TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/17 G312 2259841-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.05.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

17.05.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G312 2259841-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , StA: Rumänien, vertreten durch den Verein Vertretungsnetz als Erwachsenenvertretung und durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.02.2024, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde der römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , StA: Rumänien, vertreten durch den Verein Vertretungsnetz als Erwachsenenvertretung und durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2023, Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.02.2024, zu Recht erkannt:

A)       Der Beschwerde wird Folge gegeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.A)       Der Beschwerde wird Folge gegeben und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11.09.2023, Zl. XXXX , wurde gegen XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) ein mit 2 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 1 und 2 PFG erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11.09.2023, Zl. römisch XXXX , wurde gegen römisch XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) ein mit 2 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 PFG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch II.).

Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass die BF durch die Begehung der neuerlichen strafrechtlichen Delikte eindeutig ihre negative Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung bewiesen habe, weshalb in ihrem Fall von keiner positiven Zukunftsprognose gesprochen werden könne. Sie sei zwar seit über 20 Jahren in Österreich niedergelassen, eine Verbundenheit zu den österreichischen Gesetzen und Werten könne jedoch nicht festgestellt werden und stelle ihr Verhalten somit eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar.

Die BF erhob durch ihre rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides und führte darin zusammengefasst aus, dass ein Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung gestellt werde, da für die BF zur Zeit der Bescheiderlassung bereits ein Verfahren zur Frage, ob sie überhaupt in der Lage sei, ihre Angelegenheiten selbständig wahrzunehmen, gelaufen sei. Dabei sei in weiterer Folge festgestellt worden, dass die BF nicht in der Lage sei, ihre Angelegenheit ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. Der gegenständliche Bescheid sei der handlungsunfähigen BF und somit nicht rechtswirksam zugestellt worden. Weiters wurde vorgebracht, dass das Recht der BF auf Parteiengehör verletzt worden sei, da sie jedenfalls hätte einvernommen werden müssen, wodurch sich die belangte Behörde einen persönlichen Eindruck von ihrem Leben in Österreich hätte machen können. Zudem fehle es an Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF und zu ihrem Verhältnis zu ihrem Ehemann. Auch das erneute Strafverfahren gegen sie werde sich mit ihren gesundheitlichen Problemen auseinandersetzen müssen, sowie der Tatsache, dass sie mittlerweile erwachsenenvertreten sei. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte sei von einer für die BF günstigen spezialpräventiven Zukunftsprognose auszugehen, da sie ihre Strafe verbüßt und den Weg in ein suchtfreies Leben geschafft habe. Aufgrund des noch offenen Strafverfahrens gegen die BF erscheine es unverhältnismäßig überhaupt ein Aufenthaltsverbot zu erlassen bzw. sei eine maßgebliche Reduktion geboten. Die BF erhob durch ihre rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Bescheides und führte darin zusammengefasst aus, dass ein Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung gestellt werde, da für die BF zur Zeit der Bescheiderlassung bereits ein Verfahren zur Frage, ob sie überhaupt in der Lage sei, ihre Angelegenheiten selbständig wahrzunehmen, gelaufen sei. Dabei sei in weiterer Folge festgestellt worden, dass die BF nicht in der Lage sei, ihre Angelegenheit ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. Der gegenständliche Bescheid sei der handlungsunfähigen BF und somit nicht rechtswirksam zugestellt worden. Weiters wurde vorgebracht, dass das Recht der BF auf Parteiengehör verletzt worden sei, da sie jedenfalls hätte einvernommen werden müssen, wodurch sich die belangte Behörde einen persönlichen Eindruck von ihrem Leben in Österreich hätte machen können. Zudem fehle es an Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF und zu ihrem Verhältnis zu ihrem Ehemann. Auch das erneute Strafverfahren gegen sie werde sich mit ihren gesundheitlichen Problemen auseinandersetzen müssen, sowie der Tatsache, dass sie mittlerweile erwachsenenvertreten sei. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte sei von einer für die BF günstigen spezialpräventiven Zukunftsprognose auszugehen, da sie ihre Strafe verbüßt und den Weg in ein suchtfreies Leben geschafft habe. Aufgrund des noch offenen Strafverfahrens gegen die BF erscheine es unverhältnismäßig überhaupt ein Aufenthaltsverbot zu erlassen bzw. sei eine maßgebliche Reduktion geboten.

Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 12.10.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Mit Schreiben vom 06.11.2023 und 12.02.2024 übermittelte die belangte Behörde dem erkennenden Gericht Urteile vom Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX und vom XXXX betreffend die BF. Mit Schreiben vom 06.11.2023 und 12.02.2024 übermittelte die belangte Behörde dem erkennenden Gericht Urteile vom Landesgericht für Strafsachen römisch XXXX vom römisch XXXX und vom römisch XXXX betreffend die BF.

Am 29.02.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der die BF, ihre Erwachsenen- sowie ihrer Rechtsvertretung und ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben. Der Ehemann der BF, XXXX (im Folgenden: Z), wurde zeugenschaftlich einvernommen. Am 29.02.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der die BF, ihre Erwachsenen- sowie ihrer Rechtsvertretung und ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben. Der Ehemann der BF, römisch XXXX (im Folgenden: Z), wurde zeugenschaftlich einvernommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF ist rumänische Staatsbürgerin, verheiratet und hat keine Kinder. Sie besuchte in Rumänien neun Jahre die Schule. Die BF beherrscht die rumänische Sprache und verfügt über gute Deutschkenntnisse.

Sie leidet an Diabetes Typ 1, Epilepsie sowie an einer Alkohol- und Benzodiazepinabhängigkeit. Bei der BF wurden weiters ein hirnorganisches Psychosyndrom sowie eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen diagnostiziert. Die BF erlitt bereits in der Haft einen Schlaganfall, wodurch es zu einer Teillähmung der linken Körperhälfte gekommen ist und wurde sie am Herzen operiert.

1.2. Die BF ist seit XXXX durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Sie befand sich von XXXX bis XXXX in Strafhaft der Justizanstalt XXXX sowie von XXXX bis XXXX in der Justizanstalt XXXX . Derzeit lebt die BF in gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann in XXXX . 1.2. Die BF ist seit römisch XXXX durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Sie befand sich von römisch XXXX bis römisch XXXX in Strafhaft der Justizanstalt römisch XXXX sowie von römisch XXXX bis römisch XXXX in der Justizanstalt römisch XXXX . Derzeit lebt die BF in gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann in römisch XXXX .

1.3. In Österreich liegen der BF folgende Verurteilungen zur Last:

1) Am XXXX wurde die BF durch das Bezirksgericht XXXX , GZ: XXXX , wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à EUR 10,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.1) Am römisch XXXX wurde die BF durch das Bezirksgericht römisch XXXX , GZ: römisch XXXX , wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15,, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à EUR 10,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.

2) Am XXXX wurde die BF durch das Bezirksgericht XXXX , GZ: XXXX , wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen verurteilt.2) Am römisch XXXX wurde die BF durch das Bezirksgericht römisch XXXX , GZ: römisch XXXX , wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15,, 127 StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen verurteilt.

3) Am XXXX wurde die BF durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX , GZ: XXXX , wegen des Vergehens des teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 1. Fall, teils 15 StGB, des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und des Verbrechens des teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betrugs, teils als Bestimmungstäterin gemäß §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 148 2. Fall, teils § 15, teils iVm § 12 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde vom Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert und den Privatbeteiligten Beträge in einer Gesamthöhe von EUR 11.710,00 zugesprochen. 3) Am römisch XXXX wurde die BF durch das Landesgericht für Strafsachen römisch XXXX , GZ: römisch XXXX , wegen des Vergehens des teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 130 Absatz eins, 1. Fall, teils 15 StGB, des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und des Verbrechens des teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betrugs, teils als Bestimmungstäterin gemäß Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall, 148 2. Fall, teils Paragraph 15,, teils in Verbindung mit Paragraph 12, 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde vom Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts römisch XXXX vom römisch XXXX , römisch XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert und den Privatbeteiligten Beträge in einer Gesamthöhe von EUR 11.710,00 zugesprochen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.08.2022, Zl. XXXX , wurde gegen die BF wegen dieser strafgerichtlichen Verurteilungen ein mit sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.10.2022, GZ: G310 2259841-1/2E, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Begründet wurde dies vor allem aufgrund des jahrelangen rechtmäßigen Aufenthalt der BF in Österreich sowie ihres zuvor ordentlichen Lebenswandels. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.08.2022, Zl. römisch XXXX , wurde gegen die BF wegen dieser strafgerichtlichen Verurteilungen ein mit sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.10.2022, GZ: G310 2259841-1/2E, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Begründet wurde dies vor allem aufgrund des jahrelangen rechtmäßigen Aufenthalt der BF in Österreich sowie ihres zuvor ordentlichen Lebenswandels.

