Ich vertraue meinen Lehrerinnen. Wir haben der GV auch privat viel geholfen, dazu kann Z3 mehr sagen.

[…]

R: Was wissen Sie über den Vorfall vom 25. September 2023?

Z3: Das war die Doppelstunde Englisch. Diese mache ich immer zu zweit mit der Z4 [ XXXX , Englischlehrerin des Beschwerdeführers]. Wir haben in der Klasse eine Art „Belohnungssystem“. Es gibt eine Tafel, wo die Namen der Schüler draufstehen und wenn etwas passiert, gibt es eine gelbe und dann eine rote Karte. Der BF saß hinten. Ich habe ihn mehrmals verwarnt und ihm gesagt, dass er zu laut ist. Der BF war in einer trotzigen Phase. Normalerweise verwarne ich jemanden nicht fünf Mal. Nach dem fünften Mal bin ich nach hinten gegangen und habe ihm die gelbe Karte gegeben. Der BF hat sich darüber furchtbar aufgeregt. Ich habe mich dann umgedreht und bin nach vorne gegangen. Da habe ich gehört, wie er gerufen hat „ich hasse alle Lehrer“ und „AK 47“und habe Geräusche gehört. Ich habe Z4 dann gefragt, ob er auf mich „geschossen“ hat und sie hat „ja“ gesagt. Ich habe zuerst angegeben, dass es keiner von uns gesehen hat. Dies habe ich dann in der Stellungnahme vom 3. Oktober 2023 richtiggestellt. Z4 hat es sehr wohl gesehen. Der BF hat gleich beteuert, dass er nicht auf eine Lehrerin gezielt hat, sondern es zu seinen Freunden gezeigt hat. Wir haben ihm aber gesagt, dass dieses Verhalten in der Schule nichts verloren hat.Z3: Das war die Doppelstunde Englisch. Diese mache ich immer zu zweit mit der Z4 [ römisch XXXX , Englischlehrerin des Beschwerdeführers]. Wir haben in der Klasse eine Art „Belohnungssystem“. Es gibt eine Tafel, wo die Namen der Schüler draufstehen und wenn etwas passiert, gibt es eine gelbe und dann eine rote Karte. Der BF saß hinten. Ich habe ihn mehrmals verwarnt und ihm gesagt, dass er zu laut ist. Der BF war in einer trotzigen Phase. Normalerweise verwarne ich jemanden nicht fünf Mal. Nach dem fünften Mal bin ich nach hinten gegangen und habe ihm die gelbe Karte gegeben. Der BF hat sich darüber furchtbar aufgeregt. Ich habe mich dann umgedreht und bin nach vorne gegangen. Da habe ich gehört, wie er gerufen hat „ich hasse alle Lehrer“ und „AK 47“und habe Geräusche gehört. Ich habe Z4 dann gefragt, ob er auf mich „geschossen“ hat und sie hat „ja“ gesagt. Ich habe zuerst angegeben, dass es keiner von uns gesehen hat. Dies habe ich dann in der Stellungnahme vom 3. Oktober 2023 richtiggestellt. Z4 hat es sehr wohl gesehen. Der BF hat gleich beteuert, dass er nicht auf eine Lehrerin gezielt hat, sondern es zu seinen Freunden gezeigt hat. Wir haben ihm aber gesagt, dass dieses Verhalten in der Schule nichts verloren hat.

[…]

R: Welche Erziehungsmittel habe Sie vor dem 25. September 2023 ergriffen?

Z3: Ich habe die Klasse des BF in der 3. Klasse als KV übernommen. Ich kannte den BF davor schon und habe auch schon gesagt, dass wir uns die Eltern holen sollten und er Strategien braucht. Am Anfang des Schuljahres kam es zu einer Suspendierung, an der ich aber nicht beteiligt war. Dies fand im Turnsaal statt. Zu dieser Suspendierung weiß Z5 mehr. Es kam dann zu einem Gespräch zwischen der GV und uns, wo besprochen wurde, dass der BF aufbrausend ist und die GV hat uns gesagt, dass sie uns verheimlicht hatte, dass er ADHS hat und auf Ritalin eingestellt ist. Die Mutter hat damals gesagt, dass er vielleicht neu auf das Ritalin eingestellt werden müsste. Dazu meinten wir, dass wir das nicht glauben, weil er eine Stunde super ist, dann wieder nicht und dann wieder schon. Wir meinten, dass er Strategien bräuchte und vielleicht auch eine Therapie machen sollte oder, dass er das Angebot annehmen sollte, mit unserer Beratungslehrerin oder mit der Schulsozialarbeiterin (Z7 [ XXXX ]) zu sprechen, damit er lernt, sich zu beruhigen. Dieses Angebot hat er abgelehnt. Er war vielleicht ein oder zwei Mal bei der Z7. Der BF hat gesagt, dass es ihn nicht interessiert. Es gab auch viele Gespräche mit der GV. Ich habe mich um einen guten Kontakt bemüht. Ich wollte mich auch melden, wenn etwas gut läuft. Im zweiten Semester wurde alles schwieriger, auch innerhalb der Familie. Einmal hat der BF zu mir gesagt, dass er nicht mehr leben möchte. Ich habe dann mit der Mutter telefoniert. Dann wurde wieder argumentiert, dass dafür kein Geld da ist und die MA 11 das nicht zur Verfügung stellt. Ich habe angeboten, eine Gefährdungsmeldung an die MA 11 zu schicken, damit es schneller geht. Am selben Tag hat mich eine Sozialarbeiterin angerufen, weil die Mutter des BF Druck gemacht hat. Mir wurde gesagt, dass man mit dem BF sprechen sollte und man das nicht auf die leichte Schulter nehmen soll. Wenn er sowas sagt, dann ist es wie ein „roter Knopf“ und in so einem Fall müssen wir die Rettung rufen. Im letzten Sommersemester habe ich mit dem BF ein Gespräch geführt und er hat mich nur angeschrien, dass er nicht reden will und ihm alles egal ist. Er ist oft einfach weggelaufen.Z3: Ich habe die Klasse des BF in der 3. Klasse als KV übernommen. Ich kannte den BF davor schon und habe auch schon gesagt, dass wir uns die Eltern holen sollten und er Strategien braucht. Am Anfang des Schuljahres kam es zu einer Suspendierung, an der ich aber nicht beteiligt war. Dies fand im Turnsaal statt. Zu dieser Suspendierung weiß Z5 mehr. Es kam dann zu einem Gespräch zwischen der GV und uns, wo besprochen wurde, dass der BF aufbrausend ist und die GV hat uns gesagt, dass sie uns verheimlicht hatte, dass er ADHS hat und auf Ritalin eingestellt ist. Die Mutter hat damals gesagt, dass er vielleicht neu auf das Ritalin eingestellt werden müsste. Dazu meinten wir, dass wir das nicht glauben, weil er eine Stunde super ist, dann wieder nicht und dann wieder schon. Wir meinten, dass er Strategien bräuchte und vielleicht auch eine Therapie machen sollte oder, dass er das Angebot annehmen sollte, mit unserer Beratungslehrerin oder mit der Schulsozialarbeiterin (Z7 [ römisch XXXX ]) zu sprechen, damit er lernt, sich zu beruhigen. Dieses Angebot hat er abgelehnt. Er war vielleicht ein oder zwei Mal bei der Z7. Der BF hat gesagt, dass es ihn nicht interessiert. Es gab auch viele Gespräche mit der GV. Ich habe mich um einen guten Kontakt bemüht. Ich wollte mich auch melden, wenn etwas gut läuft. Im zweiten Semester wurde alles schwieriger, auch innerhalb der Familie. Einmal hat der BF zu mir gesagt, dass er nicht mehr leben möchte. Ich habe dann mit der Mutter telefoniert. Dann wurde wieder argumentiert, dass dafür kein Geld da ist und die MA 11 das nicht zur Verfügung stellt. Ich habe angeboten, eine Gefährdungsmeldung an die MA 11 zu schicken, damit es schneller geht. Am selben Tag hat mich eine Sozialarbeiterin angerufen, weil die Mutter des BF Druck gemacht hat. Mir wurde gesagt, dass man mit dem BF sprechen sollte und man das nicht auf die leichte Schulter nehmen soll. Wenn er sowas sagt, dann ist es wie ein „roter Knopf“ und in so einem Fall müssen wir die Rettung rufen. Im letzten Sommersemester habe ich mit dem BF ein Gespräch geführt und er hat mich nur angeschrien, dass er nicht reden will und ihm alles egal ist. Er ist oft einfach weggelaufen.

[…]

R: Wie hat die Klasse reagiert, als der BF die gelbe Karte bekommen hat?

Z4: Nicht wirklich. Gelbe Karten kommen öfters vor. Der BF hat sich sehr aufgeregt, dass er eine gelbe Karte bekommen hat und fand das sehr unfair. Die Z3 ist dann zu ihm gegangen und hat ihm die gelbe Karte erklärt. Nach dem Erklärungsversucht hat sie sich umgedreht. In diesem Moment hat der BF gesagt „ich hasse alle Lehrer“ und hat mit seinen Händen eine Waffe imitiert, diese durch die Klasse geschwenkt und dabei Schussgeräusche gemacht. Dabei rief er „AK 47“. Nachgefragt: Ich habe das gesehen, weil ich vorne am Lehrertisch war und in die Klasse geschaut habe.

[…]

R: Wie kam es zur Ungereimtheit in der Stellung zum Suspendierungsantrag, dass sie beide mit dem Rücken zum BF gestanden sind und keiner von ihnen gesehen hat, wie der BF die „AK 47-Bewegung“ gemacht hat?

Z4: Die Stellung des Suspendierungsantrages ist Aufgabe der KV. Deswegen hat die Z3 den Antrag gestellt und offensichtlich hat sie geglaubt, dass ich noch die Karte aufgehängt hätte, aber ich hatte den Blick bereits wieder in den Klassenraum. Dies habe ich gleich in der ersten Stellungnahme an die BD, wo wir zu jedem Punkt Stellung beziehen sollten, richtiggestellt.

[…]

BF: Ich habe das Bild im Kopf, dass ich die AK 47 zu meinen Freunden gedreht hatte und die Z3 und die Z4 mit dem Rücken zu mir waren. Wie kann das sein, dass Sie das sehen konnten?

Z4: Ich habe noch sehr genau in Erinnerung, dass ich vorne gestanden bin, eine Karte aufgehängt habe, mich dann umgedreht habe, in die Klasse geschaut und gesehen habe, wie der BF geschrien hat „ich hasse alle Lehrer“ und „AK 47“, mit der Handbewegung durch die Klasse geschwenkt ist und dabei die Schusslaute imitiert hat. Welche Karte es war, die ich aufgehängt habe, kann ich nicht genau sagen.

BF: Meiner Meinung nach habe ich die „AK 47-Bewegung“ nach der roten Karte gemacht. Wie kann das sein, dass Sie es gesehen haben?

Z4: Wenn der BF sagt, dass er die gelbe Karte von der Z3 bekommen hat und die rote von mir, so impliziert das, dass ich vorne beim Lehrertisch gestanden bin und nicht bei einem Schüler war, wie er vorhin angegeben hat.

BF: Meiner Erinnerung nach war der „AK 47-Vorfall“ erst zwei Minuten nachdem ich die rote Karte bekommen hatte. Warum sollte ich direkt nach der roten Karte so etwas machen? Ich weiß ja, dass es nur schlimmer wird.

Z4: Ich weiß nicht, was deine Intention war, nach der roten Karte so eine Handbewegung zu machen. Ich weiß nur, dass der Vorfall so passiert ist, wie ich es angegeben habe. Ich kann mich noch zu 1000 % daran erinnern.

[…]

R: Was wissen Sie über die Vorfälle vom 21. und 26. September 2023?

Z5: Am Donnerstag, den 21. September, hatten wir Nachtmittagsunterricht im Fach BE. Während des Unterrichts hat der BF den Namen „Adolf Hitler“ gerufen und ein für mich eindeutiges Grußzeichen gemacht. Das Verwarnungsgespräch hat erst am nächsten Tag stattgefunden.

R hält vor, dass das Verwarnungsgespräch laut Bescheid bereits am 21. September 2023 stattgefunden hat.

Z5: Dann kann es sein, dass es am selben Tag gewesen ist. Ich habe eine Nachricht per „School-Fox“ an die GV geschickt. Ich kann diese Nachricht vorlegen.

Z5 legt vor: Ein PDF-Dokument aus „School-Fox“ zu den Ereignissen vom 21. September 2023. Dieses wird als Beilage 2 zur Verhandlungsniederschrift genommen. Eine Kopie davon wird an die GV ausgehändigt.

R: Was ist am 21. September 2023 passiert bzw. was haben Sie wahrgenommen?

Z5: Ich habe den Namen „Adolf Hitler“ vom BF gehört und eine Handbewegung, die den „Hitler-Gruß“ imitiert hat, gesehen. Daraufhin hat die Verwarnung des BF stattgefunden. Meiner Meinung nach wäre das schon ein Grund für eine Suspendierung gewesen. Nach Rücksprache mit der Z2 haben wir es bei einer Verwarnung belassen. Wir haben die GV darüber informiert, dass sich die Schule bei ähnlichen Vorfällen eine Suspendierung vorbehält.

[…]

R: Gab es da einen weiteren Vorfall?

Z5: Ja. Diesen hat die Z2 dann in den Suspendierungsantrag miteinbezogen. Der BF hat nur den Vornamen „Adolf“ gerufen und dies empfand ich als Provokation nach einem ausführlichen Verwarnungsgespräch. Dies hat auch die Z6 [ XXXX , Mathematiklehrerin des Beschwerdeführers] gehört, die sich vor der Klasse befunden hat.Z5: Ja. Diesen hat die Z2 dann in den Suspendierungsantrag miteinbezogen. Der BF hat nur den Vornamen „Adolf“ gerufen und dies empfand ich als Provokation nach einem ausführlichen Verwarnungsgespräch. Dies hat auch die Z6 [ römisch XXXX , Mathematiklehrerin des Beschwerdeführers] gehört, die sich vor der Klasse befunden hat.

R: Warum war Ihnen klar, dass mit dem Ausruf „Adolf“ „Adolf Hitler“ gemeint ist?

Z5: Diesen Vornamen in der Lautstärke zu rufen. Der BF hat behauptet, dass es sich um eine Gasse gehandelt hätte. Im Zusammenhang mit dem Vorfall in der Woche davor hat es sich mir nicht anders erschlossen.

R: Wie hat die Klasse reagiert, als der BF „Adolf“ gerufen hat?

Z5: Nach meiner Erinnerung gab es keine eindeutigen Reaktionen. Ich glaube, es war auch der Übergang zwischen der Pausenzeit und dem Unterrichtsgeschehen. Deswegen gab es weder Zustimmung noch Ablehnung verbaler Art.

R: Wie war die Atmosphäre in der Klasse?

Z5: Ich habe die Situation als unruhig empfunden.

R: Wie haben Sie reagiert, als der BF den Ausruf getätigt hat?

Z5: Ich habe erneut darauf hingewiesen, dass es eine Aussage ist, die so im Unterricht keinen Platz hat und ich habe die Z3 darüber informiert, dass der Vorname „Adolf“ erneut gefallen ist. Die Z3 war im Bilde, dass dieses Verwarnungsgespräch stattgefunden hat, war gerade dabei, die Suspendierung zu schreiben und hat den Vorfall als Ergänzung mit in den Suspendierungsantrag aufgenommen.

[…]

R: Waren Sie bei den anderen Vorfällen persönlich dabei?

Z6: Ich kann mich noch dazu äußern, dass der BF zu Beginn des Unterrichtes von der Z5 „Adolf“ gerufen hat. Diese Stunde war unmittelbar nach Mathematik und dem „Gummiball-Vorfall“.

R: Was konnten Sie da wahrnehmen?

Z6: Ich bin an der Klasse vorbeigegangen zu meiner Klasse. Die Z5 war schon in der Klasse und ich habe gehört, dass der BF „Adolf“ geschrien hat. Nach 3 Jahren kenne ich seine Stimme und ich hatte auch Blickkontakt mit der Z5. Wir haben es beide gehört.

R: Warum war für Sie klar, dass mit dem Ausruf „Adolf“ Adolf Hitler gemeint war?

Z6: Ich wusste von dem Verwarnungsgespräch und deswegen waren wir sehr sensibel bei dem, was noch kommt. Ich wusste auch, dass die Z3 bereits die Suspendierung vorbereitet. Deswegen bin ich überhaupt nochmal zur Klasse gegangen, um es der Z5 zu sagen.

[…]“

9. Mit Schreiben vom 21. April 2024 wiederholte der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertreterin im Wesentlichen das Beschwerdevorbringen und nahm zur Niederschrift der mündlichen Verhandlung zusammengefasst wie folgt Stellung:

Er befinde sich in der Pubertät und ahme das Verhalten von anderen Jugendlichen nach. Ihm tue der Vorfall mit dem „Hitler-Gruß“ leid, doch befinde er sich in einer Phase der „Rebellion“. Jugendliche würden die Grenzen erst durch ihre Taten und die darauffolgenden „unangenehmen Situationen“ erkennen.

Der SQM XXXX hätte nicht als Zeuge herangezogen werden sollen, da er bei den Vorfällen nicht dabei gewesen sei. Die Zeugin XXXX habe unmittelbar vor der Verhandlung mit den anderen Zeugen negativ über den Beschwerdeführer und die gesetzliche Vertreterin geredet und habe so die anderen Zeuginnen beeinflusst. Der Beschwerdeführer leide unter ADHS. So sei er manchmal zusammengebrochen und habe geweint, da er nicht gewusst habe, was die Schule von ihm wolle. Der SQM römisch XXXX hätte nicht als Zeuge herangezogen werden sollen, da er bei den Vorfällen nicht dabei gewesen sei. Die Zeugin römisch XXXX habe unmittelbar vor der Verhandlung mit den anderen Zeugen negativ über den Beschwerdeführer und die gesetzliche Vertreterin geredet und habe so die anderen Zeuginnen beeinflusst. Der Beschwerdeführer leide unter ADHS. So sei er manchmal zusammengebrochen und habe geweint, da er nicht gewusst habe, was die Schule von ihm wolle.

Obwohl es in der Verhandlung um die Vorfälle im September 2023 hätte gehen sollen, hätten die Zeugen XXXX und XXXX viel über die gesamte Schullaufbahn des Beschwerdeführers an der Mittelschule gesprochen und versucht, die „düsteren Informationen“ gegen ihn zu verwenden. Der Druck der Mittelschule und der Lehrer hätten den Beschwerdeführer dazu gebracht, zu sagen, dass er nicht mehr leben wolle, aber nur, weil er nervös gewesen sei. Die Schule, welche der Beschwerdeführer nunmehr besuche, habe keine Stellungnahme zu seinem nunmehrigen Verhalten abgeben wollen, da dies vom Bundesverwaltungsgericht nicht verlangt worden sei. Im Großen und Ganzen gäbe es in der neuen Schule keine Probleme.Obwohl es in der Verhandlung um die Vorfälle im September 2023 hätte gehen sollen, hätten die Zeugen römisch XXXX und römisch XXXX viel über die gesamte Schullaufbahn des Beschwerdeführers an der Mittelschule gesprochen und versucht, die „düsteren Informationen“ gegen ihn zu verwenden. Der Druck der Mittelschule und der Lehrer hätten den Beschwerdeführer dazu gebracht, zu sagen, dass er nicht mehr leben wolle, aber nur, weil er nervös gewesen sei. Die Schule, welche der Beschwerdeführer nunmehr besuche, habe keine Stellungnahme zu seinem nunmehrigen Verhalten abgeben wollen, da dies vom Bundesverwaltungsgericht nicht verlangt worden sei. Im Großen und Ganzen gäbe es in der neuen Schule keine Probleme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der am XXXX geborene Beschwerdeführer trat im Schuljahr 2020/2021 als Schüler in die Mittelschule XXXX in XXXX Wien ein. Derzeit besucht der Beschwerdeführer die Mittelschule XXXX in XXXX Wien.Der am römisch XXXX geborene Beschwerdeführer trat im Schuljahr 2020/2021 als Schüler in die Mittelschule römisch XXXX in römisch XXXX Wien ein. Derzeit besucht der Beschwerdeführer die Mittelschule römisch XXXX in römisch XXXX Wien.

Am 21. September 2023 zeigte der Beschwerdeführer während der Unterrichtsstunde „Bildnerische Erziehung“ in Anwesenheit der Lehrerin XXXX den „Hitler-Gruß“ und rief dabei „Adolf Hitler“. Daraufhin wurde er von der Schulleiterin der Mittelschule, XXXX , verwarnt. Im Laufe der nächsten Tage setzte sich der Beschwerdeführer (unter anderem im Geschichteunterricht) mit dem Thema Adolf Hitler und dem Verbot der Wiederbetätigung auseinander. Am 21. September 2023 zeigte der Beschwerdeführer während der Unterrichtsstunde „Bildnerische Erziehung“ in Anwesenheit der Lehrerin römisch XXXX den „Hitler-Gruß“ und rief dabei „Adolf Hitler“. Daraufhin wurde er von der Schulleiterin der Mittelschule, römisch XXXX , verwarnt. Im Laufe der nächsten Tage setzte sich der Beschwerdeführer (unter anderem im Geschichteunterricht) mit dem Thema Adolf Hitler und dem Verbot der Wiederbetätigung auseinander.

Nachdem der Beschwerdeführer am 25. September 2023 im Unterrichtsfach „Englisch“ eine Verwarnung durch die Lehrerin erhalten hatte, schrie er „Ich hasse alle Lehrer!“, formte seine Finger zu einem Maschinengewehr, schwenkte mit diesem durch die Klasse, und imitierte dabei Schussgeräusche.

Am 26. September 2023 rief der Beschwerdeführer während des Biologieunterrichts „Adolf“, wobei er damit „Adolf Hitler“ meinte.

Ebenfalls am 26. September 2023 imitierte der Beschwerdeführerin im Mathematikunterricht Geschlechtsverkehr an einem „Anti-Stress“-Gummiball, während er neben dem Lehrertisch stand. Über Aufforderung der Lehrerin XXXX unterließ der Beschwerdeführer dies jedoch wieder.Ebenfalls am 26. September 2023 imitierte der Beschwerdeführerin im Mathematikunterricht Geschlechtsverkehr an einem „Anti-Stress“-Gummiball, während er neben dem Lehrertisch stand. Über Aufforderung der Lehrerin römisch XXXX unterließ der Beschwerdeführer dies jedoch wieder.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur Schullaufbahn des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.

Der Ablauf des Vorfalls vom 21. September 2023 ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugin XXXX in der mündlichen Verhandlung (siehe VHS S. 3 f und 18, deren Passagen oben unter Punkt I.8. wiedergegeben wurden) sowie aus der vorgelegten „SchoolFox“-Nachricht an die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers (siehe Beilage 2 zur VHS). Dass daraufhin eine Verwarnung des Beschwerdeführers von Seiten der Schulleitung stattfand und der Beschwerdeführer sich mit dem Thema Adolf Hitler und Wiederbestätigung auseinandersetzte, geht insbesondere aus den übereinstimmenden Angaben der Zeuginnen XXXX und XXXX sowie aus der Aussage des Beschwerdeführers selbst hervor (siehe VHS S. 4 f, 11 und 18, deren Passagen oben unter Punkt I.8. wiedergegeben wurden).Der Ablauf des Vorfalls vom 21. September 2023 ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugin römisch XXXX in der mündlichen Verhandlung (siehe VHS S. 3 f und 18, deren Passagen oben unter Punkt römisch eins.8. wiedergegeben wurden) sowie aus der vorgelegten „SchoolFox“-Nachricht an die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers (siehe Beilage 2 zur VHS). Dass daraufhin eine Verwarnung des Beschwerdeführers von Seiten der Schulleitung stattfand und der Beschwerdeführer sich mit dem Thema Adolf Hitler und Wiederbestätigung auseinandersetzte, geht insbesondere aus den übereinstimmenden Angaben der Zeuginnen römisch XXXX und römisch XXXX sowie aus der Aussage des Beschwerdeführers selbst hervor (siehe VHS S. 4 f, 11 und 18, deren Passagen oben unter Punkt römisch eins.8. wiedergegeben wurden).

Die Feststellungen zum Ablauf des Vorfalls am 25. September 2023 stützen sich im Wesentlichen auf die Aussagen der Zeuginnen XXXX und XXXX , welche den Vorfall übereinstimmend und glaubwürdig schilderten (VHS S. 12 f und 15 f, deren Passagen oben unter Punkt I.8. wiedergegeben wurden). Auch konnten sie die im Suspendierungsantrag aufgetretene Ungereimtheit, dass sie während dem Vorfall beide dem Beschwerdeführer den Rücken zugewandt hatten, aufklären (siehe VHS S. 12 f und 16, deren Passagen oben unter Punkt I.8. wiedergegeben wurden). So konnte sich die Zeugin XXXX „noch zu 1000 %“ daran erinnern, den Beschwerdeführer beim Ausführen der Schussbewegungen gesehen zu haben. Da das Entsetzten der Zeugin über diesen Vorfall während ihrer Aussage für die erkennende Richterin deutlich hervorkam, ist dies auch nachvollziehbar.Die Feststellungen zum Ablauf des Vorfalls am 25. September 2023 stützen sich im Wesentlichen auf die Aussagen der Zeuginnen römisch XXXX und römisch XXXX , welche den Vorfall übereinstimmend und glaubwürdig schilderten (VHS S. 12 f und 15 f, deren Passagen oben unter Punkt römisch eins.8. wiedergegeben wurden). Auch konnten sie die im Suspendierungsantrag aufgetretene Ungereimtheit, dass sie während dem Vorfall beide dem Beschwerdeführer den Rücken zugewandt hatten, aufklären (siehe VHS S. 12 f und 16, deren Passagen oben unter Punkt römisch eins.8. wiedergegeben wurden). So konnte sich die Zeugin römisch XXXX „noch zu 1000 %“ daran erinnern, den Beschwerdeführer beim Ausführen der Schussbewegungen gesehen zu haben. Da das Entsetzten der Zeugin über diesen Vorfall während ihrer Aussage für die erkennende Richterin deutlich hervorkam, ist dies auch nachvollziehbar.

Dass der Beschwerdeführer im Biologieunterricht am 26. September 2023 „Adolf“ rief, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers sowie der Zeuginnen XXXX und XXXX (VHS S. 7, 19 und 22, deren Passagen oben unter Punkt I.8. wiedergegeben wurden). Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, dass mit diesem Ausruf eine Straße gemeint gewesen sei, ist nicht glaubwürdig. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung zwar an, das Wort „Adolf“ sei ihm aus dem Kopf „geflutscht“. Vielmehr ist dabei jedoch von einer gezielten Provokation der Zeugin XXXX , welche die anwesende Lehrerin beim Vorfall am 21. September 2023 war, durch den Beschwerdeführer und daher auch davon, dass er „Adolf Hitler“ meinte, auszugehen. Dass der Beschwerdeführer im Biologieunterricht am 26. September 2023 „Adolf“ rief, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers sowie der Zeuginnen römisch XXXX und römisch XXXX (VHS S. 7, 19 und 22, deren Passagen oben unter Punkt römisch eins.8. wiedergegeben wurden). Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, dass mit diesem Ausruf eine Straße gemeint gewesen sei, ist nicht glaubwürdig. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung zwar an, das Wort „Adolf“ sei ihm aus dem Kopf „geflutscht“. Vielmehr ist dabei jedoch von einer gezielten Provokation der Zeugin römisch XXXX , welche die anwesende Lehrerin beim Vorfall am 21. September 2023 war, durch den Beschwerdeführer und daher auch davon, dass er „Adolf Hitler“ meinte, auszugehen.

Auch zeigte der Beschwerdeführer während der gesamten mündlichen Verhandlung – wie auch im bisherigen Verfahren – keinerlei Einsicht in das von ihm gesetzte Fehlverhalten. Vielmehr versuchte er die Vorfälle kleinzureden und beschuldigte die Mitschüler, dass sie dies ebenfalls getan hätten. Dadurch versuchten der Beschwerdeführer und die gesetzliche Vertreterin im gesamten Verfahren ein Narrativ des Beschwerdeführers als „Opfer“ aufzubauen, was wiederum auf eine mangelnde Einsicht Seitens des Beschwerdeführers hindeutet.

Die Feststellungen zum „Gummiball-Vorfall“ ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben der Zeugin XXXX und des Beschwerdeführers (siehe VHS, S. 7 f und 21). Die Feststellungen zum „Gummiball-Vorfall“ ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben der Zeugin römisch XXXX und des Beschwerdeführers (siehe VHS, S. 7 f und 21).

Auch das unsubstantiierte Vorbringen des Beschwerdeführers im Schreiben vom 21. April 2024, wonach die Zeugin XXXX die anderen Zeuginnen versucht habe, negativ zu beeinflussen (siehe oben Punkt I.9.), ändert am persönlichen Eindruck sowie an der Einschätzung der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen nichts.Auch das unsubstantiierte Vorbringen des Beschwerdeführers im Schreiben vom 21. April 2024, wonach die Zeugin römisch XXXX die anderen Zeuginnen versucht habe, negativ zu beeinflussen (siehe oben Punkt römisch eins.9.), ändert am persönlichen Eindruck sowie an der Einschätzung der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen nichts.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. Gemäß § 49 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler von der Schule auszuschließen, wenn er seine Pflichten (§ 43 SchUG) in schwerwiegender Weise verletzt und auch die Anwendung von Erziehungsmitteln nach § 47 SchUG gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderen an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt. An allgemeinbildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist. 3.1.1. Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, SchUG ist ein Schüler von der Schule auszuschließen, wenn er seine Pflichten (Paragraph 43, SchUG) in schwerwiegender Weise verletzt und auch die Anwendung von Erziehungsmitteln nach Paragraph 47, SchUG gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderen an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt. An allgemeinbildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist.

Gemäß § 49 Abs. 3 SchUG hat die zuständige Schulbehörde bei Gefahr im Verzug auszusprechen, dass der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden; sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 leg. cit. nicht oder nicht mehr gegeben sind. Der Schüler ist berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. Gemäß Paragraph 49, Absatz 3, SchUG hat die zuständige Schulbehörde bei Gefahr im Verzug auszusprechen, dass der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden; sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, dass die Voraussetzungen nach Absatz eins, leg. cit. nicht oder nicht mehr gegeben sind. Der Schüler ist berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren.

3.1.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trägt der zweite Tatbestand des § 49 Abs. 1 SchUG der Behörde auf, eine Prognoseentscheidung zu treffen; dabei hat sie die Frage zu lösen, ob in Zukunft ein Verhalten des Schülers zu befürchten ist, das eine Gefährdung der genannten Rechtsgüter in Ansehung anderer Schüler darstellt. Diese Entscheidung ist auf der Grundlage der im vorliegenden Zusammenhang relevanten Aspekte der Persönlichkeitsstruktur des betreffenden Schülers zu treffen; dabei ist besonderes Augenmerk auf solche in der Vergangenheit gelegenen Verhaltensweisen zu legen, die Rückschlüsse auf jene Eigenschaften zulassen, von denen es abhängt, ob vom betreffenden Schüler in Zukunft eine Gefährdung der Sittlichkeit, der körperlichen Sicherheit und des Eigentums anderer Schüler ausgehen kann. In dieser Hinsicht können unter Umständen auch einzelne Vorfälle aussagekräftig sein.3.1.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trägt der zweite Tatbestand des Paragraph 49, Absatz eins, SchUG der Behörde auf, eine Prognoseentscheidung zu treffen; dabei hat sie die Frage zu lösen, ob in Zukunft ein Verhalten des Schülers zu befürchten ist, das eine Gefährdung der genannten Rechtsgüter in Ansehung anderer Schüler darstellt. Diese Entscheidung ist auf der Grundlage der im vorliegenden Zusammenhang relevanten Aspekte der Persönlichkeitsstruktur des betreffenden Schülers zu treffen; dabei ist besonderes Augenmerk auf solche in der Vergangenheit gelegenen Verhaltensweisen zu legen, die Rückschlüsse auf jene Eigenschaften zulassen, von denen es abhängt, ob vom betreffenden Schüler in Zukunft eine Gefährdung der Sittlichkeit, der körperlichen Sicherheit und des Eigentums anderer Schüler ausgehen kann. In dieser Hinsicht können unter Umständen auch einzelne Vorfälle aussagekräftig sein.

Hat der betreffende Schüler ein seiner Art und Intensität nach schwerwiegendes, gegen die im zweiten Tatbestand des § 49 Abs. 1 SchUG genannten Rechtsgüter gerichtetes Fehlverhalten zu vertreten, so ist – auch wenn es sich um den ersten derartigen Verstoß handeln sollte – mit dem Ausschluss vorzugehen, es sei denn, dass – insbesondere in der Persönlichkeitsstruktur des Betreffenden begründete – Umstände vorliegen, die mit einiger Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass sich derartiges nicht wiederholen werde. Die Schulbehörden haben auf das Wohl aller Schüler zu achten; die Bedachtnahme auf das Wohl der Mitschüler des Betreffenden verbietet es, mit dem Ausschluss desjenigen, dem ein gravierendes, gegen die besonders geschützten Rechtsgüter gerichtetes Fehlverhalten vorzuwerfen ist, zuzuwarten, bis die „Dauerhaftigkeit“ der vom Betreffenden ausgehenden Gefährdung durch weitere Vorfälle erwiesen ist (vgl. zum Ganzen VwGH 16.06.2011, 2006/10/0187).Hat der betreffende Schüler ein seiner Art und Intensität nach schwerwiegendes, gegen die im zweiten Tatbestand des Paragraph 49, Absatz eins, SchUG genannten Rechtsgüter gerichtetes Fehlverhalten zu vertreten, so ist – auch wenn es sich um den ersten derartigen Verstoß handeln sollte – mit dem Ausschluss vorzugehen, es sei denn, dass – insbesondere in der Persönlichkeitsstruktur des Betreffenden begründete – Umstände vorliegen, die mit einiger Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass sich derartiges nicht wiederholen werde. Die Schulbehörden haben auf das Wohl aller Schüler zu achten; die Bedachtnahme auf das Wohl der Mitschüler des Betreffenden verbietet es, mit dem Ausschluss desjenigen, dem ein gravierendes, gegen die besonders geschützten Rechtsgüter gerichtetes Fehlverhalten vorzuwerfen ist, zuzuwarten, bis die „Dauerhaftigkeit“ der vom Betreffenden ausgehenden Gefährdung durch weitere Vorfälle erwiesen ist vergleiche zum Ganzen VwGH 16.06.2011, 2006/10/0187).

Vorübergehende Einschränkungen des Rechtes auf Bildung – soweit es in der Person des von der S

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten