Entscheidungsdatum
21.05.2024Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
W207 2287021-1/5E
W207 2287018-1/4E
W207 2287013-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerden von XXXX , geboren am XXXX , gegen Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerden von römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , gegen
I. den gemäß § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 22.01.2024, OB: 42515326000101,römisch eins. den gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 22.01.2024, OB: 42515326000101,
II. den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 16.01.2024, OB: 42515326000137, betreffend Abweisung der Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass, undrömisch II. den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 16.01.2024, OB: 42515326000137, betreffend Abweisung der Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass, und
III. den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 16.01.2024, OB: 42515326000149, betreffend Entfernung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ aus dem Behindertenpass, römisch III. den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 16.01.2024, OB: 42515326000149, betreffend Entfernung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ aus dem Behindertenpass,
zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen den gemäß § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid vom 22.01.2024, OB: 42515326000101, wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid vom 22.01.2024, OB: 42515326000101, wird gemäß Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.
Der Grad der Behinderung beträgt 80 von Hundert (v.H.).
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor.
II. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.01.2024, OB: 42515326000137, wird gemäß § 42 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 2 lit. a und Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen.römisch II. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.01.2024, OB: 42515326000137, wird gemäß Paragraph 42, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a und Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen.
III. Der Bescheid vom 16.01.2024, OB: 42515326000149, wird ersatzlos behoben.römisch III. Der Bescheid vom 16.01.2024, OB: 42515326000149, wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer war seit 2017 Inhaber eines unbefristet ausgestellten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 von Hundert (v.H.), dieser beinhaltend die Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Der Inhaber kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“, „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese“. Der Ausstellung dieses Behindertenpasses lag ein orthopädisches Sachverständigengutachten vom 22.11.2017 zugrunde, in dem unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung die Funktionseinschränkungen 1. „Teillähmung des Nervus femoralis rechts schweren Grades“, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. nach der Positionsnummer 04.05.10 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, 2. „Hüftgelenkstotalersatz beidseits“, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. nach der Positionsnummer 02.05.08 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, 3. „Schwerhörigkeit beidseits“, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. nach der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, und 4. „Diabetes mellitus, Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus“, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. nach der Positionsnummer 09.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. festgestellt wurden. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde damit begründet, dass das Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 um je eine Stufe erhöht werde, da diese eine maßgebliche funktionelle Zusatzrelevanz aufweisen würden, das Leiden 4 wegen der zu geringen funktionellen Zusatzrelevanz hingegen nicht weiter erhöhen würde. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde ausgeführt, dass durch die Kombination der Leiden 1 und 2 eine schwere Beeinträchtigung der unteren Extremitäten vorliege, sodass kurze Wegstrecken nicht ohne Pause zurückgelegt werden könnten und das Ein- und Aussteigen in bzw. aus öffentlichen Verkehrsmitteln massiv erschwert sei.Der Beschwerdeführer war seit 2017 Inhaber eines unbefristet ausgestellten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 von Hundert (v.H.), dieser beinhaltend die Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Der Inhaber kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“, „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese“. Der Ausstellung dieses Behindertenpasses lag ein orthopädisches Sachverständigengutachten vom 22.11.2017 zugrunde, in dem unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung die Funktionseinschränkungen 1. „Teillähmung des Nervus femoralis rechts schweren Grades“, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. nach der Positionsnummer 04.05.10 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, 2. „Hüftgelenkstotalersatz beidseits“, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. nach der Positionsnummer 02.05.08 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, 3. „Schwerhörigkeit beidseits“, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. nach der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, und 4. „Diabetes mellitus, Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus“, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. nach der Positionsnummer 09.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. festgestellt wurden. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde damit begründet, dass das Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 um je eine Stufe erhöht werde, da diese eine maßgebliche funktionelle Zusatzrelevanz aufweisen würden, das Leiden 4 wegen der zu geringen funktionellen Zusatzrelevanz hingegen nicht weiter erhöhen würde. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde ausgeführt, dass durch die Kombination der Leiden 1 und 2 eine schwere Beeinträchtigung der unteren Extremitäten vorliege, sodass kurze Wegstrecken nicht ohne Pause zurückgelegt werden könnten und das Ein- und Aussteigen in bzw. aus öffentlichen Verkehrsmitteln massiv erschwert sei.
