Entscheidungsdatum
22.05.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W148 2256040-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. KEZNICKL über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz vom 12.07.2023 gemäß § 68 Abs. 1 AVG, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. KEZNICKL über die Beschwerde von römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX , Zl. römisch XXXX , betreffend Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz vom 12.07.2023 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Erstes (vorangegangenes) Asylverfahren:römisch eins.1. Erstes (vorangegangenes) Asylverfahren:
1. Der Beschwerdeführer („BF“) reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 19.07.2021 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid vom 05.05.2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiären Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und erlies eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.). 2. Mit Bescheid vom 05.05.2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiären Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch II.) und erlies eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch III.).
3. Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben.
4. Mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2023 GZ. W233 2256040-1/7E wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids vom 05.05.2022 als unbegründet abgewiesen. Dies zusammengefasst damit begründet, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund einer Teilnahme an Demonstrationen von der syrischen Regierung verfolgt wird und ihm eine Rekrutierung durch den Hay'at Tahrir ash-Sham (in der Folge: HTS) oder den IS droht. Der Beschwerdeführer sei in Syrien nicht politisch tätig gewesen, kein Mitglied einer oppositionellen Gruppierung und hat keine Straftaten begangen und wurde nie verhaftet. Eine Teilnahme an Demonstrationen konnte der BF nicht glaubhaft machen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids vom 05.05.2022 wurde jedoch stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Alle übrigen Spruchpunkte wurden ersatzlos behoben. 4. Mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2023 GZ. W233 2256040-1/7E wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids vom 05.05.2022 als unbegründet abgewiesen. Dies zusammengefasst damit begründet, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund einer Teilnahme an Demonstrationen von der syrischen Regierung verfolgt wird und ihm eine Rekrutierung durch den Hay'at Tahrir ash-Sham (in der Folge: HTS) oder den IS droht. Der Beschwerdeführer sei in Syrien nicht politisch tätig gewesen, kein Mitglied einer oppositionellen Gruppierung und hat keine Straftaten begangen und wurde nie verhaftet. Eine Teilnahme an Demonstrationen konnte der BF nicht glaubhaft machen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheids vom 05.05.2022 wurde jedoch stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Alle übrigen Spruchpunkte wurden ersatzlos behoben.
I.2. Zum gegenständlichen Verfahren:römisch eins.2. Zum gegenständlichen Verfahren:
1. Am 12.07.2023 stellte der BF den gegenständlichen zweiten Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz in Österreich.
Zu den Gründen für seine neuerliche Antragstellung brachte er zusammengefasst vor, dass er nun den einen Beweis habe, vom syrischen Regime aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen verfolgt zu werden. Auf Verlangen könnte er das betreffende Dokument jederzeit besorgen.
2. Am 18.09.2023 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen.
Zum Grund für die neuerliche Antragstellung brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er nun einen Cousin in Damaskus beauftragt hätte, nachzufragen, ob er in Syrien von der syrischen Regierung gesucht werde. Durch seinen Cousin habe er das vorgelegte Schriftstück ausstellen lassen. Dies sei der Beweis dafür, dass er von der syrischen Regierung gesucht werde.
3. Mit gegenständlichem Bescheid vom 02.02.2024, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). 3. Mit gegenständlichem Bescheid vom 02.02.2024, Zl. römisch XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Das BFA führte im Wesentlichen aus, dass der BF keine neuen, diesen persönlich betreffenden Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens entstanden ist. Er habe keinen neu entstandenen, asylrelevanten und glaubhaften Sachverhalt vorgebracht, sondern beziehe sich im gegenständlichen Verfahrensgang auf die bereits von ihm im Erstverfahren behaupteten Fluchtgründe.
4. Gegen Spruchpunkt I. des unter 3. genannten Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF vom 06.03.2023, in der beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durchzuführen; den Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. zu beheben und dem BF Asyl zu gewähren; in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des unter 3. genannten Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF vom 06.03.2023, in der beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durchzuführen; den Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. zu beheben und dem BF Asyl zu gewähren; in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der vorgelegte Strafregisterauszug nun bezeuge, dass der BF zur Festnahme durch das syrische Regime ausgeschrieben sei und er daher bei einer Rückkehr sofort festgenommen werden würde. Ferner drohe dem BF Verfolgung von Seiten des IS und der AL- Nusra- Front.
5. Das BFA legte dem BVwG die Beschwerde und den Verwaltungsakt am 08.03.2024, eingelangt am 13.03.2014 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch II.1. Feststellungen:
II.1.1. Zur Person des BF:römisch II.1.1. Zur Person des BF:
Der BF führt den im Spruch genannten Namen, ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist als sunnitischer Moslem aufgewachsen. Die Muttersprache des BF ist Arabisch.
Der BF wurde am XXXX im Dorf XXXX im Gouvernement Aleppo, geboren. Der BF ist in seiner Heimatprovinz aufgewachsen. XXXX steht derzeit unter Kontrolle von Hay'at Tahrir ash-Sham (in weiter Folge auch: „HTS“).Der BF wurde am römisch XXXX im Dorf römisch XXXX im Gouvernement Aleppo, geboren. Der BF ist in seiner Heimatprovinz aufgewachsen. römisch XXXX steht derzeit unter Kontrolle von Hay'at Tahrir ash-Sham (in weiter Folge auch: „HTS“).
Der BF ist verheiratet und hat sechs Kinder. Seine Ehefrau, seine zwei Söhne und vier Töchter leben zusammen mit dessen Mutter und zwei Brüdern und sechs oder sieben Schwerstern in dessen Heimatdorf.
Der BF stellte in Österreich am 19.07.2021 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des BVwG vom 20.01.2023 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt.
II.1.3. Zum ersten und gegenständlichen Verfahren des BF und dem nunmehrigen Vorbringen:römisch II.1.3. Zum ersten und gegenständlichen Verfahren des BF und dem nunmehrigen Vorbringen:
Der BF stellte am 19.07.2021 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom vom 05.05.2022 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Syrien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.) Darüber hinaus wurde ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid vom vom 05.05.2022 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG2005 (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Syrien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) Darüber hinaus wurde ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch VI.).
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des BF wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des BVwG vom XXXX , als unbegründet abgewiesen. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund einer Teilnahme an Demonstrationen von der syrischen Regierung verfolgt wird und ihm eine Rekrutierung durch den HTS oder den IS droht. Der Beschwerdeführer sei in Syrien nicht politisch tätig gewesen, kein Mitglied einer oppositionellen Gruppierung und hat keine Straftaten begangen und wurde nie verhaftet. Eine Teilnahme an Demonstrationen konnte der BF nicht glaubhaft machen.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des BF wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des BVwG vom römisch XXXX , als unbegründet abgewiesen. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund einer Teilnahme an Demonstrationen von der syrischen Regierung verfolgt wird und ihm eine Rekrutierung durch den HTS oder den IS droht. Der Beschwerdeführer sei in Syrien nicht politisch tätig gewesen, kein Mitglied einer oppositionellen Gruppierung und hat keine Straftaten begangen und wurde nie verhaftet. Eine Teilnahme an Demonstrationen konnte der BF nicht glaubhaft machen.
Der BF stellte am 12.07.2023 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Allerdings hat sich seit der letzten inhaltlichen Entscheidung vom 20.01.2023 weder die Situation in Syrien maßgeblich geändert, noch liegt eine wesentliche Änderung der Umstände die Person des BF betreffend vor.
Der BF stützte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz auf die gleichen Fluchtgründe, die er bereits im vorigen Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz geltend gemacht hatte. Er macht keine neuen Gründe geltend.
II.2. Beweiswürdigung:römisch II.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch II.2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die unbestritten gebliebenen Feststellungen zur Person und zu den Familienangehörigen des BF ergeben sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom 02.05.2023 und der Beschwerde.
II.2.2. Zu einer Änderung der sonstigen, in der Person des BF gelegenen Umstände:römisch II.2.2. Zu einer Änderung der sonstigen, in der Person des BF gelegenen Umstände:
Dass der BF im gegenständlichen Verfahren bezüglich seines Antrags auf internationalen Schutz keine neuen Gründe geltend machte, sondern sich hierbei nur auf jene bereits im vorherigen Verfahren geltend gemachten gestützt hat, ergibt sich einer Zusammenschau seines Vorbringens im ersten Verfahren und im Verfahren betreffend den Folgeantrag:
Der BF führte bereits in seiner Einvernahme im Erstverfahren am 09.11.2021 aus, wegen seiner Teilnahme von der syrischen Regierung gesucht zu werden; gleiches brachte er nach Nachfrage in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.12.2022 vor.
Im Folgeantragsverfahren führte der BF in der Erstbefragung am 12.07.2023 aus, dass er einen neuen Beweis vorlegen könne, dass er wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen von der syrischen Regierung gesucht werde.
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich anschaulich, dass der Beschwerdeführer keine neu entstandene, asylrelevante Gründe für die Antragstellung dartut, sondern sich auf die gleichen Gründe wie im Erstverfahren beruft, nämlich, dass er wegen der Teilnahme an Demonstrationen von der syrischen Regierung gesucht werde und von der Al- Nusra Front zwangsrekrutiert werden würde. Dem Vorbringen des BF im Folgeantragsverfahren kann entnommen werden, dass er in erster Linie mit dem Ausgang des ersten Verfahrens nicht einverstanden war und diesen geändert haben möchte, aber nicht, dass es sich tatsächlich in seinem Fall um einen geänderten Sachverhalt handelt.
Auch aus der Beschwerde lässt sich nicht erkennen, inwieweit das Vorbringen des BF auf einen geänderten Sachverhalt hindeuten könnte. Das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen seine oppositionelle Gesinnung gegenüber dem syrischen Regime ausdrückte und aufgrund dessen von der syrischen Regierung per Festnahmebefehl gesucht werde, stellt ebenfalls keine Änderung im Sachverhalt dar. Die Teilnahme an regierungskritischen Demonstrationen war bereits Gegenstand des Erkenntnisses im Erstverfahren vom 20.01.2023. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass der BF bei der gegenständlichen Antragstellung erstmals ein arabischsprachiges Dokument vorlegte, das einen Festnahmebefehl gegen den BF aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen und Hetzen gegen den Staat vom 15.03.2013, ausgestellt am 24.07.2023 bestätigen soll.
Aus Sicht des BVwG ergibt sich aber auch aus diesem Schreiben kein neuer Sachverhalt; In diesem Zusammenhang ist erneut zu berücksichtigen, dass das Vorbringen des BF einer Desertion vom Wehrdienst im Jahr 2013 zentrales Element des Vorverfahrens gewesen ist. So wurde explizit ausgeführt, dass selbst für den – unwahrscheinlichen Fall – dass der Beschwerdeführer an Demonstrationen teilgenommen hat – was der BF zuletzt für das Jahr 2014 behauptet hat – es ihm möglich war, noch weitere sechs Jahre in seinem Herkunftsstaat zu leben ohne deswegen Repressionen erlitten zu haben und daher von keiner Verfolgung maßgeblicher Intensität durch die syrische Regierung ausgegangen werden kann.
Es kann daher darin kein neuer Sachverhalt erblickt werden, sondern es wurde im gegenständlichen Verfahren lediglich versucht, den im ersten Asylverfahren vorgebrachten und für unglaubhaft befundenen Fluchtgrund durch ein zusätzliches Beweismittel zu stützen. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen aber keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens sein (VwGH 23.9.2020, Ra 2020/14/0175).
Das im gegenständlichen Verfahren vorgelegte Dokument vermag daher keine Sachverhaltsänderung aufzuzeigen. Doch selbst wenn man davon ausginge, dass das Dokument im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geeignet wäre, eine maßgebliche Sachverhaltsänderung darzustellen, die eine neue Beurteilung der vom Asylwerber geltend gemachten Fluchtgründe erfordert (VwGH 07.02.2020, Ra 2019/18/0487), wäre für den BF nichts gewonnen. Es wäre zu prüfen, ob dem Vorbringen ein zumindest glaubhafter Kern zukommt (vgl. dazu etwa VwGH 12.10.2016, Ra 2015/18/0221, mwN), was gegenständlich nicht der Fall ist. So kann bei dem vorgelegten Dokument nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um ein echtes Dokument handelt: Mehrere Quellen berichten darüber, dass in Syrien gefälschte Dokumente (DIS, Juni 2022, S. 24, 37; SÇDD, 2021, S. 10; Rozana Radio, 20. Februar 2021; Government of Syria, 24. Jänner 2020, S. 5) bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt in Umlauf gelangen (Landinfo, 9. September 2022, S. 28 -29; Netherlands Ministry of - 14 - Foreign Affairs, Mai 2022, S. 35; Sosnowski & Hamadeh, Oktober 2021, S. 1, S. 3). Gefälscht würden verschiedenen Quellen zufolge beispielsweise Personenstandsdokumente (Landinfo, 9. September 2022, S. 28; Sosnowski & Hamadeh, Oktober 2021, S. 3; Rozana Radio, 20. Februar 2021; UNFPA, 10. März 2019, S. 71), darunter Ehezertifikate sowie Vaterschaftsnachweise (Rozana Radio, 20. Februar 2021; Le Monde Diplomatique, 13. August 2020), Identitätsnachweise (Landinfo, 9. September 2022, S. 28-29; Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 35; SÇDD, 2021, S. 39; UNFPA, 10. März 2019, S. 71), Vertretungsvollmachten, bildungsrelevante Dokumente (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 35; SÇDD, 2021, S. 10; Al-Watan, 8. Dezember 2020; UNFPA, 10. März 2019, S. 71) und Führerscheine (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 35) sowie mit dem Militärdienst in Zusammenhang stehende Dokumente (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 54-55; Al-Watan, 8. Dezember 2020; Jesr Press, 15. Mai 2020) und Strafregisterauszüge (Jesr Press, 15. Mai 2020) (Quellen zitiert nach Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (Autor): Anfragebeantwortung zu Syrien: Gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt (insb. Militär- u. Personalausweise, Strafregister-, Personenstands- und Familienbuchauszüge); Häufigkeit, Erlangung, Vorgehensweise, Preis, Bezahlung, Aushändigung durch Schlepper) [a12196], 3. August 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2095411.html (Zugriff am 20. Dezember 2023)).Das im gegenständlichen Verfahren vorgelegte Dokument vermag daher keine Sachverhaltsänderung aufzuzeigen. Doch selbst wenn man davon ausginge, dass das Dokument im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geeignet wäre, eine maßgebliche Sachverhaltsänderung darzustellen, die eine neue Beurteilung der vom Asylwerber geltend gemachten Fluchtgründe erfordert (VwGH 07.02.2020, Ra 2019/18/0487), wäre für den BF nichts gewonnen. Es wäre zu prüfen, ob dem Vorbringen ein zumindest glaubhafter Kern zukommt vergleiche dazu etwa VwGH 12.10.2016, Ra 2015/18/0221, mwN), was gegenständlich nicht der Fall ist. So kann bei dem vorgelegten Dokument nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um ein echtes Dokument handelt: Mehrere Quellen berichten darüber, dass in Syrien gefälschte Dokumente (DIS, Juni 2022, S. 24, 37; SÇDD, 2021, S. 10; Rozana Radio, 20. Februar 2021; Government of Syria, 24. Jänner 2020, S. 5) bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt in Umlauf gelangen (Landinfo, 9. September 2022, S. 28 -29; Netherlands Ministry of - 14 - Foreign Affairs, Mai 2022, S. 35; Sosnowski & Hamadeh, Oktober 2021, S. 1, S. 3). Gefälscht würden verschiedenen Quellen zufolge beispielsweise Personenstandsdokumente (Landinfo, 9. September 2022, S. 28; Sosnowski & Hamadeh, Oktober 2021, S. 3; Rozana Radio, 20. Februar 2021; UNFPA, 10. März 2019, S. 71), darunter Ehezertifikate sowie Vaterschaftsnachweise (Rozana Radio, 20. Februar 2021; Le Monde Diplomatique, 13. August 2020), Identitätsnachweise (Landinfo, 9. September 2022, S. 28-29; Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 35; SÇDD, 2021, S. 39; UNFPA, 10. März 2019, S. 71), Vertretungsvollmachten, bildungsrelevante Dokumente (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 35; SÇDD, 2021, S. 10; Al-Watan, 8. Dezember 2020; UNFPA, 10. März 2019, S. 71) und Führerscheine (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 35) sowie mit dem Militärdienst in Zusammenhang stehende Dokumente (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 54-55; Al-Watan, 8. Dezember 2020; Jesr Press, 15. Mai 2020) und Strafregisterauszüge (Jesr Press, 15. Mai 2020) (Quellen zitiert nach Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (Autor): Anfragebeantwortung zu Syrien: Gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt (insb. Militär- u. Personalausweise, Strafregister-, Personenstands- und Familienbuchauszüge); Häufigkeit, Erlangung, Vorgehensweise, Preis, Bezahlung, Aushändigung durch Schlepper) [a12196], 3. August 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2095411.html (Zugriff am 20. Dezember 2023)).
Zusammengefasst kann daher in Bezug auf die individuelle Lage des BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine, in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden.
III. Rechtliche Beurteilung:römisch III. Rechtliche Beurteilung:
III.1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:römisch III.1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins Nr. 33/2013sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
III.2. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:römisch III.2. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Zur Frage des Anfechtungsumfanges einer Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid:
Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Sache eines Beschwerdeverfahrens im Falle der Zurückweisung eines Antrages durch die Behörde Folgendes zu entnehmen (vgl. zB VwGH 13.10.2020, Ra 2019/15/0036):Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Sache eines Beschwerdeverfahrens im Falle der Zurückweisung eines Antrages durch die Behörde Folgendes zu entnehmen vergleiche zB VwGH 13.10.2020, Ra 2019/15/0036):
„Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist in jenen Fällen, in denen die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ‚Sache‘ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd (2017) § 28 VwGVG Rz. 39). Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die ‚Hauptsache‘ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).“„Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist in jenen Fällen, in denen die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ‚Sache‘ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd (2017) Paragraph 28, VwGVG Rz. 39). Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die ‚Hauptsache‘ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).“
Vorliegend ist daher ausschließlich zu prüfen, ob die Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde zu Recht erfolgte.
Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, hat sich die Sachlage zwischen dem Abschluss des ersten Asylverfahrens und der gegenständlich angefochtenen Entscheidung durch das BFA nicht geändert. Es liegt keine Änderung der Sachlage vor. Das BFA hat daher den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zu Recht zurückgewiesen.
Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat, und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können gegebenenfalls lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt. Auf dem Boden der Rechtsprechung hat auch das Verwaltungsgericht dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (VwGH 23.9.2020, Ra 2020/14/0175).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Dabei entspricht es im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen (vgl. etwa VwGH 15.4.2020, Ra 2019/18/0234, mwN), an den eine positive Entscheidungsprognose im obigen Sinne anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrags mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. dazu etwa grundlegend VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN).Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Dabei entspricht es im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen vergleiche etwa VwGH 15.4.2020, Ra 2019/18/0234, mwN), an den eine positive Entscheidungsprognose im obigen Sinne anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrags mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche dazu etwa grundlegend VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN).
Im Rahmen des vorangegangenen Asylverfahrens wurde das Vorbringen des BF zu den (behaupteten) Fluchtgründen im Hinblick auf deren Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich – insbesondere in dem als Vergleichserkenntnis heranzuziehenden Erkenntnis des BVwG vom 20.01.2023, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde - als unglaubwürdig beurteilt. Da der BF seinen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz auf jene Gründe, die er bereits im Vorverfahren geltend machte, stützt, wobei er diese Gründe in keiner Weise ergänzt, sondern nur ein zusätzliches Beweismittel vorlegt (wobei diesem aus Sicht des erkennenden Richters auch kein „glaubhafter Kern“ zukäme), liegt entschiedene Sache vor. Damit bezieht sich der BF nämlich auf die im Zuge der ersten Asylantragstellung vorgebrachten Fluchtgründe. Von einer relevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhalts seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag kann daher diesbezüglich nicht gesprochen werden.
Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen. Gleiches gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - d.h. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen. Hingegen ist bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung eingetreten sind, kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag zu stellen, weil in diesem Fall einem auf der Basis des geänderten Sachverhaltes gestellten Antrag die Rechtskraft bereits erlassener Bescheide nicht entgegensteht (VwGH 20.3.2019, Ra 2019/20/0096, mwN; 8.8.2017, Ra 2017/19/0120, mwN).Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen. Gleiches gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - d.h. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen. Hingegen ist bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung eingetreten sind, kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag zu stellen, weil in diesem Fall einem auf der Basis des geänderten Sachverhaltes gestellten Antrag die Rechtskraft bereits erlassener Bescheide nicht entgegensteht (VwGH 20.3.2019, Ra 2019/20/0096, mwN; 8.8.2017, Ra 2017/19/0120, mwN).
Da im gegenständlichen Fall nur ein neues Beweismittel vorgelegt wurde, aber weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des BF gelegen ist (wobei er gegenständlich keine neuen Gründe vorbrachte, sondern sich auf jene bereits in den vorherigen Verfahren behaupteten berief), noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte.
III.2.1.Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG und in Entsprechung grundrechtlicher Vorgaben (Art. 6 EMRK, Art. 47 GRC) hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. auch VwGH 19.05.2015, Ro 2015/05/0004). Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ergibt sich schon aus der Aktenlage und dem Vorbringen des BF, dass eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache vorliegt. Die mündliche Erörterung der Rechtssache lässt eine weitere Klärung nicht erwarten, sodass die mündliche Verhandlung unterbleiben konnterömisch III.2.1.Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG und in Entsprechung grundrechtlicher Vorgaben (Artikel 6, EMRK, Artikel 47, GRC) hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche auch VwGH 19.05.2015, Ro 2015/05/0004). Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ergibt sich schon aus der Aktenlage und dem Vorbringen des BF, dass eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache vorliegt. Die mündliche Erörterung der Rechtssache lässt eine weitere Klärung nicht erwarten, sodass die mündliche Verha