TE Vwgh Beschluss 1995/7/26 95/16/0136

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Veröffentlicht am 26.07.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §42 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde des H in I, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat V als Finanzstrafbehörde II. Instanz) vom 3. März 1995, Zl. 773/1-2/T-1994 (3-6/H/1/1995/L), betreffend Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangsabgaben, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit hg. Verfügung vom 18. Mai 1995, Zlen. 95/16/0136, AW 95/16/0033-2 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Fristsetzung von zwei Wochen aufgefordert, das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen.

Innerhalb der gesetzten Frist brachte der Beschwerdeführer dazu einen Schriftsatz ein, in dem er die Beschwerdepunkte wie folgt bezeichnet:

"Mit der bekämpften Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 3.3.1995 fühlt sich der Beschwerdeführer in subjektiven Rechten verletzt, da einerseits der Sachverhalt von der belangten Behörde in wesentlichen Punkten einer Ergänzung bedarf und darüber hinaus Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Insbesondere wird vom Beschwerdeführer der Umstand bemängelt, daß die belangte Behörde gegen die Verpflichtung zur vollständigen Sachverhaltsermittlung gem. § 98 Abs. 3 FinStrG verstoßen hat, indem das beantragte Sachverständigengutachten nicht aufgenommen wurde. Weiters hat die belangte Behörde gegen die Bestimmung des § 57 FinStrG verstoßen und den darin normierten Untersuchungsgrundsatz und die notwendigerweise auch damit gebotene Erforschung der materiellen Wahrheit und Klärung aller wesentlicher Sachverhaltselemente verletzt. Auch liegen nach Ansicht des Beschwerdeführers Mängel in der Begründung des angefochtenen Berufungserkenntnisses vor, da es die belangte Behörde unter anderem auch unterlassen hat, sich mit den Einwendungen und Gegenargumenten des Beschwerdeführers in ausreichender Weise auseinanderzusetzen.

Zur Begründung für diese behaupteten Rechtswidrigkeiten infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften verweist der Beschwerdeführer auf seine schriftlichen Beschwerdeausführungen vom 10.5.1995."

Nach ständiger hg. Judikatur ist die Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht Selbstzweck, sondern unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, daß es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt ist, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Vom Beschwerdepunkt zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Beschwerdegründe des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG bzw. die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 VwGG (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 242 referierte hg. Judikatur).

Mit seinem Verbesserungsschriftsatz bringt der Beschwerdeführer kein bestimmtes subjektives öffentliches Recht zur Darstellung, sondern lediglich Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer hat demnach dem erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen, weshalb die Beschwerde gemäß der Fiktion des § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen anzusehen ist und das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war.

Schlagworte

Mängelbehebung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995160136.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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