Entscheidungsdatum
21.05.2024Norm
BDG 1979 §20 Abs1 Z3Spruch
W293 2287555-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Beate WASCHICZEK und Mag. Johannes PEHAM als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Direktion 1 - Einsatz vom 24.01.2024, Zl. XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Beate WASCHICZEK und Mag. Johannes PEHAM als Beisitzer über die Beschwerde von römisch XXXX , gegen den Bescheid der Direktion 1 - Einsatz vom 24.01.2024, Zl. römisch XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2024, W208 2255608-2/45E, wurde die (hier nicht gegenständliche) Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 16.03.2023, Zl. 2021-0.285.817 abgewiesen und der Spruch des Bescheides unter anderem mit der Maßgabe abgeändert, dass aus den genannten Gründen über den Beschwerdeführer gemäß § 51 Z 4 lit. a HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wurde. Das Erkenntnis wurde vom Beschwerdeführer am 19.01.2024 übernommen.1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2024, W208 2255608-2/45E, wurde die (hier nicht gegenständliche) Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 16.03.2023, Zl. 2021-0.285.817 abgewiesen und der Spruch des Bescheides unter anderem mit der Maßgabe abgeändert, dass aus den genannten Gründen über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 51, Ziffer 4, Litera a, HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wurde. Das Erkenntnis wurde vom Beschwerdeführer am 19.01.2024 übernommen.
2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid stellte die Direktion 1 - Einsatz (in der Folge: belangte Behörde) fest, dass das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 iVm § 51 Z 4 lit. a HDG 2014 aufgrund des Erkentnnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2024, W208 2255608-2/45E, womit die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen worden sei, durch den Beschwerdeführer übernommen am 19.01.2024, mit selbiger Wirksamkeit aufgelöst worden sei (Spruchpunkt 1.). Die Beschwerde habe gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG keine aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt 2.)2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid stellte die Direktion 1 - Einsatz (in der Folge: belangte Behörde) fest, dass das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 51, Ziffer 4, Litera a, HDG 2014 aufgrund des Erkentnnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2024, W208 2255608-2/45E, womit die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen worden sei, durch den Beschwerdeführer übernommen am 19.01.2024, mit selbiger Wirksamkeit aufgelöst worden sei (Spruchpunkt 1.). Die Beschwerde habe gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG keine aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt 2.)
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Unanfechtbarkeit der Entlassung mit der Erlassung des Erkentnnisses beginne, egal ob dieses mit Revision anfechtbar sei oder nicht. Die Erlassung sei gegenständlich mit Zustellung der schriftlichen Ausfertigung erfolgt. Die Entlassung gemäß § 51 Z 4 lit. a HDG 2014 bewirke gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 die Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses. Die Auflösung des Dienstverhältnisses trete somit mit Übernahme der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts mit 19.01.2024 ein. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Unanfechtbarkeit der Entlassung mit der Erlassung des Erkentnnisses beginne, egal ob dieses mit Revision anfechtbar sei oder nicht. Die Erlassung sei gegenständlich mit Zustellung der schriftlichen Ausfertigung erfolgt. Die Entlassung gemäß Paragraph 51, Ziffer 4, Litera a, HDG 2014 bewirke gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 die Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses. Die Auflösung des Dienstverhältnisses trete somit mit Übernahme der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts mit 19.01.2024 ein.
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.02.2024 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, die belangte Behörde habe sich im Wesentlichen auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2024 gestützt und übersehe dabei, dass diesem u.a. der schwere Mangel der Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK, dem Sachlichkeitsgebot gemäß Art. 7 B-VG und der Menschenwürde unterliege. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof habe aufschiebende Wirkung. Exemplarisch führte der Beschwerdeführer einige Punkte seines Rechtsmittels gegen das Disziplinarerkenntnis vom 12.01.2024 an und verwies ansonsten auf den Inhalt dieses Rechtsmittels.3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.02.2024 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, die belangte Behörde habe sich im Wesentlichen auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2024 gestützt und übersehe dabei, dass diesem u.a. der schwere Mangel der Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6, EMRK, dem Sachlichkeitsgebot gemäß Artikel 7, B-VG und der Menschenwürde unterliege. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof habe aufschiebende Wirkung. Exemplarisch führte der Beschwerdeführer einige Punkte seines Rechtsmittels gegen das Disziplinarerkenntnis vom 12.01.2024 an und verwies ansonsten auf den Inhalt dieses Rechtsmittels.
