TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/21 W293 2287293-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.05.2024
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Entscheidungsdatum

21.05.2024

Norm

BDG 1979 §14
B-VG Art133 Abs4
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W293 2287293-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Beate WASCHICZEK und Mag. Johannes PEHAM als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner Rae GmbH, Kaiserfeldgasse 7, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom 18.01.2024, Zl. XXXX , vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Beate WASCHICZEK und Mag. Johannes PEHAM als Beisitzer über die Beschwerde von römisch XXXX , vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner Rae GmbH, Kaiserfeldgasse 7, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom 18.01.2024, Zl. römisch XXXX , vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14 BDG 1979 mit Ablauf des Monats in den Ruhestand versetzt, in dem die Versetzung in den Ruhestand rechtskräftig wird. Begründend führte das Finanzamt Österreich (in der Folge: belangte Behörde) aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit XXXX 2021 ununterbrochen im Krankenstand. Nach dem von der BVAEB eingeholten Sachverständigengutachten bestehe eine Einschränkung der psychischen und somatischen Belastbarkeit des Beschwerdeführers. Das Leistungskalkül sei derzeit nicht ausreichend, um den Beruf als Finanzbeamter adäquat ausüben zu können. Es bestehe weiterhin Dienstunfähigkeit. Es werde eine Dienstunfähigkeit von mindestens 12 Monaten prognostiziert. Dem Obergutachten sei zu entnehmen, dass zumindest die nächsten 12 Monate keine kalkülsrelevante Besserung zu erwarten sei. Nach Prüfung des Bestehens von Verweisungsarbeitsplätzen sei der Beschwerdeführer vom negativen Ergebnis der Prüfung hinsichtlich deren Zuweisbarkeit und der beabsichtigten Ruhestandsversetzung informiert worden.1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 14, BDG 1979 mit Ablauf des Monats in den Ruhestand versetzt, in dem die Versetzung in den Ruhestand rechtskräftig wird. Begründend führte das Finanzamt Österreich (in der Folge: belangte Behörde) aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit römisch XXXX 2021 ununterbrochen im Krankenstand. Nach dem von der BVAEB eingeholten Sachverständigengutachten bestehe eine Einschränkung der psychischen und somatischen Belastbarkeit des Beschwerdeführers. Das Leistungskalkül sei derzeit nicht ausreichend, um den Beruf als Finanzbeamter adäquat ausüben zu können. Es bestehe weiterhin Dienstunfähigkeit. Es werde eine Dienstunfähigkeit von mindestens 12 Monaten prognostiziert. Dem Obergutachten sei zu entnehmen, dass zumindest die nächsten 12 Monate keine kalkülsrelevante Besserung zu erwarten sei. Nach Prüfung des Bestehens von Verweisungsarbeitsplätzen sei der Beschwerdeführer vom negativen Ergebnis der Prüfung hinsichtlich deren Zuweisbarkeit und der beabsichtigten Ruhestandsversetzung informiert worden.

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Inhaltlich führte er aus, dass keinesfalls von einer dauerhaften Dienstunfähigkeit auszugehen sei. Vielmehr sei eine vollständige Genesung und Wiederherstellung des Leistungskalküls zu erwarten. Weiters habe die Behörde keine nähere Prüfung von tauglichen Verweisungsarbeitsplätzen vorgenommen.

3. Die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt langten am 27.02.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.05.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters, zweier Vertreter der belangten Behörde sowie des vom Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeverfahren beigezogenen Sachverständigen XXXX durch, in der den Parteien die Gelegenheit gegeben wurde, umfassend Stellung zu nehmen.4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.05.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters, zweier Vertreter der belangten Behörde sowie des vom Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeverfahren beigezogenen Sachverständigen römisch XXXX durch, in der den Parteien die Gelegenheit gegeben wurde, umfassend Stellung zu nehmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist als Teamleiter in der Betriebsveranlagung beim Finanzamt Österreich tätig. Sein Arbeitsplatz ist der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe/Funktionsstufe 6/3 zugeordnet.

Zum Arbeitsplatz des Beschwerdeführers:

1.2. Auf dem Arbeitsplatz eines Teamleiters in der Betriebsveranlagung sind folgende Aufgaben zu erfüllen: selbständige und eigenverantwortliche Führung des Teams in personeller und organisatorischer Hinsicht; Organisations-, Spitzenausgleichs- und Koordinationsaufgaben (ID/AD) für das gesamte Team; Koordination der Aufgabenverteilung im Team sowie Treffen und Ausarbeiten von Arbeitsvereinbarungen im Team; Kontraktmanagement mit Geschäftsleitung und anderen Teams; Kontroll- und Lenkungsmaßnahmen; Informationsmanagement innerhalb des Teams und zu den anderen Teams; Rechtsmittelerledigung bzw. Koordination der Rechtsmittelerledigungen im Team; selbständige und eigenverantwortliche Entscheidung in verfahrens- und materiellrechtlicher Hinsicht; Leitung/Teilnahme an Schlussbesprechungen; Auskunftserteilung in Sach- und Rechtsfragen.

