Entscheidungsdatum
17.05.2024Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
W135 2280341-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld. (KOBV), gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 14.06.2023, nach Beschwerdevorentscheidung vom 06.10.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld. (KOBV), gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 14.06.2023, nach Beschwerdevorentscheidung vom 06.10.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Dem Beschwerdeführer wurde am 12.01.2022 ein befristeter Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v.H. und der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ ausgestellt.
Diesem Behindertenpass wurde das vom Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin, Ärztin für Allgemeinmedizin vom 16.03.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.03.2022 zugrunde gelegt. In diesem Gutachten wurden die Funktionseinschränkungen 1. „Zustand nach Lungentransplantation“, bewertet nach der Positionsnummer 06.02.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 60 v.H., 2. „Fettleber“, bewertet nach der Positionsnummer 07.05.03 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. und 3. „Hypertonie“, bewertet mit der Positionsnummer 05.01.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. sowie aufgrund der ungenügenden funktionellen Relevanz der Leiden 2. und 3. ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. eingeschätzt. Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führte die Sachverständige aus: „Die Belastung nach Lungentransplantation ist in eingeschränktem Ausmaß möglich, allerdings besteht noch nach kurzen Belastungsintervallen eine Hyperventilation. Somit ist das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 bis 400m in 10 min noch nicht zumutbar, durch weitere Rehabilitation ist dies jedoch zukünftig erwartbar. Eine Gehbehinderung besteht nicht.“ Es wurde eine Nachuntersuchung im März 2023 vorgesehen, da nach einer erneuten Rehabilitation von einer Stabilisierung ausgegangen wurde.
Der Beschwerdeführer stellte am 26.01.2023 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Dem Antrag legte er ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.
Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin, Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.05.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.05.2023, ein, in dem die Funktionseinschränkungen 1. „Zustand nach Lungentransplantation“, bewertet nach der Positionsnummer 06.02.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 60 v.H., 2. „Varusgonarthrosen beidseits rechts > links“, bewertet nach der Positionsnummer 02.05.21 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H., 3. „Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus“, bewertet nach der Positionsnummer 09.02.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H., 4. „Fettleber“, bewertet nach der Positionsnummer 07.05.03 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. und 5. „Hypertonie“, bewertet nach der Positionsnummer 05.01.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. eingeschätzt wurden. Zum Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass das Leiden 2. das Leiden 1. um eine Stufe erhöhe, die Leiden 3. und 4. würden wegen ungenügender funktioneller Relevanz den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter erhöhen, sodass ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. eingeschätzt wurde. Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führte die Sachverständige aus: „Der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist zumutbar. Haltegriffe für den sicheren Transport können uneingeschränkt benützt werden. Das sichere Ein und Aussteigen sowie das Zurücklegen kurzer Wegstrecken sind möglich, es besteht keine Gehbehinderung. Im Bedarfsfall ist die Unterstützung durch eine Gehhilfe (Stock) zulässig. Trotz der Beschwerden in den Knien, ist die Benützung des Rollators als entlastend bis zur Operation anzusehen. Diese ist bereits geplant und ein Heilungsprozess danach zu erwarten. Eine Einschränkung im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergibt sich daraus nicht. Es liegen weder cardiale noch intellektuelle Einschränkungen im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor. Die Lungenfunktion nach Transplantation der Lunge ist als ausreichend anzusehen, um eine normale Belastung wie sie zum zurücklegen von Wegstrecken von 300 bis 400m notwendig ist durchzuführen.“
Mit Schreiben vom 23.05.2023 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
Der vertretene Beschwerdeführer brachte am 09.06.2023 eine Stellungnahme ein. Vorgebracht wird, dass beim Beschwerdeführer aufgrund des vorliegenden Zustandes nach Lungentransplantation eine eingeschränkte Leistungsbreite bestehe und ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen der Infektionsgefahr und der zweimaligen COVID-19 Infektion nicht zumutbar sei. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer nunmehr seit zwei Monaten aufgrund massiver Beschwerden im rechten Kniegelenk auf einen Rollator angewiesen. Diesbezüglich sei eine Operation für den 03.07.2023 vorgesehen, wobei die Erfolgsaussichten fraglich seien. Zudem werde ein künstliches Kniegelenk nur im äußersten Notfall eingesetzt, da das Infektionsrisiko im Zusammenhang mit dem Zustand nach Lungentransplantation sehr hoch sei. Es werde die Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens beantragt.
Aufgrund der erhobenen Einwendungen holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme der bereits befassten Fachärztin für Innere Medizin vom 14.06.2023 ein. Darin wird Folgendes ausgeführt: „Bezugnehmend auf die Einwände im Rahmen des Parteiengehörs wurde erneut der Befund XXXX vom 03.02.2023, XXXX vorgelegt. Eine abweichende Beurteilung ist daraus nicht zulässig. Es wird nochmals festgehalten, dass der der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar ist. Haltegriffe für den sicheren Transport können uneingeschränkt benützt werden. Das sichere Ein und Aussteigen sowie das zurücklegen kurzer Wegstrecken sind möglich, es besteht keine Gehbehinderung. Im Bedarfsfall ist die Unterstützung durch eine Gehhilfe (Stock) zulässig. Trotz der Beschwerden in den Knien, ist die Benützung des Rollators als entlastend bis zur Operation anzusehen. Diese ist bereits geplant und ein Heilungsprozess danach zu erwarten. Eine Einschränkung im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergibt sich daraus nicht. Es liegen weder cardiale noch intellektuelle Einschränkungen im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor. Die Lungenfunktion nach Transplantation der Lunge ist als ausreichend anzusehen, um eine normale Belastung wie sie zum Zurücklegen von Wegstrecken von 300 bis 400m notwendig ist durchzuführen. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich aus der Befundkonstellation sowie der körperlichen Untersuchung nicht. Keine Abänderung des SVG.“Aufgrund der erhobenen Einwendungen holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme der bereits befassten Fachärztin für Innere Medizin vom 14.06.2023 ein. Darin wird Folgendes ausgeführt: „Bezugnehmend auf die Einwände im Rahmen des Parteiengehörs wurde erneut der Befund römisch XXXX vom 03.02.2023, römisch XXXX vorgelegt. Eine abweichende Beurteilung ist daraus nicht zulässig. Es wird nochmals festgehalten, dass der der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar ist. Haltegriffe für den sicheren Transport können uneingeschränkt benützt werden. Das sichere Ein und Aussteigen sowie das zurücklegen kurzer Wegstrecken sind möglich, es besteht keine Gehbehinderung. Im Bedarfsfall ist die Unterstützung durch eine Gehhilfe (Stock) zulässig. Trotz der Beschwerden in den Knien, ist die Benützung des Rollators als entlastend bis zur Operation anzusehen. Diese ist bereits geplant und ein Heilungsprozess danach zu erwarten. Eine Einschränkung im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergibt sich daraus nicht. Es liegen weder cardiale noch intellektuelle Einschränkungen im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor. Die Lungenfunktion nach Transplantation der Lunge ist als ausreichend anzusehen, um eine normale Belastung wie sie zum Zurücklegen von Wegstrecken von 300 bis 400m notwendig ist durchzuführen. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich aus der Befundkonstellation sowie der körperlichen Untersuchung nicht. Keine Abänderung des SVG.“
Am 14.06.2023 wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde ein Behindertenpass mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 70 v.H. und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ ausgestellt.Am 14.06.2023 wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde ein Behindertenpass mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 70 v.H. und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ ausgestellt.
Mit Bescheid vom 14.06.2023 wies die belangte Behörde hingegen den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund der Stellungnahme sei ein neuerliches Sachverständigengutachten eingeholt worden, eine Änderung der Einschätzung habe sich jedoch nicht ergeben. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Dem Bescheid wurde die ärztliche Stellungnahme vom 14.06.2023 angeschlossen.
Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 24.07.2023, erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.06.2023. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dem Beschwerdeführer sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund des Zustand nach Lungentransplantation nicht zumutbar. Aufgrund der Lungentransplantation sei eine umfangreiche medikamentöse Therapie notwendig, welche das Immunsystem des Beschwerdeführers herabsetze, wodurch er für Infekte anfällig werde. Darüber hinaus liege beim Beschwerdeführer eine reduzierte Belastbarkeit vor und sei ihm auch aus diesem Grund die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. Beim Beschwerdeführer sei auch die Gehleistung eingeschränkt, da er an einer posttraumatischen Arthrose in beiden Kniegelenken bei Zustand nach Schienbeinkopffraktur beidseitig sowie an einem Zustand nach Umstellungsosteotomie rechts mit einer Fehlstellung des rechten Beines leide. Eine prothetische Versorgung werde aufgrund der Infektanfälligkeit nicht durchgeführt. Der Beschwerdeführer könne nicht ausreichend sicher in ein öffentliches Verkehrsmittel einsteigen und wieder aussteigen und bestehe eine Sturzgefahr bei abrupten Anfahrten und Abbremsen. Aufgrund der Osteoporose sei eine Sturzgefahr mit einer erhöhten Frakturgefahr verbunden. Der Beschwerdeführer sei auf eine Gehhilfe angewiesen und sei seine Gehleistung auf 100 bis 150 Meter eingeschränkt. Durch die herabgesetzte Belastbarkeit infolge des Zustandes nach Lungentransplantation sei eine Wegstrecke zur Erreichung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zurücklegbar.
Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens holte die belangte Behörde im Beschwerdevorentscheidungsverfahren ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie vom 05.10.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.09.2023, ein, in dem nach einer umfangreichen Untersuchung des Beschwerdeführers und der Einsicht in sämtliche vorgelegte Befunde zur Frage „Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?“ ausgeführt wurde: „Keine. Der Antragsteller leidet an einem Zustand nach Lungentransplantation und einer Kniegelenksarthrose beidseits. Er ist in der Lage eine Wegstrecke von 300-400 m, allenfalls unter Zuhilfenahme eines Gehstockes, in einer entsprechenden Zeit zurückzulegen. Bei ausreichend guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten ist das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar. Der Bewegungsumfang der Kniegelenke ist ausreichend. Das sichere Anhalten ist möglich. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter üblichen Transportbedingungen möglich. Von pulmonaler Seite her besteht keine maßgebliche Einschränkung der respiratorischen Leistungsreserven, als dass die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar wäre. Eine Langzeitsauerstoffversorgung ist nicht dokumentiert.“ Zur Frage „Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?“ wurde ausgeführt: „Nein. Eine schwere und anhaltende Erkrankung des Immunsystems liegt nicht vor. Den Befunden ist weder eine signifikante erhöhte Infektanfälligkeit zu entnehmen, noch gibt es einen Hinweis auf Infektionen mit Problemkeimen. Es liegt kein hochgradiges Immundefizit, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einschränkt, vor.“
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.10.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.06.2023 ab. Dies erfolgte unter Zugrundelegung der ergänzenden ärztlichen Begutachtung, wonach die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Die Ergebnisse der ärztlichen Begutachtung seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das eingeholte Sachverständigengutachten vom 05.10.2023 übermittelt.
Mit Schreiben vom 24.10.2023 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Lungenschädigung keine Wegstrecke im Ausmaß von 300 bis 400 Metern zurücklegen könne.
Die Beschwerde, der Vorlageantrag und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 27.10.2023 zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Eingabe vom 23.01.2024 legte der Beschwerdeführer einen Arztbrief vom 12.12.2023 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 70 v.H. ausgewiesen ist.
Beim Beschwerdeführer liegen aktuell folgende dauerhafte Funktionseinschränkungen vor:
1. Zustand nach Lungentransplantation
2. Varusgonarthrosen beidseits (rechts > links)
3. Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus
4. Fettleber
5. Hypertonie
Beim Beschwerdeführer bestehen beidseitige Kniegelenksarthrosen. Der Bewegungsumfang der Kniegelenke ist jedoch ausreichend vorhanden, sodass der Beschwerdeführer – allenfalls unter Verwendung einer Gehhilfe – eine kurze Wegstrecke im Ausmaß von 300 bis 400 Metern zurücklegen sowie Niveauunterschiede überwinden, in bzw. aus einem öffentlichen Verkehrsmittel aus- und einsteigen kann und ist der gesicherte Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar und möglich. Auch die Kraft und Beweglichkeit in den oberen Extremitäten sind ausreichend, um einen sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zu gewährleisten. Die Greiffunktionen sind erhalten, der Faustschluss ist seitengleich komplett möglich.
Beim Beschwerdeführer liegt unter Berücksichtigung des Zustandes nach Lungentransplantation keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor, sodass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ebenfalls nicht erheblich erschwert sind. Es besteht keine maßgebliche Einschränkung der respiratorischen Leistungsreserven und es ist keine Langzeitsauerstofftherapie dokumentiert.
Es liegen beim Beschwerdeführer insgesamt keine entscheidungsrelevanten Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor.
Beim Beschwerdeführer besteht keine anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränken würde.
Beim Beschwerdeführer liegt auch keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Behindertenpass basieren auf dem Akteninhalt, insbesondere dem darin einliegenden Datenstammblatt (Seite 75 des Verwaltungsaktes).
Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer aktuell vorliegenden Funktionseinschränkungen beruhen auf den Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin, Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.05.2023 sowie einer Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin vom 05.10.2023.
Die von der belangten Behörde beigezogenen Fachärztinnen gehen in ihren Gutachten auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers, deren Ausmaß und deren Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ein.
In die Beurteilungen der beigezogenen Sachverständigen sind sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel eingeflossen. Die Schlussfolgerungen der Sachverständigen sind vor dem Hintergrund der vorliegenden Befunde bzw. dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen orthopädischen klinischen Status nachvollziehbar und schlüssig.
Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwendungen wurden seitens der im Beschwerdevorverfahren beigezogenen Fachärztin für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin bei ihrer sachverständigen Beurteilung berücksichtigt. Auch die Sachverständige aus dem Fachgebiet der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin konnte – ebenso wenig wie die zuvor beigezogene Sachverständige für Innere Medizin – im Ergebnis keine gesundheitlichen Einschränkungen beim Beschwerdeführer feststellen, die die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen ließen.
Ausgehend von dem, von der Sachverständigen für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin im Beschwerdevorverfahren, erhobenen klinischen Befund zeigen sich die Auswirkungen der beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionseinschränkungen betreffend den Bewegungsapparat auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in keinem Ausmaß, welches deren Benützung verunmöglichen würde. Der Beschwerdeführer kam mit einem Gehstock selbstständig gehend zur persönlichen Untersuchung am 12.09.2023 und konnte hinkfrei, wenn auch etwas zittrig, gehen. Im Bereich des rechten Kniegelenkes bestand ein Druckschmerz über dem medialen und lateralen Gelenksspalt und konnten endlagige Beugeschmerzen objektiviert werden, jedoch ist die Beweglichkeit der Kniegelenke ausreichend vorhanden, sodass dem Beschwerdeführer das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von etwa 300 bis 400 Metern, wenn auch unter Zuhilfenahme einer Gehhilfe, zumutbar und möglich ist. Auch das Überwinden von Niveauunterschieden beim Einstieg in ein öffentliches Verkehrsmittel und beim Wiederaussteigen, ist bei einem guten Bewegungsumfang der großen Gelenke der unteren Extremitäten möglich. Im Zuge der persönlichen Untersuchung waren die Hüftgelenke, die Sprunggelenke und die Zehen seitengleich frei beweglich.
Im Bereich der oberen Extremitäten des Beschwerdeführers bestehen keine Einschränkungen, sämtliche Gelenke sind bandfest und unauffällig und waren bei der gutachterlichen Untersuchung sämtliche Gelenke seitengleich frei beweglich. Im Zuge der persönlichen Untersuchung konnte der Beschwerdeführer den Faustschluss seitengleich komplett durchführen, die Kraft war seitengleich vorhanden. Dem Beschwerdeführer waren der Spitzgriff, der Grobgriff, der Nackengriff und der Schürzengriff beidseitig uneingeschränkt durchführbar. Die grobe Kraft und die Greiffunktionen der oberen Extremitäten des Beschwerdeführers sind ausreichend erhalten, sodass der Beschwerdeführer Haltegriffe erreichen kann und sich zum Einstieg in ein öffentliches Verkehrsmittel und zum Wiederaussteigen sowie während der Fahrt festhalten kann.
Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass seine Wegstrecke aufgrund seiner Lungenschädigung beschränkt sei, ist festzuhalten, dass keine maßgebliche Einschränkung der respiratorischen Leistungsreserven objektivierbar ist. Beim Beschwerdeführer liegt auch keine Langzeitsauerstofftherapie vor. Bei der persönlichen Untersuchung am 12.09.2023 war weder eine Dyspnoe noch eine Zyanose erkennbar. Dem vorliegenden Lungenbefund vom 18.10.2022 ist eine sehr gute Lungenfunktion, dem Befund vom 03.03.2023 eine undulierte Lungenfunktion, jeweils bei gutem Allgemeinzustand, zu entnehmen. Die Einschränkung der Wegstrecke auf unter 300 Meter, wie im Vorlageantrag angeführt, ist nicht befundmäßig belegt. Es ist davon auszugehen, dass die körperliche Belastbarkeit trotz dem vorliegenden Zustand nach Lungentransplantation ausreichend vorhanden ist, sodass der Beschwerdeführer eine kurze Wegstrecke im Ausmaß von 300 bis 400 Metern zurücklegen kann. Im internistischen Sachverständigengutachten vom 22.05.2023, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde, wurde ebenfalls bereits eine ausreichende körperliche Belastbarkeit zur Zurücklegung einer kurzen Wegstrecke festgestellt.
In Bezug auf den weiteren Einwand des Beschwerdeführers, wonach ihm aufgrund einer erhöhten Infektanfälligkeit die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei, ist auszuführen, dass er keine Befunde vorlegte, welchen eine erhöhte Infektanfälligkeit entnommen werden könnte und sind auch keine Infektionen mit Problemkeimen befunddokumentiert. Eine schwere und anhaltende Erkrankung des Immunsystems liegt beim Beschwerdeführer sohin nicht vor.
Insgesamt waren die vorgelegten medizinischen Befunde vor dem Hintergrund der ausführlichen unfallchirurgischen Untersuchung des Beschwerdeführers nicht geeignet, eine wesentliche Funktionseinschränkung der oberen oder unteren Extremitäten nachzuweisen, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren würden.
Der Beschwerdeführer konnten weiters keine wesentliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit und keine erhöhte Infektanfälligkeit befundmäßig belegen.
Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, an einer Einschränkung seiner psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten bzw. an einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit zu leiden, welche eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränken würde. Es fanden sich diesbezüglich auch keine hinreichenden Hinweise in der persönlichen Untersuchung und wurden keine entsprechenden Befunde vorgelegt.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des gesamten Verfahrens keine Befunde vor, die geeignet gewesen wären, eine andere Beurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen.
Was nun den beim Bundesverwaltungsgericht am 23.01.2024 eingelangten medizinischen Befund betrifft, so unterliegt dieser der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG, wonach im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Dieser Befund ist daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch nicht zu berücksichtigen. Was nun den beim Bundesverwaltungsgericht am 23.01.2024 eingelangten medizinischen Befund betrifft, so unterliegt dieser der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 46, BBG, wonach im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Dieser Befund ist daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch nicht zu berücksichtigen.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten vom 22.05.2023 und vom 05.10.2023. Diese werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraphen 6,, 7 BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG.
Zu A)
Gemäß § 42 Abs. 1 zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des behinderten Menschen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des behinderten Menschen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.
Gemäß § 45 Abs. 1 leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen.
Nach § 47 leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. Nach Paragraph 47, leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, erlassen. In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, erlassen.
Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante § 1 Abs. 4 Z 3 der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut:Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut:
„§ 1 ...
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. ...
2. …
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.“(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. ...
2. …
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.“
In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung BGBl. II 495/2013 wird zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) Folgendes ausgeführt:
„Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
[...]
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
[…]
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
- anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),
- schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
- fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
- selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.
Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
- vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
- laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
- Kleinwuchs,
- gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
- bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Gemäß Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, wurde in den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 22.05.2023 und vom 05.10.2023, nachvollziehbar dargelegt, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend von diesen Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festzustellen gewesen. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, wurde in den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 22.05.2023 und vom 05.10.2023, nachvollziehbar dargelegt, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend von diesen Sachverständigengutachten aktuell keine erhebliche