4) Am XXXX wurde die BF durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX , GZ: XXXX , wegen des Vergehens des teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 Abs. 1 StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt. Zusätzlich wurde ihr die Weisung erteilt, die bereits begonnene Psychotherapie bei der Drogenberatung fortzusetzen. 4) Am römisch XXXX wurde die BF durch das Landesgericht für Strafsachen römisch XXXX , GZ: römisch XXXX , wegen des Vergehens des teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 15,, 127, 130 Absatz eins, StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt. Zusätzlich wurde ihr die Weisung erteilt, die bereits begonnene Psychotherapie bei der Drogenberatung fortzusetzen.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass die BF am XXXX in einem Shoppingcenter in XXXX fremde bewegliche Sachen (Bekleidungsartikel im Wert von EUR 35,98 und EUR 58,97 sowie Schuhe im Wert von EUR 49,95) mit dem Vorsatz teils wegnahm, teils wegzunehmen versuchte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie die Diebstähle in der Absicht ausführte, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges, jedenfalls monatlich EUR 400,00 überschreitendes, fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und unter Einsatz besonderer Mittel handelte, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen.Der Verurteilung lag zugrunde, dass die BF am römisch XXXX in einem Shoppingcenter in römisch XXXX fremde bewegliche Sachen (Bekleidungsartikel im Wert von EUR 35,98 und EUR 58,97 sowie Schuhe im Wert von EUR 49,95) mit dem Vorsatz teils wegnahm, teils wegzunehmen versuchte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie die Diebstähle in der Absicht ausführte, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges, jedenfalls monatlich EUR 400,00 überschreitendes, fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und unter Einsatz besonderer Mittel handelte, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen.

Bei der Strafbemessung wirkten sich erschwerend die Vorverurteilungen, mildernd wurde das reumütige Geständnis und die verminderte Zurechnungsfähigkeit gewertet.

5) Am XXXX wurde die BF durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX , GZ: XXXX , wegen des Vergehens des teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall, 15 StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt.5) Am römisch XXXX wurde die BF durch das Landesgericht für Strafsachen römisch XXXX , GZ: römisch XXXX , wegen des Vergehens des teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 130 Absatz eins, erster Fall, 15 StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass die BF in XXXX am XXXX drei Handtaschen und Schuhe im Gesamtwert von EUR 340,00, am 31.08.2023 Bekleidungsartikel im Gesamtwert von EUR 95,00, Kosmetikartikel im Gesamtwert von EUR 44,20 und EUR 16,97 sowie am 12.09.2023 eine Handtasche im Wert von EUR 139,95 mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, gewerbsmäßig wegnahm oder wegzunehmen versuchte.Der Verurteilung lag zugrunde, dass die BF in römisch XXXX am römisch XXXX drei Handtaschen und Schuhe im Gesamtwert von EUR 340,00, am 31.08.2023 Bekleidungsartikel im Gesamtwert von EUR 95,00, Kosmetikartikel im Gesamtwert von EUR 44,20 und EUR 16,97 sowie am 12.09.2023 eine Handtasche im Wert von EUR 139,95 mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, gewerbsmäßig wegnahm oder wegzunehmen versuchte.

Bei der Strafbemessung wirkten sich erschwerend die drei auf derselben schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen, die teilweise Tatbegehung während eines anhängigen Strafverfahrens sowie der rasche Rückfall, mildernd wurden die teilweise Sicherstellung der Diebesbeute, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie das reumütige Geständnis gewertet.