Folgende Tätigkeiten sind zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich: Leitungsaufgaben, wie insb. Organisation und Koordination des Personaleinsatzes und des Arbeitsablaufes innerhalb des gesamten Teams Betriebsveranlagung; Aus- und Fortbildung, Lenkung und Kontrolle sämtlicher durchzuführender Verfahren (40 %); Entscheidungskompetenz/Genehmigung/rechtliche Würdigung unter Setzung begleitender Maßnahmen insbesondere bei folgenden Bearbeitungen Tätigkeiten und Erledigungen: Innenprüfung und Außenprüfung genehmigen, Nachschauen, Erhebungen und Außenprüfungen veranlassen, Genehmigungen von geänderten Festsetzungen, Genehmigung von Sicherstellungsaufträgen, Rechtsmittelbearbeitung, Durchführung von statistischen Auswertungen, Überprüfung von Schätzungen, Sanierungs- und Spekulationsgewinnen, Umgründungen, Beurteilung von Voluptuartätigkeiten und Sonderbilanzen etc., Leitung von Schlussbesprechungen, Meldung an STRASA, Berufungserledigungen (35 %); Dienst- und Fachaufsicht sowie Kontrolle der Einhaltung der organisatorischen und dienstrechtlichen Vorschriften innerhalb des Teams, Überwachung und Kontrolle des Arbeitsablaufes zur Gewährleistung einer gleichmäßigen Besteuerung (25 %).

Folgende Anforderungen werden an den Arbeitsplatzinhaber gestellt: eine entsprechende Vorbildung, dienstliche Aus- und Fortbildung, fachliche Kompetenzen, weiters folgende Lösungs- und Umsetzungskompetenzen: Führungskompetenz (Ergebnis- und Zielorientierung), Methodenkompetenz, Entscheidungsfreudigkeit, organisatorische Fähigkeiten, Konfliktlösungskompetenz sowie organisatorische Fähigkeiten. An persönlichen Anforderungen bedarf es der Eignung zur Menschenführung, Teamfähigkeit, Verhandlungsgeschick sowie Kommunikationsfähigkeit und Kundenorientiertheit.

Zur Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers:

1.3. Der Beschwerdeführer befindet sich seit XXXX 2021 krankheitsbedingt bzw. in der Folge aufgrund des Ruhestandsversetzungsverfahrens nach § 14 BDG 1979 durchgehend nicht mehr im Dienst.1.3. Der Beschwerdeführer befindet sich seit römisch XXXX 2021 krankheitsbedingt bzw. in der Folge aufgrund des Ruhestandsversetzungsverfahrens nach Paragraph 14, BDG 1979 durchgehend nicht mehr im Dienst.

Beim Beschwerdeführer liegen folgende Diagnosen vor: mittelgradig depressive Episode; spezifische Angststörung, anhaltende somatoforme Schmerzstörung; Erkrankung der Herzkranzgefäße mit Stent-Implantation am XXXX 2021; insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Insulinpumpe; Zustand nach ausgeprägter Peritonitis 2022; Zustand nach Nasenscheidewandkorrektur; 2017 stationärer Aufenthalt und konservative Behandlung einer Verletzung am linken Arm mit Sehnen- und Muskeleinriss; wiederkehrende Nacken- und Kreuzschmerzen, fallweise ins linke Bein ausstrahlend, keine neurologischen Ausfälle; Spannungskopfschmerz; Schwindel beim Aufstehen.Beim Beschwerdeführer liegen folgende Diagnosen vor: mittelgradig depressive Episode; spezifische Angststörung, anhaltende somatoforme Schmerzstörung; Erkrankung der Herzkranzgefäße mit Stent-Implantation am römisch XXXX 2021; insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Insulinpumpe; Zustand nach ausgeprägter Peritonitis 2022; Zustand nach Nasenscheidewandkorrektur; 2017 stationärer Aufenthalt und konservative Behandlung einer Verletzung am linken Arm mit Sehnen- und Muskeleinriss; wiederkehrende Nacken- und Kreuzschmerzen, fallweise ins linke Bein ausstrahlend, keine neurologischen Ausfälle; Spannungskopfschmerz; Schwindel beim Aufstehen.

Laut Leistungskalkül besteht insbesondere eine Einschränkung der psychischen Belastbarkeit. Eine spezifische Angststörung und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung haben sich in Reaktion auf körperliche Leiden entwickelt. Das Zustandsbild wird durch depressiv-ängstliche Grundsymptomatik mit Überforderungsgefühlen und erhöhter psychischer Vulnerabilität sowie eingeschränkter Stresstoleranz geprägt. Zeitdruck ist nicht zu verkraften. Die psychische Belastbarkeit ist deutlich herabgesetzt, die Anpassungsfähigkeit und Flexibilität ist derzeit nur gering. Die Fähigkeiten bzw. Planung und Strukturierung von Aufgaben sind nur gering gegeben, die Durchhaltefähigkeit ist nur gering bis sehr gering, die Führungsfähigkeit ist gering und die Gruppen- und Teamfähigkeit ist nur sehr gering. Auffassungsgabe und Konzentration sind deutlich reduziert und es fehlt die Belastbarkeit für berufstypischen Personen- und Kundenkontakt.

Das Leistungskalkül ist nicht ausreichend, um den Beruf als Finanzberater adäquat ausüben zu können und mit dem geringen bis sehr geringen Durchhaltevermögen besteht keine andere Umstellbarkeit zu geregelten Tätigkeiten.

Der Beschwerdeführer ist derzeit nicht in der Lage, seine konkreten Tätigkeiten an seinem Arbeitsplatz durchzuführen.

Eine leistungskalkülsrelevante Besserung ist in absehbarer Zeit nicht zu erwarten; es handelt sich um einen Dauerzustand.

Zu den Verweisungsarbeitsplätzen:

1.4. Es stehen keine adäquaten Verweisungsarbeitsplätze zur Verfügung. Dem Beschwerdeführer kann im Wirkungsbereich der Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden, dessen Aufgaben er zu erfüllen vermag. Auf dem in Frage kommenden, weil verfügbaren Arbeitsplatz als Bereichsreferent im Bereich Klein- und Mittelunternehmen (KMU) sind Anforderungen vorgesehen, die der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht zu erfüllen vermag.

Die anderen als Verweisungsarbeitsplätze grundsätzlich bestehenden Arbeitsplätze, konkret jener des/r Personalbetreuers/in sowie des/r Controller/in, sind aktuell besetzt und ist ein Freiwerden derartiger Arbeitsplätze in absehbarer Zeit nicht möglich bzw. zu erwarten.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt. Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und aus den Aussagen des Beschwerdeführers, der Beweismittelvorlage der belangten Behörde vom 23.04.2024 sowie den Angaben der Parteien und des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung.

2.1. Die Feststellungen zum Dienstverhältnis und zur Verwendung des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage und wurden diese vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung bestätigt (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 4 f.)2.1. Die Feststellungen zum Dienstverhältnis und zur Verwendung des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage und wurden diese vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung bestätigt vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 4 f.)

2.2. Die Feststellungen zu den mit dem aktuell zugewiesenen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben, Tätigkeiten und den Anforderungen an den Arbeitsplatzinhaber ergeben sich aus den Angaben der belangten Behörde, insbesondere deren Stellungnahme vom 23.04.2024. In der mündlichen Verhandlung wurde die Arbeitsplatzbeschreibung mit den Parteien durchbesprochen und wurde insbesondere vom Beschwerdeführer deren Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5 ff.).2.2. Die Feststellungen zu den mit dem aktuell zugewiesenen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben, Tätigkeiten und den Anforderungen an den Arbeitsplatzinhaber ergeben sich aus den Angaben der belangten Behörde, insbesondere deren Stellungnahme vom 23.04.2024. In der mündlichen Verhandlung wurde die Arbeitsplatzbeschreibung mit den Parteien durchbesprochen und wurde insbesondere vom Beschwerdeführer deren Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 5 ff.).

2.3. Dass der Beschwerdeführer seit dem XXXX 2021 nicht mehr im Dienst war, ergibt sich aus dem Akt und bestätigten dies der Beschwerdeführer sowie die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung.2.3. Dass der Beschwerdeführer seit dem römisch XXXX 2021 nicht mehr im Dienst war, ergibt sich aus dem Akt und bestätigten dies der Beschwerdeführer sowie die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie den Diagnosen der gesundheitlichen Beeinträchtigung ergeben sich aus den im Akt einliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere dem Obergutachten der BVAEB, erstellt von XXXX , der in der mündlichen Verhandlung als Sachverständiger hinzugezogen wurde und seine Angaben bestätigte. Der Beschwerdeführer wurde am 06.10.2023 von XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, untersucht. Das diesbezüglich neurologisch-psychiatrische Gutachten vom 06.10.2023 liegt im Akt auf. Im Akt befinden sich zudem zahlreiche weitere medizinische Unterlagen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, wie Befunde und ärztliche Entlassungsbriefe.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie den Diagnosen der gesundheitlichen Beeinträchtigung ergeben sich aus den im Akt einliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere dem Obergutachten der BVAEB, erstellt von römisch XXXX , der in der mündlichen Verhandlung als Sachverständiger hinzugezogen wurde und seine Angaben bestätigte. Der Beschwerdeführer wurde am 06.10.2023 von römisch XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, untersucht. Das diesbezüglich neurologisch-psychiatrische Gutachten vom 06.10.2023 liegt im Akt auf. Im Akt befinden sich zudem zahlreiche weitere medizinische Unterlagen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, wie Befunde und ärztliche Entlassungsbriefe.

