Entscheidungsdatum
22.05.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I421 2292116-1/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ÄGYPTEN, vertreten durch: KROEMMER Kevin p.A. Queer Base Welcome and Support for LGBTIQ Refugees, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX (BFA- XXXX ) vom 16.04.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. ÄGYPTEN, vertreten durch: KROEMMER Kevin p.A. Queer Base Welcome and Support for LGBTIQ Refugees, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion römisch XXXX (BFA- römisch XXXX ) vom 16.04.2024, Zl. römisch XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch VII. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde eines ägyptischen Staatsangehörigen (in Folge: Beschwerdeführer) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) vom 16.04.2024, Zl. XXXX . In ihrer Entscheidung wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ägypten (Spruchpunkt II.) ab. Sie erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ über ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und erklärte seine Abschiebung nach Ägypten für zulässig (Spruchpunkt V.). Zugleich gewährte sie dem Beschwerdeführer keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) und erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.).Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde eines ägyptischen Staatsangehörigen (in Folge: Beschwerdeführer) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) vom 16.04.2024, Zl. römisch XXXX . In ihrer Entscheidung wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ägypten (Spruchpunkt römisch II.) ab. Sie erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch III.), erließ über ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch IV.) und erklärte seine Abschiebung nach Ägypten für zulässig (Spruchpunkt römisch fünf.). Zugleich gewährte sie dem Beschwerdeführer keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch VI.) und erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch VII.).
In der Einvernahme vor dem BFA wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer homosexuell bzw. bisexuell sei und er deshalb im Fall einer Rückkehr nach Ägypten eine Verfolgung durch den ägyptischen Staat und der dortigen Bevölkerung aufgrund seiner sexuellen Orientierung befürchte. Im Rahmen der Beschwerde wurde unter anderem der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor einem Richter desselben Geschlechts zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts inklusive nochmaliger Einvernahme des Beschwerdeführers anzuberaumen und den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen in eventu den Spruchpunkt IV. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben und diese für auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nach Art. 8 EMRK erteilt wird in eventu den Bescheid ersatzlos zu beheben oder zu Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.In der Einvernahme vor dem BFA wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer homosexuell bzw. bisexuell sei und er deshalb im Fall einer Rückkehr nach Ägypten eine Verfolgung durch den ägyptischen Staat und der dortigen Bevölkerung aufgrund seiner sexuellen Orientierung befürchte. Im Rahmen der Beschwerde wurde unter anderem der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor einem Richter desselben Geschlechts zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts inklusive nochmaliger Einvernahme des Beschwerdeführers anzuberaumen und den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen in eventu den Spruchpunkt römisch IV. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben und diese für auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nach Artikel 8, EMRK erteilt wird in eventu den Bescheid ersatzlos zu beheben oder zu Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 21.05.2024 vor und beantragte sie die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Frage der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens, dem Beschwerdevorbringen sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Fremdenregister (IZR). Da die Beweisergebnisse keine entscheidungswesentlichen Widersprüche aufweisen, erübrigt sich eine eingehendere Beweiswürdigung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Die Beschwerde richtet sich (unter anderem) gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.Die Beschwerde richtet sich (unter anderem) gegen Spruchpunkt römisch VII. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz aberkannt werden, wenn der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz aberkannt werden, wenn der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat.
Der Beschwerdeführer hat aber bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 06.12.2023 vorgebracht, er sei homosexuell bzw. bisexuell, es sei für ihn im Herkunftsstaat gefährlich (AS 121).
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei es sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen und das Fluchtvorbringen erörtern möchte. Im Falle seiner Abschiebung nach Ägypten besteht die Gefahr einer Verletzung seiner nach Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte. Aus diesen Gründen ist Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids zu beheben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei es sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen und das Fluchtvorbringen erörtern möchte. Im Falle seiner Abschiebung nach Ägypten besteht die Gefahr einer Verletzung seiner nach Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte. Aus diesen Gründen ist Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheids zu beheben und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und das Bundesverwaltungsgericht keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und das Bundesverwaltungsgericht keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.
Schlagworte
Asylverfahren aufschiebende Wirkung Homosexualität mündliche Verhandlung persönliche Einvernahme persönlicher Eindruck real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung TeilerkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:I421.2292116.1.00Im RIS seit
13.06.2024Zuletzt aktualisiert am
13.06.2024