TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/17 W135 2282895-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.05.2024
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Entscheidungsdatum

17.05.2024

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §43
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  4. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  8. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  9. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  10. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W135 2282895-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 02.05.2023, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass mit 40 v.H., zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 02.05.2023, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass mit 40 v.H., zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin ist seit 11.12.2002 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 70 von Hundert (v.H.). Der Gesamtgrad der Behinderung wurde nach der damals anzuwendenden Richtsatzverordnung eingeschätzt. Im zuletzt auf Grundlage der Richtsatzverordnung eingeholten Amtssachverständigengutachten vom 29.04.2013 wurden die Funktionseinschränkungen 1. „Depression“, 2. „Z.n. Tumorentfernung rechts Niere“, 3. „Z.n. Magenteilentfernung, chronische Gastritis“, 4. „Nahrungsmittelallergie, Diarrhoe“ und 5. „Abnützungserscheinungen Wirbelsäule“ eingeschätzt.

Die Beschwerdeführerin brachte am 05.12.2022 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass ein. Dem Antrag legte sie medizinische Unterlagen bei.

Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 27.03.2023, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 28.02.2023, ein, in dem die Funktionseinschränkungen
1. „Nierenverlust rechts“, bewertet nach der Positionsnummer 08.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Oberer Rahmensatz, da kompletter Organverlust.“),
2. „Depressive Episode mit Somatisierungsstörung“, bewertet nach der Positionsnummer 03.06.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „1 Stufe über unterem Rahmensatz, da ohne Nachweis einer gezielten und spezifischen Therapie, keine stationären Aufenthalte an Fachabteilung zuletzt dokumentiert, sozial ausreichend integriert, ohne Hinweis auf psychotische Störung.“), 3. „Degenerative Veränderungen und Abnützungen am Stütz- und Bewegungsapparat“, bewertet nach der Positionsnummer 02.02.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Oberer Rahmensatz, da endlagige funktionelle Einschränkung, ohne relevantes motorisches Defizit, bei selbstständig erhaltener Gehfähigkeit.“) und 4. „Zustand nach Magenteilentfernung, Gastritis“, bewertet nach der Positionsnummer 07.04.02 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „1 Stufe über unterem Rahmensatz, da keine maßgeblichen Komplikationen dokumentiert, bei normalem Allgemein-und Ernährungszustand. Nahrungsmittelallergie und anamnestisch Diarrhö/Reizdarmsyndrom in dieser Position miterfasst.“), sowie der Gesamtgrad der Behinderung aufgrund des maßgeblichen ungünstigen Zusammenwirkens der Leiden 2. bis 4. mit Leiden 1. mit 40 v.H. eingeschätzt wurden.

Mit Schreiben vom 27.03.2023 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Dem Schreiben wurde das Sachverständigengutachten vom 27.03.2023 beigelegt.

Mit Schreiben, eingelangt am 18.04.2023, nahm die Beschwerdeführerin Stellung und legte medizinische Befunde vor. Die Beschwerdeführerin führte zusammengefasst aus, sie leide an unerträglichen Bauchschmerzen mit Durchfall und Inkontinenz und könne sich daher nicht selbstständig bewegen und pflegen. Sie leide an 20 Tagen pro Monat an Krämpfen und sei währenddessen bettlägrig. Wenn sie keine Magenbeschwerden habe, könne sie sich frei bewegen, aber sobald die Beschwerden beginnen würden, sei die Beschwerdeführerin kompett eingeschränkt und gefangen in ihrem Bett. Die Stuhlinkontinenz hindere sie an Reisen und weiten Wegen.

Aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführerin und der neu vorgelegten Befunde ersuchte die belangte Behörde den bereits befassten Arzt für Allgemeinmedizin um eine Stellungnahme. In der ergänzenden Stellungnahme vom 02.05.2023 führt dieser Folgendes aus:

„Einwendungen: diese vor allem in Form der Angabe subjektiver Beschwerden, sowie der Angabe des Vorliegend einer Stuhlinkontinenz.