Zum Oberbegutachter XXXX , der dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Sachverständiger zugezogen wurde, ist festzuhalten, dass dieser eine langjährige Erfahrung in der Erstellung von Gutachten zur Beurteilung der Dienstfähigkeit von Beamten aufweist. An der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen bestehen keine Zweifel.Zum Oberbegutachter römisch XXXX , der dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Sachverständiger zugezogen wurde, ist festzuhalten, dass dieser eine langjährige Erfahrung in der Erstellung von Gutachten zur Beurteilung der Dienstfähigkeit von Beamten aufweist. An der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen bestehen keine Zweifel.

Das nicht zu beanstandende Sachverständigengutachten von XXXX geht davon aus, dass eine Dienstunfähigkeit für die nächsten 12 Monate psychiatrisch gerechtfertigt ist, für diesen Zeitraum wird die Dienstunfähigkeit jedenfalls bestehen. Er empfiehlt eine Nachuntersuchung nach 12 Monaten. Dem Obergutachten von XXXX ist zu entnehmen, dass erst nach etwa 12 Monaten eine Verlaufsbeurteilung möglich wäre, in der eventuell weiterführend aussagekräftigere Prognosen erstellt werden könnten. In der mündlichen Verhandlung bezifferte der Sachverständige die Wahrscheinlichkeit der Wiedererreichung der Dienstfähigkeit mit unter 50 %, wobei ein entsprechender Zeitpunkt, wo dies gegebenenfalls eintreten könnte, nicht genannt werden konnte (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 17). Zu erwähnen ist an dieser Stelle, dass der Beschwerdeführer die jedenfalls 12-monatige Dauer der Dienstunfähigkeit auch nicht bestritt (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 9). Das nicht zu beanstandende Sachverständigengutachten von römisch XXXX geht davon aus, dass eine Dienstunfähigkeit für die nächsten 12 Monate psychiatrisch gerechtfertigt ist, für diesen Zeitraum wird die Dienstunfähigkeit jedenfalls bestehen. Er empfiehlt eine Nachuntersuchung nach 12 Monaten. Dem Obergutachten von römisch XXXX ist zu entnehmen, dass erst nach etwa 12 Monaten eine Verlaufsbeurteilung möglich wäre, in der eventuell weiterführend aussagekräftigere Prognosen erstellt werden könnten. In der mündlichen Verhandlung bezifferte der Sachverständige die Wahrscheinlichkeit der Wiedererreichung der Dienstfähigkeit mit unter 50 %, wobei ein entsprechender Zeitpunkt, wo dies gegebenenfalls eintreten könnte, nicht genannt werden konnte vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 17). Zu erwähnen ist an dieser Stelle, dass der Beschwerdeführer die jedenfalls 12-monatige Dauer der Dienstunfähigkeit auch nicht bestritt vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 9).

Der Sachverständige bestätigte in der mündlichen Verhandlung auch, dass dem Gutachten – anders als dies der Beschwerdeführer vorbrachte – nicht entnommen werden könne, dass es sich bloß um eine vorübergehende Dienstunfähigkeit handle (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 16). Ob der Beschwerdeführer die Dienstunfähigkeit irgendwann einmal wieder erreichen konnte, konnte der Sachverständige nicht feststellen, allgemein prognostisch gab er jedoch an, dass ihm aus vergleichbaren Fällen, in denen ebenfalls familiäre, berufliche Probleme bzw. Unzufriedenheiten sowie körperliche Leiden zusammenkommen würden, bekannt sei, dass die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit eher schwierig sei (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 17 f.).Der Sachverständige bestätigte in der mündlichen Verhandlung auch, dass dem Gutachten – anders als dies der Beschwerdeführer vorbrachte – nicht entnommen werden könne, dass es sich bloß um eine vorübergehende Dienstunfähigkeit handle vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 16). Ob der Beschwerdeführer die Dienstunfähigkeit irgendwann einmal wieder erreichen konnte, konnte der Sachverständige nicht feststellen, allgemein prognostisch gab er jedoch an, dass ihm aus vergleichbaren Fällen, in denen ebenfalls familiäre, berufliche Probleme bzw. Unzufriedenheiten sowie körperliche Leiden zusammenkommen würden, bekannt sei, dass die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit eher schwierig sei vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 17 f.).

Der Beschwerdeführer ist den schlüssigen gutachterlichen Aussagen der Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene, etwa durch ein anderes Sachverständigengutachten, entgegengetreten und konnte dieses nicht entkräften. Er legte in der mündlichen Verhandlung bloß einen Therapiebericht der Psychotherapeutin vor, bei der er seit Februar 2022 in Behandlung ist. Diesem ist zu entnehmen, dass der Umgang mit Belastungen und konflikthaften Situationen deutlich verbessert und eine Stabilisierung über einige Monate bereits erreicht worden sei (vgl. Beilage ./1 zum Verhandlungsprotokoll). Dem ist jedoch zu entgegnen, dass es sich dabei um keinen ärztlichen Befund handelt, somit dem Sachverständigengutachten der BVAEB nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde. Dies bestätigte auch der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung und führte ergänzend an, dass es im Rahmen der Psychotherapie zu Auf und Abs kommen würde. Zum jetzigen Zeitpunkt würde der Sachverständige noch nicht erwarten, dass diesbezüglich eine eindeutige Besserung eingetreten sei. Abschließend gab der Sachverständige an, dass sich aufgrund dieses Therapiebefunden an seiner ursprünglichen Einschätzung grundsätzlich nichts ändern würde (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 18).Der Beschwerdeführer ist den schlüssigen gutachterlichen Aussagen der Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene, etwa durch ein anderes Sachverständigengutachten, entgegengetreten und konnte dieses nicht entkräften. Er legte in der mündlichen Verhandlung bloß einen Therapiebericht der Psychotherapeutin vor, bei der er seit Februar 2022 in Behandlung ist. Diesem ist zu entnehmen, dass der Umgang mit Belastungen und konflikthaften Situationen deutlich verbessert und eine Stabilisierung über einige Monate bereits erreicht worden sei vergleiche Beilage ./1 zum Verhandlungsprotokoll). Dem ist jedoch zu entgegnen, dass es sich dabei um keinen ärztlichen Befund handelt, somit dem Sachverständigengutachten der BVAEB nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde. Dies bestätigte auch der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung und führte ergänzend an, dass es im Rahmen der Psychotherapie zu Auf und Abs kommen würde. Zum jetzigen Zeitpunkt würde der Sachverständige noch nicht erwarten, dass diesbezüglich eine eindeutige Besserung eingetreten sei. Abschließend gab der Sachverständige an, dass sich aufgrund dieses Therapiebefunden an seiner ursprünglichen Einschätzung grundsätzlich nichts ändern würde vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 18).

Die Feststellungen zur Dauerhaftigkeit des Zustandes ergeben sich aus den genannten Gutachten sowie den Aussagen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung. Der Sachverständige gab in der mündlichen Verhandlung zur Frage, ob ein absehbarer Zeitraum benannt werden könne, innerhalb dem mit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit am aktuellen Arbeitsplatz gerechnet werden könne, an, dass man das nicht sagen könne (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 16).Die Feststellungen zur Dauerhaftigkeit des Zustandes ergeben sich aus den genannten Gutachten sowie den Aussagen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung. Der Sachverständige gab in der mündlichen Verhandlung zur Frage, ob ein absehbarer Zeitraum benannt werden könne, innerhalb dem mit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit am aktuellen Arbeitsplatz gerechnet werden könne, an, dass man das nicht sagen könne vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 16).

Aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens ergibt sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild, sodass im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu den getroffenen Feststellungen gelangt werden konnte. Insofern konnte auch von der Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens, wie vom Beschwerdeführer beantragt, Abstand genommen werden.

2.4. Die Feststellungen zu den Verweisungsarbeitsplätzen ergeben sich aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 23.04.2024, mit der zu den betreffenden Arbeitsplätzen mit der Wertigkeit A2/6 entsprechende Arbeitsplatzbeschreibungen vorgelegt wurden, konkret zu den Arbeitsplätzen PersonalbetreuerIn, ControllerIn und BereichsreferentIn. Weiters vorgelegt wurde eine Aufstellung sämtlicher, österreichweiter Funktionen mit den entsprechenden Arbeitsplatzwertigkeiten. Höherwertigere Arbeitsplätze würden zwingend eine akademische Vorbildung voraussetzen.

In der mündlichen Verhandlung präzisierte der Behördenvertreter zur Verfügbarkeit derartiger Arbeitsplätze insofern, dass von den vorgelegten, grundsätzlich gleichwertigen Verweisungsarbeitsplätzen derzeit nur jener als Bereichsreferent im Bereich Klein- und Mittelunternehmen (KMU) in Frage komme, weil die anderen Arbeitsplätze über Jahre hinweg nicht frei werden würden (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 12). Zu diesem Arbeitsplatz merkte der Beschwerdeführer an, dass er den Anforderungen bereits fachlich nicht genügen würde (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 12). Es ist jedoch auch aufgrund seines Gesundheitszustandes so, dass der Beschwerdeführer insbesondere die dafür erforderlichen Lösungs- und Umsetzungskompetenzen bzw. persönlichen Anforderungen nicht zu erfüllen vermag, wie dies auch der Sachverständige bestätigte, bzw. auch aus den zugrundeliegenden schriftlichen Sachverständigengutachten zu entnehmen ist, dass das Leistungskalkül allgemein nicht ausreicht, um den Beruf als Finanzbeamter auszuüben. Dem Sachverständigengutachten ist auch zu entnehmen, dass keine Umstellbarkeit vorliegen würde. Erläuternd führte der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung aus, dass sich dies ausgehend vom psychiatrischen Leistungsprinzip auf alle Tätigkeiten beziehe. Das beim Beschwerdeführer vorliegende Störbild betreffe nämlich auch den Privatbereich und den Alltag. Mit der Beschwerdeangabe, dass der Alltag nicht oder schwierig zu bewältigen sei, betreffe die vorliegende Depression alle Tätigkeitsbereiche (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 19).In der mündlichen Verhandlung präzisierte der Behördenvertreter zur Verfügbarkeit derartiger Arbeitsplätze insofern, dass von den vorgelegten, grundsätzlich gleichwertigen Verweisungsarbeitsplätzen derzeit nur jener als Bereichsreferent im Bereich Klein- und Mittelunternehmen (KMU) in Frage komme, weil die anderen Arbeitsplätze über Jahre hinweg nicht frei werden würden vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 12). Zu diesem Arbeitsplatz merkte der Beschwerdeführer an, dass er den Anforderungen bereits fachlich nicht genügen würde vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 12). Es ist jedoch auch aufgrund seines Gesundheitszustandes so, dass der Beschwerdeführer insbesondere die dafür erforderlichen Lösungs- und Umsetzungskompetenzen bzw. persönlichen Anforderungen nicht zu erfüllen vermag, wie dies auch der Sachverständige bestätigte, bzw. auch aus den zugrundeliegenden schriftlichen Sachverständigengutachten zu entnehmen ist, dass das Leistungskalkül allgemein nicht ausreicht, um den Beruf als Finanzbeamter auszuüben. Dem Sachverständigengutachten ist auch zu entnehmen, dass keine Umstellbarkeit vorliegen würde. Erläuternd führte der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung aus, dass sich dies ausgehend vom psychiatrischen Leistungsprinzip auf alle Tätigkeiten beziehe. Das beim Beschwerdeführer vorliegende Störbild betreffe nämlich auch den Privatbereich und den Alltag. Mit der Beschwerdeangabe, dass der Alltag nicht oder schwierig zu bewältigen sei, betreffe die vorliegende Depression alle Tätigkeitsbereiche vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 19).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat gemäß § 135a Abs. 2 BDG 1979 unter anderem in Angelegenheiten des § 14 BDG 1979 durch Senat zu entscheiden, wenn eine Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 135 a, Absatz 2, BDG 1979 unter anderem in Angelegenheiten des Paragraph 14, BDG 1979 durch Senat zu entscheiden, wenn eine Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde

3.2. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:

Die im gegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979) lautet auszugsweise wie folgt:

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.Paragraph 14, (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau – ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Absatz eins, oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau – ausgenommen für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.

(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.

[…]

3.3. § 14 Abs. 1 BDG 1979 normiert als Voraussetzung für die amtswegige Ruhestandsversetzung die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Unter Dienstunfähigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die durch körperliche oder geistige Unzulänglichkeit bedingte Unfähigkeit des Beamten zu verstehen, den Dienstobliegenheiten ordnungsgemäß nachzukommen; vernünftigerweise kann darunter nicht die Unfähigkeit zu jeglicher Dienstverrichtung, sondern nur die Unfähigkeit des Beamten, seine ihm aufgrund seiner dienstrechtlichen Stellung zukommenden Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, verstanden werden. Unter „Dienstunfähigkeit“ ist alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten zur Versehung des Dienstes aufhebt, also nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und geistige Mängel, welche die ordnungsgemäße Führung der dem Beamten übertragenen Geschäfte ausschließen (vgl. VwGH 19.03.2003, 2002/12/0301; ErläutRV 11 BlgNR 15. GP, 80).3.3. Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 normiert als Voraussetzung für die amtswegige Ruhestandsversetzung die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Unter Dienstunfähigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die durch körperliche oder geistige Unzulänglichkeit bedingte Unfähigkeit des Beamten zu verstehen, den Dienstobliegenheiten ordnungsgemäß nachzukommen; vernünftigerweise kann darunter nicht die Unfähigkeit zu jeglicher Dienstverrichtung, sondern nur die Unfähigkeit des Beamten, seine ihm aufgrund seiner dienstrechtlichen Stellung zukommenden Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, verstanden werden. Unter „Dienstunfähigkeit“ ist alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten zur Versehung des Dienstes aufhebt, also nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und geistige Mängel, welche die ordnungsgemäße Führung der dem Beamten übertragenen Geschäfte ausschließen vergleiche VwGH 19.03.2003, 2002/12/0301; ErläutRV 11 BlgNR 15. GP, 80).

