Entscheidungsdatum
22.05.2024Norm
ASVG §18aSpruch
W238 2284646-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Emil GOLOB, Unterloibl 42, 9163 Ferlach, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (Hauptstelle) vom 21.11.2023, Zahl XXXX betreffend Ausspruch der Beendigung der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a ASVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Emil GOLOB, Unterloibl 42, 9163 Ferlach, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (Hauptstelle) vom 21.11.2023, Zahl römisch XXXX betreffend Ausspruch der Beendigung der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß Paragraph 18 a, ASVG zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des Bescheides wie folgt zu lauten hat: römisch eins. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des Bescheides wie folgt zu lauten hat:
Die Selbstversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX geboren am XXXX , ist gemäß § 18a Abs. 2 Z 3 ASVG idF BGBl. I Nr. 217/2022 iVm § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG im Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 ausgeschlossen. Die Selbstversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes römisch XXXX geboren am römisch XXXX , ist gemäß Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG im Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 ausgeschlossen.
II. Das Kostenbegehren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 74 Abs. 2 AVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch II. Das Kostenbegehren wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien (im Folgenden: PVA), vom 21.11.2023 wurde ausgesprochen, dass die von der Beschwerdeführerin beanspruchte Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX , geboren am XXXX , mit 31.12.2022 ende. Begründend wurde ausgeführt, dass ein Beendigungs- bzw. Ausschließungsgrund bestehe, da Zeiten einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c oder g ASVG bzw. einer Ersatzzeit nach § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder nach § 227a ASVG vorliegen würden. 1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien (im Folgenden: PVA), vom 21.11.2023 wurde ausgesprochen, dass die von der Beschwerdeführerin beanspruchte Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , mit 31.12.2022 ende. Begründend wurde ausgeführt, dass ein Beendigungs- bzw. Ausschließungsgrund bestehe, da Zeiten einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis c oder g ASVG bzw. einer Ersatzzeit nach Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 oder nach Paragraph 227 a, ASVG vorliegen würden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin wurde gerügt, dass die Beendigung der Selbstversicherung im Bescheid nicht nachvollziehbar begründet und sohin rechtswidrig sei. Die Beschwerdeführerin sei bei ihrem Ehemann in der Krankenversicherung mitversichert. Da sie lediglich eine geringfügige Beschäftigung ausübe, sei sie (ansonsten) nicht pensionsversichert. Die Voraussetzungen für die Selbstversicherung seien nach dem 31.12.2022 weiterhin erfüllt. Ein Ausschlussgrund liege nicht vor. Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die belangte Behörde zum Kostenersatz zu verpflichten.
3. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 18.01.2024 vorgelegt. Anlässlich der Beschwerdevorlage erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme vom 15.01.2024. Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass gemäß § 18a Abs. 2 Z 3 ASVG idF BGBl. I Nr. 217/2022, in Kraft getreten am 01.01.2023, die Selbstversicherung für die Zeit des Vorliegens einer Teilpflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c oder g ASVG bzw. einer Ersatzzeit nach § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 ASVG oder nach § 227a ASVG ausgeschlossen sei. Aus dem Versicherungsverlauf der Beschwerdeführerin ergebe sich, dass sie seit Jänner 2023 durch Kindererziehungszeiten gemäß § 227a ASVG bereits pensionsversichert sei, sodass aufgrund der geänderten Rechtslage eine weitere Selbstversicherung nach § 18a ASVG nicht möglich sei. Die seit 01.09.2021 bestehende Selbstversicherung sei sohin mit 31.12.2022 beendet worden. Abschließend wurde festgehalten, dass eine Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG nach Ablauf von 48 Kalendermonaten ab dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes, sofern auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt seien, wieder möglich sei.3. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 18.01.2024 vorgelegt. Anlässlich der Beschwerdevorlage erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme vom 15.01.2024. Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass gemäß Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022,, in Kraft getreten am 01.01.2023, die Selbstversicherung für die Zeit des Vorliegens einer Teilpflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis c oder g ASVG bzw. einer Ersatzzeit nach Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 ASVG oder nach Paragraph 227 a, ASVG ausgeschlossen sei. Aus dem Versicherungsverlauf der Beschwerdeführerin ergebe sich, dass sie seit Jänner 2023 durch Kindererziehungszeiten gemäß Paragraph 227 a, ASVG bereits pensionsversichert sei, sodass aufgrund der geänderten Rechtslage eine weitere Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG nicht möglich sei. Die seit 01.09.2021 bestehende Selbstversicherung sei sohin mit 31.12.2022 beendet worden. Abschließend wurde festgehalten, dass eine Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG nach Ablauf von 48 Kalendermonaten ab dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes, sofern auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt seien, wieder möglich sei.
4. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes erstattete die PVA eine weitere Stellungnahme vom 26.01.2024. Darin korrigierte die Behörde ihre bisherigen Ausführungen dahingehend, dass ein Ausschlussgrund für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a Abs. 2 Z 3 ASVG idF BGBl. I Nr. 217/2022 aufgrund des Vorliegens einer Teilpflichtversicherung wegen Kindererziehungszeiten (nur) im Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 vorliege. Ein sonstiger Ausschlussgrund liege im Jahr 2023 nicht vor. Der Stellungnahme wurden weitere Aktenbestandteile angeschlossen. 4. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes erstattete die PVA eine weitere Stellungnahme vom 26.01.2024. Darin korrigierte die Behörde ihre bisherigen Ausführungen dahingehend, dass ein Ausschlussgrund für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, aufgrund des Vorliegens einer Teilpflichtversicherung wegen Kindererziehungszeiten (nur) im Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 vorliege. Ein sonstiger Ausschlussgrund liege im Jahr 2023 nicht vor. Der Stellungnahme wurden weitere Aktenbestandteile angeschlossen.
5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2024 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihr in Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme dazu abzugeben.
6. In den Stellungahmen der Beschwerdeführerin vom 26.02.2024 und 27.02.2024 wurde ausgeführt, dass der Ausschlussgrund gemäß § 18a Abs. 2 Z 3 ASVG idF BGBl. I Nr. 217/2022 iVm § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG nur in den ersten 48 Kalendermonaten nach der Geburt des Kindes vorliege. Der Sohn der Beschwerdeführerin sei am XXXX geboren worden, weshalb die Teilversicherung in der Pensionsversicherung ab Jänner 2021 bestehe. Der angefochtene Bescheid sei am 21.11.2023 erlassen worden, ohne die Gesetzesänderung BGBl. I Nr. 200/2023 zu berücksichtigen. Der Bescheid greife in verfassungswidriger Weise nachträglich in die Rechtsposition der Beschwerdeführerin ein. Überdies sei der Bescheid rechtswidrig, da nicht festgelegt worden sei, in welchem zeitlichen Rahmen der Ausschlussgrund bestehe. Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu den Ausschlussgrund bis 31.12.2023 zu befristen. Weiters wurde erneut Kostenersatz geltend gemacht. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Haupt- oder Eventualbegehren stattgebe, verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.6. In den Stellungahmen der Beschwerdeführerin vom 26.02.2024 und 27.02.2024 wurde ausgeführt, dass der Ausschlussgrund gemäß Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG nur in den ersten 48 Kalendermonaten nach der Geburt des Kindes vorliege. Der Sohn der Beschwerdeführerin sei am römisch XXXX geboren worden, weshalb die Teilversicherung in der Pensionsversicherung ab Jänner 2021 bestehe. Der angefochtene Bescheid sei am 21.11.2023 erlassen worden, ohne die Gesetzesänderung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023, zu berücksichtigen. Der Bescheid greife in verfassungswidriger Weise nachträglich in die Rechtsposition der Beschwerdeführerin ein. Überdies sei der Bescheid rechtswidrig, da nicht festgelegt worden sei, in welchem zeitlichen Rahmen der Ausschlussgrund bestehe. Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu den Ausschlussgrund bis 31.12.2023 zu befristen. Weiters wurde erneut Kostenersatz geltend gemacht. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Haupt- oder Eventualbegehren stattgebe, verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Sohn XXXX , geboren am XXXX , im gemeinsamen Haushalt und bezieht seit September 2021 für ihn erhöhte Familienbeihilfe iSd § 8 Abs. 4 FLAG. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn verfügen seit 30.08.2021 über eine Wohnsitzmeldung in Österreich. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Sohn römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , im gemeinsamen Haushalt und bezieht seit September 2021 für ihn erhöhte Familienbeihilfe iSd Paragraph 8, Absatz 4, FLAG. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn verfügen seit 30.08.2021 über eine Wohnsitzmeldung in Österreich.
Beim Sohn der Beschwerdeführerin wurden folgende Diagnosen gestellt:
? Schwartz-Jampel-Syndrom (angeborenes Fehlbildungssyndrom mit den Hauptmerkmalen generalisierter Myopathie und Skelettdysplasie)
? Zustand nach Status epilecticus (Nebendiagnose)
Die Beschwerdeführerin pflegt ihren Sohn unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung.
Die Beschwerdeführerin beantragte am 23.03.2022 die rückwirkende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG ab 31.08.2021 für die Zeiten der Pflege ihres Sohnes XXXX . Diesem Antrag wurde mit Bescheid der PVA vom 23.06.2022 ab 01.09.2021 stattgegeben. Die Beschwerdeführerin beantragte am 23.03.2022 die rückwirkende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG ab 31.08.2021 für die Zeiten der Pflege ihres Sohnes römisch XXXX . Diesem Antrag wurde mit Bescheid der PVA vom 23.06.2022 ab 01.09.2021 stattgegeben.
Die Beschwerdeführerin erzieht ihren Sohn seit 30.08.2021 tatsächlich und überwiegend im Inland.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.11.2023 sprach die PVA aus, dass die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX mit 31.12.2022 endet.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.11.2023 sprach die PVA aus, dass die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes römisch XXXX mit 31.12.2022 endet.
2. Beweiswürdigung:
Die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.
Die Feststellungen über den gemeinsamen Haushalt, den Bezug erhöhter Familienbeihilfe und das Bestehen einer Wohnsitzmeldung in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt und wurden von den Parteien nicht bestritten.
Die festgestellten Diagnosen basieren auf der chefärztlichen Stellungnahme vom 21.06.2022.
Dass die Beschwerdeführerin ihren Sohn unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegt, war im Verfahren nicht strittig.
Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 23.03.2022 und der Bescheid der PVA vom 23.06.2022 sind Bestandteile des Verwaltungsaktes.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ihren Sohn seit 30.08.2021 tatsächlich und überwiegend im Inland erzieht, stützt sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin im Fragebogen Kindererziehungszeiten vom 18.03.2022 und wurde von ihr im Verfahren auch nicht in Abrede gestellt. Sie führte in der Stellungnahme vom 26.02.2024 zudem aus, dass die Teilversicherung in der Pensionsversicherung (wegen Kindererziehungszeiten) mit Blick auf die Geburt ihres Sohnes am XXXX ab Jänner 2021 bestehe. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ihren Sohn seit 30.08.2021 tatsächlich und überwiegend im Inland erzieht, stützt sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin im Fragebogen Kindererziehungszeiten vom 18.03.2022 und wurde von ihr im Verfahren auch nicht in Abrede gestellt. Sie führte in der Stellungnahme vom 26.02.2024 zudem aus, dass die Teilversicherung in der Pensionsversicherung (wegen Kindererziehungszeiten) mit Blick auf die Geburt ihres Sohnes am römisch XXXX ab Jänner 2021 bestehe.
Von der Beschwerdeführerin wurde lediglich in rechtlicher Hinsicht bestritten, dass ein nachträglicher Eingriff in ihre Rechtsposition durch das Aufgreifen eines Ausschlussgrundes zulässig sei. Zudem sei das Vorliegen des Ausschlussgrundes zeitlich einzugrenzen.
Der angefochtene Bescheid vom 21.11.2023 liegt im Akt ein.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Die Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG ist von dieser Bestimmung nicht erfasst, weshalb vorliegend – unabhängig von der Stellung eines entsprechenden Antrags – die Entscheidung ohne Laienrichterbeteiligung durch Einzelrichterin zu erfolgen hat.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Die Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG ist von dieser Bestimmung nicht erfasst, weshalb vorliegend – unabhängig von der Stellung eines entsprechenden Antrags – die Entscheidung ohne Laienrichterbeteiligung durch Einzelrichterin zu erfolgen hat.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Zu A) I. Abweisung der Beschwerde:Zu A) römisch eins. Abweisung der Beschwerde:
3.2. Die im Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten wie folgt:
§ 8 ASVG idF BGBl. I Nr. 100/2018, in Kraft seit 01.01.2020, lautet: Paragraph 8, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, in Kraft seit 01.01.2020, lautet:
„Sonstige Teilversicherung
§ 8. (1) Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):Paragraph 8, (1) Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):
…
2. in der Pensionsversicherung
a) Personen, die Wochengeld beziehen oder deren Anspruch auf Wochengeld ruht;
b) Personen, die eine Geldleistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG), BGBl. Nr. 642/1973, oder nach dem Überbrückungshilfengesetz (ÜHG), BGBl. Nr. 174/1963, oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, rechtmäßig beziehen, wenn sie nicht nach § 4 Abs. 1 Z 8 pflichtversichert sind, oder Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners oder der Partnerin nicht beziehen oder deren Anspruch auf Arbeitslosengeld ausschließlich nach § 16 Abs. 1 lit. l AlVG ruht;b) Personen, die eine Geldleistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG), Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, oder nach dem Überbrückungshilfengesetz (ÜHG), Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963,, oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, rechtmäßig beziehen, wenn sie nicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, pflichtversichert sind, oder Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners oder der Partnerin nicht beziehen oder deren Anspruch auf Arbeitslosengeld ausschließlich nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG ruht;
c) die BezieherInnen von Krankengeld, Rehabilitationsgeld und Wiedereingliederungsgeld;
…
g) Personen, die ihr Kind (§ 227a Abs. 2) in den ersten 48 Kalendermonaten nach der Geburt oder im Fall einer Mehrlingsgeburt ihre Kinder in den ersten 60 Kalendermonaten nach der Geburt tatsächlich und überwiegend im Sinne des § 227a Abs. 4 bis 6 im Inland erziehen, wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz pensionsversichert oder noch nicht pensionsversichert waren; g) Personen, die ihr Kind (Paragraph 227 a, Absatz 2,) in den ersten 48 Kalendermonaten nach der Geburt oder im Fall einer Mehrlingsgeburt ihre Kinder in den ersten 60 Kalendermonaten nach der Geburt tatsächlich und überwiegend im Sinne des Paragraph 227 a, Absatz 4 bis 6 im Inland erziehen, wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz pensionsversichert oder noch nicht pensionsversichert waren;
...“
§ 18a ASVG idF BGBl. I Nr. 217/2022, in Kraft von 01.01.2023 bis 31.12.2023, lautete:Paragraph 18 a, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022,, in Kraft von 01.01.2023 bis 31.12.2023, lautete:
„Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes
§ 18a. (1) Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.Paragraph 18 a, (1) Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
(2) Die Selbstversicherung ist ausgeschlossen
1. für die Zeit, in der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht;
2. für die Zeit einer Ausnahme von der Vollversicherung nach § 5 Abs. 1 Z 3 oder des Bezuges eines Ruhegenusses auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse;2. für die Zeit einer Ausnahme von der Vollversicherung nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, oder des Bezuges eines Ruhegenusses auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse;
3. für die Zeit des Vorliegens einer Teilpflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c oder g bzw. einer Ersatzzeit nach § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder nach § 227a;3. für die Zeit des Vorliegens einer Teilpflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis c oder g bzw. einer Ersatzzeit nach Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 oder nach Paragraph 227 a, ;,
4. für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Abs. 1 bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach § 18b vorliegt.4. für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Absatz eins, bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, vorliegt.
(3) Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind(3) Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind
1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
(4) Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.
(5) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.(5) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Absatz eins,) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
(6) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,
1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,1. in dem die erhöhte Familienbeihilf