1.4. Im Bundesgebiet absolvierte die BF Ausbildungen zur Einzelhandelskauffrau und Pflegeassistentin, dies allerdings ohne erfolgreichen Abschluss. Von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX war sie bei verschiedenen Bekleidungsgeschäften angestellt. Seit August 2019 ist die BF ohne Beschäftigung, war teilweise im Krankenstand und bezog Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Derzeit bezieht sie seit XXXX Rehageld. 1.4. Im Bundesgebiet absolvierte die BF Ausbildungen zur Einzelhandelskauffrau und Pflegeassistentin, dies allerdings ohne erfolgreichen Abschluss. Von römisch XXXX bis römisch XXXX , von römisch XXXX bis römisch XXXX , von römisch XXXX bis römisch XXXX sowie von römisch XXXX bis römisch XXXX war sie bei verschiedenen Bekleidungsgeschäften angestellt. Seit August 2019 ist die BF ohne Beschäftigung, war teilweise im Krankenstand und bezog Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Derzeit bezieht sie seit römisch XXXX Rehageld.

Die BF ist seit 2013 mit dem rumänischen Staatsbürger, XXXX , verheiratet. Im Bundesgebiet leben zudem ihr Bruder, ein Neffe sowie eine Cousine, zu denen sie in Kontakt steht. Die BF ist aufgrund ihres Aufenthalts im Bundesgebiet seit Oktober 2003 als aufenthaltsverfestigt zu betrachten.Die BF ist seit 2013 mit dem rumänischen Staatsbürger, römisch XXXX , verheiratet. Im Bundesgebiet leben zudem ihr Bruder, ein Neffe sowie eine Cousine, zu denen sie in Kontakt steht. Die BF ist aufgrund ihres Aufenthalts im Bundesgebiet seit Oktober 2003 als aufenthaltsverfestigt zu betrachten.

Am XXXX wurde durch das Bezirksgericht XXXX , XXXX , für die BF das Vertretungsnetz gemäß § 271 ABGB als gerichtliche Erwachsenenvertretung für die Vertretung in behördlichen Angelegenheiten sowie in gerichtlichen Verfahren bestellt. Am römisch XXXX wurde durch das Bezirksgericht römisch XXXX , römisch XXXX , für die BF das Vertretungsnetz gemäß Paragraph 271, ABGB als gerichtliche Erwachsenenvertretung für die Vertretung in behördlichen Angelegenheiten sowie in gerichtlichen Verfahren bestellt.

1.5. In ihrer Heimat verfügt die BF über familiäre Anknüpfungspunkte in Form ihrer Eltern, wo sie ein Haus besitzen.

1.6. Festgestellt wird, dass die von der BF ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit aufgrund ihres gezeigten und strafrechtlich relevanten Verhalten (samt strafgerichtlichen Verurteilungen) zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich darstellt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität der BF und zu ihren persönlichen und familiären Verhältnissen beruhen auf ihren Angaben vor Bundesverwaltungsgericht, der Beschwerde und den Ausführungen ihres Ehemannes vor der belangten Behörde sowie dem Bundesverwaltungsgericht. Die festgestellten Deutschkenntnisse der BF waren angesichts ihres langjährigen Aufenthalts in Österreich nachvollziehbar und konnten durch die BF auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung unter Beweis gestellt werden.

Die Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand beruhen auf ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung, den vorgelegten medizinischen Unterlagen vom 22.05.2023 sowie dem im Akt einliegenden forensisch-neuropsychiatrischem Gutachten des Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 15.06.2023. Die Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand beruhen auf ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung, den vorgelegten medizinischen Unterlagen vom 22.05.2023 sowie dem im Akt einliegenden forensisch-neuropsychiatrischem Gutachten des Dr. römisch XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 15.06.2023.

2.2. Der kontinuierliche Inlandsaufenthalt der BF und ihr Aufenthalt in der Justizanstalt XXXX und XXXX ergibt sich aus ihren Angaben und den entsprechenden Hauptwohnsitzmeldungen laut dem Zentralen Melderegister. 2.2. Der kontinuierliche Inlandsaufenthalt der BF und ihr Aufenthalt in der Justizanstalt römisch XXXX und römisch XXXX ergibt sich aus ihren Angaben und den entsprechenden Hauptwohnsitzmeldungen laut dem Zentralen Melderegister.

2.3. Die Feststellungen zu den von der BF begangenen Straftaten und zu ihren Verurteilungen in Österreich basieren auf dem Strafregister und den im Akt einliegenden Strafurteilen.

2.4. Die BF schilderte ihre Ausbildung und Erwerbstätigkeit vor dem erkennenden Gericht im Einklang mit dem Versicherungsdatenauszug, daraus geht auch der Bezug von Krankengeld sowie Arbeitslosengeld, Notstandshilfe sowie das derzeit bezogene Rehageld hervor.

Die Feststellungen zur Ehe der BF zum rumänischen Staatsangehörigen ergeben sich ebenso aus ihren Angaben und jenen ihres Ehemanns in der behördlichen Einvernahme sowie in der Beschwerdeverhandlung.

Die ausgeübte Erwachsenenvertretung durch das Vertretungsnetz ergibt sich aus der im Akt ersichtlichen Bestellung durch das Bezirksgericht Graz-West gemäß § 271 ABGB vom XXXX . Die ausgeübte Erwachsenenvertretung durch das Vertretungsnetz ergibt sich aus der im Akt ersichtlichen Bestellung durch das Bezirksgericht Graz-West gemäß Paragraph 271, ABGB vom römisch XXXX .

2.5. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der BF in Rumänien beruhen auf ihren Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

2.6. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts sind – ungeachtet der seitens der BF begangenen Delikte im Bereich der Eigentumskriminalität und deren Verwerflichkeit – keine konkreten Umstände im Verfahren ersichtlich, die auf eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Sinne des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG schließen können. Dazu ist hervorzuheben, dass die BF seit XXXX durchgehend in Österreich lebt und erstmals im Mai 2018 strafgerichtlich verurteilt worden ist, wodurch sie mehr als 10 Jahre unbescholten blieb. Die BF vermochte zudem in der Beschwerdeverhandlung glaubwürdig auszuführen, dass sie ihr Verhalten zutiefst bereue. Sie verübe die Straftaten nicht zur eigenen Bereicherung, sondern unter innerem Zwang (sie könne dann nicht anders) nach Überdosierung der ihr verschriebenen Medikamente. Sie führte dazu unter anderem aus, dass sie weiterhin zur Therapie gehen werde, um keine weiteren strafbaren Handlungen in Zukunft zu setzen (vgl. Verhandlungsschrift S. 16). Auch der seitens des erkennenden Gerichts einvernommene Ehemann der BF führte glaubhaft aus, dass ihr geistiger Zustand bereits besser geworden sei und er sie nicht im Stich lassen wolle (vgl. Verhandlungsschrift S. 14). Zudem wurde auch im zuletzt ergangenen Strafurteil vom Februar 2024 festgehalten, dass die dazu ergangene Strafe bedingt für eine Probezeit von drei Jahren ausgesprochen werden konnte, zumal aufgrund der Verantwortungsübernahme der BF davon auszugehen war, dass es nicht des Vollzugs der zusätzlichen Strafe bedarf, um sie von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Schließlich konnte das Strafgericht im Hinblick auf den eingeschränkten Gesundheitszustand der BF ferner davon ausgehen, dass sie mit Unterstützung von Erwachsenenvertretung keine strafbaren Handlungen mehr setzen werde. Bei dieser Verurteilung wurden zudem das reumütige Geständnis und die verminderte Zurechnungsfähigkeit der BF als mildernd gewertet. Diese Umstände sprechen gegen eine so massive negative Gefährdungsprognose betreffend die BF, wie sie nach dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG gefordert wird.2.6. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts sind – ungeachtet der seitens der BF begangenen Delikte im Bereich der Eigentumskriminalität und deren Verwerflichkeit – keine konkreten Umstände im Verfahren ersichtlich, die auf eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG schließen können. Dazu ist hervorzuheben, dass die BF seit römisch XXXX durchgehend in Österreich lebt und erstmals im Mai 2018 strafgerichtlich verurteilt worden ist, wodurch sie mehr als 10 Jahre unbescholten blieb. Die BF vermochte zudem in der Beschwerdeverhandlung glaubwürdig auszuführen, dass sie ihr Verhalten zutiefst bereue. Sie verübe die Straftaten nicht zur eigenen Bereicherung, sondern unter innerem Zwang (sie könne dann nicht anders) nach Überdosierung der ihr verschriebenen Medikamente. Sie führte dazu unter anderem aus, dass sie weiterhin zur Therapie gehen werde, um keine weiteren strafbaren Handlungen in Zukunft zu setzen vergleiche Verhandlungsschrift S. 16). Auch der seitens des erkennenden Gerichts einvernommene Ehemann der BF führte glaubhaft aus, dass ihr geistiger Zustand bereits besser geworden sei und er sie nicht im Stich lassen wolle vergleiche Verhandlungsschrift S. 14). Zudem wurde auch im zuletzt ergangenen Strafurteil vom Februar 2024 festgehalten, dass die dazu ergangene Strafe bedingt für eine Probezeit von drei Jahren ausgesprochen werden konnte, zumal aufgrund der Verantwortungsübernahme der BF davon auszugehen war, dass es nicht des Vollzugs der zusätzlichen Strafe bedarf, um sie von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Schließlich konnte das Strafgericht im Hinblick auf den eingeschränkten Gesundheitszustand der BF ferner davon ausgehen, dass sie mit Unterstützung von Erwachsenenvertretung keine strafbaren Handlungen mehr setzen werde. Bei dieser Verurteilung wurden zudem das reumütige Geständnis und die verminderte Zurechnungsfähigkeit der BF als mildernd gewertet. Diese Umstände sprechen gegen eine so massive negative Gefährdungsprognose betreffend die BF, wie sie nach dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG gefordert wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Eingangs ist zu dem in der Beschwerde enthaltenen Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vom 11.09.2023 aufgrund der Bedenken an einer mangelnden Prozessfähigkeit der BF auszuführen, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides durch die Erwachsenenvertreterin insofern heilte, indem sie die BBU GmbH im gegenständlichen Verfahren nachträglich als Rechtsvertretung genehmigte.

3.2. Weiters ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt I. (Erlassung eines Aufenthaltsverbotes) des angefochtenen Bescheides richtet, sodass der Spruchpunkt II. in Rechtskraft erwachsen ist. Gegenstand des gegenständlichen Erkenntnisses ist somit lediglich der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.3.2. Weiters ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt römisch eins. (Erlassung eines Aufenthaltsverbotes) des angefochtenen Bescheides richtet, sodass der Spruchpunkt römisch II. in Rechtskraft erwachsen ist. Gegenstand des gegenständlichen Erkenntnisses ist somit lediglich der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides.

3.3. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Erlassung des Aufenthaltsverbotes): 3.3. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Erlassung des Aufenthaltsverbotes):

3.3.1. Zu den Rechtsgrundlagen:

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:
(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:
(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist

2.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB)2.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB)

3.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:

(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a,, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet auszugsweise:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet auszugsweise:

(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung. (…)

Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei

Monate“ betitelte § 55 NAG lautet auszugsweise:Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet auszugsweise:

(…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt. (…)(…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51,, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt. (…)

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet: Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

3.3.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Die BF ist als rumänische Staatsangehöriger sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Die BF ist als rumänische Staatsangehöriger sohin EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

Gemäß § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

Die BF hält sich seit XXXX (und somit bereits seit mehr als 20 Jahren) kontinuierlich im Bundesgebiet auf, sodass gegenständlich der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG zur Anwendung kommt, wonach die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen sie nur dann zulässig wäre, wenn aufgrund ihres persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch ihren Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.Die BF hält sich seit römisch XXXX (und somit bereits seit mehr als 20 Jahren) kontinuierlich im Bundesgebiet auf, sodass gegenständlich der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG zur Anwendung kommt, wonach die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen sie nur dann zulässig wäre, wenn aufgrund ihres persönlichen Verhaltens davon ausgegangen we

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten