Entscheidungsdatum
22.05.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W141 2279738-1/15E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter DI Herbert KASBERGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , bevollmächtigt vertreten durch Schmidauer-Steindl-Rechtsanwälte GmbH, Rechtsanwälte in Grieskirchen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 25.08.2023, OB XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß §§ 1b und 3 Impfschadengesetz (ImpfSchG), in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter DI Herbert KASBERGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , bevollmächtigt vertreten durch Schmidauer-Steindl-Rechtsanwälte GmbH, Rechtsanwälte in Grieskirchen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 25.08.2023, OB römisch XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß Paragraphen eins b und 3 Impfschadengesetz (ImpfSchG), in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer hat am 18.03.2022 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt), einen Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens sowie Impfentschädigung gestellt und angegeben, dass er nach erfolgter dritter Impfung mit dem Impfstoff XXXX der Hersteller XXXX , einem COVID-19-Vakzin, einen Impfschaden erlitten habe. Er gab unter anderem an, dass er am XXXX etwa zwei Wochen nach der angeschuldigten Impfung einen Schlaganfall erlitten habe, an dessen Folgen er bis dato leide. Es handle sich um einen Stammganglieninsult links. Weiters seien die Diagnosen „Arterielle Hypertonie“ und „Reaktive Depressio“ gestellt worden.
2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX , mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Schlaganfall nicht mit Wahrscheinlichkeit durch die angeschuldigte Impfung hervorgerufen worden sei. Laut Studienlage seien primär ischämische Schlaganfälle nach Impfungen insbesondere mit dem angeschuldigten mRNA-Impfstoff sehr selten und würden diese in keinem primären oder sekundären kausalen Zusammenhang zueinanderstehen. Die Durchuntersuchung des Beschwerdeführers habe bezüglich der Ursache des Schlaganfalles eine mittelgradige Stenose des M1 Segmentes (Enge im Bereich der mittleren Hirnarterie atherosklerotischer Ursache) ergeben, was auch der anfangs fluktuierenden klinischen Symptomatik entsprochen habe. Es hätten sich auch klassische zerebrovaskuläre Risikofaktoren (Hypertonie, Hyperlipidämie) gefunden.
3. Mit Schreiben vom 15.06.2023 wurde dem Beschwerdeführer von Seiten der belangten Behörde gemäß § 45 AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen nach Zustellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen.
4. Mit Eingabe vom 04.07.2023 gaben die genannten Rechtsanwälte die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers bekannt und ersuchten um Fristverlängerung bis zum 25.07.2023. Diese wurde von der belangten Behörde gewährt.
5. Mit Eingabe vom 24.07.2023 äußerte sich die beschwerdeführende Partei zusammengefasst dahingehend, dass die am XXXX verabreichte Substanz auf einer bedingten Zulassung basiere. Es bestehe daher ein erhöhtes Risiko unentdeckter Nebenwirkungen. Im Zeitpunkt der Injektion hätten nur vorläufige Auswertungsberichte vorgelegen. Es hätten daher weder gesicherte Aussagen zu allfälligen Langzeitfolgen noch zu mittelfristig auftretenden Nebenwirkungen getätigt werden können. Wechselwirkungen mit Medikamenten seien nicht überprüft und Genotoxitäts- sowie Karzinogenitätsstudien seien nicht durchgeführt worden. Da abschließende Studienergebnisse über die Sicherheit der Anwendung auch derzeit de facto nicht vorlägen, könnten Nebenwirkungen definitionsgemäß noch nicht vollständig bekannt sein. Die Substanz basiere auf einem völlig neuartigen Verfahren und unterliege einer zusätzlichen Überwachung. Aufgrund der genannten Umstände sei daher den Nebenwirkungsmeldungen erhöhte Bedeutung beizumessen bzw. seien diese als Grundlage heranzuziehen. Die Zulassungsstudie der Herstellerin sei aufgrund der „verkürzten“ Zulassung nicht aussagekräftig, um eine Beurteilung vorzunehmen.römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer hat am 18.03.2022 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt), einen Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens sowie Impfentschädigung gestellt und angegeben, dass er nach erfolgter dritter Impfung mit dem Impfstoff römisch XXXX der Hersteller römisch XXXX , einem COVID-19-Vakzin, einen Impfschaden erlitten habe. Er gab unter anderem an, dass er am römisch XXXX etwa zwei Wochen nach der angeschuldigten Impfung einen Schlaganfall erlitten habe, an dessen Folgen er bis dato leide. Es handle sich um einen Stammganglieninsult links. Weiters seien die Diagnosen „Arterielle Hypertonie“ und „Reaktive Depressio“ gestellt worden.
2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am römisch XXXX , mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Schlaganfall nicht mit Wahrscheinlichkeit durch die angeschuldigte Impfung hervorgerufen worden sei. Laut Studienlage seien primär ischämische Schlaganfälle nach Impfungen insbesondere mit dem angeschuldigten mRNA-Impfstoff sehr selten und würden diese in keinem primären oder sekundären kausalen Zusammenhang zueinanderstehen. Die Durchuntersuchung des Beschwerdeführers habe bezüglich der Ursache des Schlaganfalles eine mittelgradige Stenose des M1 Segmentes (Enge im Bereich der mittleren Hirnarterie atherosklerotischer Ursache) ergeben, was auch der anfangs fluktuierenden klinischen Symptomatik entsprochen habe. Es hätten sich auch klassische zerebrovaskuläre Risikofaktoren (Hypertonie, Hyperlipidämie) gefunden.
3. Mit Schreiben vom 15.06.2023 wurde dem Beschwerdeführer von Seiten der belangten Behörde gemäß Paragraph 45, AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen nach Zustellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen.
4. Mit Eingabe vom 04.07.2023 gaben die genannten Rechtsanwälte die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers bekannt und ersuchten um Fristverlängerung bis zum 25.07.2023. Diese wurde von der belangten Behörde gewährt.
5. Mit Eingabe vom 24.07.2023 äußerte sich die beschwerdeführende Partei zusammengefasst dahingehend, dass die am römisch XXXX verabreichte Substanz auf einer bedingten Zulassung basiere. Es bestehe daher ein erhöhtes Risiko unentdeckter Nebenwirkungen. Im Zeitpunkt der Injektion hätten nur vorläufige Auswertungsberichte vorgelegen. Es hätten daher weder gesicherte Aussagen zu allfälligen Langzeitfolgen noch zu mittelfristig auftretenden Nebenwirkungen getätigt werden können. Wechselwirkungen mit Medikamenten seien nicht überprüft und Genotoxitäts- sowie Karzinogenitätsstudien seien nicht durchgeführt worden. Da abschließende Studienergebnisse über die Sicherheit der Anwendung auch derzeit de facto nicht vorlägen, könnten Nebenwirkungen definitionsgemäß noch nicht vollständig bekannt sein. Die Substanz basiere auf einem völlig neuartigen Verfahren und unterliege einer zusätzlichen Überwachung. Aufgrund der genannten Umstände sei daher den Nebenwirkungsmeldungen erhöhte Bedeutung beizumessen bzw. seien diese als Grundlage heranzuziehen. Die Zulassungsstudie der Herstellerin sei aufgrund der „verkürzten“ Zulassung nicht aussagekräftig, um eine Beurteilung vorzunehmen.
Mit Stand 20.07.2023 fänden sich in der Datenbank der EMA für die Substanz von XXXX insgesamt 1.242.879 Fälle von Nebenwirkungen, davon unter anderem 19.931 lebensbedrohliche Nebenwirkungen und 14.070 Todesfälle. Der überwiegende Teil davon sei der Altersgruppe des Beschwerdeführers zuzuordnen.Mit Stand 20.07.2023 fänden sich in der Datenbank der EMA für die Substanz von römisch XXXX insgesamt 1.242.879 Fälle von Nebenwirkungen, davon unter anderem 19.931 lebensbedrohliche Nebenwirkungen und 14.070 Todesfälle. Der überwiegende Teil davon sei der Altersgruppe des Beschwerdeführers zuzuordnen.
Der Sachverständige habe in seinem Gutachten eine Kohortenstudie angeführt bzw. auf eine Reihe groß angelegter Studien verwiesen. Dazu sei auszuführen, dass thromboembolische Ereignisse sehr wohl zu den typischen unerwünschten Wirkungen von Impfungen gegen COVID, insbesondere von Vektorimpfstoffen, gehören. In Einzelfällen würden allerdings auch nach Impfungen mit mRNA-Impfstoffen über ischämische Schlaganfälle berichtet werden.
Das US-amerikanische Center for Disease Control and Prevention sowie die FDA hätten aufgrund der vorliegenden Pharmakovigilanzdaten ein Sicherheitssignal dahingehend detektiert, dass in den ersten 21 Tagen nach Impfungen mit XXXX ein erhöhtes Risiko für ischämische Schlaganfälle für Personen ab 65 Jahren vorliegen könnte. Auch im Vaccine Adverse Event Report vom April 2021 werde bereits über Schlaganfälle nach der Impfung berichtet. So sei es bereits in den ersten acht Wochen nach Markteinführung im zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung zu 275 Schlaganfällen gekommen. Mehrere Studien hätten eine signifikant erhöhte Rate für ischämische Schlaganfälle nach Impfungen mit XXXX gezeigt.Das US-amerikanische Center for Disease Control and Prevention sowie die FDA hätten aufgrund der vorliegenden Pharmakovigilanzdaten ein Sicherheitssignal dahingehend detektiert, dass in den ersten 21 Tagen nach Impfungen mit römisch XXXX ein erhöhtes Risiko für ischämische Schlaganfälle für Personen ab 65 Jahren vorliegen könnte. Auch im Vaccine Adverse Event Report vom April 2021 werde bereits über Schlaganfälle nach der Impfung berichtet. So sei es bereits in den ersten acht Wochen nach Markteinführung im zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung zu 275 Schlaganfällen gekommen. Mehrere Studien hätten eine signifikant erhöhte Rate für ischämische Schlaganfälle nach Impfungen mit römisch XXXX gezeigt.
Weiters wurden in der Stellungnahme, welcher Auszüge aus der Datenbank der EMA und des VAERS beigefügt waren, ergänzende Fragenstellungen an den Sachverständigen gerichtet.
6. Mit Stellungnahme vom 16.08.2023 führte der Sachverständige aus, dass es sich bei den Daten der EMA, die zur richtigen Beurteilung komplexer wissenschaftlicher Betrachtungen und Untersuchungen bedürften, um zeitliche Koinzidenzen handle. Thromboembolische Ereignisse und Sinusvenenthrombosen könnten einem ischämischen Insult nicht gleichgestellt werden. Es seien seitens der beschwerdeführenden Partei irrig ein Risikosignal mit einer statistischen Signifikanz verwechselt und aus Case-Reports zu Unrecht allgemeingültige Gesetzmäßigkeiten hergeleitet worden. Hinsichtlich des Sicherheitsberichts des Paul-Ehrlich-Instituts mögen auch die zuletzt publizierten Schlussfolgerungen daraus betrachtet werden, wonach beim derzeitigen Stand des Wissens der ischämische cerebrale Infarkt keine Nebenwirkung des Impfstoffes sei.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.08.2023 hat die belangte Behörde den Antrag vom 18.03.2022 auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß §§ 1b und 3 Impfschadengesetz (ImpfSchG) abgewiesen. Weiters wurden in der Stellungnahme, welcher Auszüge aus der Datenbank der EMA und des VAERS beigefügt waren, ergänzende Fragenstellungen an den Sachverständigen gerichtet.
6. Mit Stellungnahme vom 16.08.2023 führte der Sachverständige aus, dass es sich bei den Daten der EMA, die zur richtigen Beurteilung komplexer wissenschaftlicher Betrachtungen und Untersuchungen bedürften, um zeitliche Koinzidenzen handle. Thromboembolische Ereignisse und Sinusvenenthrombosen könnten einem ischämischen Insult nicht gleichgestellt werden. Es seien seitens der beschwerdeführenden Partei irrig ein Risikosignal mit einer statistischen Signifikanz verwechselt und aus Case-Reports zu Unrecht allgemeingültige Gesetzmäßigkeiten hergeleitet worden. Hinsichtlich des Sicherheitsberichts des Paul-Ehrlich-Instituts mögen auch die zuletzt publizierten Schlussfolgerungen daraus betrachtet werden, wonach beim derzeitigen Stand des Wissens der ischämische cerebrale Infarkt keine Nebenwirkung des Impfstoffes sei.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.08.2023 hat die belangte Behörde den Antrag vom 18.03.2022 auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß Paragraphen eins b und 3 Impfschadengesetz (ImpfSchG) abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens, insbesondere nach dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX sowie dem Ergänzungsgutachten vom 16.08.2023 ein Kausalzusammenhang zwischen der am XXXX vorgenommenen Impfung und der Gesundheitsschädigung „Schlaganfall“ nicht mit der gesetzlich geforderten Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne.
8. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 09.10.2023 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde der beschwerdeführenden Partei.Begründend wurde ausgeführt, dass nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens, insbesondere nach dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom römisch XXXX sowie dem Ergänzungsgutachten vom 16.08.2023 ein Kausalzusammenhang zwischen der am römisch XXXX vorgenommenen Impfung und der Gesundheitsschädigung „Schlaganfall“ nicht mit der gesetzlich geforderten Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne.
8. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 09.10.2023 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde der beschwerdeführenden Partei.
Darin wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt.
9. Am 16.10.2023 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
10. Zur Überprüfung der eingebrachten Beschwerde wurde von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes ein Sachverständigengutachten von einem Arzt für Allgemeinmedizin sowie Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX , mit dem Ergebnis eingeholt, dass ein Impfschaden nicht mit Wahrscheinlichkeit vorliege. Zwar bestehe ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der angeschuldigten Impfung und dem Auftreten des ischämischen Schlaganfalls, doch handle es sich hierbei um keine bekannte Impfnebenwirkung des Impfstoffs XXXX . Konkrete Anhaltspunkte, die für einen Impfschaden sprächen, lägen nicht vor.
11. Am 10.05.2024 langte eine Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei mit ergänzenden Fragen an den Sachverständigen ein.
12. Mit Eingabe vom 16.05.2024 zog die beschwerdeführende Partei die Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.08.2023 zurück.Darin wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt.
9. Am 16.10.2023 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
10. Zur Überprüfung der eingebrachten Beschwerde wurde von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes ein Sachverständigengutachten von einem Arzt für Allgemeinmedizin sowie Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am römisch XXXX , mit dem Ergebnis eingeholt, dass ein Impfschaden nicht mit Wahrscheinlichkeit vorliege. Zwar bestehe ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der angeschuldigten Impfung und dem Auftreten des ischämischen Schlaganfalls, doch handle es sich hierbei um keine bekannte Impfnebenwirkung des Impfstoffs römisch XXXX . Konkrete Anhaltspunkte, die für einen Impfschaden sprächen, lägen nicht vor.
11. Am 10.05.2024 langte eine Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei mit ergänzenden Fragen an den Sachverständigen ein.
12. Mit Eingabe vom 16.05.2024 zog die beschwerdeführende Partei die Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.08.2023 zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat am 18.03.2022 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens sowie Impfentschädigung gestellt.
Mit Bescheid vom 25.08.2023 hat die belangte Behörde den Antrag vom 18.03.2022 auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß §§ 1b und 3 Impfschadengesetz (ImpfSchG) abgewiesen.Mit Bescheid vom 25.08.2023 hat die belangte Behörde den Antrag vom 18.03.2022 auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß Paragraphen eins b und 3 Impfschadengesetz (ImpfSchG) abgewiesen.
Am 09.10.2023 erhob der bevollmächtigt vertretene Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.08.2023.
Am 16.10.2023 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Eingabe vom 16.05.2023 gab die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers bekannt:
„Zurückziehung der Beschwerde
(…)
In umseits bezeichneter Beschwerdesache zieht der Beschwerdeführer bzw. Antragsteller aufgrund des derzeitigen medizinischen Wissensstandes seine Beschwerde zurück.
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde geht die Vertreterin des Beschwerdeführers davon aus, dass die anberaumte mündliche Verhandlung nicht stattfinden wird.“
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Die Eingabe vom 16.05.2024 ist eindeutig formuliert und lässt keinen Zweifel am Willen, die Beschwerde zurückzuziehen, erkennen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 3 Abs. 3 Impfschadengesetz iVm § 88a Abs. 1 HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Impfschadengesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Impfschadengesetz in Verbindung mit Paragraph 88 a, Absatz eins, HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Impfschadengesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus § 31 Abs. 3 VwGVG.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG.
Zu A) Zur Einstellung des Verfahrens
Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn bei dem Beschwerdeführer keine Beschwerde gegeben ist oder der Beschwerdeführer untergegangen ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5). Es liegt somit keine erledigungsfähige Beschwerde mehr vor (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f).Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn bei dem Beschwerdeführer keine Beschwerde gegeben ist oder der Beschwerdeführer untergegangen ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu Paragraph 28, VwGVG Rz 5). Es liegt somit keine erledigungsfähige Beschwerde mehr vor vergleiche Hengstschläger/Leeb AVG römisch III Paragraph 66, Rz 56f).
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (vgl. Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich vergleiche Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu Paragraph 7, VwGVG).
Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu § 63 mwN).Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu Paragraph 63, mwN).
Im vorliegenden Fall ist die Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens gegeben.
Mit Eingabe, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 16.05.2024, erklärte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertreterin zweifelsfrei seinen Willen, die gegenständliche Beschwerde vom 09.10.2023 zurückziehen zu wollen. Parteienerklärungen im Verfahren sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen; es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Besondere Vorsicht ist bei der Annahme eines Verzichtes der Partei auf eine in den Verfahrensvorschriften oder im materiellen Recht begründete Rechtsposition geboten; diese Annahme ist nur zulässig, wenn die entsprechenden Erklärungen der Partei keinen Zweifel offenlassen (VwGH 24.01.1994, 93/10/0192).
Im vorliegenden Fall kann keinerlei Zweifel daran entstehen, dass die Erklärung des Beschwerdeführers objektiv als Rückziehung der Beschwerde zu verstehen ist und dies vom der Beschwerdeführer auch gewollt war.
Mangels Vorliegens einer Beschwerde war das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Beschwerdeverfahren daher einzustellen.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG)
Im vorliegenden Fall stand aufgrund der eindeutigen Erklärung zweifelsfrei fest, dass das Verfahren einzustellen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von der Auslegung der Eingabe vom 16.05.2024 ab. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Der Frage, ob besondere Umstände des Einzelfalles auch eine andere Auslegung eine Erklärung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung im besagten Sinn zu (VwGH 13.9.2016, Ra 2016/16/0077, mwN). So geht die - vertretbare - Auslegung eines Antrages in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus und vermag sohin auch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen (VwGH 28.9.2016, Ra 2016/16/0084). Im vorliegenden Fall geht der objektive Erklärungswert der gegenständlichen Eingabe unmissverständlich aus dieser hervor. Somit wurde diese im Rahmen der Rechtsprechung jedenfalls auf vertretbare Weise ausgelegt.Vielmehr hängt die Entscheidung von der Auslegung der Eingabe vom 16.05.2024 ab. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Der Frage, ob besondere Umstände des Einzelfalles auch eine andere Auslegung eine Erklärung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung im besagten Sinn zu (VwGH 13.9.2016, Ra 2016/16/0077, mwN). So geht die - vertretbare - Auslegung eines Antrages in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus und vermag sohin auch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen (VwGH 28.9.2016, Ra 2016/16/0084). Im vorliegenden Fall geht der objektive Erklärungswert der gegenständlichen Eingabe unmissverständlich aus dieser hervor. Somit wurde diese im Rahmen der Rechtsprechung jedenfalls auf vertretbare Weise ausgelegt.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W141.2279738.1.00Im RIS seit
07.06.2024Zuletzt aktualisiert am
07.06.2024