Um eine Versetzung in den Ruhestand zu rechtfertigen, muss die Dienstunfähigkeit auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum, vorliegen (vgl. VwGH 23.02.2007, 2004/12/0116). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit nur dann verneint werden darf, wenn in den Prognosen der medizinischen Gutachter auch jener absehbare Zeitraum umschrieben wird, innerhalb dessen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit am aktuellen Arbeitsplatz erwartet werden kann (vgl. VwGH 22.02.2011, 2010/12/0035). Eine Dienstunfähigkeit, deren Wegfall innerhalb von 18 Monaten absehbar ist, stellt keine „dauernde“ dar. Die maßgebliche Grenze wird bei zwei Jahren liegen (VwGH 22.02.2011, 2010/12/0004).Um eine Versetzung in den Ruhestand zu rechtfertigen, muss die Dienstunfähigkeit auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum, vorliegen vergleiche VwGH 23.02.2007, 2004/12/0116). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit nur dann verneint werden darf, wenn in den Prognosen der medizinischen Gutachter auch jener absehbare Zeitraum umschrieben wird, innerhalb dessen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit am aktuellen Arbeitsplatz erwartet werden kann vergleiche VwGH 22.02.2011, 2010/12/0035). Eine Dienstunfähigkeit, deren Wegfall innerhalb von 18 Monaten absehbar ist, stellt keine „dauernde“ dar. Die maßgebliche Grenze wird bei zwei Jahren liegen (VwGH 22.02.2011, 2010/12/0004).

Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht vom ärztlichen Sachverständigen, sondern von der Dienstbehörde zu entscheiden ist. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Fachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben (vgl. VwGH 18.04.2011, 2007/12/0016 mwN). Dabei ist auch eine Prognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes zu treffen, um der Dienstbehörde eine Beurteilung der Frage der „dauernden Dienstunfähigkeit“ zu ermöglichen. Das ärztliche Sachverständigengutachten muss ausreichend begründet, das heißt aus dem objektiven Befund schlüssig ableitbar sein (VwGH 17.10.2008, 2007/12/0014). Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH 14.12.2005, 2002/12/0039).Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht vom ärztlichen Sachverständigen, sondern von der Dienstbehörde zu entscheiden ist. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Fachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben vergleiche VwGH 18.04.2011, 2007/12/0016 mwN). Dabei ist auch eine Prognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes zu treffen, um der Dienstbehörde eine Beurteilung der Frage der „dauernden Dienstunfähigkeit“ zu ermöglichen. Das ärztliche Sachverständigengutachten muss ausreichend begründet, das heißt aus dem objektiven Befund schlüssig ableitbar sein (VwGH 17.10.2008, 2007/12/0014). Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen vergleiche VwGH 14.12.2005, 2002/12/0039).

Dabei ist die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten zunächst in Ansehung seines aktuellen beziehungsweise des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstunfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 in Betracht kommt (VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209 mit Verweis auf VwGH 14.10.2009, 2008/12/0212 mwN).Dabei ist die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten zunächst in Ansehung seines aktuellen beziehungsweise des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstunfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 in Betracht kommt (VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209 mit Verweis auf VwGH 14.10.2009, 2008/12/0212 mwN).

3.4. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts ergibt sich bei einer Gegenüberstellung der konkreten Aufgaben und Anforderungen des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers mit seinem Gesundheitszustand, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner körperlichen Verfassung dauerhaft nicht in der Lage ist, seinen Dienst ordnungsgemäß, d.h. qualitativ und mengenmäßig dem normalen Ausmaß entsprechend zu erfüllen.

Entgegen der Beschwerdeschrift kann nicht davon ausgegangen werden, dass innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren die Dienstfähigkeit am aktuellen Arbeitsplatz mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit wiedererlangen wird (siehe dazu VwGH 22.01.2011/2010/12/0035). Im gegenständlichen Fall gehen das schlüssige Gutachten des Sachverständigen sowie der psychiatrische Gutachter davon aus, dass jedenfalls für die nächsten 12 Monate psychiatrisch keine kalkülsrelevante Besserung zu erwarten ist, der Verlauf abzuwarten und erst nach 12 Monaten eine Verlaufsbeurteilung mit eventuell weiterführend-aussagekräftiger Prognose möglich ist. Der Beschwerdeführer ist diesen Gutachten nicht auf gehöriger Ebene entgegengetreten (siehe dazu VwGH 23.10.2007, 2006/12/0083, wonach ein Befundbericht kein Gutachten ist und damit einem Gutachten nicht auf gleicher Ebene entgegengetreten wird).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass eine von Seiten des medizinischen Sachverständigen in den Raum gestellte bloße Möglichkeit einer („kalkülsrelevanten“) Besserung des Gesundheitszustands des Beamten für sich genommen noch nicht die Verneinung der Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit rechtfertigt. Dauernd ist eine Dienstunfähigkeit nämlich (schon) dann, wenn sie für einen nicht absehbaren Zeitraum vorliegt. Daraus folgt, dass die Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit nur dann zu verneinen ist, wenn in den Prognosen der medizinischen Gutachter auch jener absehbare Zeitraum umschrieben wird, innerhalb dessen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit am aktuellen Arbeitsplatz erwartet werden kann (VwGH 31.07.2020, Ra 2019/12/0085 mit Verweis auf VwGH 20.05.2009, 2008/12/0173). Die Rechtsansicht, maßgebend für eine Ruhestandsversetzung wegen Krankheit sei u.a. auch das Fehlen jeglicher absehbaren Besserungsmöglichkeit, trifft nur insoweit zu, als die Remission eine die Dienstfähigkeit wiederherstellende sein müsste, die in einem gewissen zeitlichen Nahebereich liegt; dass eine Besserungsmöglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, reicht nicht aus, die dauernde Dienstunfähigkeit auszuschließen (VwGH 10.09.2009, 2008/12/0236).

Im Lichte dieser Rechtsprechung und aufgrund der Sachverständigengutachten bzw. der Aussagen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ist somit mangels der Möglichkeit der Umschreibung des Zeitraums, innerhalb dessen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit erwartet werden kann, von einer Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit auszugehen.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist der belangten Behörde somit hinsichtlich der im vorliegenden Fall durchgeführten Primärprüfung nicht entgegenzutreten. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit dauerhaft nicht mehr dazu in der Lage sein wird, die konkreten Aufgaben seines aktuell zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen.

3.5. Im Rahmen der Sekundärprüfung spielt unter anderem die gesundheitliche Verfassung des Beamten und die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle. Dabei sind grundsätzlich alle Tätigkeiten der betreffenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der jeweils obersten Dienstbehörde anzuführen und anzugeben, ob der Beamte auf Grund der festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande ist, diese Tätigkeiten auszuüben. Von dieser Verpflichtung könnte die Dienstbehörde dann entbunden sein, wenn entweder überhaupt keine Restarbeitsfähigkeit des Beamten besteht oder dargelegt wird, dass überhaupt keine Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe frei sind, beziehungsweise, dass sämtliche freien Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe der bisherigen Verwendung nicht gleichwertig oder aber nicht im Sinne des § 14 Abs. 2 BDG 1979 zumutbar sind (vgl. VwGH 30.03.2021, Ra 2020/12/0019).3.5. Im Rahmen der Sekundärprüfung spielt unter anderem die gesundheitliche Verfassung des Beamten und die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle. Dabei sind grundsätzlich alle Tätigkeiten der betreffenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der jeweils obersten Dienstbehörde anzuführen und anzugeben, ob der Beamte auf Grund der festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande ist, diese Tätigkeiten auszuüben. Von dieser Verpflichtung könnte die Dienstbehörde dann entbunden sein, wenn entweder überhaupt keine Restarbeitsfähigkeit des Beamten besteht oder dargelegt wird, dass überhaupt keine Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe frei sind, beziehungsweise, dass sämtliche freien Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe der bisherigen Verwendung nicht gleichwertig oder aber nicht im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 zumutbar sind vergleiche VwGH 30.03.2021, Ra 2020/12/0019).

Zur nach § 14 BDG 1979 vorzunehmenden Sekundärprüfung ist auszuführen, dass die Behörde in der Stellungnahme vom 23.04.2024 sowie in der mündlichen Verhandlung schlüssig ausgeführt hat, dass keine tauglichen Verweisungsarbeitsplätze zur Verfügung stehen, weil die betreffenden Arbeitsplätze ebenfalls die Erfüllung von Anforderungen bedürfen, die dem Beschwerdeführer nicht möglich sind. Im Übrigen ist aufgrund der Sachverständigengutac

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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