TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/21 W200 2280153-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.05.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

21.05.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §6 Abs1 Z2
AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W200 2280153-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) gegen die Spruchpunkte II. und III.1. Satz des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2023, Zl.1317178606/222350366 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über den Vorlageantrag von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) gegen die Spruchpunkte römisch II. und römisch III.1. Satz des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2023, Zl.1317178606/222350366 zu Recht:

A)       Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. 1. Satz des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.A)       Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch II. und römisch III. 1. Satz des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.07.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 29.07.2022 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aus Quneitra stamme, der Volksgruppe der Araber angehöre und sunnitischer Muslim sei. Er habe die Grund- und Hauptschule besucht und zuletzt als Fahrer gearbeitet. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und habe zwei Kinder, diese würden noch in Syrien leben. Der Vater sei bereits verstorben, die Mutter, vier Brüder und fünf Schwestern würden ebenfalls noch in Syrien leben.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass er Syrien wegen der schlechten Sicherheitslage verlassen habe und weil er als Reservist bei der syrischen Armee einrücken sollte, sein letzter Aufschub sei abgelaufen. Auch wolle er seiner Frau und Kindern ein besseres Leben bieten.

3. Am 23.03.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden „BFA“ oder „belangte Behörde“) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Der Beschwerdeführer sei in dem Dorf XXXX in der Provinz Quneitra im gleichnamigen Gouvernement Quneitra geboren und habe zuletzt in XXXX in der Provinz Daraa gelebt. Der Beschwerdeführer habe Syrien im Jahr 2021 illegal in die Türkei verlassen, habe sich in der Türkei für einige Monate aufgehalten bevor er weiter nach Europa gereist sei. Der Beschwerdeführer legte verschiedene Dokumente und Schriftstücke vor.3. Am 23.03.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden „BFA“ oder „belangte Behörde“) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Der Beschwerdeführer sei in dem Dorf römisch XXXX in der Provinz Quneitra im gleichnamigen Gouvernement Quneitra geboren und habe zuletzt in römisch XXXX in der Provinz Daraa gelebt. Der Beschwerdeführer habe Syrien im Jahr 2021 illegal in die Türkei verlassen, habe sich in der Türkei für einige Monate aufgehalten bevor er weiter nach Europa gereist sei. Der Beschwerdeführer legte verschiedene Dokumente und Schriftstücke vor.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er Anfang 2019 von der Polizei gesucht worden sei, diese sei auch zwei Mal bei ihm zu Hause gewesen und habe nach ihm gesucht. Im Februar 2019 hätte die militärische Sicherheitspolizei abermals nach ihm gesucht und hätte ihn beim dritten Versuch zu Hause angetroffen. Der Beschwerdeführer hätte zu fliehen versucht und sei in die rechte Brust angeschossen worden. Er sei erst im Krankenhaus wieder zu sich gekommen, habe drei Monate stationär behandelt werden müssen und sei danach von XXXX nach XXXX gezogen. Seinen Militärdienst habe er bereits abgeleistet und einen Aufschub habe er nie gehabt, sein Bruder hätte jedoch einen den Beschwerdeführer betreffenden Einberufungsbefehl erhalten. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er Anfang 2019 von der Polizei gesucht worden sei, diese sei auch zwei Mal bei ihm zu Hause gewesen und habe nach ihm gesucht. Im Februar 2019 hätte die militärische Sicherheitspolizei abermals nach ihm gesucht und hätte ihn beim dritten Versuch zu Hause angetroffen. Der Beschwerdeführer hätte zu fliehen versucht und sei in die rechte Brust angeschossen worden. Er sei erst im Krankenhaus wieder zu sich gekommen, habe drei Monate stationär behandelt werden müssen und sei danach von römisch XXXX nach römisch XXXX gezogen. Seinen Militärdienst habe er bereits abgeleistet und einen Aufschub habe er nie gehabt, sein Bruder hätte jedoch einen den Beschwerdeführer betreffenden Einberufungsbefehl erhalten.

4. Am 07.06.2023 wurde das Asylverfahren vom BFA unterbrochen und der Staatsanwaltschaft Salzburg eine Sachverhaltsdarstellung betreffend dem Verdacht einer Kinderehe sowie dem schweren sexuellen Missbrauch von Unmündigen durch den Beschwerdeführer übermittelt. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde am 19. 08.2023 fortgesetzt.

5. Das gegen den Beschwerdeführer geführte Ermittlungsverfahren GZ XXXX wegen § 206 Abs 1 StGB wurde von der Staatsanwaltschaft Salzburg mit Verfügung vom 08.11.2023 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt.5. Das gegen den Beschwerdeführer geführte Ermittlungsverfahren GZ römisch XXXX wegen Paragraph 206, Absatz eins, StGB wurde von der Staatsanwaltschaft Salzburg mit Verfügung vom 08.11.2023 gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt.

6. Mit Bescheid vom 04.09.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm. § 2 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Es wies den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.) Das BFA stellte weiters fest, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist (Spruchpunkt IV.).6. Mit Bescheid vom 04.09.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Es wies den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch II.), eine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.) Das BFA stellte weiters fest, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG vorübergehend unzulässig ist (Spruchpunkt römisch IV.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass im Fall des Beschwerdeführers gemäß § 6 Abs 1 Z 2 AsylG ein Asylausschlussgrund vorliege. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei im Zeitpunkt der Eheschließung erst 13 Jahre alt und im Zeitpunkt der Zeugung des Kindes erst 12 Jahre alt gewesen. Das Schutzalter für Geschlechtsverkehr betrage in Syrien 15 Jahre und sei die Ehefrau des Beschwerdeführers als 12-jährige nicht in der Lage gewesen, rechtlich in sexuelle Handlungen mit dem Beschwerdeführer einzuwilligen. Aufgrund des Asylausschlussgrundes sei auch der Antrag auf subsidiären Schutz ex lege abzuweisen. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG sei nicht zu erteilen. Eine Rückkehrentscheidung sei vorübergehend unzulässig, weshalb der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs 1 Z 2 FPG geduldet werde.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass im Fall des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ein Asylausschlussgrund vorliege. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei im Zeitpunkt der Eheschließung erst 13 Jahre alt und im Zeitpunkt der Zeugung des Kindes erst 12 Jahre alt gewesen. Das Schutzalter für Geschlechtsverkehr betrage in Syrien 15 Jahre und sei die Ehefrau des Beschwerdeführers als 12-jährige nicht in der Lage gewesen, rechtlich in sexuelle Handlungen mit dem Beschwerdeführer einzuwilligen. Aufgrund des Asylausschlussgrundes sei auch der Antrag auf subsidiären Schutz ex lege abzuweisen. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG sei nicht zu erteilen. Eine Rückkehrentscheidung sei vorübergehend unzulässig, weshalb der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet werde.

7. Am 26.09.2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des Bescheides des BFA vom 04.09.2023 das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Eheschließung zwar erst 13 Jahre alt gewesen sei, nach dem syrischen Strafgesetzbuch sei eine Vergewaltigung innerhalb der Ehe jedoch nicht strafbar. Da eine Vergewaltigung nur dann strafrechtlich verfolgt werden könne, wenn sie gegen eine Person außerhalb der Ehe begangen werde, habe das BFA eine falsche rechtliche Schlussfolgerung gezogen. Auch werde das Vergehen des Heiratens von Minderjährigen in Syrien nach Zustimmung des Vormunds außerhalb des Gerichts bloß mit Geldstrafe geahndet. Der Beschwerdeführer sei unbescholten. Zudem sei die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht am XXXX geboren – wie aus den Dokumenten hervorgehe – sondern am XXXX 2005 und sei die Ehe unter Mitwirkung der Eltern des Mädchens geschlossen worden. Der Beschwerdeführer habe durch die Heirat und den Geschlechtsverkehr mit einem 13-jährigen Mädchen keine in Syrien strafbare Handlung gesetzt.7. Am 26.09.2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch II. und römisch III. des Bescheides des BFA vom 04.09.2023 das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Eheschließung zwar erst 13 Jahre alt gewesen sei, nach dem syrischen Strafgesetzbuch sei eine Vergewaltigung innerhalb der Ehe jedoch nicht strafbar. Da eine Vergewaltigung nur dann strafrechtlich verfolgt werden könne, wenn sie gegen eine Person außerhalb der Ehe begangen werde, habe das BFA eine falsche rechtliche Schlussfolgerung gezogen. Auch werde das Vergehen des Heiratens von Minderjährigen in Syrien nach Zustimmung des Vormunds außerhalb des Gerichts bloß mit Geldstrafe geahndet. Der Beschwerdeführer sei unbescholten. Zudem sei die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht am römisch XXXX geboren – wie aus den Dokumenten hervorgehe – sondern am römisch XXXX 2005 und sei die Ehe unter Mitwirkung der Eltern des Mädchens geschlossen worden. Der Beschwerdeführer habe durch die Heirat und den Geschlechtsverkehr mit einem 13-jährigen Mädchen keine in Syrien strafbare Handlung gesetzt.