In der Folge wurde dem Beschwerdeführer am 31.10.2022 auch ein Ausweis gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960, Nr. 42515326000097, ausgestellt.In der Folge wurde dem Beschwerdeführer am 31.10.2022 auch ein Ausweis gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960, Nr. 42515326000097, ausgestellt.
Am 31.05.2023 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) die nunmehr verfahrensgegenständlichen Anträge auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass sowie auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson“ im Behindertenpass. Den Anträgen legte er einen augenfachärztlichen Befund vom 30.05.2023 und einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 21.10.2021 betreffend die Zuerkennung des Pflegegeldes der Stufe 1 bei.
In weiterer Folge reichte der Beschwerdeführer mehrere Befunde betreffend Messungen des Gesichtsfeldes und RNFL und ONH OU-Analysen nach.
Die belangte Behörde holte Sachverständigengutachten unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung aus den Fachgebieten der Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin und der Augenheilkunde sowie eine auf diesen beiden Gutachten basierende Gesamtbeurteilung durch die beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein.
Die Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin führte in ihrem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.09.2023 erstellten Sachverständigengutachten vom 25.09.2023 – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus:
„[…]
Anamnese:
Letzte Begutachtung am 08.11.2017
1 Teillähmung des Nervus femoralis rechts schweren Grades 50%
2 Hüftgelenkstotalersatz beidseits 40%
3 Schwerhörigkeit beidseits 30%
4 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 20%
Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H.
Leiden 1 und 2 in Kombination: Es liegt eine schwere Beeinträchtigung der unteren Extremitäten vor, kurze Wegstrecken können nicht ohne Pause zurückgelegt werden, das Ein- und Aussteigen in bzw. von öffentlichen Verkehrsmitteln ist massiv erschwert.
Zwischenanamnese seit 2017:
Visus re 0,5, li 0,8
Arterielle Hypertonie
Asthma bronchiale, Spiriva
Derzeitige Beschwerden:
„Ich sehe sehr schlecht, keine Stufen, kann nicht in ÖVM allein einsteigen. Auch mit Brille kann ich nicht scharf sehen. Hauptproblem ist, dass ich nicht alleine außer Haus sein kann, bin immer in Begleitung.
Schmerzen habe ich nicht. Ich kann wegen der Hüften nur langsam gehen, kann nicht mehr so weit gehen, etwa 5 min. Die Schwäche in der rechten Hüfte hat sich nicht geändert.
Derzeit bin ich reglm. Bei Orthopäden, etwa 4 x im Jahr, bei Augenarzt alle Monate. Bin im XXX operiert worden, es wird angeblich nicht mehr besser. Habe Depressionen wegen der Augen, Termin bei FA in 3 Wochen. Derzeit bin ich reglm. Bei Orthopäden, etwa 4 x im Jahr, bei Augenarzt alle Monate. Bin im römisch XXX operiert worden, es wird angeblich nicht mehr besser. Habe Depressionen wegen der Augen, Termin bei FA in 3 Wochen.
Hergekommen bin ich mit dem Auto, wurde gebracht.“
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: TASS, Ramipril, Nomexor, Spriva, Synjardy, Trajenta, Rosuvastatin, Venlafab, Cerebokan
Allergie: 0
Nikotin: 0
Hilfsmittel: 0
Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. B., XXX Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. B., römisch XXX
Sozialanamnese:
Verheiratet, keine eigenen Kinder, lebt in Wohnung im 1. Stwk ohne Lift
Berufsanamnese: Pensionist, Angestellter XXX Berufsanamnese: Pensionist, Angestellter römisch XXX
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Augenärztlicher Befund 30.05.2023 (Visus re 0,5, li 0,8)
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut, 61a
Ernährungszustand:
gut
Größe: 170,00 cm Gewicht: 90,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput/Collum: klinisch annähernd unauffälliges Hörvermögen, Hörgerät beidseits, Sehvermögen rechts mehr als links eingeschränkt, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut.
Thorax: symmetrisch.
Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose.
Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar.
Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig.
Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Muskelverhältnisse: Oberschenkel rechts 48 cm, links 49cm, Unterschenkel bds 37,5 cm.
Beinlänge ident.
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Hüftgelenk bds: Narbe bei HTEP bds, kein Stauchungsschmerz, kein Rotationsschmerz.
Zehe 4 rechts in Hyperextension und Achsenabweichung nach lateral
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften S bds 0/100, IR/AR 10/0/40, Knie bds 0/0/140, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, ggr. verstärkte Kyphose der oberen BWS, sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse.
Mäßig Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen frei beweglich
BWS/LWS: FBA: 25 cm, in allen Ebenen frei beweglich
Lasegue bds. negativ.
Kraft: OE und UE proximal und distal allseits KG 5/5
Gesamtmobilität – Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist hinkfrei und unauffällig.
Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt, teilweise Hilfe durch Gattin.
Status Psychicus:
Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Hüfttotalendoprothese beidseits
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da geringgradige Einschränkung des Bewegungsumfanges.
02.05.08
30
2
Schwerhörigkeit beidseits
laut Tabelle
12.02.01
30
3
Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Diät und medikamentöse Therapie für ausgeglichene Stoffwechsellage erforderlich sind.
09.02.01
20
4
Asthma bronchiale
Oberer Rahmensatz, da unter Therapie klinisch unauffällig.
06.05.01
20
5
Leichte Hypertonie
05.01.01
10
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da ein maßgebliches Zusatzleiden vorliegt.
Die weiteren Leiden erhöhen nicht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit Leiden 1 vorliegt.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Augenleiden: siehe augenfachärztliches Gutachten
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Leiden 1 des Vorgutachtens entfällt, da nicht mehr objektivierbar.
Leiden 2 des Vorgutachtens wird bei objektivierbarer Besserung neu eingestuft.
Keine Änderung von Leiden 3 und 4 des Vorgutachtens, Hinzukommen von Leiden 4 und 5
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Siehe Gesamtgutachten
X
Dauerzustand
Nachuntersuchung -
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:
Ja
Nein
Die/Der Untersuchte
X
Bedarf einer Begleitperson
X
ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine, es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Einsteigen und Aussteigen sowie den sicheren Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln erheblich und dauerhaft einschränkten. Ausreichende Gangsicherheit konnte festgestellt. Die belastungsabhängigen Beschwerden im Bereich der Hüftgelenke führen zwar zu einer Einschränkung der Gehstrecke, das objektivierbare Ausmaß des Defizits kann jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Gesamtmobilität nicht ausreichend begründen. Kurze Wegstrecken von etwa 300-400m m können alleine zurückgelegt werden. Eine Gehhilfe wird nicht verwendet. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion und Kraft im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke ausreichend ist und das sichere Ein-und Aussteigen möglich ist. Die Gesamtmobilität ist nicht wesentlich eingeschränkt, Kraft und Koordination sind ausreichend. Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist nicht eingeschränkt. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit und psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor. Das anerkannte HNO-Leiden behindert weder das Erreichen eines öffentlichen Verkehrsmittels noch das Ein- und Aussteigen oder den sicheren Transport
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
nein
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:
Ja
Nein
X
Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.
GdB: 20 v.H.
X
Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und
Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07.
GdB: 10 v.H.
Begründung:
Hüfttotalendoprothese beidseits
Aus orthopädischer Sicht ist die Gesamtmobilität nicht in einem Maße eingeschränkt, dass im öffentlichen Raum zur Vermeidung von Eigengefährdung die ständige Hilfe einer zweiten Person erforderlich ist.
Anlässlich der hierorts durchgeführten Begutachtung konnte keine merkbare Einschränkung der Orientierungsfähigkeit objektiviert werden, sodass der behinderungsbedingte Bedarf einer Begleitperson auch diesbezüglich nicht begründbar ist.“
Der beigezogene Facharzt für Augenheilkunde führte in seinem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.10.2023 erstellten Sachverständigengutachten vom 28.11.2023 – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus:
„[…]
Anamnese:
Anamnese:
Diabetes mellitus
Zustand nach Operation des Grauen und des Grünen Stars an beiden Augen,
Vorgutachten 8.11.2017
Leiden 1: Teillähmung des Nervus femoralis rechts schweren Grades GPT 50 %
Leiden 2: Hüft TEP bds GdB 40 %
Leiden 3: Schwerhörigkeit beidseits GdB 30 %
Leiden 4: Diabetes mellitus GdB 20 %
Gesamtgrad der Behinderung 70 %
Derzeitige Beschwerden:
Sehschwäche beidseits
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
-
Sozialanamnese:
nicht geprüft
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Befund Prof. K. 30.5.2023
Vcc 0,5/0,8
VAA: Talgzyste entfernt
Gonio: D30n, pigm-
Fd.: CDR 0,9/0,75
GF 2005 Dicon BA normal , GF wird 1x/a gemacht, Befunde nicht vorliegend
16.2.2021: re < li Bogenskotom unten rechts fortgeschritten, linksmäßig
RNFL bds hoch pathol 9/2020
GF 9.2.2021
RA: nasaler unterer Qu komplett, inkomplett temporal unten, MD ~ 15 (schlecht lesbar)
LA: temporaler Qu unten ca 1/2 MD 7,57
GF 15.3.2022
RA: nasaler unterer Qu komplett, inkomplett temporal unten, MD 13,72
LA: temporaler Qu unten ca 1/2 MD 7,92
GF 17.1.2023
RA: nasaler unterer Qu komplett, inkomplett temporal unten, MD 14,86
LA: temporaler Qu unten beginnender Bogen MD -7,24
RNFL OCT 9,2,202??(Datum??) BA sup unter der Norm ( vereinbar mit den Defekten im GF)
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
nicht geprüft
Ernährungszustand:
nicht geprüft
Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Visus:
rechtes Auge: -3,0 1,5/11° = 0,3
linkes Auge: -2,5-1,25/166° = 0,6p
Vordere Augenabschnitte: BH bds reizfrei, HH klar, glatt, spiegelnd, VK tief, Stent sup. bland, Ze-, Ty-, Pupillen: bds RFZ, Linsen:
HKl beidseits in situ
hintere Augenabschnitte: Papillen beidseits randscharf, blass; Makulae und Gefäße altersentsprechend, Netzhaut beidseits zirkulär anliegend
Gesamtmobilität – Gangbild:
nicht geprüft
Status Psychicus:
nicht geprüft
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
grüner Star mit inkomplettem Ausfall der unteren Gesichtfeldhälften beider Augen
unterer Rahmensatz da gz Einengung auf 20° an beiden Augen
11.02.11
50
2
Kurzsichtigkeit und Astigmatismus, Zustand nach Operation des grauen Stars an beiden Augen mit Abfall der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,3 und links auf 0,6p
Zeile 2 Spalte 4 der Tabelle, 10% Linsenzuschlag inklusive
11.02.01
30
Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 2 erhöht GdB um 2 Stufen, da ungünstiges wechselseitiges Zusammenwirken
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
keine
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Im Vergleich zum Vorgutachten: Aufnahme des Augenleidens
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
siehe Gesamtgutachten
X
Dauerzustand
Nachuntersuchung -