TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/22 I417 2165767-4

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Veröffentlicht am 22.05.2024
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Entscheidungsdatum

22.05.2024

Norm

AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs11 Z2
AsylG 2005 §58 Abs13
AsylG 2005 §58 Abs5
AsylG 2005 §58 Abs8
AsylG-DV 2005 §4 Abs1 Z3
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
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  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
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  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
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  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
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  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
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  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


I417 2165767-4/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich Johannes ZANIER über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich Johannes ZANIER über die Beschwerde der römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2023, Zl. römisch XXXX , zu Recht:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Die Beschwerdeführerin brachte den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG datiert mit 21.09.2021 auf postalischem Weg ein und langte dieser mittels Schriftsatz ihrer ausgewiesenen Rechtsvertretung am 22.09.2021 bei der belangten Behörde ein. Dem Antrag wurden eine Vertretungsvollmacht, eine Antragsbegründung, eine ZMR-Bestätigung sowie verschiedene Unterstützungsschreiben sowie integrationsbegründende Unterlagen beigefügt.1.       Die Beschwerdeführerin brachte den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG datiert mit 21.09.2021 auf postalischem Weg ein und langte dieser mittels Schriftsatz ihrer ausgewiesenen Rechtsvertretung am 22.09.2021 bei der belangten Behörde ein. Dem Antrag wurden eine Vertretungsvollmacht, eine Antragsbegründung, eine ZMR-Bestätigung sowie verschiedene Unterstützungsschreiben sowie integrationsbegründende Unterlagen beigefügt.

2.       Mit Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 16.11.2021 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens ein gültiges Reisedokument (Original und Kopie samt Übersetzung), eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument im Original, einen Nachweis der ortsüblichen Unterkunft sowie einen Nachweis der Krankenversicherung in Vorlage zu bringen. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin im Falle der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden auf die Möglichkeit der Stellung eines begründeten Antrags auf Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV hingewiesen. Ihr wurde außerdem mitgeteilt, dass ihr Antrag mangels Mitwirkung gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen werden könnte.2.       Mit Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 16.11.2021 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens ein gültiges Reisedokument (Original und Kopie samt Übersetzung), eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument im Original, einen Nachweis der ortsüblichen Unterkunft sowie einen Nachweis der Krankenversicherung in Vorlage zu bringen. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin im Falle der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden auf die Möglichkeit der Stellung eines begründeten Antrags auf Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV hingewiesen. Ihr wurde außerdem mitgeteilt, dass ihr Antrag mangels Mitwirkung gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen werden könnte.

3.       In einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der belangten Behörde datiert mit 16.05.2023 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass aus ihrem Antrag gemäß § 55 AsylG bislang kein geänderter Sachverhalt hervorgehen würde, der eine neuerliche oder ergänzende Abwägung gemäß Art 8 EMRK erforderlich machen würde, weshalb eine Zurückweisung ihres Antrags nach § 58 Abs. 10 AsylG geprüft werde. Außerdem habe sie bislang keine Personaldokumente zur Bestimmung ihrer Identität vorgelegt, wobei sie auf die Möglichkeit der Ausstellung von Ersatzreisedokumenten bei der nigerianischen Botschaft hingewiesen wurde. Sofern sie weiterhin kein reisefähiges Dokument vorweisen könne, werde ihr Antrag nach § 55 AsylG ohne Vorlage eines abweisenden und begründeten Schreibens der Botschaft, weshalb ein solches Dokument nicht ausgestellt werden könne, gemäß § 58 Abs. 11 AsylG zurückgewiesen. Zudem werde beabsichtigt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung iVm einem zweijährigen Einreiseverbot zu erlassen. Zur Beantwortung eines ausführlichen Fragenkatalogs zu ihren persönlichen Verhältnissen samt Vorlage entsprechender Belege wurde ihr eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung gewährt.3.       In einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der belangten Behörde datiert mit 16.05.2023 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass aus ihrem Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG bislang kein geänderter Sachverhalt hervorgehen würde, der eine neuerliche oder ergänzende Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich machen würde, weshalb eine Zurückweisung ihres Antrags nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG geprüft werde. Außerdem habe sie bislang keine Personaldokumente zur Bestimmung ihrer Identität vorgelegt, wobei sie auf die Möglichkeit der Ausstellung von Ersatzreisedokumenten bei der nigerianischen Botschaft hingewiesen wurde. Sofern sie weiterhin kein reisefähiges Dokument vorweisen könne, werde ihr Antrag nach Paragraph 55, AsylG ohne Vorlage eines abweisenden und begründeten Schreibens der Botschaft, weshalb ein solches Dokument nicht ausgestellt werden könne, gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG zurückgewiesen. Zudem werde beabsichtigt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem zweijährigen Einreiseverbot zu erlassen. Zur Beantwortung eines ausführlichen Fragenkatalogs zu ihren persönlichen Verhältnissen samt Vorlage entsprechender Belege wurde ihr eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung gewährt.

4.       Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 31.05.2023 wurde eine ausführliche Antragsbegründung erstattet und ein Antrag auf Heilung des Mangels hinsichtlich der Vorlage eines Reisepasses sowie einer Geburtsurkunde gestellt.

5.       Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 03.08.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG vom 22.09.2021 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr Antrag auf Heilung eines Mangels vom 31.05.2023 gemäß § 4 AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt II.).5.       Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 03.08.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG vom 22.09.2021 gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr Antrag auf Heilung eines Mangels vom 31.05.2023 gemäß Paragraph 4, AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.).

6.       Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer ausgewiesenen Rechtsvertretung datiert mit 31.08.2023 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die belangte Behörde auf jegliche Erhebung von Beweismitteln, auf die Durchführung einer Einvernahme zur Feststellung des Grades der Integration sowie auf jegliche Beweiswürdigung verzichtet habe. Darüber hinaus sei der Vorwurf, die Beschwerdeführerin hätte am Verfahren nicht mitgewirkt, unverständlich, da sie im Verfahren stets verfügbar gewesen sei und wahrheitsgemäße Angaben getätigt habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

Am 22.09.2021 langte bei der belangten Behörde postalisch ein von der Beschwerdeführerin unterzeichnetes Formblatt zum Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ein und wurde in einem beigelegten Schreiben um Bekanntgabe eines Termins zwecks der persönlichen Antragstellung ersucht.Am 22.09.2021 langte bei der belangten Behörde postalisch ein von der Beschwerdeführerin unterzeichnetes Formblatt zum Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ein und wurde in einem beigelegten Schreiben um Bekanntgabe eines Termins zwecks der persönlichen Antragstellung ersucht.

Eine persönliche Antragstellung bei der belangten Behörde erfolgte nicht und wurde die Beschwerdeführerin nicht darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels persönlich bei der belangten Behörde einzubringen sei und dies einen verbesserungsfähigen Mangel darstelle. Auch wurde ihr keine Frist zur Behebung dieses Mangels eingeräumt.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

Dass der gegenständliche Erstantrag postalisch eingebracht wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, darin insbesondere aus dem Schreiben der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 21.09.2021 (AS 37), worin um die Bekanntgabe eines Termins zur persönlichen Antragstellung bei der belangten Behörde ersucht wurde. Dem im mit 16.05.2023 datierten Schreiben der belangten Behörde mit dem Titel „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ angeführten Verfahrensgang war ebenfalls zu entnehmen, dass die belangte Behörde von einer postalischen Antragstellung ausging (AS 60), wobei sie letztlich weiters aktenwidrig ausführte, dass die Beschwerdeführerin einem Verbesserungsauftrag vom 16.11.2021 hinsichtlich der persönlichen Antragstellung nicht nachgekommen sei (AS 61). Nach Durchsicht des Verbesserungsauftrages datiert mit 16.11.2021 wird festgehalten, dass darin die mangelnde persönliche Antragstellung mit keinem Wort erwähnt wurde (AS 56). Auch im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 16.05.2023 (AS 59ff) wurde die Voraussetzung der persönlichen Antragstellung nicht weiter thematisiert und die Beschwerdeführerin nicht aufgefordert, diesen Mangel binnen einer festzusetzenden Frist zu beheben. Zudem führte die belangte Behörde auch im gegenständlich angefochtenen Bescheid an, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag niemals persönlich eingebracht habe (AS 82).

Für das erkennende Gericht bestehen somit keinerlei Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG lediglich postalisch eingebracht hat. Dem Akteninhalt war schließlich auch nicht zu entnehmen, dass die belangte Behörde dem Ersuchen ihrer Rechtsvertretung um Bekanntgabe eines Termins zur persönlichen Unterfertigung des gegenständlichen Antrags (AS 37) vor Bescheiderlassung entsprochen bzw. in sonstiger Weise darauf reagiert hat.Für das erkennende Gericht bestehen somit keinerlei Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG lediglich postalisch eingebracht hat. Dem Akteninhalt war schließlich auch nicht zu entnehmen, dass die belangte Behörde dem Ersuchen ihrer Rechtsvertretung um Bekanntgabe eines Termins zur persönlichen Unterfertigung des gegenständlichen Antrags (AS 37) vor Bescheiderlassung entsprochen bzw. in sonstiger Weise darauf reagiert hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

Anzuwendende Rechtslage:

§ 55 AsylG idgF lautet: „(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennParagraph 55, AsylG idgF lautet: „(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1.       dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1.       dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2.       der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2.       der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“

§ 58 AsylG idgF lautet:Paragraph 58, AsylG idgF lautet:

„… (5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. …„… (5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. …

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. …(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55,, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. …

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1.       das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder1.       das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder

2.       der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. …

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1.       ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und1.       ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und

2.       die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.“2.       die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.“

Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Beschwerdefall:

Das Verwaltungsgericht darf in Fällen, in denen die belangte Behörde den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134).Das Verwaltungsgericht darf in Fällen, in denen die belangte Behörde den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht vergleiche VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134).

Somit ist im gegenständlichen Fall zunächst zu überprüfen, ob die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK“ gemäß § 55 AsylG zu Recht gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen hat. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Antragszurückweisung ist der Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgeblich (vgl. VwGH 03.03.2022, Ra 2020/21/0400).Somit ist im gegenständlichen Fall zunächst zu überprüfen, ob die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ gemäß Paragraph 55, AsylG zu Recht gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen hat. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Antragszurückweisung ist der Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgeblich vergleiche VwGH 03.03.2022, Ra 2020/21/0400).

Im gegenständlichen Fall wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurück, wobei sie dies in erster Linie mit der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments und einer damit einhergehenden Mitwirkungspflichtverletzung begründete.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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