Sodann stellte er den Antrag, den angefochtenen Bescheid bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof auszusetzen und seinem Antrag aufschiebende Wirkung zuzusprechen; in eventu den Bescheid ersatzlos zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung der belangten Behörde zurückzuweisen.
4. Mit Schreiben vom 06.02.2024 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde dahingehend, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht vorgelegen hätten, weil es sich beim Feststellungsbescheid um ein subsidiäres Rechtsmittel handle, weiters kein öffentliches Interesse zur Erlassung dieses Feststellungsbescheids vorgelegen habe. Sodann änderte der Beschwerdeführer seine Anträge dahingehend, dass der angefochtene Bescheid aufgrund von fehlenden Voraussetzungen ersatzlos zu beheben sei. In eventu möge der Bescheidbeschwerde gemäß § 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.4. Mit Schreiben vom 06.02.2024 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde dahingehend, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht vorgelegen hätten, weil es sich beim Feststellungsbescheid um ein subsidiäres Rechtsmittel handle, weiters kein öffentliches Interesse zur Erlassung dieses Feststellungsbescheids vorgelegen habe. Sodann änderte der Beschwerdeführer seine Anträge dahingehend, dass der angefochtene Bescheid aufgrund von fehlenden Voraussetzungen ersatzlos zu beheben sei. In eventu möge der Bescheidbeschwerde gemäß Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.
5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt mit Schreiben vom 01.03.2024 vor.
6. Mit Schreiben vom 26.03.2024 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass hinsichtlich seiner Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof betreffend das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2024, W208 2255608-2/45E, dieser mit Beschluss vom 12.03.2024, E 777-778/2024-7, das Verfahren an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten habe. Dem beigelegten Beschluss des Verfassungsgerichtshofs ist zu entnehmen, dass dieser die Behandlung der Beschwerde abgelehnt (Spruchpunkt I.) sowie die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat (Spruchpunkt II.).6. Mit Schreiben vom 26.03.2024 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass hinsichtlich seiner Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof betreffend das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2024, W208 2255608-2/45E, dieser mit Beschluss vom 12.03.2024, E 777-778/2024-7, das Verfahren an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten habe. Dem beigelegten Beschluss des Verfassungsgerichtshofs ist zu entnehmen, dass dieser die Behandlung der Beschwerde abgelehnt (Spruchpunkt römisch eins.) sowie die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat (Spruchpunkt römisch II.).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein ehemaliger Beamter der Verwendungsgruppe MBO 2 (Berufsoffizier), stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war XXXX .Der Beschwerdeführer, ein ehemaliger Beamter der Verwendungsgruppe MBO 2 (Berufsoffizier), stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war römisch XXXX .
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2024, W208 2255608-2/45E, dem Beschwerdeführer zugestellt am 19.01.2024, wurde seine Beschwerde gegen den hier nicht verfahrensgegenständlichen Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 16.03.2023, Zl. 2021-0.285.817 abgewiesen und über den Beschwerdeführer gemäß § 51 Z 4 lit. a HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2024, W208 2255608-2/45E, dem Beschwerdeführer zugestellt am 19.01.2024, wurde seine Beschwerde gegen den hier nicht verfahrensgegenständlichen Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 16.03.2023, Zl. 2021-0.285.817 abgewiesen und über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 51, Ziffer 4, Litera a, HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers aufgrund des oben genannten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts, womit die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen wurde, mit Wirksamkeit der Übernahme des Erkenntnisses am 19.01.2024, aufgelöst wurde. Festgehalten wurde weiters, dass die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG keine aufschiebende Wirkung hat.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers aufgrund des oben genannten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts, womit die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen wurde, mit Wirksamkeit der Übernahme des Erkenntnisses am 19.01.2024, aufgelöst wurde. Festgehalten wurde weiters, dass die Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG keine aufschiebende Wirkung hat.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen konnten anhand der Aktenlage getroffen werden und sind unstrittig. Insbesondere gibt auch der Beschwerdeführer selbst an, das Diszplinarerkenntnis am 19.01.2024 nachweislich übernommen zu haben (siehe dazu das Schreiben des Beschwerdeführers vom 28.02.2024).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 135a Abs. 1 BDG 1979 hat unter anderem in Angelegenheiten des § 20 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs legt derartige Angelegenheiten generell weit aus, von der Senatszuständigkeit umfasst sind auch diesbezügliche Feststellungsbescheide (vgl. VwGH 27.02.2024, Ro 2022/12/0004). Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 hat unter anderem in Angelegenheiten des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs legt derartige Angelegenheiten generell weit aus, von der Senatszuständigkeit umfasst sind auch diesbezügliche Feststellungsbescheide vergleiche VwGH 27.02.2024, Ro 2022/12/0004). Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde
3.2. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979) wird das Dienstverhältnis durch Entlassung aufgehoben. Als Entlassungstatbestände kommen dabei sowohl die Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges als auch infolge der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung in Betracht (vgl. die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des BDG 1979, ErläutRV 11 BlgNR 15. GP 6). Gemäß § 53 Z 1 Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014) bewirkt die Entlassung die Auflösung des Dienstverhältnisses.3.2. Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979) wird das Dienstverhältnis durch Entlassung aufgehoben. Als Entlassungstatbestände kommen dabei sowohl die Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges als auch infolge der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung in Betracht vergleiche die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des BDG 1979, ErläutRV 11 BlgNR 15. GP 6). Gemäß Paragraph 53, Ziffer eins, Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014) bewirkt die Entlassung die Auflösung des Dienstverhältnisses.
Die Auflösung des Dienstverhältnisses trat im gegenständlichen Fall mit der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts ein (siehe zum vergleichbaren Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses infolge einer strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 20 Abs. 1 Z 3a BDG 1979 VwGH 09.07.1991, 91/12/0138). Diese Rechtsfolge ergibt sich eindeutig aus § 53 Z 1 HDG 2014, wonach die Entlassung die Auflösung des Dienstverhältnisses bewirkt. Die Auflösung des Dienstverhältnisses trat im gegenständlichen Fall mit der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts ein (siehe zum vergleichbaren Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses infolge einer strafgerichtlichen Verurteilung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, BDG 1979 VwGH 09.07.1991, 91/12/0138). Diese Rechtsfolge ergibt sich eindeutig aus Paragraph 53, Ziffer eins, HDG 2014, wonach die Entlassung die Auflösung des Dienstverhältnisses bewirkt.
Mit der bescheidmäßigen Feststellung, dass das Dienstverhältnis aufgelöst wurde, wird sodann nicht gestaltend in das Dienstverhältnis eingegriffen, sondern bloß klargestellt, dass die Rechtsfolge des Amtsverlustes eingetreten ist (vgl. VwGH 21.05.1990, 90/12/0152). Da die Entlassung aufgrund eines Disziplinarerkenntnisses somit ex lege erfolgt, kommt einer daran anschließenden bescheidmäßigen Feststellung der Entlassung nur deklarative Bedeutung zu (siehe dazu auch Cede/Julcher in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 22 BDG Rz 2 [Stand 1.1.2022, rdb.at]; VwGH 09.07.1991, 91/12/0138).Mit der bescheidmäßigen Feststellung, dass das Dienstverhältnis aufgelöst wurde, wird sodann nicht gestaltend in das Dienstverhältnis eingegriffen, sondern bloß klargestellt, dass die Rechtsfolge des Amtsverlustes eingetreten ist vergleiche VwGH 21.05.1990, 90/12/0152). Da die Entlassung aufgrund eines Disziplinarerkenntnisses somit ex lege erfolgt, kommt einer daran anschließenden bescheidmäßigen Feststellung der Entlassung nur deklarative Bedeutung zu (siehe dazu auch Cede/Julcher in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 22, BDG Rz 2 [Stand 1.1.2022, rdb.at]; VwGH 09.07.1991, 91/12/0138).
3.3. Dem BDG 1979 kann zwar nicht entnommen werden, dass die Dienstbehörde verpflichtet wäre, im Anschluss an die Entlassung einen Feststellungsbescheid darüber zu erlassen (vgl. VwGH 25.01.1995, 94/12/0203; 24.10.1996, 96/12/0303). Es spricht jedoch nichts dagegen, dass die Behörde einen derartigen Bescheid erlässt (vgl. VwGH 25.01.1995, 94/12/0203 [hier führte der VwGH aus, dass es dem Beschwerdeführer auch unbenommen sei, einen entsprechenden Feststellungsantrag zu stellen]; 24.10.1996, 96/12/0303) und kann eine derartige Feststellung – anders als dies der Beschwerdeführer vorbringt – auch im öffentlichen Interesse gelegen sein und ist dies als Klarstellung zulässig. Rechtsprechung, die einen derartigen Feststellungsbescheid der Dienstbehörde wegen Fehlens eines öffentlichen Interesses behoben hätte, besteht nicht.3.3. Dem BDG 1979 kann zwar nicht entnommen werden, dass die Dienstbehörde verpflichtet wäre, im Anschluss an die Entlassung einen Feststellungsbescheid darüber zu erlassen vergleiche VwGH 25.01.1995, 94/12/0203; 24.10.1996, 96/12/0303). Es spricht jedoch nichts dagegen, dass die Behörde einen derartigen Bescheid erlässt vergleiche VwGH 25.01.1995, 94/12/0203 [hier führte der VwGH aus, dass es dem Beschwerdeführer auch unbenommen sei, einen entsprechenden Feststellungsantrag zu stellen]; 24.10.1996, 96/12/0303) und kann eine derartige Feststellung – anders als dies der Beschwerdeführer vorbringt – auch im öffentlichen Interesse gelegen sein und ist dies als Klarstellung zulässig. Rechtsprechung, die einen derartigen Feststellungsbescheid der Dienstbehörde wegen Fehlens eines öffentlichen Interesses behoben hätte, besteht nicht.
3.4. Insoweit der Beschwerdeführer auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragte, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach dieser bei Beschwerden gegen Disziplinarerkenntnisse betreffend Entlassungen die Möglichkeit einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung deswegen verweigert, weil damit ein für den Fall der Abweisung der Beschwerde auflösend bedingtes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art geschaffen würde, dessen Rechtswirkungen, gleichviel welchen Ausgang das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof hat, im Nachhinein nicht mehr aufzuheben wären (VwGH 14.05.2001, AW 2000/09/0063). Somit hat umso mehr für den verfahrensgegenständlichen, bloß deklarativen Bescheid zu gelten, dass eine aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden kann.
Sollte der Verwaltungsgerichtshof in der Folge das Disziplinarerkenntnis aufheben, würde im Hinblick auf die ex-tunc-Wirkung des aufhebenden Erkenntnisses nach § 42 Abs. 3 VwGG auch der gegenständliche dienstbehördliche Feststellungsbescheid seine Wirksamkeit verlieren (siehe dazu VwGH 24.01.1996, 95/12/0225).Sollte der Verwaltungsgerichtshof in der Folge das Disziplinarerkenntnis aufheben, würde im Hinblick auf die ex-tunc-Wirkung des aufhebenden Erkenntnisses nach Paragraph 42, Absatz 3, VwGG auch der gegenständliche dienstbehördliche Feststellungsbescheid seine Wirksamkeit verlieren (siehe dazu VwGH 24.01.1996, 95/12/0225).
3.5. Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf Verletzungen des Grundrechts auf ein faires Verfahren und seine diesbezüglich erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof verweist, ist darauf hinzuweisen, dass derartiges inhaltliches Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, in dem es bloß um die Feststellung des Eintritts der Entlassung geht, ohne Relevanz ist. Auch Einwände hinsichtlich einer etwaigen Verjährung der zugrundeliegenden Taten sind im gegenständlichen dienstbehördlichen Feststellungsverfahren nicht näher zu erörtern.
Zum Vorbringen, dass das Bundesverwaltungsgericht vom 12.01.2024 sein Erkenntnis vom 25.01.2024 abgeändert bzw. ergänzt hat, ist anzumerken, dass es sich bei beiden Erkenntnissen um Teilerkenntnisse handelt, die unterschiedliche Gegenstände zum Inhalt hatten. Das später ergangene Teilerkenntnis vom 25.01.2024 änderte insofern nichts am Inhalt des die Entlassung aussprechenden Erkenntnisses vom 12.01.2024.
3.6. Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Aussetzung des Verfahrens bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof beantragte (bevor er seinen Antrag mit Schreiben vom 06.02.2024 neu fasste und nicht mehr eine Aussetzung beantragte), ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass der Verfassungsgerichtshof, wie bereits angeführt, bereits mit Beschluss vom 12.03.2024 die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat.
3.7. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht beantragt wurde, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.
Dem Entfall der mündlichen Erörterung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenDem Entfall der mündlichen Erörterung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen
3.8. Aufgrund des Vorgesagten war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die auch auf den gegenständlichen Fall übertragen werden kann, nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die auch auf den gegenständlichen Fall übertragen werden kann, nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufhebung Dienstverhältnis Disziplinarstrafe Entlassung Feststellungsbescheid öffentlich-rechtliches DienstverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W293.2287555.1.00Im RIS seit
12.06.2024Zuletzt aktualisiert am
12.06.2024