Befundnachreichung: 19.9.2018 Dr. XXXX : Befundbericht. 5.1.2023 Dr. XXXX : Polypektomie, beg. Sigmadivertikulose, Gastritis. 12.4.2023 Dr. XXXX : Depressive/somatoforme Strg., Z.n. Nephrektomie re., HE, Stuhlinkontinenz, Laktoseintoleranz, Z.n. LAP. 11.11.2013 DZ XXXX : Befund CT. 7.4.2017 Dr. XXXX : ärztl. Bestätigung. 5.1.2023 Patho im Zentrum: geringe Gastritis.Befundnachreichung: 19.9.2018 Dr. römisch XXXX : Befundbericht. 5.1.2023 Dr. römisch XXXX : Polypektomie, beg. Sigmadivertikulose, Gastritis. 12.4.2023 Dr. römisch XXXX : Depressive/somatoforme Strg., Z.n. Nephrektomie re., HE, Stuhlinkontinenz, Laktoseintoleranz, Z.n. LAP. 11.11.2013 DZ römisch XXXX : Befund CT. 7.4.2017 Dr. römisch XXXX : ärztl. Bestätigung. 5.1.2023 Patho im Zentrum: geringe Gastritis.

Zu den Einwendungen: im Rahmen der Begutachtung wurden alle tatsächlich vorliegenden, einschätzungsrelevanten Gesundheitsstörungen nach geltenden Richtsätzen/EVO eingestuft, zu diesem Zeitpunkt vorliegende Befunde gewürdigt. Eine völlige Stuhlinkontinenz war und ist mittels aktueller, aussagekräftiger Befundberichte (inklusive entsprechender Untersuchungen- wie z.B. manometrischer Messverfahren)- nicht ausreichend belegt. Auch nun nachgereichte Befunde beschreiben kein Ausmaß an funktionellen Einbußen, welche über die anlässlich der Begutachtung bereits festgestellten funktionellen Einschränkungen maßgeblich hinausgehen würden. Leiden 4 des VGA ist in Pos. 4 des aktuellen GA enthalten. Der Gesamt-GdB des aktuellen GA resultiert einerseits aufgrund der nun erfolgten ärztlichen Untersuchung, andererseits aufgrund der aktuellen Befundlage. Somit wird am bereits festgestellten Untersuchungsergebnis weiterhin festgehalten.“

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.05.2023 setzte die belangte Behörde den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 40 v.H. neu fest. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 40 v.H. betrage. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die vorgebrachten Einwendungen seien nicht geeignet gewesen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Es wurde auf die beigelegte Stellungnahme verwiesen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Mit dem Bescheid wurden der Beschwerdeführerin das medizinische Sachverständigengutachten vom 27.03.2023 und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 02.05.2023 übermittelt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.06.2023 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie zusammengefasst aus, dass sie nicht gesund sei, sondern weiterhin eine Behinderung von 70 v.H. aufweise. Aufgrund ihrer unveränderten Gesundheitslage und des Weiterbestehens bzw. der Verschlechterung ihrer Vorerkrankungen ersuche die Beschwerdeführerin den Grad der Behinderung weiterhin mit 70 v.H. einzustufen. Die Beschwerdeführerin übermittelte mit ihrer Beschwerde weitere medizinische Befunde sowie eine Kopie ihres Behindertenpasses.

Aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde holte die belangte Behörde ein neues Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie vom 11.12.2023 ein, in welchen die Funktionseinschränkungen 1. „Nierenverlust rechts“, bewertet nach der Positionsnummer 08.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Oberer Rahmensatz, da kompletter Organverlust.“), 2. „Depressive Episode mit Somatisierungsstörung“, bewertet nach der Positionsnummer 03.06.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Eine Stufe über unterem Rahmensatz, da ohne Nachweis einer gezielten und spezifischen Therapie, keine stationären Aufenthalte an Fachabteilung zuletzt dokumentiert, sozial ausreichend integriert.“), 3. „Degenerative Veränderungen und Abnützungen am Stütz- und Bewegungsapparat“, bewertet nach der Positionsnummer 02.02.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Oberer Rahmensatz, da endlagige funktionelle Einschränkung, ohne relevantes motorisches Defizit, bei selbstständig erhaltener Gehfähigkeit.“), 4. „Zustand nach Magenteilentfernung, Gastritis, Hiatushernie“, bewertet nach der Positionsnummer 07.04.02 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „eine Stufe über unterem Rahmensatz, da keine maßgeblichen Komplikationen dokumentiert, bei normalem Allgemein- und Ernährungszustand. Nahrungsmittelallergien mitberücksichtigt“),
5. „Rektumteilresektion wegen gutartigem Tumor 1993“ bewertet mit der Positionsnummer 07.04.04 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „oberer Rahmensatz, da Reizdarmsymptomatik.“), 6. „Z.n. Hysterektomie nach dem 40 LJ“, bewertet mit der Positionsnummer 08.03.02 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. Begründung für den gewählten Rahmensatz: „fixer Rahmensatz“) und 7. „Z.n Hämorrhoiden OP“ bewertet mit der Positionsnummer 07.04.13 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „unterer Rahmensatz, da diesbezüglich beschwerdefrei.“) eingeschätzt wurden. Aufgrund der maßgeblichen ungünstigen Leidensbeeinflussung der Leiden 2. bis 5. zum führenden Leiden 1. und wegen geringer funktioneller Relevanz der Leiden 6. bis 7. wurde der Gesamtgrad der Behinderung mit 40 v.H. eingeschätzt.

Die belangte Behörde legte am 18.12.2023 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2023 wurde der Beschwerdeführerin das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.

Am 17.01.2024 langte ein undatiertes Schreiben der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem sie vorbringt, mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme unzufrieden zu sein. Die Beschwerdeführerin sei seit 2002 im Besitz eines Behindertenpasses, in welchem zuletzt ein Grad der Behinderung in Höhe von 70 v.H. eingetragen worden sei. Sie habe einen Antrag auf Gewährung eines Behindertenparkplatzes eingebracht, welcher ihr nicht gewährt worden sei und zusätzlich habe man ihren Grad der Behinderung auf 40 v.H. herabgesetzt. Dazu wolle sie vorbringen, dass ihr 1984 ein Darmtumor operativ entfernt worden sei, 1994 sei ihre rechte Niere und 1999 sei ihre Gebärmutter jeweils aufgrund eines Tumors entfernt worden. Zwischen 1994 und 1999 hätten sechs operative Entfernungen von Hämorriden stattgefunden. Sie leide seit 20 Jahren an einem Hirntumor, derzeit im Ausmaß von 1,5 cm. Im Zuge einer Nierenoperation seien ihr Metallchips in die Wirbelsäule eingesetzt worden. Die Beschwerdeführerin nehme seit 1984 täglich Medikamente und werde diese auch lebenslang benötigen. Durch ihre Harn- und Stuhlinkontinenz sei sie im Alltag sehr eingeschränkt und leide sie nunmehr auch unter Skelettschmerzen und chronischen Schmerzen. Sie beantrage die Beibehaltung des Grades der Behinderung in Höhe von 70 v.H.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist seit 11.12.2002 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 70 v. H. Sie brachte am 05.12.2022 den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung beim Sozialministeriumservice ein.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Bei der Beschwerdeführerin liegen aktuell folgende Funktionseinschränkungen vor, wobei es sich bei der Funktionsbeeinträchtigung 1. um das führende Leiden handelt:

1.       Nierenverlust rechts

2.       Depressive Episode mit Somatisierungsstörung

3.       Degenerative Veränderungen und Abnützungen am Stütz- und Bewegungsapparat

4.       Zustand nach Magenteilentfernung, Gastritis, Hiatushernie

5.       Rektumteilresektion wegen gutartigen Tumors 1993

6.       Z.n. Hysterektomie nach dem 40. Lebensjahr

7.       Z.n. Hämorrhoiden-Operation

Das mit einem Einzelgrad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. einzuschätzende Leiden 1. wird durch die Leiden 2. bis 5. wegen einer maßgeblichen ungünstigen Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht. Die Leiden 6. und 7. erhöhen den Gesamtgrad der Behinderung jedoch wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Behindertenpass der Beschwerdeführerin basieren auf dem Akteninhalt, insbesondere dem darin einliegenden Datenstammblatt (vgl. Seite 80 des Verwaltungsaktes). Die Feststellungen zum Behindertenpass der Beschwerdeführerin basieren auf dem Akteninhalt, insbesondere dem darin einliegenden Datenstammblatt vergleiche Seite 80 des Verwaltungsaktes).

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung basiert ebenfalls auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie vom 11.12.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 06.11.2023.

Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die sachverständige Gutachterin setzt sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.

Im medizinischen Sachverständigengutachten wurde das führende Leiden 1. „Nierenverlust rechts“ richtigerweise der Positionsnummer 08.01.01 (Urogenitalsystem – Ableitende Harnwege und Nieren - Fehlbildung der Niere, des Nierenbeckens und des Harnleiters) mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (die diesbezüglichen Parameter lauten: „bei ausgeprägten Symptomen, Beschwerden, Verlust oder anlagebedingtes Fehlen einer Niere bei uneingeschränkter Funktionsfähigkeit der anderen Niere“) zugeordnet. Begründet wurde die Wahl des oberen Rahmensatzes mit dem kompletten Verlust der rechten Niere. Dem Sonografiebefund vom 27.08.2018 ist zu entnehmen, dass zwar ein Zustand nach Nephrectomie rechts besteht, die übrigen Organe jedoch einen unauffälligen Befund aufweisen. Eine höhere Einstufung dieses Leidens ist in der Einschätzungsverordnung nicht vorgesehen und wurde im allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 27.03.2023, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde, dieselbe Einstufung vorgenommen.

Betreffend das Leiden 2. „Depressive Episode mit Somatisierungsstörung“ nahm die beigezogene Sachverständige eine ordnungsgemäße Zuordnung zur Position 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Psychische Störungen – Affektive Störungen, Manische, depressive und bipolare Störungen - Depressive Störung – Dysthymie - leichten Grades, Manische Störung – Hypomanie - leichten Grades) vor und bewertete die Gesundheitsschädigung mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz und einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. Begründet wurde diese Einstufung mit dem Fehlen einer gezielten und spezifischen Therapie und dem Nichtvorliegen eines stationären Aufenthaltes an einer Fachabteilung. Der letzte dokumentierte stationäre Aufenthalt fand im Zeitraum 04.10.2019 bis 22.10.2019 statt und konnte die Beschwerdeführerin nach dem vorgelegten Patientenbrief vom 22.10.2019 in psychisch und klinisch stabilen Zustand in häusliche Pflege entlassen werden. Die Beschwerdeführerin ist zudem ausreichend sozial integriert. Im Vergleich zum Vorgutachten vom 29.04.2013 (dortiges führendes Leiden 1.) wurde dieses Leiden unter der erstmaligen Anwendung der Einschätzungsverordnung nunmehr um zwei Stufen geringer eingestuft. Die Beschwerdeführerin legte im gesamten Verfahren keine aktuellen Facharztbefunde vor, aus denen sich eine bestehende psychiatrische Therapie ergibt. Den vorgelegten Facharztbefunden aus den Jahren 2019 bis 2021 sind eine Somatisierungsstörung sowie eine mittelgradige bis schwergradige Depression zu entnehmen, diese – nicht mehr aktuellen – Befunde sind jedoch nicht geeignet, eine Änderung der erfolgten Einstufung vorzunehmen, insbesondere brachte die Beschwerdeführerin auch keine dahingehenden Beschwerden gegenüber der Sachverständigen im Zuge der persönlichen Untersuchung vor. Die Beschwerdeführerin erhob im Zuge der Stellungnahme vom 17.01.2024 zudem keine Einwendungen gegen die getroffene Einstufung des Einzelgrades der Behinderung. Diese Einstufung erfolgte auch gleichbleibend mit dem allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 27.03.2023, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde.

Das Leiden 3. „Degenerative Veränderungen und Abnützungen am Stütz- und Bewegungsapparat“ wurde von der medizinischen Sachverständigen unter der Position 02.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem Haltungs- und Bewegungsapparat – Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates – Mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades) mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. zugeordnet. Die Einstufung mit dem oberen Rahmensatz wurde mit den endlagigen funktionellen Einschränkungen ohne relevante motorische Defizite bei selbstständig erhaltener Gehfähigkeit begründet. Im Zuge der persönlichen Untersuchung am 06.11.2023 konnte die Beschwerdeführerin ohne Hilfsmittel unauffällig gehen, die Gesamtmobilität war altersentsprechend unauffällig. Die Beschwerdeführerin war jedoch aufgrund von Schulterschmerzen und Rückenschmerzen in der Bewegung eingeschränkt, sie benötigte beim Anziehen ihrer Hose Unterstützung, das übrigen Ausziehen und Wiederanziehen erfolgte selbstständig. Der Beschwerdeführerin war weder der Nackengriff noch der Schürzengriff möglich, die grobe Kraft der oberen Extremitäten war herabgesetzt. Dem Röntgenbefund vom 27.08.2020 ist betreffend die Lendenwirbelsäule zu entnehmen: „Abflachung der cranialen Lordose und rechtskonvexe Skoliose. Beginnende Bandscheibenraumverschmälerungen bei L3/L4 mit ossären Randreaktionen im Sinne einer incipienten Osteochondrose.“. Als Nebenbefund wurde zudem das von der Beschwerdeführerin mehrfach vorgebrachte Klammermaterial festgestellt. Darüber hinaus wurde eine Verschmälerung des medialen Gelenksspaltes mit beginnender Sklerosierung des linken Knies im Sinne einer medial betonten Gonarthrose objektiviert. Im Vergleich zum Vorgutachten vom 29.04.2013 (Leiden 5. Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule) wurde unter erstmaliger Anwendung der Einschätzungsverordnung unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde und der ausführlichen Untersuchung der Einzelgrad der Behinderung um eine Stufe herabgesetzt. Diese Einstufung stimmt zudem mit den Ergebnissen des Sachverständigengutachtens vom 27.03.2023, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde, überein.

Das Leiden 4. „Zustand nach Magenteilentfernung, Gastritis, Hiatushernie“ wurde von der herangezogenen internistischen Gutachterin korrekt der Position 07.04.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Verdauungssystem – Magen und Darm – Teilentfernung des Magens) mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (die diesbezüglichen Parameter lauten: „Teilresektionen des Magens, Gastroenterostomien mit guter Funktion aber anhaltenden Beschwerden, z.B. Dumping-Syndrom“) zugeordnet. Begründet wurde die Einstufung mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz mit dem Vorliegen eines normalen Allgemeinzustandes und Ernährungszustandes (die Beschwerdeführerin wiegt bei einer Größe von 163 cm 57 kg), es sind zudem keine Komplikationen dokumentiert. Im Ösophago-Gastro-Duodenoskopie-Befund vom 05.01.2023 konnte eine fleckige Pangastritis festgestellt werden, der histologische Befundbericht vom selben Tag weist eine geringgradige chronische Typ C Gastritis aus. Die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Nahrungsmittelallergien, welche im Zuge des Vorgutachtens unter laufender Nummer 4. mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. eingestuft wurden, sind in dieser Einstufung nunmehr mitberücksichtigt. Es erfolgte im Vergleich zum Vorgutachten vom 29.04.2013 aufgrund der erstmaligen Anwendung der Einschätzungsverordnung eine Herabsetzung des Einzelgrades der Behinderung um eine Stufe. Auch diese Einstufung stimmt mit dem allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 27.03.2023, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde, überein.

Im Vergleich zum allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 27.03.2023, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde, nahm die internistische Sachverständige das Leiden 5. „Rektumteilresektion wegen gutartigem Tumor 1993“ neu in die Liste der Funktionseinschränkungen auf und stufte das Leiden rechtsrichtig unter der Positionsnummer 07.04.04 (Verdauungssystem – Magen und Darm – Chronische Darmstörungen leichten Grades ohne chronischen Schleimhautveränderungen) mit dem oberen Rahmensatz und einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (die diesbezüglichen Parameter lauten: „Mit geringen Auswirkungen, geringe Beschwerden (Reizdarmsymptomatik) Keine oder geringe Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, seltene Durchfälle leichten Grades, ohne chronische Schleimhautveränderungen“) ein, da bei der Beschwerdeführerin eine Reizdarmsymptomatik vorliegt. Wie oben bereits ausgeführt, bestehen bei der Beschwerdeführerin sowohl ein guter Allgemeinzustand als auch ein guter Ernährungszustand, sie wiegt bei einer Größe von 163 cm 57 kg. Dem Coloskopie-Befund vom 05.01.2023 ist zu entnehmen, dass eine Polypenknospe abgetragen wurde und kleine Divertikel im Bereich des Colon descendens und Colon sigmoideum objektiviert werden konnten, eine weitere Vorsorgeuntersuchung wurde in drei Jahren vorgeschlagen. Dem Befund der Morbus Crohn/Colitis/Reizdarmambulanz vom 04.01.2018 ist kein Hinweis auf eine Colitis zu entnehmen, ein Polyp im Dickdarm wurde abgetragen. Das Reizdarmsyndrom wurde in diesem Befund bestätigt. Die Beschwerdeführerin nimmt das Medikament Enterobene aufgrund der vorliegenden Durchfallerkrankung ein.

Die Beschwerdeführerin verweist im gesamten Verfahren auf eine bei ihr vorliegende Stuhlinkontinenz, welche sie in der Lebensführung massiv beeinträchtige. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine derartige Stuhlinkontinenz nicht befundbelegt ist. Die Beschwerdeführerin legte diesbezüglich lediglich einen Kurzarztbrief vom 12.04.2023 vor, in dem eine Stuhlinkontinenz zwar als Diagnose angeführt ist, dem Kurzarztbrief aber nicht entnommen werden kann, worauf diese Diagnose basiert. Dazu wird im Befund lediglich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren von bestehenden Darmkrämpfen mit Inkontinenz berichtet, die sie im Alltag massiv einschränken würden; es findet sich im Befund somit ausschließlich ein Hinweis auf die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin. Wie bereits der allgemeinmedizinische Sachverständige in der Stellungnahme vom 02.05.2023 ausführte, fehlt aber eine aussagekräftige Befundlage mit den entsprechenden Untersuchungen und geht aus dem allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 27.03.2023, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde, hervor, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der persönlichen Untersuchung kein Inkontinenzmaterial trug und legte sie im gesamten Verfahren auch keine diesbezügliche Verordnung vor.

Eine höhere Einschätzung des Leidens 5. im Sinne einer Zuordnung zur Positionsnummer 07.04.05 der Anlage zur Einschätzungsverordnung („30 %: Häufige rezidivierende oder länger anhaltende Beschwerden, häufige Durchfälle, mit nachweislich chro-nischen Schleimhautveränderungen, geringe bis mittelschwere Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes, 40 %: Häufige Durchfälle, mit nachweislich chronischen Schleimhautveränderungen, mittelschwere Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes“) würde bereits eine geringe bis mittelschwere Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes und des Ernährungszustandes erfordern, welche im Fall der Beschwerdeführerin allerdings nicht vorliegen. Für eine Einstufung unter der Positionsnummer 07.04.06 (50 % bis 60 %), welche eine chronische Darmstörung schweren Grades mit schweren chronischen Schleimhautveränderungen abbildet, bedarf es sogar einer erheblichen Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes und des Ernährungszustandes und sieht diese Positionsnummer Folgendes vor: „Tägliche, auch nächtliche Durchfälle, anhaltende oder häufig rezidivierende erhebliche Beschwerden, erhebliche Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes, ausgeprägte Schleimhautveränderungen und schwere Beeinträchtigung des Ernährungszustandes“.

Das Ausmaß der Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes bildet demnach einen zentralen Unterscheidungsfaktor in den Tatbestandsmerkmalen der Positionsnummern 07.04.04, 07.04.05 und 07.04.06 der Anlage zur Einschätzungsverordnung: Während demnach – abhängig auch vom Hinzutreten weiterer Faktoren – keine oder eine geringe Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes einem Grad der Behinderung von
10 v.H. bzw. 20 v.H. entspricht, erhöht sich dies bei einer geringen bis mittelschweren Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes auf 30 v.H. , bei mittelschwererer Beeinträchtigung auf 40 v.H. und bei erheblicher bzw. schwerer Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes auf 50 v.H. bzw. 60 v.H.

Eine höhere Einstufung des Einzelgrades der Behinderung ist aufgrund der vorliegenden Befunde unter Berücksichtigung der geltenden Einschätzungsverordnung sohin nicht vorzunehmen.

Im Vergleich zum Vorgutachten vom 29.04.2013 hat die internistische Sachverständige das dortige mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. eingestufte Leiden
4. „Nahrungsmittelallergie, Diarrhoe“ somit gesplittet und wurde die Nahrungsmittelallergie nunmehr unter der nunmehrigen Funktionseinschränkung 4. „Zustand nach Magenteilentfernung, Gastritis, Hiatushernie“ mitberücksichtigt und die Diarrhoe unter der Funktionseinschränkung 5. „Rektumteilresektion wegen gutartigen Tumors 1993“ als Reizdarmsymptomatik ebenfalls mitberücksichtigt und wurden diese jeweils mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. eingestuft.

Die medizinische Sachverständige nahm weiters das Leiden 6. „Z.n. Hysterektomie nach dem 40 LJ“ neu in die Liste der Funktionseinschränkungen auf und stufte es mit dem fixen Rahmensatz der Positionsnummer 08.03.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Urogenitalsystem – Weibliche Geschlechtsorgane - Fehlbildung, Fehlen, Entfernung der Gebärmutter) mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. ein. Eine höhere Einstufung des Einzelgrades der Behinderung ist nach der Einschätzungsverordnung nicht vorgesehen.

Schließlich ordnete die beigezogene internistische Sachverständige auch das – ebenfalls neu hinzugekommene – Leiden 7. „Z.n. Hämorrhoiden-Operation“ rechtsrichtig der Positionsnummer 07.04.13 (Verdauungssystem - Magen und Darm – Hämorrhoiden) mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. zu. Begründet wurde die Einstufung mit dem unteren Rahmensatz mit der Beschwerdefreiheit der Beschwerdeführerin. In der Stellungnahme vom 17.01.2024 führte die Beschwerdeführerin selbst aus, dass sie im Zeitraum 1994 bis 1999 sechs operative Entfernungen von Hämorrhoiden gehabt habe, aktuelle Operationen wurden weder vorgebracht noch sind diese befunddokumentiert.

Die Sachverständige begründete auch den Gesamtgrad der Behinderung nachvollziehbar damit, dass das mit 30 v.H. eingeschätzte führende Leiden 1. durch die Leiden 2. bis 5. wegen maßgeblicher ungünstiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht wird. Die übrigen Leiden 6. und 7. würden den Gesamtgrad der Behinderung aufgrund der geringen funktionellen Relevanz der mit jeweils 10 v.H. eingestuften Funktionseinschränkungen nicht weiter erhöhen. Diese Ausführungen sind für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und stehen mit § 3 Abs. 3 der Einschätzungsverordnung in Einklang.Die Sachverständige begründete auch den Gesamtgrad der Behinderung nachvollziehbar damit, dass das mit 30 v.H. eingeschätzte führende Leiden 1. durch die Leiden 2. bis 5. wegen maßgeblicher ungünstiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht wird. Die übrigen Leiden 6. und 7. würden den Gesamtgrad der Behinderung aufgrund der geringen funktionellen Relevanz der mit jeweils 10 v.H. eingestuften Funktionseinschränkungen nicht weiter erhöhen. Diese Ausführungen sind für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und stehen mit Paragraph 3, Absatz 3, der Einschätzungsverordnung in Einklang.

Die Beschwerdeführerin führte in der am 17.01.2024 eingelangten Stellungnahme noch aus, dass sie seit 20 Jahren an einem Gehirntumor leide. Die internistische Sachverständige führte dazu im Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar aus, dass der Cerebrale Rundherd aufgrund des konstanten Befundes in den radiologischen Verlaufskontrollen keinen Grad der Behinderung erreiche und somit nicht eingeschätzt werden könne. Aus dem Magnetresonanztomografiebefund vom 21.09.2020 geht hervor, dass eine Herdläsion in der linken Großhirnhemisphäre vorliegt, es gibt jedoch keine Veränderungen im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2017. Dem EEG Befund vom 15.11.2018 ist ein normales EEG mit Alpha-Grundaktivität zu entnehmen, es konnten keine Allgemeinveränderungen und kein Verlangsamungsherd objektiviert werden. Es fanden sich auch keine Hinweise auf eine gesteigerte cerebrale Erregungsbereitschaft.

Im Vergleich zum Vorgutachten vom 29.04.2013 ergibt sich eine Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung von zuvor 70 v.H. auf nunmehr 40 v.H., was insbesondere auf die Herabsetzung des Grades der Behinderung des als „Depressive Episode mit Somatisierungsstörung“ bezeichneten nunmehr Leiden 2. zurückzuführen ist. Die Funktionseinschränkung, welche im Vorgutachten aus dem Jahr 2013 nach der Richtsatzverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. eingestuft wurde, ist nunmehr – erstmalig nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung – der Positionsnummer 03.06.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v. H. zugeordnet. Insbesondere mangels aktueller Therapie und aufgrund des letzten stationären Aufenthaltes in einer Fachabteilung im Jahr 2019 kann derzeit keine höhere Einstufung des Einzelgrades der Behinderung beibehalten werden und moniert die Beschwerdeführerin zudem nicht die Herabsetzung des früheren führenden Leidens 1. Durch die erstmalige Anwendung der Einschätzungsverordnung wurden zudem die nunmehr unter laufenden Nummern 3. und 4. eingestuften Leiden um jeweils eine Stufe herabgesetzt und der Gesamtgrad der Behinderung aufgrund der maßgeblichen ungünstigen Leidensbeeinflussung der Leiden 2. bis 5. zum führenden Leiden 1. um nur noch eine Stufe angehoben. Daraus ergibt sich eine Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung um insgesamt drei Stufen.

Die Beschwerdeführerin führte im Zuge der Beschwerde und in der am 17.01.2024 eingelangten Stellungnahme aus, dass eine Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung nicht gerechtfertigt sei und verwies dabei auf die einzelnen Leiden. Hierzu ist auszuführen, dass aufgrund der nunmehr geltenden Einschätzungsverordnung eine neue Einstufung der einzelnen Leiden vorgenommen wurde und aufgrund der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung und der vorgelegten – großteils nicht aktuellen – medizinischen Befunde, keine höhere Einstufung der Einzelgrade der Behinderung sowie des Gesamtgrades der Behinderung vorzunehmen ist. Trotz Hinzukommen weiterer Leiden seit der letzten Einstufung des Gesamtgrades der Behinderung im Jahr 2013 war der Gesamtgrad der Behinderung um insgesamt drei Stufen herabzusetzen.

Der am 17.01.2024 eingelangten Stellungnahme zum internistischen Sachverständigengutachten wurden auch keine medizinischen Befunde angeschlossen. Das Vorbringen war somit nicht geeignet, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 11.12.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin. Dieses wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Die Beschwerdeführerin hat kein Gegengutachten oder medizinische Befunde vorgelegt, welche Anlass gegeben hätten, die Schlüssigkeit des vorliegenden Gutachtens in Zweifel zu ziehen.

Im Ergebnis ist daher bei der Beschwerdeführerin aktuell von einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. auszugehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraphen 6,, 7 BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG.

Zu A)

Gemäß § 40 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1.       ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4.       für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5.       sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. 5.       sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1.       nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2.       zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3.       ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. 3.       ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 43 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingetretene Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingetretene Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 46 BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Gemäß Paragraph 46, BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, lautet auszugsweise: Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, lautet auszugsweise:

„Behinderung

§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von me

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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