Entscheidungsdatum
21.05.2024Norm
AsylG 2005 §35 Abs1Spruch
W185 2265923-1/20E
W185 2265924-1/18E
W185 2265926-1/18E
W185 2265928-1/18E W185 2226929-1/18E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Fortsetzungsanträge vom 17.09.2023 und vom 04.01.2024 in den Säumnisbeschwerdeverfahren betreffend die Einreiseverfahren von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) mj XXXX , geb. XXXX , 3.) mj. XXXX , geb. XXXX , 4.) mj. XXXX , geb. XXXX und 5) mj XXXX , geb. XXXX , alle StA. des Irak, sämtliche vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, GZ Teheran-OB/KONS/0199/2023, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Fortsetzungsanträge vom 17.09.2023 und vom 04.01.2024 in den Säumnisbeschwerdeverfahren betreffend die Einreiseverfahren von 1.) römisch XXXX , geb. römisch XXXX , 2.) mj römisch XXXX , geb. römisch XXXX , 3.) mj. römisch XXXX , geb. römisch XXXX , 4.) mj. römisch XXXX , geb. römisch XXXX und 5) mj römisch XXXX , geb. römisch XXXX , alle StA. des Irak, sämtliche vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, GZ Teheran-OB/KONS/0199/2023, beschlossen:
A)
Die Anträge auf Fortsetzung der Säumnisbeschwerdeverfahren werden zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige des Irak, brachten am 09.05.2022 via Österreichisches Rotes Kreuz (ÖRK) schriftlich Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Teheran (im Folgenden: ÖB Teheran) ein.Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige des Irak, brachten am 09.05.2022 via Österreichisches Rotes Kreuz (ÖRK) schriftlich Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Teheran (im Folgenden: ÖB Teheran) ein.
Als Bezugsperson wurde XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA Irak, angeführt, welchem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 01.03.2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Als Bezugsperson wurde römisch XXXX alias römisch XXXX alias römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA Irak, angeführt, welchem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 01.03.2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Mit E-Mail vom 26.06.2022 informierte die Österreichische Botschaft Teheran (ÖB Teheran) die Vertretung der Beschwerdeführer, dass alle notwendigen Dokumente für eine Terminvergabe vorliegen würden, eine konkrete Terminvergabe jedoch nicht möglich sei, zumal alle Termine bis März 2023 ausgebucht seien. Die Dokumente würden in Evidenz gehalten und die Beschwerdeführer voraussichtlich im Dezember 2022 neuerlich kontaktiert würden.
In Säumnisbeschwerden, eingebracht von RA Dr. Gregor KLAMMER am 14.11.2022, wird darauf hingewiesen, dass seit der Antragseinbringung sechs Monate (ohne Entscheidung seitens der Behörde) verstrichen seien, sodass eine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliege. Beantragt werde, dass das BVwG in Stattgebung der Säumnisbeschwerden in der Sache selbst erkennen und den Einreiseanträgen stattgeben möge.
Mit Schreiben vom 22.01.2023 legte die ÖB Teheran die gegenständlichen Säumnisbeschwerden dem BVwG vor und verwies zusammengefasst darauf, dass der Beginn der umfassenden Bearbeitung des Antrages nach § 35 AsylG 2005, vor allem im Hinblick auf die notwendige Identitätsfeststellung unter Einbeziehung von DokumentenprüferInnen und des BFA, erst zum Zeitpunkt der persönlichen Vorsprache der Beschwerdeführer möglich sei. Mit Schreiben vom 22.01.2023 legte die ÖB Teheran die gegenständlichen Säumnisbeschwerden dem BVwG vor und verwies zusammengefasst darauf, dass der Beginn der umfassenden Bearbeitung des Antrages nach Paragraph 35, AsylG 2005, vor allem im Hinblick auf die notwendige Identitätsfeststellung unter Einbeziehung von DokumentenprüferInnen und des BFA, erst zum Zeitpunkt der persönlichen Vorsprache der Beschwerdeführer möglich sei.
Mit Erkenntnissen des BVwG vom 23.06.2023, W185 2265923-1/7E, W185 2265924-1/6E, W185 2265926-1/6E, W185 2265928-1/6E und W185 2226929-1/6E, wurde (nach erfolgter Mängelbehebung) in Stattgebung der Säumnisbeschwerden der ÖB Teheran gemäß § 28 Abs 7 VwGVG aufgetragen, die versäumten Bescheide binnen acht Wochen zu erlassen. Mit Erkenntnissen des BVwG vom 23.06.2023, W185 2265923-1/7E, W185 2265924-1/6E, W185 2265926-1/6E, W185 2265928-1/6E und W185 2226929-1/6E, wurde (nach erfolgter Mängelbehebung) in Stattgebung der Säumnisbeschwerden der ÖB Teheran gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG aufgetragen, die versäumten Bescheide binnen acht Wochen zu erlassen.
Diese Entscheidungen sind in Rechtskraft erwachsen.
Am 11.09.2023 übermittelte das BMeiA den Bericht der ÖB Teheran vom 25.08.2023, wonach die persönliche Vorsprache der BF bei der ÖB Teheran am 22.08.2023 stattgefunden habe und die Einreiseanträge am 23.08.2023 elektronisch an das Bundesamt (BFA) weitergemittelt worden seien. Durch die Weiterleitung sei der Fristenlauf gehemmt (OZ 13)
Mit Schreiben des Rechtsvertreters der BF vom 17.09.2023 wurde die „Fortsetzung des Verfahrens“ beantragt. Die Amtsrevision der ÖB Damaskus sei verfehlt; außerdem liege „bereits eine res iudicata vor“.
Mit Schreiben vom 04.01.2024 begehrte der Rechtsvertreter der BF (unter Anschluss des zurückweisenden Beschlusses des VwGH vom 12.12.2023, Ra 2023/19/0329-8) erneut die „Fortsetzung des Verfahrens“.
Am 19.01.2024 langte eine Mitteilung des BMeiA über den Stand des fallgegenständlichen Einreiseverfahrens ein. Demnach habe die persönliche Vorsprache der BF an der ÖB Teheran bereits stattgefunden und seien die Anträge dem Bundesamt am 23.08.2023 zugeleitet worden. Die Wahrscheinlichkeitsprognose sei noch ausständig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird der unter I. dargelegte Verfahrensgang.Festgestellt wird der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.
Der Verfahrensstand der zugrundeliegenden Einreiseverfahren wurde seitens des BMeiA am 11.09.2023 und am 17.01.2024 mitgeteilt und findet auch in den vom Gericht veranlassten Auszügen aus dem IZR Deckung.
Dass der Rechtsvertreter der BF der Behörde am 19.04.2024 diverse Unterlagen übermittelt hat, wurde der GA W185 seitens der Behörde in einem Telefonat vom 16.05.2024 zur Kenntnis gebracht, nachdem sich das Gericht bei der Behörde nach dem Stand des Verfahrens (Bearbeitung der Unterlagen, Wahrscheinlichkeitsprognose) erkundigt hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A):
In § 68 Abs 1 AVG wird normiert, dass Anbringen, die die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sind.In Paragraph 68, Absatz eins, AVG wird normiert, dass Anbringen, die die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sind.
Mit Teilerkenntnissen des BVwG vom 23.06.2023 wurde den Säumnisbeschwerden Folge gegeben und der ÖB Teheran gemäß § 28 Abs 7 VwGVG aufgetragen, die versäumten Bescheide binnen acht Wochen zu erlassen. Die Entscheidungen des BVwG erwuchsen mangels Anfechtung in Rechtskraft. Eine Fortsetzung der rechtskräftig abgeschlossenen Säumnisbeschwerdeverfahren kommt gegenständlich nicht in Betracht, sodass die Anträge auf Fortsetzung der Säumnisbeschwerdeverfahren als ins Leere gerichtet, zurückzuweisen waren.Mit Teilerkenntnissen des BVwG vom 23.06.2023 wurde den Säumnisbeschwerden Folge gegeben und der ÖB Teheran gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG aufgetragen, die versäumten Bescheide binnen acht Wochen zu erlassen. Die Entscheidungen des BVwG erwuchsen mangels Anfechtung in Rechtskraft. Eine Fortsetzung der rechtskräftig abgeschlossenen Säumnisbeschwerdeverfahren kommt gegenständlich nicht in Betracht, sodass die Anträge auf Fortsetzung der Säumnisbeschwerdeverfahren als ins Leere gerichtet, zurückzuweisen waren.
Was die Einreiseantragsverfahren als solche betrifft, wurden und werden diese nach wie vor von der Behörde (weiter)geführt (Anm: Interviews an der ÖB Teheran am 22.08.2023; Weiterleitung der Unterlagen an das BFA am 23.8.2023; Prognoseentscheidung noch ausständig). Dies ist auch dem Rechtsvertreter der BF bewusst, zumal dieser laut Auskunft der Behörde am 19.04.2024 dem Bundesamt (und nicht dem Gericht) Unterlagen die BF betreffend nachgereicht hat. Die Behörde hat dem BFA die zur Erstellung einer Prognoseentscheidung erforderlichen Unterlagen innerhalb einer Frist von acht Wochen übermittelt. Ohne Vorliegen einer Prognoseentscheidung des BFA - an die die Botschaft bei ihrer Entscheidung gebunden ist - ist eine Erledigung der Botschaft in der Sache nicht möglich.Was die Einreiseantragsverfahren als solche betrifft, wurden und werden diese nach wie vor von der Behörde (weiter)geführt Anmerkung, Interviews an der ÖB Teheran am 22.08.2023; Weiterleitung der Unterlagen an das BFA am 23.8.2023; Prognoseentscheidung noch ausständig). Dies ist auch dem Rechtsvertreter der BF bewusst, zumal dieser laut Auskunft der Behörde am 19.04.2024 dem Bundesamt (und nicht dem Gericht) Unterlagen die BF betreffend nachgereicht hat. Die Behörde hat dem BFA die zur Erstellung einer Prognoseentscheidung erforderlichen Unterlagen innerhalb einer Frist von acht Wochen übermittelt. Ohne Vorliegen einer Prognoseentscheidung des BFA - an die die Botschaft bei ihrer Entscheidung gebunden ist - ist eine Erledigung der Botschaft in der Sache nicht möglich.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Einreisetitel Fortsetzungsantrag Rechtskraft Säumnisbeschwerde ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W185.2265924.1.00Im RIS seit
07.06.2024Zuletzt aktualisiert am
07.06.2024