8. Mit Bescheid vom 05.10.2023 erließ das BFA gemäß § 14 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung. Darin wurde der Bescheid des BFA vom 04.09.2023, Zl. 1317178606/222350366, behoben (Spruchpunkt I.) und der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.02.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Weiters wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt III. Satz 1) und sprach aus, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien gemäß § 8 Abs 3a iVm § 9 Abs 2 AsylG unzulässig ist.8. Mit Bescheid vom 05.10.2023 erließ das BFA gemäß Paragraph 14, VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung. Darin wurde der Bescheid des BFA vom 04.09.2023, Zl. 1317178606/222350366, behoben (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.02.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Weiters wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch III. Satz 1) und sprach aus, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG unzulässig ist.

9. Gegen die Spruchpunkte II. und III. 1. Satz des Bescheides des BFA vom 05.10.2023 (Beschwerdevorentscheidung) richtete sich der rechtzeitig erhobene Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 11.10.2023.9. Gegen die Spruchpunkte römisch II. und römisch III. 1. Satz des Bescheides des BFA vom 05.10.2023 (Beschwerdevorentscheidung) richtete sich der rechtzeitig erhobene Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 11.10.2023.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des vom Beschwerdeführer erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen Spruchpunkte II. und III. 1. Satz des im Spruch genannten Bescheides des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Länderberichte zu Syrien sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister, das seitens der Staatsanwaltschaft Salzburg zur GZ XXXX geführte Ermittlungsverfahren und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des vom Beschwerdeführer erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch II. und römisch III. 1. Satz des im Spruch genannten Bescheides des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Länderberichte zu Syrien sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister, das seitens der Staatsanwaltschaft Salzburg zur GZ römisch XXXX geführte Ermittlungsverfahren und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest, er wird im Verfahren unter dem Namen XXXX , geboren am XXXX geführt. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Muslim, seine Muttersprache ist Arabisch. Der Vater ist bereits verstorben, seine Mutter, vier Brüder, fünf Schwestern sowie die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers leben noch in Syrien. 1.1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest, er wird im Verfahren unter dem Namen römisch XXXX , geboren am römisch XXXX geführt. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Muslim, seine Muttersprache ist Arabisch. Der Vater ist bereits verstorben, seine Mutter, vier Brüder, fünf Schwestern sowie die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers leben noch in Syrien.

1.1.2. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei Kinder. Der Beschwerdeführer heiratete am 15.05.2018 in XXXX traditionell und am 15.10.2018 standesamtlich vor einem Sharia-Gericht in Khan Arnaba die syrische Staatsangehörige XXXX , geb. XXXX . Die Ehefrau des Beschwerdeführers war zum Zeitpunkt der Eheschließung 12 Jahre alt und damit eine unmündige Minderjährige, der Beschwerdeführer war bei der traditionellen Eheschließung 29 und bei der standesamtlichen Eheschließung 30 Jahre alt. Am 13.03.2019 erschienen der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und zwei Zeugen persönlich vor dem Scharia-Gericht in Khan Arnabeh/Tall al-Khisniyah und ließen sich eine „Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung ausgestellt durch ein Scharia-Gericht“ ausstellen. Nach Vorlage eines ärztlichen Attests wurde in der Bestätigung vom 13.03.2019 vermerkt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers gegenwärtig im vierten Monat schwanger ist. 1.1.2. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei Kinder. Der Beschwerdeführer heiratete am 15.05.2018 in römisch XXXX traditionell und am 15.10.2018 standesamtlich vor einem Sharia-Gericht in Khan Arnaba die syrische Staatsangehörige römisch XXXX , geb. römisch XXXX . Die Ehefrau des Beschwerdeführers war zum Zeitpunkt der Eheschließung 12 Jahre alt und damit eine unmündige Minderjährige, der Beschwerdeführer war bei der traditionellen Eheschließung 29 und bei der standesamtlichen Eheschließung 30 Jahre alt. Am 13.03.2019 erschienen der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und zwei Zeugen persönlich vor dem Scharia-Gericht in Khan Arnabeh/Tall al-Khisniyah und ließen sich eine „Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung ausgestellt durch ein Scharia-Gericht“ ausstellen. Nach Vorlage eines ärztlichen Attests wurde in der Bestätigung vom 13.03.2019 vermerkt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers gegenwärtig im vierten Monat schwanger ist.

Die am XXXX geborene Ehefrau des Beschwerdeführers befand sich am 13.03.2019 im vierten Schwangerschaftsmonat und war zu diesem Zeitpunkt 13 Jahre alt. Der Beschwerdeführer hatte ab Ende 2018 wiederkehrend Geschlechtsverkehr mit seiner Ehefrau, die zu diesem Zeitpunkt 12 Jahre alt war, der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt 30 Jahre alt. Der Beschwerdeführer hatte sowohl im Zeitpunkt der traditionellen und der standesamtlichen Eheschließung als auch im Zeitpunkt des Beischlafes im Jahr 2018 Kenntnis über das Alter seiner Ehefrau – sie war damals 12 Jahre alt und er 29 bzw. 30 – und über den zwischen ihnen bestehenden Altersunterschied. Die am römisch XXXX geborene Ehefrau des Beschwerdeführers befand sich am 13.03.2019 im vierten Schwangerschaftsmonat und war zu diesem Zeitpunkt 13 Jahre alt. Der Beschwerdeführer hatte ab Ende 2018 wiederkehrend Geschlechtsverkehr mit seiner Ehefrau, die zu diesem Zeitpunkt 12 Jahre alt war, der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt 30 Jahre alt. Der Beschwerdeführer hatte sowohl im Zeitpunkt der traditionellen und der standesamtlichen Eheschließung als auch im Zeitpunkt des Beischlafes im Jahr 2018 Kenntnis über das Alter seiner Ehefrau – sie war damals 12 Jahre alt und er 29 bzw. 30 – und über den zwischen ihnen bestehenden Altersunterschied.

Der Ehe entstammen zwei Töchter, XXXX geboren am XXXX und XXXX geboren am XXXX . Im Eintrittszeitpunkt der Schwangerschaft der ersten Tochter XXXX war die Ehefrau des Beschwerdeführers 13 Jahre alt, der Beschwerdeführer war 31 Jahre alt. Der Ehe entstammen zwei Töchter, römisch XXXX geboren am römisch XXXX und römisch XXXX geboren am römisch XXXX . Im Eintrittszeitpunkt der Schwangerschaft der ersten Tochter römisch XXXX war die Ehefrau des Beschwerdeführers 13 Jahre alt, der Beschwerdeführer war 31 Jahre alt.

1.1.3. Der Beschwerdeführer lebte von seiner Geburt bis 2019 in XXXX , Quneitra und von 2019 bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2021 in XXXX , Daraa. Er besuchte elf Jahre lang die Grundschule ohne diese abzuschließen und arbeitete danach in der Landwirtschaft sowie als Fahrer. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.1.1.3. Der Beschwerdeführer lebte von seiner Geburt bis 2019 in römisch XXXX , Quneitra und von 2019 bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2021 in römisch XXXX , Daraa. Er besuchte elf Jahre lang die Grundschule ohne diese abzuschließen und arbeitete danach in der Landwirtschaft sowie als Fahrer. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

1.1.4. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, XXXX im Gouvernement Dara, befindet sich unter Kontrolle des syrischen Regimes.1.1.4. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, römisch XXXX im Gouvernement Dara, befindet sich unter Kontrolle des syrischen Regimes.

1.1.5. Der Beschwerdeführer verließ Syrien im Jahr 2021 in Richtung Türkei und reiste nach sieben Monaten weiter nach Europa, wo er unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich einreiste und am 27.07.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Das BFA wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 04.09.2023, Zl. 1317178606/222350366, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm. § 2 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Es wies den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Das BFA erteilte dem Beschwerdeführer keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Das BFA sprach weiters aus, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig sei (Spruchpunkt IV.).1.1.5. Der Beschwerdeführer verließ Syrien im Jahr 2021 in Richtung Türkei und reiste nach sieben Monaten weiter nach Europa, wo er unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich einreiste und am 27.07.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Das BFA wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 04.09.2023, Zl. 1317178606/222350366, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Es wies den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch II.). Das BFA erteilte dem Beschwerdeführer keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch III.). Das BFA sprach weiters aus, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG vorübergehend unzulässig sei (Spruchpunkt römisch IV.).

1.1.6. Gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des Bescheides des BFA vom 04.09.2023 richtete sich die vom Beschwerdeführer fristgerecht erhobene Beschwerde. 1.1.6. Gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch II. und römisch III. des Bescheides des BFA vom 04.09.2023 richtete sich die vom Beschwerdeführer fristgerecht erhobene Beschwerde.

1.1.7. Mit Bescheid vom 05.10.2023 erließ das BFA gemäß § 14 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung. Darin wurde der Bescheid des BFA vom 04.09.2023, Zl. 1317178606/222350366, behoben (Spruchpunkt I.) und der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.02.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Weiters wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt III. Satz 1) und sprach aus, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien gemäß § 8 Abs 3a iVm § 9 Abs 2 AsylG unzulässig ist.1.1.7. Mit Bescheid vom 05.10.2023 erließ das BFA gemäß Paragraph 14, VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung. Darin wurde der Bescheid des BFA vom 04.09.2023, Zl. 1317178606/222350366, behoben (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.02.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Weiters wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch III. Satz 1) und sprach aus, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG unzulässig ist.

1.1.8. Gegen die Spruchpunkte II. und III. 1. Satz des Bescheides des BFA vom 05.10.2023 (Beschwerdevorentscheidung) richtete sich der rechtzeitig erhobene Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 11.10.2023.1.1.8. Gegen die Spruchpunkte römisch II. und römisch III. 1. Satz des Bescheides des BFA vom 05.10.2023 (Beschwerdevorentscheidung) richtete sich der rechtzeitig erhobene Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 11.10.2023.

1.1.9. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Die Staatsanwaltschaft Salzburg führte zur GZ XXXX ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen (§ 206 Abs. 1 StGB) zum Nachteil seiner Ehefrau, bezogen auf den zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau in Syrien vollzogenen Geschlechtsverkehr vor Vollendung des 14. Lebensjahres der Ehefrau des Beschwerdeführers. Dieses Verfahren wurde seitens der Staatsanwaltschaft am 08.11.2023 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt.1.1.9. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Die Staatsanwaltschaft Salzburg führte zur GZ römisch XXXX ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen (Paragraph 206, Absatz eins, StGB) zum Nachteil seiner Ehefrau, bezogen auf den zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau in Syrien vollzogenen Geschlechtsverkehr vor Vollendung des 14. Lebensjahres der Ehefrau des Beschwerdeführers. Dieses Verfahren wurde seitens der Staatsanwaltschaft am 08.11.2023 gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:

1.2.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien (LIB), Version 11, 27.03.2024:

5.4 Personenstandsrecht, Ehe, Scheidung, Familienrecht, Vormundschaft und Obsorge (regimekontrollierte Gebiete)

[…]

Eheschließung

[…]

Die Mitwirkung des Staates ist für die Wirksamkeit der Eheschließung nicht erforderlich. Vielmehr stellen die Eheschließung an sich und die Mitteilung bzw. Registrierung der Eheschließung bei Gericht oder einer anderen Behörde getrennte Vorgänge dar. Die Registrierung ist verpflichtend und kann entweder vor oder nach der Eheschließung erfolgen (MPG o.D.a). Das Scharia-Gericht (oder religiöse Behörde) meldet die geschlossenen gesetzlichen Heiraten dem Zivilregister (NMFA 5.2022). […]

Eine informelle Heirat mit Bezeichnungen wie sheikh, ‘urfi und katb al-kitab (NMFA 5.2022) - auch unter der Bezeichnung „traditionelle Ehe“ (SLJ 3.10.2019) - ist eine islamische Heirat, die ohne die Involvierung einer kompetenten Autorität geschlossen wird (NMFA 5.2022). Gründe für eine traditionelle Ehe können sein, dass das Paar unterschiedlichen islamischen Konfessionen angehört, dass es gegen die Wünsche der Familie heiratet, oder es sich um eine polygame Ehe handelt (mit oder ohne Wissen der ersten Ehefrau), die grundsätzlich im syrischen Personenstandsrecht erlaubt, jedoch strukturell beschränkt ist. Ein Mann kann einer solchen Ehe auch zustimmen, um dem unehelichen Kind seiner Frau einen Vater und somit einen Familiennamen zu geben (Eijk 2013). Ein Richter kann weiterhin eine informelle Heirat ratifizieren, wenn die Bedingungen im ersten Absatz (des Gesetzes) nicht gegeben sind. Das kann auch als Möglichkeit für die Heirat von Minderjährigen genutzt werden, ohne das eine Dispens durch den Richter nötig ist (NMFA 5.2022).

[…]

Da eine Ehe auch formlos zustande kommen kann, gibt es oft keine vorherige Anzeige der Eheabsicht bei Gericht. Zudem können die Brautleute in vielen Fällen die erforderlichen Dokumente nicht beibringen. Der Bedarf, die informell geschlossene Ehe zu registrieren, entsteht immer dann, wenn für ein Kind aus dieser Ehe Dokumente (z. B. eine Geburtsurkunde oder die Staatsbürgerschaftsurkunde) ausgestellt werden sollen. Das Gesetz bestimmt, dass eine Registrierung der bereits geschlossenen Ehe im Nachhinein erfolgen darf, wenn festgelegte Anforderungen erfüllt sind. Im Fall einer Schwangerschaft der Ehefrau oder des Vorhandenseins von Kindern aus dieser Ehe ist diese leichter nachweisbar. Können bestimmte Unterlagen zur Gültigkeit der außergerichtlichen Eheschließung nicht vorgelegt werden, besteht die Möglichkeit, eine einvernehmliche Feststellungsklage über das Bestehen der Ehe zu erheben. Bei der Feststellungsklage werden lediglich Tatsachen festgehalten, die von den Parteien selbst vorgebracht werden. Das Gericht überprüft die vorgebrachten Behauptungen nicht (MPG o.D.a).

Scharia-Gerichte können diese informellen Ehen ratifizieren, wobei die Bestätigung in schriftlicher Form erfolgt, aber die Dokumente werden inhaltlich wie formal je nach Gericht unterschiedlich nach Gutdünken der Richter ausgestellt. Zum Beispiel ist die Anwesenheit des Brautpaars oder seiner Repräsentanten nicht zwingend im Dokument erwähnt. Es wird auch nicht immer explizit erwähnt, ob ein Gatte oder eine Gattin durch eine andere Person vertreten wurde (NMFA 5.2022).

Das Datum der Eheschließung wird bei einer nachträglichen Registrierung vom Gericht bestimmt. Wenn das Gericht die traditionelle Eheschließung als gültig anerkennt, ist das Datum der traditionellen Eheschließung das Datum der Eheschließung, nicht das Datum der Registrierung. Da es auch möglich ist, Kinder ex post facto zu registrieren (oftmals gleichzeitig mit der Registrierung der Ehe), und Kinder im Kontext einer Ehe geboren werden sollten, sollte das Hochzeitsdatum hierbei jedenfalls vor dem Geburtsdatum der Kinder liegen. Daher würde es laut der Einschätzung einer Expertin für syrisches Ehe- und Familienrecht Sinn machen, dass das Gericht das Datum der traditionellen Eheschließung als das „echte Hochzeitsdatum“ festlegt (Eijk 4.1.2018). […]

Kinderehe und Zwangsehe

Frühe und Zwangsehen sind ein Problem in Syrien. Besonders vertriebene Familien verheiraten ihre jungen Töchter als wahrgenommene Absicherung gegen sexuelle Gewalt oder aufgrund wirtschaftlichen Drucks (FH 9.3.2023).

Nach Gesetzesänderungen liegt mittlerweile das Ehemündigkeitsalter für Männer und Frauen bei 18 Jahren (SLJ 3.10.2019, vgl. OSS 18.1.2023). Einige Ausnahmen erlauben Richtern, die Autorisierung und Registrierung von Heiraten ab dem Alter von 15 Jahren, wenn ein Zusammenleben und eine Schwangerschaft oder sexuelle Beziehungen stattgefunden haben. Diese Ausnahmen werden frei angewendet, auch wenn sie oft auf falschen Berichten beruhen (SJAC 7.10.2021). Wenn Minderjährige mit einem Dispens des Richters eines Familiengerichts heiraten, wird die Dispens in einem Zug mit der Eheschließung erteilt. Es ist nicht bekannt, in welchem Ausmaß der Dispens im Ehevertrag erwähnt wird (NMFA 5.2022).Nach Gesetzesänderungen liegt mittlerweile das Ehemündigkeitsalter für Männer und Frauen bei 18 Jahren (SLJ 3.10.2019, vergleiche OSS 18.1.2023). Einige Ausnahmen erlauben Richtern, die Autorisierung und Registrierung von Heiraten ab dem Alter von 15 Jahren, wenn ein Zusammenleben und eine Schwangerschaft oder sexuelle Beziehungen stattgefunden haben. Diese Ausnahmen werden frei angewendet, auch wenn sie oft auf falschen Berichten beruhen (SJAC 7.10.2021). Wenn Minderjährige mit einem Dispens des Richters eines Familiengerichts heiraten, wird die Dispens in einem Zug mit der Eheschließung erteilt. Es ist nicht bekannt, in welchem Ausmaß der Dispens im Ehevertrag erwähnt wird (NMFA 5.2022).

Die meisten Ehen von Minderjährigen werden jedoch außerhalb der Scharia-Gerichte geschlossen, und dann von den Scharia-Gerichten nach den gesetzlichen Bestätigungsverfahren und der Bezahlung der Geldbuße ratifiziert. Andere Strafen wie etwa eine Haft werden selten angewendet. Ein Antrag auf Ratifizierung stellt oft das Gericht vor vollendete Tatsachen, z. B. wenn die Frau bereits schwanger ist oder bereits Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind oder die Ehe nicht angefochten wird (NMFA 6.2021).

Außerdem hat eine Frau das Recht, eine von ihrem Vormund auferlegte Ehe ohne ihre ausdrückliche Zustimmung für ungültig zu erklären. Ebenso sehen die neuen Änderungen vor, dass Frauen das Recht haben, ohne die Zustimmung ihres Vormunds zu heiraten, wenn sie 18 Jahre alt sind ( LoC 8.4.2019).

1.2.2. Auszug aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA vom 15.12.2021: „Mindestalter für Verlöbnis und Ehe; Schutzalter für Geschlechtsverkehr; Strafmaß bei schwerem sexuellen Missbrauch von Unmündigen“:

„Welches Mindestalter sieht die syrische Rechtsordnung für eine offizielle Eheschließung vor?

Zusammenfassung:

Nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass eine Eheschließung für Mädchen ab dem 13. Lebensjahr und für Buben ab dem 15. Lebensjahr möglich ist, unter den Voraussetzungen, dass beide die Pubertät erreicht haben und sie die Zustimmung ihrer Vormünder haben.

Ansonsten können Männer mit Vollendung des 18. und Frauen mit Vollendung des 17. Lebensjahres die Ehe eingehen. Eine der Quellen nennt das Alter von 18 Jahren als offizielles Alter der Volljährigkeit in Syrien.

Einzelquellen:

Die Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V., eine der führenden deutschen Institutionen im Bereich der Grundlagenforschung, stellt auf ihrer Website zum Familienrecht im Nahen Osten spezifische Informationen zu Familienrecht für Syrien und den Irak zur Verfügung. Hinsichtlich der Ehefähigkeit in Syrien wird Folgendes angeführt:

[…]

Ehefähigkeit

Die Ehefähigkeit setzt die geistige Gesundheit und das Erreichen der Pubertät voraus (Art. 15 Abs. 1 PSG). Das Ehemündigkeitsalter wird durch das Gesetz in Art. 16 PSG konkretisiert: Danach können Männer mit Vollendung des 18. und Frauen mit Vollendung des 17. Lebensjahres die Ehe eingehen.Die Ehefähigkeit setzt die geistige Gesundheit und das Erreichen der Pubertät voraus (Artikel 15, Absatz eins, PSG). Das Ehemündigkeitsalter wird durch das Gesetz in Artikel 16, PSG konkretisiert: Danach können Männer mit Vollendung des 18. und Frauen mit Vollendung des 17. Lebensjahres die Ehe eingehen.

Es ist aber möglich, vor Erreichen dieser Altersgrenzen mit Genehmigung des Familiengerichts zu heiraten (Art. 18 PSG). Voraussetzung dafür ist, dass ein Junge das 15. Lebensjahr und ein Mädchen das 13. Lebensjahr vollendet hat. Diese Möglichkeit wird von der ständigen Rechtsprechung des syrischen Kassationsgerichts bestätigt.Es ist aber möglich, vor Erreichen dieser Altersgrenzen mit Genehmigung des Familiengerichts zu heiraten (Artikel 18, PSG). Voraussetzung dafür ist, dass ein Junge das 15. Lebensjahr und ein Mädchen das 13. Lebensjahr vollendet hat. Diese Möglichkeit wird von der ständigen Rechtsprechung des syrischen Kassationsgerichts bestätigt.

Für eine solche Genehmigung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Die Jugendlichen müssen die Pubertät erreicht haben.

2. Zusätzlich müssen sie auch die nötige körperliche Verfassung für einen Vollzug der Ehe aufweisen.

Aus der syrischen Gerichtspraxis geht hervor, dass die geistigen Voraussetzungen weniger berücksichtigt werden. Vielmehr geht es um die Frage, ob Jungen oder Mädchen, die zwar die körperlichen Merkmale der Pubertät vorweisen, körperlich ausreichend für den Geschlechtsverkehr entwickelt sind. Das Gericht kann eine medizinische Untersuchung der zukünftigen Ehepartner anordnen, wenn es Zweifel hat, sowohl ob die Pubertät als auch ob die körperliche Verfassung erreicht ist.

3. Der Ehevormund (siehe auch: Der Ehevormund) muss der Eheschließung zustimmen. Dies ist in aller Regel der Vater des Kindes.

Die richterliche Ausnahme vom Ehemündigkeitsalter ist nicht mit der Genehmigung des Gerichts bei der Anzeige der Eheabsicht zu verwechseln. Dem Gericht obliegt bei der Erteilung der Ausnahmegenehmigung nicht nur die allgemeine Überwachung der Gesundheit der Parteien. Es hat vielmehr im Einzelfall zu untersuchen, ob der/die Minderjährige körperlich für den Vollzug der Ehe bereit ist.

Schließen jedoch ein Mädchen, das noch nicht das 17. Lebensjahr vollendet hat, oder ein Junge, der noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, eine Ehe ohne einen vorherigen Antrag bei Gericht (sog. informelle Eheschließung), dann kommt die Ehe, sofern der Ehevormund mitgewirkt hat, zwar zustande, sie ist jedoch fehlerhaft und kann auf Antrag der Parteien aufgelöst werden.

[…]

Max-Planck-Gesellschaft (o.D.): Familienrecht im Nahen Osten, Kommentar zum staatlichen Familienrecht: Die Ehe https://www.familienrecht-in-nahost.de/8555/Syrien-Kommentar-Ehe, Zugriff 26.11.2021

Bezüglich des Heiratsalters berichtet die Friedrich Ebert Stiftung, dass alle Personenstandsgesetze in Syrien die Kinderehe zulassen, wobei es zwischen den einzelnen Gesetzen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten