Entscheidungsdatum
17.05.2024Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W291 2291790-2/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. RIEDLER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2024, Zl XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 02.05.2024, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. RIEDLER über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. römisch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2024, Zl römisch XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 02.05.2024, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Artikel 28 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch II. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen. römisch III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch IV. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 02.05.2024 wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: BF) gemäß Art 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft verhängt. 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 02.05.2024 wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: BF) gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft verhängt.
2. Am 14.05.2024 brachte der BF eine Schubhaftbeschwerde ein.
4. Das BFA übermittelte den Verwaltungsakt und gab eine Stellungnahme ab.
5. Dem BF wurde dazu Parteiengehör gewährt.
6. Der BF gab bis dato keine Stellungnahme dazu ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum bisherigen Verfahren:
Der BF ist spätestens am 24.12.2023 in das Bundesgebiet eingereist.
Am 24.12.2023 brachte er einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 27.02.2024 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Malta zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung in Malta zulässig sei. Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 27.02.2024 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Malta zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung in Malta zulässig sei.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 20.03.2024, GZ: XXXX , wurde eine gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 20.03.2024, GZ: römisch XXXX , wurde eine gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde abgewiesen.
Dieser Entscheidung kann auszugsweise entnommen werden:
„Gegen diesen am 05.03.2024 zugestellten Bescheid richtete sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des BF, in welcher er plötzlich behauptete, dass er nicht nach Malta zurückkehren könne, da dort Personen aus seinem Heimatsort (in Bangladesch) von seiner Homosexualität erfahren hätten, was ausschlaggebend für seine Reise aus Malta nach Österreich gewesen sei. Die belangte Behörde habe den Sachverhalt unzureichend ermittelt und hätte konkret nachfragen müssen, wenn der BF angegeben habe, dass er schlechte Erfahrungen in Malta gemacht habe. So hätte weiter gefragt werden müssen, worin diese schlechten Erfahrungen gelegen seien. Zudem wurde geltend gemacht, dass die Länderberichte betreffend Malta unzureichend seien, sowie dass mangelhafte Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung vorliege.
…
Der nachgeschobenen Behauptung des BF zu einer Bedrohungslage in Malta ist wie oben dargelegt jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen. Lediglich der Vollständigkeit halber wird ergänzt, dass der BF selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung einer solchen Bedrohungslage, gehalten wäre, sich an die maltesischen Sicherheitsbehörden um Schutz zu wenden, die in vergleichbarer Weise willens und fähig wären effektiven Schutz zu bieten, wie vergleichsweise die Behörden in Österreich.“
Am 02.05.2024, um 08:30 Uhr, wurde der BF von Beamten der Finanzpolizei aufgegriffen (Zufallsaufgriff). Im Zuge der weiteren Prüfung konnte seine Identität sowie der unrechtmäßige Aufenthalt festgestellt werden.
Nach anschließender Kontaktaufnahme mit dem BFA-Journal wurde die Festnahme nach den Bestimmungen des BFA-VG verfügt und wurde er in ein Polizeianhaltezentrum verbracht (Festnahmezeitpunkt: 02.05.2024, 11:55 Uhr).
Der BF wurde am 02.05.2024 zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen.
Mit Bescheid des BFA vom 02.05.2024 wurde über den BF gemäß Art 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft verhängt. Seitdem befindet sich der BF in Schubhaft. Mit Bescheid des BFA vom 02.05.2024 wurde über den BF gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft verhängt. Seitdem befindet sich der BF in Schubhaft.
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers, zu den Voraussetzungen der Schubhaft, zur erheblichen Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:
1.2.1. Der BF besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht. Er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates. Er ist Staatsangehöriger von Bangladesch. Der BF ist volljährig.
1.2.2. Der BF war sowohl zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme als auch während der Anhaltung in Schubhaft haftfähig. Er ist auch weiterhin haftfähig. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
1.2.3. Der BF hat in Österreich keine Verwandten oder Familienangehörige. Der BF verfügt nur über einen Freund „ XXXX “ in Österreich, sonst hat er im Bundesgebiet niemanden. Der BF geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme verfügte er über EUR 207, --, nunmehr verfügt er über EUR 107, --. Der BF weist keine Meldungen im Bundesgebiet auf. Der BF lebte zuletzt bei einem Freund im XXXX , dessen genaue Adresse er bei der Einvernahme am 02.05.2024 nicht angeben konnte. 1.2.3. Der BF hat in Österreich keine Verwandten oder Familienangehörige. Der BF verfügt nur über einen Freund „ römisch XXXX “ in Österreich, sonst hat er im Bundesgebiet niemanden. Der BF geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme verfügte er über EUR 207, --, nunmehr verfügt er über EUR 107, --. Der BF weist keine Meldungen im Bundesgebiet auf. Der BF lebte zuletzt bei einem Freund im römisch XXXX , dessen genaue Adresse er bei der Einvernahme am 02.05.2024 nicht angeben konnte.
In der Beschwerde führte der BF aus, dass er über eine Wohnmöglichkeit in Österreich bei seinem Freund „ XXXX “ verfüge, wobei er dessen Adresse in der Beschwerde nicht anführte. Zudem gab er an, dass dieser Freund auch für den Naturalunterhalt des BF aufkommen würde und eine finanzielle Sicherheitsleistung für den BF hinterlegen könnte. In der Beschwerde führte der BF aus, dass er über eine Wohnmöglichkeit in Österreich bei seinem Freund „ römisch XXXX “ verfüge, wobei er dessen Adresse in der Beschwerde nicht anführte. Zudem gab er an, dass dieser Freund auch für den Naturalunterhalt des BF aufkommen würde und eine finanzielle Sicherheitsleistung für den BF hinterlegen könnte.
Der BF wurde in der Zeit seines Aufenthaltes zweitweise von seinem im Bundesgebiet lebenden Freund „ XXXX “ unterhalten und unterstützt. Der BF kann bei seinem Freund „ XXXX “ bis zu seiner Überstellung nach Malta angemeldet Unterkunft nehmen. Dieser Freund würde auch für seinen Naturalunterhalt aufkommen und wäre auch bereit, eine finanzielle Sicherheitsleistung für den BF zu hinterlegen. Der BF wurde in der Zeit seines Aufenthaltes zweitweise von seinem im Bundesgebiet lebenden Freund „ römisch XXXX “ unterhalten und unterstützt. Der BF kann bei seinem Freund „ römisch XXXX “ bis zu seiner Überstellung nach Malta angemeldet Unterkunft nehmen. Dieser Freund würde auch für seinen Naturalunterhalt aufkommen und wäre auch bereit, eine finanzielle Sicherheitsleistung für den BF zu hinterlegen.
1.2.4. Der BF war – abgesehen von Malta – nach eigenen Angaben bereits in Italien.
1.2.5. Das BFA ersuchte im Zuge von Dublin-Konsultationen Malta um Informationen betreffend den BF. Mit Schreiben vom 15.01.2024 teilten die maltesischen Behörden mit, dass der BF in Malta nicht um internationalen Schutz angesucht habe, dass er jedoch im Besitz eines maltesischen Visums, gültig vom 15.05.2023 bis 28.08.2023 gewesen sei. Zudem habe er einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis gestellt, das diesbezügliche Dokument sei jedoch am 04.12.2023 widerrufen worden.
Das BFA richtete sodann am 22.01.2024 unter Hinweis auf Art. 12 Abs. 4 der Dublin III-VO, ein Aufnahmeersuchen an Malta. Malta hat seine Zuständigkeit und die Rückübernahme des BF durch ausdrückliche Mitteilung vom 24.01.2024 auf Grundlage des Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO akzeptiert. Das BFA richtete sodann am 22.01.2024 unter Hinweis auf Artikel 12, Absatz 4, der Dublin III-VO, ein Aufnahmeersuchen an Malta. Malta hat seine Zuständigkeit und die Rückübernahme des BF durch ausdrückliche Mitteilung vom 24.01.2024 auf Grundlage des Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO akzeptiert.
1.2.6. Für den 23.05.2024 ist eine Überstellung nach Malta vorgesehen.
2. Beweiswürdigung
2.1. Zum bisherigen Verfahren:
Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich insbesondere auf die diesbezüglich unbedenklichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid, denen nicht substantiiert entgegengetreten wurde sowie einer Einsichtnahme in den vorgelegten, unbedenklichen Akt. Die Begründung der Entscheidung des BVwG vom 20.03.2024 ergeben sich aus einer Einsichtnahme in diese.
2.2. Weitere Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Voraussetzungen der Schubhaft, zum Sicherungsbedarf, zur erheblichen Fluchtgefahr sowie zur Verhältnismäßigkeit:
2.2.1. Gegenständlich sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzen sollte. Dass er Staatsangehöriger von Bangladesch ist, gründet sich auf dem Umstand, dass dies auch im Bescheid angeführt wird. Dass der BF volljährig ist, ist unzweifelhaft.
2.2.2. Die Feststellung, dass der BF im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme haftfähig war, steht mit den Ausführungen im angefochtenen Bescheid im Einklang, die vom BF nicht substantiiert bestritten wurden. Substantiierte Anhaltpunkte, dass der BF nicht mehr haftfähig sein sollte bzw. während der Anhaltung nicht haftfähig sein hätte sollen, sind nicht hervorgekommen. Der BF gab auch in der niederschriftlichen Einvernahme am 05.02.2024 unbedenklich an, dass es ihm gesundheitlich gut gehe, seine Füße würden jucken. Dass der BF in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung hat, ist unzweifelhaft.
