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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
GebG 1957 §12 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell über die Beschwerde des Mag. Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des "Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern" (richtig: der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) vom 24. Mai 1995, Zl. GA 9-226/95, betreffend Stempelgebühr, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Zunächst ist festzuhalten, daß der Beschwerdeführer im Rubrum seiner Beschwerdeschrift zwar ausdrücklich das "Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern" (also eine erstinstanzliche Behörde) als belangte Behörde in Anspruch nimmt. Es handelt sich aber dabei ganz offenkundig nur um eine Falschbezeichnung, weil sich aus der Sachverhaltsschilderung der Beschwerde in Verbindnung mit der beigelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides eindeutig ergibt, daß sich die Beschwerde gegen eine Berufungsentscheidung richtet und daher der Instanzenzug erschöpft ist. Die falsche Bezeichnung der belangten Behörde schadet einer Beschwerde dann nicht, wenn die belangte Behörde der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides eindeutig entnommen werden kann (vgl. VwGH Slg. N.F. Nr.11.625/A).
In der Sache selbst ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen in Verbindung mit der vorgelegten Ausfertigung der angefochtenen Berufungsentscheidung folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hatte betreffend zwölf registrierte Marken (im Zuge eines Verfahrens zur Übertragung der betreffenden Markennummern auf eine andere Firma) vom österreichischen Patentamt die vorgelegten Übertragungsurkunden unter Fristsetzung mit dem Auftrag zurückgestellt erhalten, die Alleinzeichnungsberechtigung des für die Markenzedentin Handelnden beglaubigen zu lassen.
In der Folge stellte der Beschwerdeführer für alle zwölf Marken mit Eingabe vom 20. Mai 1994 einen Antrag auf Fristerstreckung, der nur mit S 120,-- gestempelt war.
Strittig ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob § 12 Abs. 1 GebG anwendbar ist. Während die belangte Behörde mit der angefochtenen Berufungsentscheidung diese Auffassung vertritt, steht die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde auf dem Standpunkt, es sei nur ein Ansuchen gestellt worden und daher nur die einfache Eingabengebühr zu entrichten.
Der Beschwerdeführer erachtet sich - aus dem Beschwerdeinhalt erkennbar - in seinem Recht darauf verletzt, nur die einfache Eingabengebühr ohne Gebührenerhöhung entrichten zu müssen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 12 Abs. 1 GebG bestimmt, daß dann, wenn in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt werden, für jedes Ansuchen die Eingabengebühr zu entrichten ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 GebG ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 v.H. der verkürzten Gebühr zu erheben, wenn eine Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig in Stempelmarken entrichtet wurde (ausgenommen die Gebühr für Wechsel gemäß § 33 TP 22) mit Bescheid festgesetzt wird.
Nach ständiger hg. Judikatur kommt es betreffend die Frage der Kumulierung gebührenpflichtiger Anträge darauf an, ob das rechtliche Schicksal der kumulierten Ansuchen verschieden sein kann (vgl. dazu die bei Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren MGA 125 unter E 4 und 6 referierte hg. Judikatur).
Da der beschwerdegegenständliche Fristerstreckungsantrag die Vorlage beglaubigter Übertragungsurkunden für zwölf verschiedene Markennummern betraf, folgt daraus ungeachtet der zusammengefaßten Antragstellung das Vorliegen von zwölf Einzelfristerstreckungsanträgen, über die (theoretisch) auch verschieden hätte abgesprochen werden können und denen der Erstreckungswerber nach erfolgter Bewilligung der Fristerstreckung auch durchaus unterschiedlich (z.B. durch bloß teilweise fristgerechte Vorlage der erforderlichen beglaubigten Urkunden) entsprechen hätte können. Der vorliegende Fristerstreckungsantrag betreffend zwölf verschiedene Markenübertragungsverfahren ist daher nicht anders zu behandeln als z.B. der Fall einer Berufungsrückziehung in mehreren verschiedenen Buschenschankangelegenheiten, wie er mit dem von Fellner (aaO. E 29) referierten hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1993, Zl. 91/15/0129, entschieden wurde.
Damit ergibt sich schon aus dem Beschwerdeinhalt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, zumal die vorgenommene Gebührenerhöhung zwingend auszusprechen war. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, wobei mit Rücksicht auf die einfache Rechtsfrage die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995160190.X00Im RIS seit
11.07.2001