Entscheidungsdatum
23.05.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W176 2277362-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien vom 18.07.2023, Zl. Jv 51965-33a/22, Str 002120/23-5(5), betreffend Stundung/Ratenzahlung von Gerichtsgebühren zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über die Beschwerde von römisch XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien vom 18.07.2023, Zl. Jv 51965-33a/22, Str 002120/23-5(5), betreffend Stundung/Ratenzahlung von Gerichtsgebühren zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Eingabe vom 12.07.2023 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer den Antrag auf Stundung/Ratenzahlung betreffend die gegen ihn mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 21.12.2022, Zl. 7 U 142/22d, verhängte Geldstrafe iHv EUR 5000,-- sowie mit diesem Strafverfahren in Zusammenhang stehenden Gerichtskosten.1. Mit Eingabe vom 12.07.2023 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer den Antrag auf Stundung/Ratenzahlung betreffend die gegen ihn mit Urteil des Bezirksgerichts römisch XXXX vom 21.12.2022, Zl. 7 U 142/22d, verhängte Geldstrafe iHv EUR 5000,-- sowie mit diesem Strafverfahren in Zusammenhang stehenden Gerichtskosten.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien/Einbringungsstelle (im Folgenden: belange Behörde) diesen Antrag, soweit er sich auf die gegen den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe bezieht, zurück (Spruchpunkt 1.) und bewilligte ihm die Abstattung der geschuldeten Pauschal- und Exekutionskosten iHv EUR 266,90 in sechs Monatsraten (Spruchpunkt 2.).
Zu Spruchpunkt 1. des Bescheides hielt die Behörde begründend fest, dass § 9 Abs. 5 GEG unmissverständlich anordne, dass sie für Stundung/Ratenzahlung und Nachlässe von Geldstrafen nicht zuständig sei. Derartige Anträge seien vom Beschwerdeführer an das Bezirksgericht XXXX zu richten.Zu Spruchpunkt 1. des Bescheides hielt die Behörde begründend fest, dass Paragraph 9, Absatz 5, GEG unmissverständlich anordne, dass sie für Stundung/Ratenzahlung und Nachlässe von Geldstrafen nicht zuständig sei. Derartige Anträge seien vom Beschwerdeführer an das Bezirksgericht römisch XXXX zu richten.
3. Am 26.07.2023 brachte der Beschwerdeführer – erkennbar gegen Spruchpunkt 1. dieses Bescheides – bei der belangten Behörde ein Rechtsmittel ein, in dem er sich darauf beschränkt auszuführen, dass er „Einspruch gegen diesen Beschluss“ erhebe.
4. Mit Schreiben vom 16.08.2023 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, dass eine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie ein Begehren zu enthalten habe und hält fest, dass die Frist zur Einbringung einer Beschwerde mit 22.08.2023 ende.
5. Mit einer am 21.08.2023 zur Post gegebenen Sendung brachte der Beschwerdeführer den unter Punkt 3. dargestellten Schriftsatz (ohne Ergänzungen) abermals ein.
6. In der Folge legte die belangte Behörde den „Einspruch“ samt den bezugshabenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den (als Beschwerde zu wertenden) „Einspruch“ erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den (als Beschwerde zu wertenden) „Einspruch“ erwogen:
1. Feststellungen:
Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:3.1.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist
3.1.2. Gemäß § 9 Abs. 1 erster Satz GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird.3.1.2. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird.
Gemäß § 9 Abs. 5 GEG gilt die Bestimmung des Abs. 1 leg. cit.ua. nicht für die in § 1 Abs. 1 Z 3 GEG angeführten Beträge („von ordentlichen Gerichten in Strafsachen verhängte Geldstrafen aller Art, konfiszierte Ersatzwerte sowie für verfallen erklärte Geldbeträge“).Gemäß Paragraph 9, Absatz 5, GEG gilt die Bestimmung des Absatz eins, leg. cit.ua. nicht für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, GEG angeführten Beträge („von ordentlichen Gerichten in Strafsachen verhängte Geldstrafen aller Art, konfiszierte Ersatzwerte sowie für verfallen erklärte Geldbeträge“).
3.2. Anwendung der Rechtslage auf den konkreten Fall:
3.2.1. Zum einen ist die Beschwerde insofern mangelhaft, als sie trotz entsprechendem Hinweis durch die belangte Behörde in dem unter Punkt I.4. dargestellten Schreiben auch nach neuerlicher Einbringung durch den Beschwerdeführer (vgl. Punkt I.5.) weiterhin einen Inhalt aufweist, der hinsichtlich der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie des Begehrens den von § 9 Abs. VwGVG aufgestellten Mindestanforderungen nicht entspricht.3.2.1. Zum einen ist die Beschwerde insofern mangelhaft, als sie trotz entsprechendem Hinweis durch die belangte Behörde in dem unter Punkt römisch eins.4. dargestellten Schreiben auch nach neuerlicher Einbringung durch den Beschwerdeführer vergleiche Punkt römisch eins.5.) weiterhin einen Inhalt aufweist, der hinsichtlich der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie des Begehrens den von Paragraph 9, Abs. VwGVG aufgestellten Mindestanforderungen nicht entspricht.
3.2.2. Zum anderen ist der belangten Behörde darin Recht zu geben, dass sie zur Behandlung des Antrags des Beschwerdeführers auf Stundung/Ratenzahlung bezüglich der gegen ihn vom Bezirksgerichts XXXX verhängten Geldstrafe nicht zuständig ist. Denn gemäß § 9 Abs. 5 iVm § 1 Abs. 1 Z 3 GEG fallen derartige Anträge betreffend Geldstrafen aller Art, die von ordentlichen Gerichten in Strafsachen verhängt wurden, nicht in die Zuständigkeit der belangten Behörde.3.2.2. Zum anderen ist der belangten Behörde darin Recht zu geben, dass sie zur Behandlung des Antrags des Beschwerdeführers auf Stundung/Ratenzahlung bezüglich der gegen ihn vom Bezirksgerichts römisch XXXX verhängten Geldstrafe nicht zuständig ist. Denn gemäß Paragraph 9, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, GEG fallen derartige Anträge betreffend Geldstrafen aller Art, die von ordentlichen Gerichten in Strafsachen verhängt wurden, nicht in die Zuständigkeit der belangten Behörde.
3.2.3. Der Beschwerde war daher nicht Folge zu geben.
3.2.4. Von der Durchführung einer öffentlichen Beschwerdeverhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden. 3.2.4. Von der Durchführung einer öffentlichen Beschwerdeverhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verfahrenshilfe ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor und handelt es sich bei der Gewährung der Verfahrenshilfe um eine einzelfallbezogene Entscheidung.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verfahrenshilfe ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor und handelt es sich bei der Gewährung der Verfahrenshilfe um eine einzelfallbezogene Entscheidung.
Schlagworte
Beschwerdegründe Beschwerdemängel Geldstrafe Stundungsantrag unzuständige BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W176.2277362.1.00Im RIS seit
07.06.2024Zuletzt aktualisiert am
07.06.2024