2.2.3. Das BFA führte im Bescheid unbedenklich aus, dass keine Hinweise auf familiäre Anbindungen im Bundesgebiet hervorgekommen seien. Dies steht mit den Angaben des BF im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme in Einklang, wonach er auf die Frage, ob er Familienangehörige, enge Freunde oder weitere Abhängigkeiten in Österreich habe, unbedenklich angab, er habe nur XXXX als Freund hier, sonst habe er hier niemanden. Die Feststellung, dass er keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht, gründet sich ebenso auf den unbedenklichen Bescheid. Substantiierte Hinweise, dass der BF einer legalen Arbeit in Österreich nachgehen würden, sind nicht hervorgekommen. Die Feststellungen zu seinen finanziellen Verhältnissen gründen sich auf eine Nachschau in die Anhaltedatei. Die Feststellungen zu den fehlenden Meldungen im Bundesgebiet ergeben sich aus einem eingeholten ZMR-Auszug. Dass er zuletzt bei einem Freund im XXXX lebte, er die genaue Adresse jedoch nicht angeben konnte, ergibt sich aus seinen Angaben am 02.05.2024. In der Beschwerde brachte der BF vor, dass er in der Zeit seines Aufenthaltes zweitweise von seinem im Bundesgebiet lebenden Freund „ XXXX “ unterhalten und unterstützt worden sei. Der BF könne bei seinem Freund „ XXXX “ bis zu seiner Abschiebung bzw Überstellung nach Malta angemeldet Unterkunft nehmen. Dieser Freund würde auch für seinen Naturalunterhalt aufkommen und wäre auch bereit, eine finanzielle Sicherheitsleistung für den BF zu hinterlegen. Das BVwG legt dieses Vorbringen seiner Entscheidung zugrunde, ohne dessen Richtigkeit überprüft zu haben.2.2.3. Das BFA führte im Bescheid unbedenklich aus, dass keine Hinweise auf familiäre Anbindungen im Bundesgebiet hervorgekommen seien. Dies steht mit den Angaben des BF im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme in Einklang, wonach er auf die Frage, ob er Familienangehörige, enge Freunde oder weitere Abhängigkeiten in Österreich habe, unbedenklich angab, er habe nur römisch XXXX als Freund hier, sonst habe er hier niemanden. Die Feststellung, dass er keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht, gründet sich ebenso auf den unbedenklichen Bescheid. Substantiierte Hinweise, dass der BF einer legalen Arbeit in Österreich nachgehen würden, sind nicht hervorgekommen. Die Feststellungen zu seinen finanziellen Verhältnissen gründen sich auf eine Nachschau in die Anhaltedatei. Die Feststellungen zu den fehlenden Meldungen im Bundesgebiet ergeben sich aus einem eingeholten ZMR-Auszug. Dass er zuletzt bei einem Freund im römisch XXXX lebte, er die genaue Adresse jedoch nicht angeben konnte, ergibt sich aus seinen Angaben am 02.05.2024. In der Beschwerde brachte der BF vor, dass er in der Zeit seines Aufenthaltes zweitweise von seinem im Bundesgebiet lebenden Freund „ römisch XXXX “ unterhalten und unterstützt worden sei. Der BF könne bei seinem Freund „ römisch XXXX “ bis zu seiner Abschiebung bzw Überstellung nach Malta angemeldet Unterkunft nehmen. Dieser Freund würde auch für seinen Naturalunterhalt aufkommen und wäre auch bereit, eine finanzielle Sicherheitsleistung für den BF zu hinterlegen. Das BVwG legt dieses Vorbringen seiner Entscheidung zugrunde, ohne dessen Richtigkeit überprüft zu haben.
2.2.4. Das BFA legte dem Bescheid zugrunde, dass der BF in Italien war, dies deckt sich auch mit seinen Angaben am 02.05.2024. Dass der BF in Malta war, gründet sich ebenso auf seine Angaben.
2.2.5. Die Feststellungen zu 1.2.5. ergeben sich aus den Angaben des BFA in der Stellungnahme und einer Einsichtnahme in den Akt (Schreiben vom 24.01.2024 sowie in das Schreiben vom 15.01.2024 der maltesischen Behörde). Festgehalten wird, dass dem BF zur Stellungahme des BFA Parteigehör gewährt wurde. Der BF hat jedoch dazu keine Stellungnahme abgegeben und ist den Ausführungen des BFA daher auch nicht substantiiert entgegengetreten.
2.2.6. Dass für den 23.05.2024 eine Überstellung nach Malta vorgesehen ist, ergibt sich aus der Stellungnahme und den vorgelegten Unterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchteil A. – Spruchteil I. – Schubhaftbescheid und bisherige Anhaltung3.1. Zu Spruchteil A. – Spruchteil römisch eins. – Schubhaftbescheid und bisherige Anhaltung
Schubhaft (FPG)
§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. (2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a,, 56, 57 oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
Gelinderes Mittel (FPG)
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
Dauer der Schubhaft (FPG)
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft