TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/23 W222 2275987-1

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Veröffentlicht am 23.05.2024
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Entscheidungsdatum

23.05.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W222 2275987-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. OBREGON über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. OBREGON über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Indien, vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX , Zl. römisch XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 46, 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins,, 8 Absatz eins,, 10 Absatz eins, Ziffer 3,, 57 AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 46,, 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (in der Folge auch „BF“), ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 21.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In der Erstbefragung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.10.2022 unter Beziehung eines Dolmetschs für Hindi gab der BF zu seiner Person an, er sei in XXXX geboren worden. Er sei ledig. Seine Muttersprache sei Hindi, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Des Weiteren spreche er Panjabi. Er bekenne sich zur Religion der Hindu und gehöre der Volksgruppe der „Jatt“ an. Er habe 12 Jahre Schulausbildung und 3 Jahre Uni. Befragt zur Berufsausbildung gab er „Sportler im Nationalteam“ an. Zuletzt sei er Berufssportler gewesen. An Familienangehörigen verfüge er neben Vater und Mutter 2 Schwestern. Alle würden in Indien leben. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in XXXX , Haryana, Indien. Er habe dieses Jahr den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat gefasst und habe anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt. Er sei am 07.10.2022 vom Wohnort abgereist und sein Herkunftsstaat Indien ausgereist. Er sei legal ausgereist und habe ein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis gehabt, nämlich einen indischen Reisepass, ausgestellt von indischer Behörde. Er sei mit einem Reisedokument ausgereist, welches auf der Flucht vom Schlepper in Serbien abgenommen worden sei. Zur Reiseroute führte er aus, sich 1 Woche in Dubai, 4 Tage in Serbien sowie 2 Tage in Ungarn aufgehalten zu haben. Befragt, bejahte er jetzt ein bestimmtes Reiseziel (Zielland) zu haben, nämlich Österreich, damit er hier Sport betreiben könne, um mehr Geld zu bekommen. Befragt zur Organisation der Reise, gab er an diese selbst mit Schlepper organisiert zu haben. Die Kosten der Reise hätten 15.000 Euro betragen. Befragt zur Kontaktperson gab er einen Bekannten an.In der Erstbefragung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.10.2022 unter Beziehung eines Dolmetschs für Hindi gab der BF zu seiner Person an, er sei in römisch XXXX geboren worden. Er sei ledig. Seine Muttersprache sei Hindi, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Des Weiteren spreche er Panjabi. Er bekenne sich zur Religion der Hindu und gehöre der Volksgruppe der „Jatt“ an. Er habe 12 Jahre Schulausbildung und 3 Jahre Uni. Befragt zur Berufsausbildung gab er „Sportler im Nationalteam“ an. Zuletzt sei er Berufssportler gewesen. An Familienangehörigen verfüge er neben Vater und Mutter 2 Schwestern. Alle würden in Indien leben. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in römisch XXXX , Haryana, Indien. Er habe dieses Jahr den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat gefasst und habe anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt. Er sei am 07.10.2022 vom Wohnort abgereist und sein Herkunftsstaat Indien ausgereist. Er sei legal ausgereist und habe ein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis gehabt, nämlich einen indischen Reisepass, ausgestellt von indischer Behörde. Er sei mit einem Reisedokument ausgereist, welches auf der Flucht vom Schlepper in Serbien abgenommen worden sei. Zur Reiseroute führte er aus, sich 1 Woche in Dubai, 4 Tage in Serbien sowie 2 Tage in Ungarn aufgehalten zu haben. Befragt, bejahte er jetzt ein bestimmtes Reiseziel (Zielland) zu haben, nämlich Österreich, damit er hier Sport betreiben könne, um mehr Geld zu bekommen. Befragt zur Organisation der Reise, gab er an diese selbst mit Schlepper organisiert zu haben. Die Kosten der Reise hätten 15.000 Euro betragen. Befragt zur Kontaktperson gab er einen Bekannten an.

Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF an: „Ich habe Indien wegen der Armut verlassen. Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin! Ich habe keine weiteren Gründe für eine Asylantragstellung.“

Befragt zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab er an, er sei dort verfeindet.

Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder er in Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab er an „Keine“.

Das Verfahren des BF wurde am 22.10.2022 zugelassen.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch „BFA“) am 30.06.2023 gab der BF unter Beziehung eines Dolmetschers für Punjabi im Wesentlichen an: „(…)

F: Sind Sie geistig und körperlich in der Lage heute die Einvernahme durchzuführen?

A: Ja.

F: Wie ist die Verständigung mit dem hier anwesenden Dolmetscher?

A: Gut.

F: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen eine der anwesenden Personen vor?

A: Nein.

F: Stehen Sie aktuell wegen gesundheitlicher Probleme in dauerhafter ärztlicher Behandlung?

A: Nein.

F: Können Sie Beweismittel, bzw. Dokumente wie z.B. den Reisepass, einen Führerschein oder sonstiges vorlegen?

A: Nur die weiße Karte.

F: Stimmen die Angaben, die Sie in der Erstbefragung des gegenständlichen Asylverfahrens gemacht haben?

A: Ja.

F: Wie heißen Sie, wann und wo sind Sie geboren?

A: Ich heiße XXXX und bin am XXXX in XXXX geboren. Meine Staatsangehörigkeit ist Indien.A: Ich heiße römisch XXXX und bin am römisch XXXX in römisch XXXX geboren. Meine Staatsangehörigkeit ist Indien.

F: Wo waren Sie zuletzt im Herkunftsstaat wohnhaft?

A: XXXX , Haryana, IndienA: römisch XXXX , Haryana, Indien

F: Machen Sie Angaben zu Ihren Familienangehörigen in Ihrem Herkunftsstaat.

Vater: XXXX Jahre,Vater: römisch XXXX Jahre,

Mutter: XXXX JahreMutter: römisch XXXX Jahre

2 Schwestern

Alle in Indien aufhältig

F: Haben Sie Kontakt mit Ihrer Familie?

A: Ja.

F: Wo hält sich derzeit Ihre Familie in Ihrem Herkunftsstaat genau auf? Können Sie die genaue Adresse bekannt geben?

A: Sie sind in Haryana.

F: Haben Sie sonst noch Verwandte in der Heimat?

A: Ja, habe ich.

F: Haben Sie Verwandte in Österreich oder der EU?

A: Nein.

F: Besteht ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis? Erhalten Sie von/oder senden Sie jener Person monatlich fixe Geldbeträge? Wenn ja, können Sie dies belegen?

A: Nein.

F: Wie ist das Verhältnis zu Ihrer Familie?

A: Gut.

F: Haben Sie bislang eine Ehe geschlossen?

A: Ich bin ledig.

F: Haben Sie Kinder? Falls ja, wann und wo sind Ihre Kinder geboren, wie sind die vollständigen Namen und Geburtsdaten Ihrer Kinder?

A: Nein.

F: Welche Religion haben Sie?

A: Ich bin Hindu.

F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

A: Ich bin Jat.

F: Welche Sprachen sprechen Sie?

A: Meine Muttersprache ist Hindi. Ich spreche auch Punjabi.

F: Machen Sie Angaben zu Ihrer schulischen und beruflichen Ausbildung.

A: Ich habe 12 Jahre die Grundschule besucht. Ich war auch 3 Jahre auf der Universität.

F: Machen Sie Angaben zu ihrem beruflichen Werdegang!

A: Ich war Berufssportler.

F: Wie haben Sie bislang Ihren Lebensunterhalt finanziert?

A: Durch meine Arbeit.

F: Sie wurden bereits zu Ihrem Fluchtweg befragt, waren die gemachten Angaben wahrheitsgemäß?

A: Ja.

F: Wann haben Sie definitiv die Heimat verlassen und wann sind Sie in Österreich eingereist?

A: Am 07.10.2022. Ich bin legal mit dem Flugzeug nach Dubai und dann Serbien ausgereist. Im Oktober 2022 bin ich hier illegal eingereist.

F: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt?

A: Nein.

F: Waren Sie seither nochmals in Ihrem Heimatland?

A: Nein.

F: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß.

Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können.

A: Ich habe eine Sportart betrieben, die ähnlich ist wie Wrestling. Ich war auch auf der internationalen Ebene aktiv. Es hat auch ein Sohn von einem Politiker mit mir gespielt, er war aber nicht so gut wie ich. Daraufhin hat sein Vater mir mehrmals Drohungen zukommen lassen.

F: Wurden Sie nun als Einzelperson in Indien persönlich verfolgt oder bedroht?

A: Ich war zum Beispiel auf dem Weg nach Hause vom Training, da wurde ich mit einem Auto angefahren und hatte Kopfverletzungen die genäht werden mussten. Drohungen habe ich laufend erhalten. Ich habe auch durch Freunde und Trainer mehrmals Bedrohungen erhalten.

F: Was war der eine Vorfall welcher Sie letztendlich zur Ausreise bewegte? Bitte schildern Sie jenes Ereignis detailreich und ausführlich.

A: Nach dem Autoaufprall. Da haben meine Eltern gesagt ich soll das Land verlassen.

F: WH: Bitte schildern Sie nun einen solchen Vorfall der Verfolgung detailreich und mit allen möglichen Einzelheiten.

A: Es war ca 2020 oder 2021. Eher 2021. Am Abend war ich auf dem Weg nach Hause, es war dunkel. Von hinten ist ein Auto in mich hineingefahren. Dann haben mich ein Paar Leute auf der Straße zum Krankenhaus gebracht, dort musste ich am Kopf genäht werden – ich hatte offene Wunden.

F: Haben sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert?

A: Ja.

F: Sind Sie jemals zur Polizei gegangen aufgrund jenes Vorfalls?

A: Ich war mehrmals bei der Polizei aber aufgrund des politischen Drucks des Politikers wurde keine Anzeige gegen diese Personen aufgenommen.

F: Haben Sie in Erwägung gezogen Ihren Wohnort innerhalb von Indien zu wechseln?

A: Ich war auch einige Zeit in XXXX . Auch dort haben sie mich ausfindig gemacht.A: Ich war auch einige Zeit in römisch XXXX . Auch dort haben sie mich ausfindig gemacht.

F: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft?

A: Nein.

F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Indien?

A: Ich fürchte um mein Leben.

F: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen?

A: Nein.

F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich?

A: Ich habe ein Kleintransportunternehmen angemeldet und liefere Essen aus.

F: Sind Sie gegenüber jemandem unterhaltspflichtig?

A: Nein.

F: In welcher Unterkunft leben Sie, wer kommt für die Miete auf?

A: Eine Privatwohnung. 1-2 Personen wohnen auch noch dort, wir teilen uns die Miete.

F: Sprechen Sie bereits Deutsch?

A: Nein.

F: Haben Sie in Österreich eine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert?

A: Nein.

F: Sind Sie in einem Verein oder in einer Organisation als Mitglied tätig?

A: Nein.

F: Haben Sie gute Freunde oder Bekannte in Österreich welche Ihnen besonders nahestehen?

A: Nein.

F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?

A: Nein.

F: Hatten Sie die Gelegenheit alles zu sagen, was Sie wollten?

A: Ja.

Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA zu Indien Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden Ihnen gegebenenfalls vom Dolmetscher vorgelesen! Möchten Sie das?

A: Nein, das benötige ich nicht.

F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

A: Ja, sehr gut.

(…)“

Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt IV. und V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch IV. und römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch VI.).

Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, der BF habe eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können und bestehe auch kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Artikel 8 EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen und sei die Frist für die freiwillige Ausreise spruchgemäß festzusetzen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien.Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, der BF habe eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können und bestehe auch kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher gemäß Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Artikel 8 EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen und sei die Frist für die freiwillige Ausreise spruchgemäß festzusetzen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger von Indien und stammt aus XXXX , Haryana. Er bekennt sich zum Hinduismus und gehört der Volksgruppe der Jat an. Er beherrscht Hindi sowie Punjabi.Der BF ist Staatsangehöriger von Indien und stammt aus römisch XXXX , Haryana. Er bekennt sich zum Hinduismus und gehört der Volksgruppe der Jat an. Er beherrscht Hindi sowie Punjabi.

Der BF ist nach eigenen Angaben ledig und kinderlos.

In Indien leben insbesondere noch seine Eltern sowie zwei Schwestern. Des Weiteren verfügt er in Indien noch über weitere Verwandte.

Er hat nach eigenen Angaben in Indien 12 Jahre lang die Grundschule besucht und war nach eigenen Angaben 3 Jahre auf der Universität.

Im Bundesgebiet verfügt der BF über keinerlei Familienangehörige, er lebt auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF die deutsche Sprache qualifiziert beherrscht, sich sozial engagiert oder hier über intensive soziale Kontakte verfügt Er gibt an, in Österreich ein Kleintransportunternehmen angemeldet zu haben und Essen auszuliefern.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten und bezieht derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung.

Der BF ist aus Indien ausgereist und hat am 21.10.2022 im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Zu den vorgebrachten Fluchtgründen wird festgestellt, dass der BF keiner konkreten, individuellen Verfolgung in Indien ausgesetzt ist. Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung des BF im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden vom BF nicht glaubhaft gemacht.

Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Indien wird Folgendes festgestellt:

Covid-19

Letzte Änderung: 11.11.2022

Mit Stand 7.9.2022 wurden 44.472.241 COVID-19-Fälle offiziell bestätigt. Der Weltgesundheitsorganisation (WHO) wurden 528.057 Todesfälle im Zusammenhang mit COVID-19 gemeldet (WHO o.D.). Indien wird allerdings vorgeworfen, einen Bericht der WHO über die weltweite Zahl der COVID-19-Toten verzögert zu haben, nachdem die Berechnungen ergaben, dass das Land die Zahl der Toten um schätzungsweise 3,5 Millionen zu niedrig angesetzt hatte. Dies würde die bei Weitem höchste Zahl von Todesopfern in einem Land weltweit bedeuten. Diese Zahl deckt sich auch mit früheren Schätzungen von Wissenschaftlern, Datenanalysten und medizinischen Fachzeitschriften, wonach die tatsächliche Zahl der COVID-19-Toten in Indien bis zu zehnmal höher ist als in den offiziellen Statistiken angegeben (TG 18.4.2022).

Das Exekutivdirektorium der Weltbank hat am 28.6.2022 zwei sich ergänzende Darlehen in Höhe von jeweils 500 Millionen US-Dollar zur Unterstützung und Verbesserung des indischen Gesundheitssektors genehmigt. Die COVID-19-Pandemie hat demnach die Notwendigkeit unterstrichen, die Kernfunktionen des öffentlichen Gesundheitswesens in Indien neu zu beleben, zu reformieren und auszubauen sowie die Qualität und den Umfang der Gesundheitsdienste zu verbessern (WB 28.6.2022). In Mumbai wird von einer Stärkung der Infrastruktur vor allem für die Behandlung schwerer Fälle berichtet. Offizielle Daten zeigen seit 31.5.2022 im Wesentlichen einen Nettozuwachs an Krankenhausbettenkapazität. So haben sich die Krankenhäuser auch darauf geeinigt, 80 % ihrer COVID-19-Betten zu staatlichen Tarifen abzurechnen und für die restlichen 20 % die Krankenhaustarife zu berechnen (BuS 8.6.2022).

Indien hatte hinsichtlich COVID-19-Impfungen einen langsamen Start. Logistische Probleme, Lieferengpässe, zögerliche Reaktionen auf den Impfstoff und eine zweite Welle von COVID-19 während dieser Zeit erschwerten die Einführung (BBC 18.7.2022). Ein Impfprogramm für die 15- bis 18-Jährigen begann im Jänner 2022, für die 12- bis 14-Jährigen im März 2022. Laut dem indischen Gesundheitsministerium haben 2,17 Milliarden Menschen in Indien mindestens eine Impfdosis erhalten (MoHFW 22.9.2022). Damit haben 98 % der Erwachsenen mindestens eine Dosis des COVID-19-Impfstoffs erhalten, und 90 % sind vollständig geimpft worden (BBC 18.7.2022).

Indiens Arbeitnehmerschaft ist während der Pandemie geschrumpft, wie die periodische Arbeitskräfteerhebung der Regierung zeigt. Im Zeitraum 2019/20 verdienten etwa 23 % der Erwerbstätigen ein regelmäßiges Gehalt oder einen Lohn, im Zeitraum 2020/21 waren es nur noch 21 %. Einige religiöse Minderheiten sind unverhältnismäßig stark betroffen, darunter vor allem Muslime. Berücksichtigt man das Geschlecht, so zeigen die Daten, dass der Anteil an Frauen in formeller Beschäftigung bei allen Religionen deutlich zurückgegangen ist (TP 16.8.2022; vgl. Bloomberg 2.6.2022) und im Jahr 2022 nur noch bei 9 % liegt. Im Vergleich dazu lag die Zahl der erwerbstätigen Frauen in Indien im Jahr 2020 noch bei 19 % (Bloomberg 2.6.2022).Indiens Arbeitnehmerschaft ist während der Pandemie geschrumpft, wie die periodische Arbeitskräfteerhebung der Regierung zeigt. Im Zeitraum 2019/20 verdienten etwa 23 % der Erwerbstätigen ein regelmäßiges Gehalt oder einen Lohn, im Zeitraum 2020/21 waren es nur noch 21 %. Einige religiöse Minderheiten sind unverhältnismäßig stark betroffen, darunter vor allem Muslime. Berücksichtigt man das Geschlecht, so zeigen die Daten, dass der Anteil an Frauen in formeller Beschäftigung bei allen Religionen deutlich zurückgegangen ist (TP 16.8.2022; vergleiche Bloomberg 2.6.2022) und im Jahr 2022 nur noch bei 9 % liegt. Im Vergleich dazu lag die Zahl der erwerbstätigen Frauen in Indien im Jahr 2020 noch bei 19 % (Bloomberg 2.6.2022).

Quellen:

?        BBC - British Broadcasting Corporation (18.7.2022): Covid vaccine: India becomes second country to cross two billion Covid jabs, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-56345591, Zugriff 2.9.2022

?        Bloomberg (2.6.2022): 90% of Women in India Are Shut Out of the Workforce, https://www.bloomberg.com/news/features/2022-06-02/covid-cut-india-s-women-out-of-the-job-market-now-90-aren-t-in-the-workforce?leadSource=uverify%20wall, Zugriff 12.9.2022

?        BuS - Business Standard (8.6.2022): Mumbai boosts hospital capacity as Covid cases rise, bed occupancy doubles, https://www.business-standard.com/article/current-affairs/mumbai-boosts-hospital-capacity-as-covid-cases-rise-bed-occupancy-doubles-122060801105_1.html, Zugriff 12.9.2022

?        MoHFW - Ministry of Health and Family Welfare [Indien] (22.9.2022): COVID-19 India: as on 22. September 2022, https://www.mohfw.gov.in/, Zugriff 22.9.2022

?        TG - The Guardian (18.4.2022): Covid-19: India accused of trying to delay WHO revision of death toll, https://www.theguardian.com/world/2022/apr/18/covid-19-india-accused-of-attempting-to-delay-who-revision-of-death-toll, Zugriff 12.9.2022

?        TP - The Print (16.8.2022): India’s ‘salaried class’ shrank during Covid, Muslims hit hardest, govt data suggests, https://theprint.in/india/indias-salaried-class-shrank-during-covid-muslims-hit-hardest-govt-data-suggests/1077850/, Zugriff 12.9.2022

?        USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff 2.9.2022

?        WHO - World Health Organization (o.D.): India: WHO Covid-19 Data, https://covid19.who.int/region/searo/country/in, Zugriff 12.9.2022

?        WB - World Bank (28.6.2022): World Bank Approves $1 Billion to Support India’s Health Sector for Pandemic Preparedness and Enhanced Health Service Delivery, https://www.worldbank.org/en/news/press-release/2022/06/28/world-bank-approves-1-billion-to-support-india-s-health-sector-for-pandemic-preparedness-and-enhanced-health-service-del, Zugriff 12.9.2022

Politische Lage

Letzte Änderung: 11.11.2022

Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen (AA 22.9.2021; vgl. CIA 1.9.2022) und einer multireligiösen sowie multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt. Trotz vieler, teils durchaus gravierender Defizite im Menschenrechtsbereich ist die Stabilität Indiens als rechtsstaatliche Demokratie mit weitgehenden individuellen Freiheitsrechten – besonders im regionalen Vergleich – nicht gefährdet (AA 22.9.2021). Seit fast sieben Jahrzehnten finden freie und faire Wahlen statt (BS 23.2.2022; vgl. FH 24.2.2022). Das Parteiensystem ist relativ stabil und gesellschaftlich verwurzelt, wobei allerdings informelle Verfahren, Fraktionszwang und Klientelismus vorherrschen (BS 23.2.2022).Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen (AA 22.9.2021; vergleiche CIA 1.9.2022) und einer multireligiösen sowie multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt. Trotz vieler, teils durchaus gravierender Defizite im Menschenrechtsbereich ist die Stabilität Indiens als rechtsstaatliche Demokratie mit weitgehenden individuellen Freiheitsrechten – besonders im regionalen Vergleich – nicht gefährdet (AA 22.9.2021). Seit fast sieben Jahrzehnten finden freie und faire Wahlen statt (BS 23.2.2022; vergleiche FH 24.2.2022). Das Parteiensystem ist relativ stabil und gesellschaftlich verwurzelt, wobei allerdings informelle Verfahren, Fraktionszwang und Klientelismus vorherrschen (BS 23.2.2022).

Das Land ist eine föderale, parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 22.9.2021). Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend von politischer Bedeutung sind (AA 22.9.2021). Die Zentralregierung hat im indischen Föderalsystem deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten. Die Hauptstadt Neu Delhi verfügt über einen besonderen Rechtsstatus (AA 25.2.2022). Die horizontale Gewaltenteilung ist in der Verfassung durch ein System der gegenseitigen Kontrolle ("Check and Balances"), das weitgehend umgesetzt wird, gewährleistet (BS 23.2.2022).Das Land ist eine föderale, parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 22.9.2021). Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nat

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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