TE Bvwg Beschluss 2024/5/21 L529 2251445-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.05.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

21.05.2024

Norm

AVG §19 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VVG §5 Abs3
VwGVG §17
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VVG § 5 heute
  2. VVG § 5 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2020
  3. VVG § 5 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  4. VVG § 5 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  5. VVG § 5 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. VVG § 5 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VVG § 5 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch


L529 2251445-1/67Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. M. EGGINGER in der Beschwerdesache der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2022, Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. M. EGGINGER in der Beschwerdesache der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2022, Zl. römisch XXXX :

A)

Über XXXX wird gemäß § 19 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm. § 5 Abs. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 500,- verhängt, weil XXXX der öffentlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 22.03.2024 unentschuldigt ferngeblieben ist.Über römisch XXXX wird gemäß Paragraph 19, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3, Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 500,- verhängt, weil römisch XXXX der öffentlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 22.03.2024 unentschuldigt ferngeblieben ist.

Die Zwangsstrafe ist innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses unter Anführung der Verfahrenszahl L529 2251445-1 auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts (BIC: BUNDATWW, IBAN: AT84 0100 0000 0501 0167) zu überweisen oder einzuzahlen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.02.2024, L529 2251445-1/49Z, wurde XXXX in der Beschwerdesache der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2022, Zl. XXXX als Zeuge zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz (4020 Linz, Derfflingerstraße 1), am 22.03.2024, um 10.30 Uhr, geladen und für den Fall des unentschuldigten Nichterscheinens die Verhängung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 500,00 angedroht.römisch eins.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.02.2024, L529 2251445-1/49Z, wurde römisch XXXX in der Beschwerdesache der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2022, Zl. römisch XXXX als Zeuge zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz (4020 Linz, Derfflingerstraße 1), am 22.03.2024, um 10.30 Uhr, geladen und für den Fall des unentschuldigten Nichterscheinens die Verhängung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 500,00 angedroht.

Der Ladungsbeschluss wurde XXXX nachweislich am 27.02.2024 zu eigenen Handen zugestellt/ausgefolgt. Der Ladungsbeschluss wurde römisch XXXX nachweislich am 27.02.2024 zu eigenen Handen zugestellt/ausgefolgt.

I.2. Das Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, führte am 21.02.2024 in der Beschwerdesache der beschwerdeführenden Partei, von 08.45 Uhr bis 11.15 Uhr, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.römisch eins.2. Das Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, führte am 21.02.2024 in der Beschwerdesache der beschwerdeführenden Partei, von 08.45 Uhr bis 11.15 Uhr, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

I.3.1. XXXX kam seiner Ladung als Zeuge nicht nach und erschien unentschuldigt nicht zur Verhandlung. römisch eins.3.1. römisch XXXX kam seiner Ladung als Zeuge nicht nach und erschien unentschuldigt nicht zur Verhandlung.

I.4. Aufgrund eines diesbezüglichen Erhebungsersuchens teilte die LPD XXXX mit Kurzbrief vom 25.04.2024, GZ: XXXX mit, dass XXXX an seiner Arbeitsstelle angetroffen werden konnte. Zur Nichtbefolgung der Zeugenladung befragt habe XXXX angegeben, dass er von der Verhandlung keine Kenntnis gehabt habe. römisch eins.4. Aufgrund eines diesbezüglichen Erhebungsersuchens teilte die LPD römisch XXXX mit Kurzbrief vom 25.04.2024, GZ: römisch XXXX mit, dass römisch XXXX an seiner Arbeitsstelle angetroffen werden konnte. Zur Nichtbefolgung der Zeugenladung befragt habe römisch XXXX angegeben, dass er von der Verhandlung keine Kenntnis gehabt habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch II.1. Feststellungen:

II.1.1. XXXX wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.02.2024, L529 2251445-1/49Z, als Zeuge zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.03.2024, um 10.30 Uhr, geladen. römisch II.1.1. römisch XXXX wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.02.2024, L529 2251445-1/49Z, als Zeuge zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.03.2024, um 10.30 Uhr, geladen.

Im Ladungsbeschluss vom 21.02.2024 wurde XXXX ausdrücklich darüber belehrt, dass er verpflichtet ist, der Ladung Folge zu leisten und er zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten werden kann. XXXX wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass im Falle der Nichtbefolgung der Ladung eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 500,00 verhängt wird. Ihm wurde die Anwendung der dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Zwangsmitteln (Geldstrafe, Auferlegung von Kosten und zwangsweise Vorführung) für den Fall des unentschuldigten Fernbleibens konkret angedroht.Im Ladungsbeschluss vom 21.02.2024 wurde römisch XXXX ausdrücklich darüber belehrt, dass er verpflichtet ist, der Ladung Folge zu leisten und er zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten werden kann. römisch XXXX wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass im Falle der Nichtbefolgung der Ladung eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 500,00 verhängt wird. Ihm wurde die Anwendung der dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Zwangsmitteln (Geldstrafe, Auferlegung von Kosten und zwangsweise Vorführung) für den Fall des unentschuldigten Fernbleibens konkret angedroht.

II.1.2. Der Ladungsbeschluss wurde XXXX nachweislich am 27.02.2024 ausgefolgt, nachdem er am 23.02.2024 über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments verständigt worden war.römisch II.1.2. Der Ladungsbeschluss wurde römisch XXXX nachweislich am 27.02.2024 ausgefolgt, nachdem er am 23.02.2024 über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments verständigt worden war.

II.1.3. Der Ladungsbeschluss vom 21.02.2024 blieb unangefochten.römisch II.1.3. Der Ladungsbeschluss vom 21.02.2024 blieb unangefochten.

II.1.4. Der am 22.03.2024 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung blieb XXXX unentschuldigt fern.römisch II.1.4. Der am 22.03.2024 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung blieb römisch XXXX unentschuldigt fern.

II.1.5. Gegenüber den erhebenden Polizeiorganen begründete XXXX seine Nichtbefolgung der Zeugenladung dahingehend, von der Verhandlung keine Kenntnis gehabt zu haben. römisch II.1.5. Gegenüber den erhebenden Polizeiorganen begründete römisch XXXX seine Nichtbefolgung der Zeugenladung dahingehend, von der Verhandlung keine Kenntnis gehabt zu haben.

II.2. Beweiswürdigung:römisch II.2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. Die Hinterlegung des Ladungsbeschlusses vom 21.02.2024 am 23.02.2024 sowie dessen Ausfolgung am 27.02.2024 ist durch den im Akt befindlichen Rückschein zweifelsfrei dokumentiert. römisch II.2.1. Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. Die Hinterlegung des Ladungsbeschlusses vom 21.02.2024 am 23.02.2024 sowie dessen Ausfolgung am 27.02.2024 ist durch den im Akt befindlichen Rückschein zweifelsfrei dokumentiert.

II.2.2. Zum unentschuldigten Fernbleiben ist festzuhalten, dass XXXX am 22.03.2024, um 10.30 Uhr, beim BVwG persönlich hätte erscheinen müssen. Ohne sein Nichterscheinen anzukündigen oder zu entschuldigen blieb XXXX - trotz Kenntnis aufgrund der rechtzeitig erfolgten und ihm auch persönlich ausgefolgten Ladung - der Verhandlung fern. römisch II.2.2. Zum unentschuldigten Fernbleiben ist festzuhalten, dass römisch XXXX am 22.03.2024, um 10.30 Uhr, beim BVwG persönlich hätte erscheinen müssen. Ohne sein Nichterscheinen anzukündigen oder zu entschuldigen blieb römisch XXXX - trotz Kenntnis aufgrund der rechtzeitig erfolgten und ihm auch persönlich ausgefolgten Ladung - der Verhandlung fern.

Aufgrund eines diesbezüglichen Erhebungsersuchens teilte die LPD XXXX mit Kurzbrief vom 25.04.2024 mit, dass XXXX an seiner Arbeitsstelle angetroffen werden konnte. Zur Nichtbefolgung der Zeugenladung befragt habe XXXX angegeben, dass er von der Verhandlung keine Kenntnis gehabt habe. Aufgrund eines diesbezüglichen Erhebungsersuchens teilte die LPD römisch XXXX mit Kurzbrief vom 25.04.2024 mit, dass römisch XXXX an seiner Arbeitsstelle angetroffen werden konnte. Zur Nichtbefolgung der Zeugenladung befragt habe römisch XXXX angegeben, dass er von der Verhandlung keine Kenntnis gehabt habe.

Diese Rechtfertigung des XXXX steht jedoch in klarem Widerspruch zum im Akt einliegenden Rückschein. Diese Rechtfertigung des römisch XXXX steht jedoch in klarem Widerspruch zum im Akt einliegenden Rückschein.

Die Hinterlegung des Ladungsbeschlusses vom 21.02.2024 am 23.02.2024 sowie dessen Ausfolgung am 27.02.2024 ist durch den im Akt befindlichen Rückschein dokumentiert. Aus diesem geht zweifelsfrei hervor, dass der Ladungsbeschluss (RSa-Brief) am 23.02.2024 nicht habe zugestellt werden können, weshalb die Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung hinterlegt worden sei und die Sendung von 26.02.2024 - 11.03.2024 zur Abholung bereit liege. Am 27.02.2024 wurde diese Sendung (Ladungsbeschluss) dem Empfänger nach Prüfung der Identität ausgefolgt, XXXX bestätigte die Übernahme auch mit seiner Unterschrift. Die Hinterlegung des Ladungsbeschlusses vom 21.02.2024 am 23.02.2024 sowie dessen Ausfolgung am 27.02.2024 ist durch den im Akt befindlichen Rückschein dokumentiert. Aus diesem geht zweifelsfrei hervor, dass der Ladungsbeschluss (RSa-Brief) am 23.02.2024 nicht habe zugestellt werden können, weshalb die Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung hinterlegt worden sei und die Sendung von 26.02.2024 - 11.03.2024 zur Abholung bereit liege. Am 27.02.2024 wurde diese Sendung (Ladungsbeschluss) dem Empfänger nach Prüfung der Identität ausgefolgt, römisch XXXX bestätigte die Übernahme auch mit seiner Unterschrift.

XXXX war somit in Kenntnis des Verhandlungstermins; ihm wurde sowohl die Verpflichtung, dieser Ladung Folge zu leisten, als auch die Verhängung einer Zwangsstrafe im Falle der Nichtbefolgung zur Kenntnis gebracht. römisch XXXX war somit in Kenntnis des Verhandlungstermins; ihm wurde sowohl die Verpflichtung, dieser Ladung Folge zu leisten, als auch die Verhängung einer Zwangsstrafe im Falle der Nichtbefolgung zur Kenntnis gebracht.

II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch II.3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

II.3.1. Verfahrensbestimmungenrömisch II.3.1. Verfahrensbestimmungen

Gemäß § 19 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018, ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.

§ 19 Abs. 2 AVG zufolge ist in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.Paragraph 19, Absatz 2, AVG zufolge ist in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.

Gemäß § 19 Abs. 3 AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.Gemäß Paragraph 19, Absatz 3, AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 5 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991 idF BGBl. I Nr. 14/2022, zufolge wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft bis zur Gesamtdauer von einem Jahr zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.Paragraph 5, Absatz eins, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2022,, zufolge wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft bis zur Gesamtdauer von einem Jahr zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.

Die Vollstreckung hat gemäß § 5 Abs. 2 VVG mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.Die Vollstreckung hat gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VVG mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.

Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, dürfen gemäß § 5 Abs. 3 VVG die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 2 000 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen. Das Zwangsmittel der Haft darf überdies nur angedroht und verhängt werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Haft außer Verhältnis steht.Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, dürfen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, VVG die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 2 000 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen. Das Zwangsmittel der Haft darf überdies nur angedroht und verhängt werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Haft außer Verhältnis steht.

II.3.2. Eine Person hat im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss dabei überprüfbar sein (vgl. VwGH 19.04.2018, Ra 2018/08/0007).römisch II.3.2. Eine Person hat im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss dabei überprüfbar sein vergleiche VwGH 19.04.2018, Ra 2018/08/0007).

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 5 VVG ausgesprochen (VwGH 09.10.2014, Zl. 2013/05/0110), dass die Verwaltungsstrafe der Bestrafung für begangenes, in der Verletzung eines Verwaltungsstrafgesetzes bestehendes Unrecht dient. Die Zwangsstrafe hingegen ist ein indirektes Zwangsmittel, um Handlungen oder Unterlassungen zu erzwingen und so den in einem Bescheid angeordneten Zustand tatsächlich herzustellen. Zwangsstrafen nach § 5 VVG sind demnach keine Strafen im Sinne des VStG, dieses ist auf sie daher nicht anzuwenden. Weiters stellen Zwangsstrafen nach § 5 VVG keine Strafen im Sinne der Art 6 und 7 MRK dar. Dies kommt auch in den Ablehnungsbeschlüssen des Verfassungsgerichtshofes zum Ausdruck, wenn ausgeführt wird, dass Zwangsmittel nach § 5 VVG keine Strafen im Sinne des Art. 7 MRK sind.Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 5, VVG ausgesprochen (VwGH 09.10.2014, Zl. 2013/05/0110), dass die Verwaltungsstrafe der Bestrafung für begangenes, in der Verletzung eines Verwaltungsstrafgesetzes bestehendes Unrecht dient. Die Zwangsstrafe hingegen ist ein indirektes Zwangsmittel, um Handlungen oder Unterlassungen zu erzwingen und so den in einem Bescheid angeordneten Zustand tatsächlich herzustellen. Zwangsstrafen nach Paragraph 5, VVG sind demnach keine Strafen im Sinne des VStG, dieses ist auf sie daher nicht anzuwenden. Weiters stellen Zwangsstrafen nach Paragraph 5, VVG keine Strafen im Sinne der Artikel 6 und 7 MRK dar. Dies kommt auch in den Ablehnungsbeschlüssen des Verfassungsgerichtshofes zum Ausdruck, wenn ausgeführt wird, dass Zwangsmittel nach Paragraph 5, VVG keine Strafen im Sinne des Artikel 7, MRK sind.

Sinn einer Zwangsstrafe ist es, einen dem Willen der Behörde entgegenstehenden Willen des Geladenen zu brechen. Sie verfolgt keinen Sühne- oder Besserungszweck, sondern dient nur dazu, die Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung zu erzwingen. Dementsprechend handelt es sich bei der Nichtbefolgung einer Ladung nicht um eine strafbare Handlung bzw. bei einem Verfahren über derartige Zwangsstrafen nicht um eine strafrechtliche Anklage im Sinne des Art. 6 und 7 EMRK (Hengstschläger/Leeb, AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Rz 23 zu § 19 mwN).Sinn einer Zwangsstrafe ist es, einen dem Willen der Behörde entgegenstehenden Willen des Geladenen zu brechen. Sie verfolgt keinen Sühne- oder Besserungszweck, sondern dient nur dazu, die Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung zu erzwingen. Dementsprechend handelt es sich bei der Nichtbefolgung einer Ladung nicht um eine strafbare Handlung bzw. bei einem Verfahren über derartige Zwangsstrafen nicht um eine strafrechtliche Anklage im Sinne des Artikel 6 und 7 EMRK (Hengstschläger/Leeb, AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Rz 23 zu Paragraph 19, mwN).

II.3.3. XXXX wurde mit Ladungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2024 gemäß §§ 18 Abs. 5 und 19 AVG iVm. § 17 VwGVG zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, am 22.03.2024, um 10.30 Uhr, als Zeuge geladen. Der Ladungsbeschluss wurde - nach Verständigung von der Hinterlegung - nachweislich am 27.02.2024 von XXXX persönlich übernommen. römisch II.3.3. römisch XXXX wurde mit Ladungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2024 gemäß Paragraphen 18, Absatz 5 und 19 AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, am 22.03.2024, um 10.30 Uhr, als Zeuge geladen. Der Ladungsbeschluss wurde - nach Verständigung von der Hinterlegung - nachweislich am 27.02.2024 von römisch XXXX persönlich übernommen.

Im Ladungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts 21.02.2024 wurde XXXX ausdrücklich darüber belehrt, dass er verpflichtet ist, der Ladung Folge zu leisten und er zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden kann. Er wurde darüber belehrt, dass im Falle der Nichtbefolgung der Ladung eine Zwangsstrafe in Höhe von EU 500,00 verhängt werden kann und wurde ihm die Anwendung der dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Zwangsmittel (Zwangsstrafe in Höhe von EUR 500,00; Auferlegung der entstandenen Kosten und zwangsweise Vorführung) konkret angedroht. XXXX ist dennoch unentschuldigt nicht zur Verhandlung am 22.03.2024 erschienen.Im Ladungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts 21.02.2024 wurde römisch XXXX ausdrücklich darüber belehrt, dass er verpflichtet ist, der Ladung Folge zu leisten und er zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden kann. Er wurde darüber belehrt, dass im Falle der Nichtbefolgung der Ladung eine Zwangsstrafe in Höhe von EU 500,00 verhängt werden kann und wurde ihm die Anwendung der dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Zwangsmittel (Zwangsstrafe in Höhe von EUR 500,00; Auferlegung der entstandenen Kosten und zwangsweise Vorführung) konkret angedroht. römisch XXXX ist dennoch unentschuldigt nicht zur Verhandlung am 22.03.2024 erschienen.

Das Bundesverwaltungsgericht hält eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 500,- (bei einem vorgesehenen Rahmen von bis zu € 2000,00 – also ein Viertel dieses Rahmens) aufgrund des Verhaltens von XXXX für angemessen, zumal dieser – trotz Androhung der Zwangsstrafe – bewusst dem Ladungsbeschluss keine Folge leistete. Die Zwangsstrafe ist auch geeignet, den Zeugen zur Befolgung einer künftigen Ladung in diesem Verfahren (oder auch in einem Folgeverfahren) zu veranlassen.Das Bundesverwaltungsgericht hält eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 500,- (bei einem vorgesehenen Rahmen von bis zu € 2000,00 – also ein Viertel dieses Rahmens) aufgrund des Verhaltens von römisch XXXX für angemessen, zumal dieser – trotz Androhung der Zwangsstrafe – bewusst dem Ladungsbeschluss keine Folge leistete. Die Zwangsstrafe ist auch geeignet, den Zeugen zur Befolgung einer künftigen Ladung in diesem Verfahren (oder auch in einem Folgeverfahren) zu veranlassen.

Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist gemäß § 59 Abs. 2 AVG im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.

Als angemessene Frist für die Bezahlung der Zwangsstrafe werden zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses festgesetzt.

Sie werden daher aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses unter Anführung der Verfahrenszahl L529 2251445-1 auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts (BIC: BUNDATWW, IBAN: AT84 0100 0000 0501 0167) – bei sonstiger Exekution – zu bezahlen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Ladungen mündliche Verhandlung staatenlos Zwangsstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:L529.2251445.1.00

Im RIS seit

13.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten